Urteil
3 L 146/13
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung der Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung. 2 Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 ordnete die KPI Stralsund – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen den Kläger an. In der Anordnung gab die Polizei als Rechtsgrundlage der ED-Maßnahme § 81 b 2. Alt. StPO, als verletzte Rechtsnorm § 176 StGB und als einzelne Maßnahmen 3 - Lichtbilder (Aufnahme in Lichtbildkartei wird angeregt 3-teilige Ganzaufnahme) - Papillarleistenabdrücke (Fingerabdrücke Handflächenabdrücke) - weitere Maßnahmen (Personenbeschreibung) 4 an. Mit selben Datum lud sie den Kläger als Beschuldigten vor. Zudem erhielt er eine gesonderte Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung. In Letzterer führte die Behörde aus, dass die erkennungsdienstlichen Maßnahmen in dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern angeordnet worden seien. In der Vorladung begründete sie die Anordnung dahingehend, dass die Art und Ausführung der dem Kläger zur Last gelegten sexuellen Tathandlungen von einer nicht geringen kriminellen Energie zeugten. Die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen liege im Interesse der Strafverfolgungsvorsorge, da diese Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen überführend oder entlastend fördern könnten. 5 In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 26. Januar 2011 bestritt der Kläger die strafrechtlichen Vorwürfe und legte Widerspruch gegen die Anordnung der ED-Maßnahmen ein. 6 Mit Anhörungsschreiben vom 14. Mai 2012 teilte das Polizeipräsidium Neubrandenburg mit, dass der Widerspruch gegen die Anordnung aufschiebende Wirkung habe und begründete die Anordnung ausführlich. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung sei ein gegen den Kläger als Beschuldigten geführtes Ermittlungsverfahren anhängig gewesen. Der Kläger werde beschuldigt, ein Kind im Sommer 2009 mehrmals im Keller des Hauses J. Straße in Z. sexuell missbraucht zu haben, indem er dem Kind seinen erigierten Penis gezeigt und das Kind aufgefordert habe, diesen anzufassen. Weiterhin habe er das Kind aufgefordert, sein eigenes Geschlechtsteil zu zeigen. In diesem Verhalten trete eine erhebliche kriminelle Energie, Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer und Neigung zur Begehung derartiger Straftaten zu Tage, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger auch in Zukunft in diesem Deliktsfeld in Erscheinung treten werde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger erstmals Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sei, nichts. Bei dem sexuellen Missbrauch von Kindern handele es sich regelmäßig – jedenfalls wenn keine Therapie erfolgreich durchgeführt werde – um ein typisches Wiederholungsdelikt mit hoher Rückfallwahrscheinlichkeit. 7 Mit Anklageschrift vom 17. Februar 2001 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Kläger wegen zweier selbstständiger Handlungen strafbar gemäß §§ 176 Abs. 1, 53 StGB. Danach soll an zwei unterschiedlichen Tagen in den Sommerferien 2009 (Mitte Juli bis Ende August 2009) das Kind F. R., geb. 2001 – zum damaligen Zeitpunkt ... Jahre alt –, freiwillig in den Keller des Klägers in der J. Straße in Z. gegangen sein, wo der Kläger das entblößte Glied des Kindes angefasst habe und gleichfalls seinen erigierten Penis vom Kind habe anfassen lassen. 8 Mit Urteil vom 16. Juni 2011 – 6 Ds 150/11 – sprach das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten – Jugendrichter – den Kläger frei. In den Urteilsgründen heißt es, der Angeklagte sei von dem Tatvorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da die Hauptverhandlung keine den Schuldvorwurf rechtfertigende Feststellungen erbracht habe: 9 „Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung letztendlich keine Angaben gemacht, die zur Überführung des Angeklagten ausreichen würden. Trotz Ausschluss der Öffentlichkeit und Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal hat der Zeuge Fragen des Gerichtes nur durch Kopfschütteln oder Nicken beantwortet. Zu tatsächlichen Handlungen des Angeklagten hat der Zeuge keine Auskunft gegeben.“ 10 Die Mutter des Kindes legte gegen das Urteil zunächst Berufung ein, die sie in der Sitzung des Landgerichts Stralsund – Kleine Jugendkammer – (25 Ns 82/11) vom 30. Januar 2012 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach Beweisaufnahme zurücknahm. Das Urteil ist seit dem 30. Januar 2012 rechtskräftig. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 01. August 2012 wies das Polizeipräsidium Neubrandenburg den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Anordnung stütze sich auf § 81b 2. Alt. StPO. Erkennungsdienstliche Unterlagen würden nach dieser Vorschrift nicht für die Zwecke eines konkreten gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens erhoben, sondern erfolgten zu präventiv-polizeilichen Zwecken. Sie dienten der vorsorglichen Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen seien. 12 Der anlässlich des gegen den Kläger gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt müsse nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere Angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraumes, währenddessen er nicht (mehr) strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, in dem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. 13 Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung Beschuldigter in einem bei der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens gewesen. Der nachträgliche Wegfall der Beschuldigteneigenschaft sei unschädlich. Im Rahmen der Abwägung sei danach zu differenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente bestünden. Die Berücksichtigung und Bewertung von Verdachtsgründen stelle keine durch die Unschuldsvermutung verbotene Schuldfeststellung dar. Aus der Ermittlungsakte ergäben sich ausreichend Verdachtsgründe gegen den Kläger, die die erkennungsdienstlichen Maßnahmen rechtfertigten. Es handele sich um den Vorwurf einer Straftat gem. §§ 176 Abs. 1, 53 StGB. Sowohl die Kriminalpolizei, als auch die Staatsanwaltschaft hätten die Grundaussage des Kindes ..., dass es sexuelle Handlungen gegeben habe, als glaubhaft beurteilt. Das Schriftstück des Kindes ... sowie sein Verhalten während der Vernehmung begründeten weiterhin Verdachtsmomente gegen den Kläger. In der vorgeworfenen Tat trete eine erhebliche kriminelle Energie, Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer und die Neigung zur Begehung derartiger Straftaten zu Tage. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung seien typische Wiederholungsdelikte mit hoher Rückfallwahrscheinlichkeit, bei der schon die erstmalige Begehung einer solchen Straftat erkennungsdienstliche Maßnahmen rechtfertige. 14 Mit seiner am 31. August 2012 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er halte die Anordnung in der Form des Widerspruchsbescheides für rechtswidrig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt – dem Erlass des Widerspruchsbescheides – sei er nicht mehr Beschuldigter gewesen. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 81b 2. Alt. StPO sei, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebe; nur während der Anhängigkeit eines Verfahrens könne die Anordnung ergehen. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Widerspruchsverfahrens sei für die Widerspruchsbehörde grundsätzlich die Rechtslage bei Erlass ihrer Widerspruchsentscheidung maßgeblich. Sie habe eine während des Vorverfahrens eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Erst der Widerspruchsbescheid gebe dem Ausgangsverwaltungsakt eine endgültige für den Verwaltungsprozess maßgebliche Gestalt wie aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO folge. Eine erkennungsdienstliche Behandlung stelle einen empfindlichen Eingriff in das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. 15 Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, 16 den Bescheid der Kriminalpolizei Stralsund vom 11. Januar 2011 zur Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums Neubrandenburg vom 01. August 2012 aufzuheben. 17 Der Beklagte hat beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er ist der Ansicht, es reiche aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der erstmaligen Anordnung Beschuldigter gewesen sei. Ein Wegfall der Beschuldigteneigenschaft im Widerspruchsverfahren lasse die Rechtmäßigkeit unberührt, da der Kläger die Schwelle des Verwickeltseins in ein konkretes Strafverfahren erreicht habe. 20 In der mündlichen Verhandlung vom 02. Juli 2013 hat der Beklagte erklärt, dass er die Anordnung auch auf § 31 SOG M-V stütze und wegen der Begründung zu § 31 SOG M-V auf die Ausführungen zu § 81b 2. Alt. StPO verwiesen. 21 Mit Urteil vom 02. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vom 11. Januar 2011 Beschuldigter gewesen. Gegen ihn sei zu diesem Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft Stralsund ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern – die sog. Anlasstat – anhängig gewesen (526 Js 1807/11). Dass der Kläger bei Erlass des Widerspruchbescheides am 01. August 2012 nicht mehr Beschuldigter gewesen sei, führe nicht zur Rechtwidrigkeit der Anordnung. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck des § 81b 2. Alt. StPO. Mit dieser Regelung sollten präventiv-polizeiliche erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen den Beschuldigten möglich sein. Der zur vorsorgenden Bereitstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen führende Anlass ändere sich nicht, wenn die Beschuldigteneigenschaft nachträglich wegfalle. Die Besorgnis, der Beschuldigte könne auch zukünftig Straftaten begehen, bleibe bestehen. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden dürfe, besage lediglich, dass die Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen könne, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten müsse. Es sei mit dem Wortlaut der Vorschrift noch vereinbar, dass der Betroffene „einmal“ Beschuldigter gewesen sei. 22 Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers sei vorliegend für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Für die Beurteilung der Notwendigkeit komme es nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahme an. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle komme es deshalb auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz an. 23 Die für das Ermittlungsverfahren wegen der Anlasstat bestimmenden Verdachtsmomente seien nicht ausgeräumt, weil der Kläger vom Amtsgericht Ribnitz-Damgarten (lediglich) aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden sei. Eine Unschuldsvermutung gelte trotz Freispruchs des Klägers nicht. Die Verwertung verbliebener Verdachtsmomente im Verfahren, die nicht zu einer Strafverfolgung des Betroffenen geführt haben, stelle keinen Verstoß gegen die im Rechtsstaatsprinzip begründete Unschuldsvermutung dar. Weder die Aufnahme der erkennungsdienstlichen Unterlagen noch ihre Aufbewahrung enthielten eine Aussage über Schuld oder Unschuld des Betroffenen. Selbst bei einem Freispruch seien die Ermittlungsbehörden noch befugt weiterhin davon auszugehen, dass der ursprüngliche Tatverdacht fortbestehe und weiterhin tragfähige Grundlage für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sei. Die gegen den Kläger verbliebenen Verdachtsmomente bezögen sich auf ein besonders schwerwiegendes Delikt. Der strafbare rechts- und sittenwidrige sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen sei in hohem Maße persönlichkeits- und gemeinschaftsschädigend. Er greife in den sittlichen Reifeprozess eines jungen Menschen ein und gefährde die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seiner Einordnung in die Gemeinschaft. Der Beklagte habe ermessensfehlerfrei gehandelt. Die abverlangten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien geeignet und erforderlich. Die Anordnung sei dem Kläger auch zumutbar. Der Beklagte habe die Maßnahmen auf das notwendige Maß beschränkt. 24 Gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen. 25 Das Urteil ist dem Kläger am 08. Juli 2013 zugestellt worden. Am 02. August 2013 hat er Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 08. Oktober 2013 unter Antragstellung begründet. Er ist unter Bezugnahme auf die Klagschrift und der von ihm benannten Rechtsprechung weiterhin der Auffassung, Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung sei, dass die Beschuldigteneigenschaft auch noch zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides bestehe. Es genüge nicht, dass der Betroffene einmal Beschuldigter gewesen sei. 26 Der Kläger beantragt, 27 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. Juli 2013 die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung vom 11. Januar 2011 durch die Polizeiinspektion Stralsund und den Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Neubrandenburg vom 01. August 2012 aufzuheben. 28 Der Beklagte beantragt, 29 die Berufung zurückzuweisen. 30 Zur Begründung schließt er sich den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils an. 31 Ausweislich der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Stralsund 526 Js 1807/11 (Amtsgericht Ribnitz-Damgarten 6 Ds 150/11; Landgericht Stralsund 25 Ns 82/11) erstattete die Mutter des Kindes ... Strafanzeige. Sie gab darin an, dass sie durch Lehrer des ... angesprochen und darauf hingewiesen worden sei, dass sich das Kind verändert habe. Ihr sei angeraten worden mit ihm zu einem Psychologen zu gehen. Sie habe am Vorabend von ihrem Sohn erfahren wollen, warum er sich so verändert habe. Der Junge habe sich aber nicht erklären wollen und angegeben, dass er nichts sagen könne; er könne auch nicht „auf seine Oma und seinen Opa schwören, dass nichts sei“. Auf die Bitte der Mutter es aufzuschreiben, habe das Kind einen Zettel geschrieben: 32 „Er hat mir den Schnidel gezeigt. Dann hat er noch mein Schnidel angefaßt. Ich sollte dann sein“ 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs- und Strafakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 34 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht seine Klage abgewiesen. 35 Die Klage ist unbegründet, weil die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen den Kläger mit Bescheid vom 11. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. August 2012 rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt. 1. 36 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Rechtsgrundlage der Anordnung in § 81b 2. Alt. StPO auch dann gesehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – der ursprünglich Beschuldigte der sog. Anlasstat zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides seine Beschuldigteneigenschaft verloren hat, weil er im Strafverfahren freigesprochen worden ist (a. A. VG Schwerin, Urt. v. 10.12.2014 – 7 A 1518/14 –, juris, in Abgrenzung zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald im hiesigen Verfahren). 37 Bereits in der Erstanordnung gegen den Kläger vom 11. Januar 2011 ist die erkennungsdienstliche Maßnahme auf § 81b 2. Alt StPO gestützt worden. Diese Vorschrift lautet: 38 § 81b StPO: „Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.“ 39 Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch Beschuldigter der sog. Anlasstat. Nachdem er von dem Vorwurf, diese Tat begangen zu haben, im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden war, ist diese Beschuldigteneigenschaft mit der Rechtskraft des Urteils am 30. Januar 2012 entfallen und lag somit zum späteren Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 01. August 2012 nicht mehr vor. 40 In der Rechtsprechung ist umstritten, ob die Beschuldigteneigenschaft weiter fortbestehen muss, wenn die Anordnung noch nicht vollzogen worden ist. Fraglich ist insbesondere, ob sie nur zum Zeitpunkt der Anordnung (so OVG Bautzen, Beschl. v. 10.10.2000 – 3 BS 53/00 –, NVwZ-RR 2001, 238) oder auch (noch) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (arg. § 79 VwGO) vorhanden sein muss (dafür BayVGH, Urt. v. 09.02.2004 – 24 B 03.695 –, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 11.04.2013 – 4 Bf 141/11 –, juris). Mit Beschluss vom 04. November 2013 (– 3 D 50/13 –, juris) hat das OVG Bautzen im Hinblick auf die abweichende Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erklärt, dass diese Frage einer erneuten Überprüfung bedürfe, die nicht im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durchentscheiden werden dürfe. 41 Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorliegende Frage im Urteil vom 19. Oktober 1982 (– 1 C 29/79 –, BVerwGE 66, 192; juris Rn. 25) noch ausdrücklich offen gelassen. Zwar hat es ausgeführt, dass der Begriff des Beschuldigten nur besage, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen könne, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten müsse (so auch BVerwG, Beschl. v. 06.07.1988 – 1 B 61/88, NJW 1989, 2640; BVerwG, Urt. v. 06.02.2005 – 6 C 2/05, NJW 2006, 1225). Mit der Beschuldigteneigenschaft wird somit der frühestmögliche Zeitpunkt der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen beschrieben. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und wenn ja wann spätestens eine solche Anordnung erfolgen kann. Auch ist damit noch nichts darüber gesagt, wann die einmal bestehende Anordnungsmöglichkeit wieder entfallen könnte. Jeder Verurteilte oder Strafgefangene ist zuvor auch Beschuldigter gewesen. Wenn sich § 81b 2. Alt. StPO nicht auf alle ehemaligen Beschuldigten erstrecken soll, ist eine Eingrenzung erforderlich. Zu Recht hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb darauf abgestellt, dass die Anordnung während eines „schwebenden“ Ermittlungsverfahrens erfolgen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1955, BVerwGE 2, 302). 42 In einer neueren Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 14.07.2014 – 6 B 2/14 –, NVwZ-RR 2014, 848) zwar aus, dass die Rechtmäßigkeit nicht dadurch berührt (wird), dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsaktes die Beschuldigteneigenschaft verliert (so auch schon BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 – 1 C 29/79 –, BVerwGE 66, 192; juris Rn. 26). Daraus lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass der Wegfall der Beschuldigteneigenschaft noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens – also vor Erlass des Widerspruchsbescheides – zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führt. Denn in derselben Entscheidung hebt das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass es, soweit es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids nach § 81b 2. Alt. StPO auf die Beschuldigteneigenschaft ankommt, nach seiner Rechtsprechung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzustellen sei. 43 Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass § 81b. 2. Alt. StPO als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist. Dafür spricht insbesondere der Sinn und Zweck der Norm. 44 Der Wortlaut der Vorschrift des § 81b StPO allein sagt über die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Beschuldigteneigenschaft vorliegen muss, nichts aus. Dem Verwaltungsgericht Greifswald ist deshalb darin zuzustimmen, dass der Wortlaut noch mit einer Auslegung vereinbar ist, dass die Beschuldigteneigenschaft (irgendwann) einmal vorgelegen haben muss (insoweit strenger: OVG Hamburg, Urt. v. 11.04.2013 – 4 Bf 141/11 –, NordÖR 2013, 36, juris Rn. 40, da Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid eine verfahrensmäßige Einheit bilden würden). 45 „Beschuldigter“ ist eine Person gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren geführt wird. Endet das Strafverfahren, endet auch die Beschuldigteneigenschaft. Mit rechtskräftiger Verurteilung wird der Beschuldigte (im Strafverfahren nach Anklageerhebung: Angeschuldigter bzw. nach Eröffnungsbeschluss: Angeklagter) zu einem Verurteilten. Nach einhelliger Auffassung richtet sich die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegenüber bereits Verurteilten, insbesondere auch Häftlingen nicht nach § 81b 2. Alt. StPO sondern nach dem Polizeigesetzen der Länder (hier § 31 SOG M-V; vgl. nur Heyen, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht in: Schütz/ Classen, Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern, Studienbuch, 2. Aufl., 2009, Rn. 109 mit Hinweis auf OVG Koblenz, Beschl. v. 17.11.2000 – 11 B 11859/00 –, DöV 2001, 212; Götz, Polizeirecht, Rn. 510 und Rachor, in: Lisken/ Denninger, F, Rn. 425). Daraus folgt jedoch nur, dass eine erkennungsdienstliche Anordnung nicht mehr (erstmals) nach Abschluss des Strafverfahrens erfolgen kann (so auch Schmitt in: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO 57. Aufl., § 81b Rn. 7), nicht aber, dass eine bereits während eines laufenden Ermittlungsverfahrens bereits getroffene Anordnung nicht mehr vollzogen werden kann. Gleiches gilt für den Fall eines Einspruchs. Auch hier endet die Beschuldigteneigenschaft. 46 Die historische Auslegung des § 81b StPO gibt nichts her. Die Vorschrift ist durch das Ausführungsgesetz zu dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 1000) in die Strafprozessordnung eingefügt worden. Auch soweit die Maßnahmen nicht zur Strafverfolgung in einem konkret anhängigen Verfahren sondern zu Zwecken des Erkennungsdienstes angeordnet wurden und damit lediglich vorbeugend der Sicherung der Allgemeinheit dienten, wurden sie zunächst als dem Gebiet der Strafprozessordnung zugehörig eingeordnet, mit der Folge, dass nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der zu den ordentlichen (Straf-)Gerichten eröffnet war (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1955, BVerwGE 2, 302; siehe zur Entstehungsgeschichte auch: Schweckendieck, ZRP 1989, 125; vgl. auch Fugmann, NJW 1981, 2227). 47 Auch die systematische Auslegung der Vorschrift führt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Zwar verwendet § 81b StPO einen einheitlichen Beschuldigtenbegriff, obwohl § 81b 1. Alt StPO einerseits und § 81b 2. Alt. StPO andererseits unterschiedlichen Zwecken dienen, nämlich die erstgenannte Vorschrift der konkreten Strafverfolgung der Anlasstat und die zweitgenannte unabhängig von der konkreten Tat der vorbeugenden Strafverfolgung (Strafverfolgungsvorsorge). Daraus könnte zwar gefolgert werden, dass die Anlasstat, wie bei der 1. Alternative, auch für die zweite Alternative noch anhängig sein muss, ob das jedoch nicht nur für die Erstanordnung, sondern auch für den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides gelten soll, lässt sich daraus nicht entnehmen. 48 Auch § 81g StPO, der in Abs. 1 die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen des Beschuldigten zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren regelt, bietet keinen Aufschluss. Zwar hätte es der Änderung durch Anfügung des dortigen Absatz 4 nicht bedurft (zu dieser Gesetzesänderung: BT-Drs. 15/5674 v. 14.06.2005, S. 4 u. 12), wenn von dem Beschuldigtenbegriff in Abs. 1 auch bereits der später Verurteilte umfasst werden würde. Denn dann wäre die Regelung in Absatz 4, dass die Absätze 1 bis 3 entsprechend gelten, wenn die betroffene Person wegen der Tatrechtskräftig verurteilt worden ist, nicht erforderlich. Entsprechendes würde für die weiteren in Abs. 4 aufgeführten Fälle gelten, nach denen die betroffene Person nur wegen (1) erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, (2) auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder (3) fehlender oder nicht auszuschließender fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 Jugendgerichtsgesetz) nicht verurteilt worden ist. Ob nach der Systematik dieser Vorschrift ein Beschuldigter, der aus anderen Gründen freigesprochen worden ist oder gegen den das Strafverfahren eingestellt worden ist, bereits unter die Regelung des § 81g Abs. 1 StPO fällt, lässt sich der Norm nicht ohne weiteres entnehmen. Dafür könnte jedoch sprechen, dass nach der Begründung im Gesetzentwurf mit der Änderung hinsichtlich der DNA-Analyse zu Zwecken künftiger Strafverfolgung eine „übersichtliche und einheitliche Gesamtregelung in § 81g“ erfolgen sollte (BT-Drs. 15/5674 v. 14.06.2005, S. 12). 49 Sinn und Zweck der Vorschrift des § 81b StPO sprechen entscheidend (mehr) für die vom Verwaltungsgericht Greifswald vertretene Auffassung. In der 2. Alternative des § 81b StPO werden die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht für das konkrete Strafverfahren, das gegen den Beschuldigten geführt wird (1. Alt.), sondern „für die Zwecke des Erkennungsdienstes“ angeordnet. Damit reicht der Zweck auch zeitlich über das konkrete Strafverfahren hinaus auf andere mögliche zukünftige Ermittlungsverfahren (Strafverfolgungsvorsorge). Dieser Zweck ist von der Beschuldigteneigenschaft abgekoppelt. Denn in einem (möglichen) zeitlich späteren Ermittlungsverfahren muss der Betroffene nicht mehr Beschuldigter des Anlassverfahrens sein. Sinn und Zweck der Beschuldigteneigenschaft ist somit, nicht zu (irgend)einem beliebigen Zeitpunkt erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen den Bürger zu treffen, sondern erst dann, wenn eine gewisse Schwelle überschritten worden ist, nämlich insbesondere die Durchführung eines formellen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Diese Schwelle (Hürde) dient dem Grundrechtsschutz des Betroffenen und beugt willkürlichem Handeln vor. 50 Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Schwelle „Beschuldigter“ zu werden, relativ niedrig ist, weil das Ermittlungsverfahren gemäß § 160 Abs. 1 StPO beginnt, sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Strafanzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält. Ein besonderes (formelles) Vorermittlungsverfahren kennt die Strafprozessordnung nicht. Wird eine Strafanzeige gegen einen konkreten Betroffenen erhoben, wird dieser zum Beschuldigten, wenn ihn die Polizei beispielsweise – wie hier – zu einer Beschuldigtenvernehmung lädt. Denn der Verdächtige wird bereits durch eine Maßnahme zum Beschuldigten, die erkennbar darauf abzielt, gegen ihn strafrechtlich vorzugehen (Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 160 Rn. 6). Sollte sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (schnell) herausstellen, dass der Beschuldigte nicht verurteilt werden kann, darf sich die Widerspruchsbehörde nicht ohne weiteres darauf zurückziehen, dass er (einmal) Beschuldigter gewesen ist. 51 Dem könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass für die Beschuldigteneigenschaft auch auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen, zumal nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage ist deshalb grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen (OVG Hamburg, Urt. v. 11.04.2013 – 4 Bf 141/11 –, NordÖR 2013, 36, juris Rn. 36). Auch zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides müssten daher alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, woran es hinsichtlich der Beschuldigteneigenschaft vorliegend fehlen würde (so auch im Fall des VG Schwerin, Urt. v. 10.12.2014 – 7 A 1518/14 –, juris). Allerdings gilt dieser Grundsatz dann nicht, wenn sich aus dem materiellen Recht etwas Abweichendes ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2011 – 8 C 51/09 –, juris Rn. 20). Das ist vorliegend der Fall. Bei Anordnungen nach § 81b 2. Alt. StPO handelt es sich um Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 – 6 C 2/05, NJW 2006, 1225, juris Rn. 18; Schenke, JZ 2006, 707). Da diese der Erforschung und Aufklärung in zukünftigen Ermittlungsverfahren dienen, enthält die Anordnungsentscheidung eine Prognose darüber, ob der Beschuldigte zukünftig in die Ermittlungen einzubeziehen ist, also im Kern eine Abschätzung seines zukünftigen Verhaltens. Damit weist die Vorschrift auch eine Nähe zum „materiellen Polizeirecht“ (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 58 Aufl., § 81b Rn. 3) auf; die Anordnung dient „präventiv-polizeilichen Zwecken“. Insgesamt spricht daher mehr dafür, für den maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage – wie beim Gefahrenabwehrrecht allgemein (vgl. nur für den Gefahrenbegriff: Pewerstorf/ Söllner/ Tölle, Praxishandbuch Polizei- und Ordnungsrecht, A Rn. 19) – auf den Zeitpunkt der Erstanordnung und damit auf die ex-ante Sicht der Behörde abzustellen. 52 Da der Erkenntniszweck erst auf ein künftiges – noch unbekanntes – Strafverfahren zielt, würde es für den Grundrechtsschutz des (ehemaligen) Beschuldigten keinen Mehrwert haben, wenn für die Beschuldigteneigenschaft (zusätzlich) auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen wäre. Der Betroffenen ist vor der Vollziehung der Anordnung, also vor einem Eingriff in seine Grundrechte hinreichend dadurch geschützt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vor dem Vollzug auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 – 1 C 29/79 – BVerwGE 66, 192, juris, 3. Leitsatz), also ohnehin die Veränderung der Sach- und Rechtslage auch nach Erlass eines Widerspruchsbescheides zu beachten ist, insbesondere auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG 2005, Rn. 22). 53 Mithin darf die Ermessensentscheidung über die Notwendigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht mehr reflexartig an die Beschuldigteneigenschaft anknüpfen, wenn das Strafverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits nach §§ 170 Abs. 2 StPO oder §§ 153 ff StPO eingestellt worden ist oder der Beschuldigte freigesprochen wurde. Vielmehr ist gerade aufgrund des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG erforderlich, dass der Ermessensausübung auch dieser Ausgang des Strafverfahrens zugrunde liegt. Ein bloßer Verweis auf die (nicht mehr bestehende) Beschuldigteneigenschaft reicht nämlich nicht aus, um die Notwendigkeit der Maßnahmen zu begründen. Vielmehr muss die Behörde ihre Erwägungen darauf abstellen, ob trotz der Einstellung des Strafverfahrens oder des Freispruchs die Maßnahmen (weiterhin) anzuordnen sind, weil ein Restverdacht geblieben ist. Der Betroffene darf nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist (Söllner in: Praxishandbuch Polizei- und Ordnungsrecht, 1. Aufl., 2013, S. 161 Rn. 169). Die Behörde hat ihrer Entscheidung den festgestellten Sachverhalt aus dem Strafverfahren zugrunde zu legen. Hat das Strafgericht beispielsweise den Beschuldigten freigesprochen, weil (positiv) festgestellt worden ist, dass er sich nicht am Tatort aufgehalten hat, darf sie sich nicht auf die Beschuldigteneigenschaft zurückziehen. In einem solchen Fall fehlt es an einem Verdacht der Begehung einer Straftat. Aber auch wenn es an solchen (positiven) Feststellungen im Strafurteil fehlt, darf die Behörde nicht allein an die frühere Beschuldigteneigenschaft anknüpfen, sondern muss ihren Restverdacht konkret auf den jeweiligen Einzelfall bezogen begründen. Diese Begründung darf weder schematisch noch formelhaft oder unspezifisch sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.06.2006 – 1 BvR 2293/03 –, juris). Es hängt von einer Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles ab, ob wegen der Einstellung von Strafverfahren, die gegen den Betroffenen gerichtet waren, die Anfertigung oder Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht mehr notwendig ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 – 1 C 114/79 –, BVerwGE 66, 202, juris Rn. 30). 54 Der Senat brauchte nach alldem nicht mehr zu entscheiden, ob der angeordneten Maßnahme auch die polizeirechtliche Vorschrift des § 31 SOG M-V hätte zugrunde gelegt werden können, auf die sich der Beklagte erstmals und hilfsweise erstinstanzlich berufen hat. Ein Austausch der Rechtsgrundlage wäre zwar möglich, wenn sich das Wesen des angefochtenen Bescheides durch ein Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage nicht verändert (so OVG NRW, Beschl. v. 05.08.2015 – 5 A 990/14 –, juris, für den umgekehrten Fall des Austauschs der polizeirechtlichen Vorschrift im Bescheid gegen § 81b 2. Alt StPO). Auch dürfte die Vorschrift des § 31 SOG M-V wohl auch zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge und nicht nur für spezialpräventive Zwecke anwendbar sein. Denn die bundesrechtliche Regelung des § 81b 2. Alt. StPO fußt auf der konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Dass der Bundesgesetzgeber mit dieser Vorschrift auch die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen außerhalb eines laufenden Strafverfahrens ausschließen wollte, ist nicht ersichtlich (für die Zulässigkeit von landesrechtlichen Polizeigesetzen auch Schmitt in: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO 58. Aufl., § 81b Rn. 4; Schenke: Die Rechtsnatur einer erkennungsdienstlichen Maßnahme gem. § 81b Alt. 2 StPO, JZ 2006, 707, 708). Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang „ergänzend bemerkt“ dass der Landesgesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 36, 37 SOG M-V (für die Erhebung, Speicherung und Weiterverarbeitung von Daten für präventiv-polizeiliche Zwecke im Zusammenhang mit § 81b 2. Alt. StPO) nicht gegen die Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG verstoßen habe (OVG M-V, Beschl. v. 04.03.2003 – 3 M 30/03 –, NordÖR 2003, 252, juris Rn. 24 mit Hinweis auf LVerfG M-V, Urt. v. 18.05.2000 – LVerfG 5/98). 2. 55 Die beklagte Behörde hat vorliegend auch zu Recht einen „Restverdacht“ gegen den Kläger trotz seines Freispruches im Strafverfahren angenommen. 56 Zunächst steht die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Unschuldsvermutung, die kraft Art. 6 Abs. 2 MRK auch Bestandteil des positiven Rechts in der Bundesrepublik Deutschland ist, der Aufrechterhaltung der Anordnung nicht entgegen (BVerfG, Beschl. v. 16.05.2002 – 1 BvR 2257/01 –, NJW 2002, 3231 zur Speicherung). Die Feststellung des Tatverdachtes ist etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung (BVerfG, a. a. O., juris Rn. 9). Im Falle eines Freispruchs (oder der Verfahrenseinstellung) bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung (hier der Anordnung) zu präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. Weitere Voraussetzung ist die Wiederholungsgefahr (BVerfG, Beschl. v. 16.05.2002 – 1 BvR 2257/01 –, NJW 2002, 3231). 57 Allerdings kann nicht schematisch ein bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens verbleibender Restverdacht genügen. Denn Aufgabe des Strafverfahrens ist es nicht die Unschuld des Beschuldigten festzustellen, sondern seine Schuld. Auch würde allein der Bezug auf die Anlasstat als Sexualstraftat nicht ausreichen, da eine lediglich formelhafte und unspezifische Begründung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, dass bei Sexualstraftätern eine weit überdurchschnittliche Gefahr einer zukünftigen Straftat bestehe, nicht den aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen genügt. Es ist vielmehr ein hinreichender Bezug zu den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens erforderlich (BVerfG, Beschl. v. 01.06.2006 – 1 BvR 2293/03 –, juris). Für die Annahme eines Restverdachts ist ein nach Würdigung der gesamten belastenden und entlastenden Umstände fortbestehender Tatverdacht zu fordern (OVG Lüneburg, Urt. v. 20.11.2014 – 11 LB 15/14 –, juris). 58 Im vorliegenden Fall gibt es aufgrund des Freispruchs keinen gerichtlich im Strafurteil „festgestellten“ Sachverhalt hinsichtlich einer Straftat. Der weitere Verdacht gegen den Kläger kann sich daher nur auf die Beweismittel – hier Zeugen und „Urkunden“ – stützen, soweit sie im Strafverfahren oder Verwaltungsverfahren erhoben worden sind. Es bedarf hier für die Annahme eines „Rest“verdachts keiner strafrechtlichen Gesamtwürdigung dahingehend, ob der Kläger – mit welcher Wahrscheinlichkeit auch immer – der Tat überführt ist. Andererseits kann die nur theoretische Möglichkeit der Tatbegehung ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte einen Restverdacht nicht begründen (OVG Lüneburg, Urt. v. 20.11.2014 – 11 LB 15/14 –, juris Rn. 38). Maßstab ist vielmehr, ob der Kläger auch nach Beendigung des Strafverfahrens durch Freispruch aufgrund der vorliegenden Beweismittel ernsthaft als Täter in Betracht kommt. Bei der gerichtlichen Überprüfung der im Rahmen der Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO zu treffenden Prognose geht die Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v.19.10.1982 – 1 C 114/79 –, BVerwGE 66, 202-206; OVG Bautzen, B. v. 29.01.2010 – 3 D 91/08 –, juris; siehe auch Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rn. 413 f.), der sich der Senat angeschlossen hat (OVG M-V, Beschl. v. 04.03.2003 – 3 M 30/03 –, juris; Beschl. v. 16.02.2015 – 3 O 96/14 –, unveröffentlicht; Beschl. v. 08.04.2014 – 3 O 15/14 –, unveröffentlicht), von dem Grundsatz aus, dass die gerichtliche Kontrolle der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahme sich darauf beschränkt, ob die nach kriminalistischer Erfahrung anzustellende Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist; hierfür sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art, Schwere und Begehrungsweise der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit und der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, als Anhaltspunkt für die Annahme heranzuziehen, ob er künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen in den Kreis Verdächtigter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden darf. 59 Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Polizeibehörde, erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen den Kläger weiterhin – auch nach seinem Freispruch im Strafverfahren – anzuordnen, nicht zu beanstanden. Hierzu hat die Polizeibehörde im Widerspruchsverfahren am 18. Juli 2012 vermerkt: 60 „Nach Einschätzung des KHK M. als Ermittlungsbeamten sprach sowohl das Verhalten des Kindes ... wie auch das des Beschuldigten während der Vernehmung für die Verwirklichung der Tat, sodass weiterhin erhebliche Verdachtsmomente gegen den o. g. Beschuldigten bestehen.“ 61 Zudem hat sich die Behörde auf die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17.02.2011 gestützt. Darin heißt es: 62 „Die Aussage des Kindes erscheint glaubhaft. Sie enthält keine Belastungstendenzen u. ist eher gekennzeichnet durch Zurückhaltung, da offensichtlich für ihn unangenehm/peinlich ist.“ 63 Gegen diese Bewertung ist nichts zu erinnern. Denn sie stützt sich auf die im Strafverfahren vorhandenen Beweismittel. In der mündlichen Verhandlung im Strafverfahren vor dem Jugendrichter wurde der von dem Kind ... geschriebene Zettel 64 „Er hat mir den Schnidel gezeigt. Dann hat er noch mein Schnidel angefaßt. Ich sollte dann sein“ 65 verlesen. Danach hat es eine sexuelle Handlung gegeben, von der das Kind vor der Polizei ausgesagt hat, dass sie von dem Kläger vorgenommen worden sei. In seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 14. Januar 2011 hat das Kind ergänzend ausgesagt: 66 „Er ( A.) hat seinen Puller rausgestreckt und dann sollte ich das auch machen.“ 67 Zudem hat das Kind die Fragen 68 „Hat er deinen Puller angefasst?“, 69 „Solltest du seinen auch anfassen?“ 70 und 71 „Hast du das gemacht?“ 72 alle bejaht. 73 In der von der Behörde vorgenommenen Gesamtwürdigung sprechen neben der Aussage des Kindes selbst auch die Angaben der Kindesmutter über die (Persönlichkeits-)Veränderungen ihres Sohns und über den Hergang, wie es dazu kam, dass der Zettel geschrieben worden ist, dafür, dass es eine sexuelle Handlung gegeben hat. Aus der vom Senat beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Stralsund (526 Js 1807/11; Amtsgericht Ribnitz-Damgarten 6 Ds 150/11; Landgericht Stralsund 25 Ns 82/11) geht hervor, dass die Mutter des ..., ..., in ihrer Strafanzeige vom 10. Dezember 2010 angegeben hat, sie sei durch Lehrer des ... angesprochen und darauf hingewiesen worden, dass sich das Kind verändert habe. Ihr sei angeraten worden, mit ihm zu einem Psychologen zu gehen. Sie habe am Vorabend von ihrem Sohn erfahren wollen, warum er sich so verändert habe. Der Junge habe sich aber nicht erklären wollen und angegeben, dass er nichts sagen könne; er könne auch nicht „auf seine Oma und seinen Opa schwören, dass nichts sei“. Auf die Bitte der Mutter es aufzuschreiben, habe das Kind den o. g. Zettel geschrieben. 74 Die Polizei hat aufbauend auf diesem Sachverhalt aus dem Verhalten des Klägers auf eine erhebliche kriminelle Energie, Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer und Neigung zur Begehung derartiger Straftaten geschlossen, welche die Annahme rechtfertigten, dass er auch in Zukunft in diesem Deliktsfeld in Erscheinung treten werde. Dabei hat die Polizei auch den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger erstmals Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sei. Diesen jedoch nicht für ausschlaggebend gehalten, weil es sich bei dem sexuellen Missbrauch von Kindern regelmäßig – jedenfalls wenn keine Therapie erfolgreich durchgeführt werde – um ein typisches Wiederholungsdelikt mit hoher Rückfallwahrscheinlichkeit handele. 75 Diese Würdigung ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar. Da es sich um den Verdacht einer Tat im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis handelte, die zudem im Hauskeller, heimlich und mehrfach gegenüber einem Kind als „schwachem“ Opfer erfolgt sein soll, das weder körperlich noch geistig oder seelisch in seiner Sexualität ausgereift Ist. Über die möglicherweise schwerwiegenden Folgen in der kindlichen Entwicklung des Opfers hat sich der insoweit noch verdächtige Kläger rücksichtslos hinweggesetzt. II. 76 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO. 78 Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren bedurfte es nicht, da diese Kosten aufgrund der Berufungszurückweisung nicht erstattungsfähig sind (§ 162 Abs. 2 VwGO). 79 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 u. Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 80 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.