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Beschluss

3 B 687/15 As

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gründe 1 Die Anträge des Antragstellers, 2 1. ihm unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin S., Hannover, Prozesskostenhilfe zu gewähren, 3 2. die aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 A 688/15 As anzuordnen, 4 bleiben ohne Erfolg. 5 I. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 114 der Zivilprozessordnung), wie nachfolgend dargestellt wird. 6 II. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist angesichts der Regelungen in § 75 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zulässig, insbesondere ist der Antrag auch rechtzeitig binnen der Frist nach § 34a Abs. 2 AsylVfG bei Gericht eingegangen. 7 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Bei der hier nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 AsylVfG lediglich gebotenen summarischen Prüfung begegnet der angegriffene Bescheid keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Er ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Dementsprechend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers. 8 a) Der angegriffene Verwaltungsakt ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 9 aa) Soweit der Antragsteller darauf hinweist, er sei entgegen Art. 4 VO (EU) 604/2013 (Dublin-III VO) nicht über die Anwendung der Dublin-Verordnung informiert worden, vermag er damit nicht durchzudringen. Zwar entspricht das von der Antragsgegnerin verwendete Merkblatt D1260 über das Dublin-Verfahren nicht dem ausführlicheren Merkblatt, das die EU-Kommission in Anlage X ihrer Durchführungsverordnung (EU) vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vorgesehen hat. Der wesentliche Inhalt des Dublin-Verfahrens wird dem Antragsteller aber durch das vom Bundesamt verwendete Merkblatt und die weiteren dem Antragsteller gegebenen Informationen ausreichend näher gebracht. Insofern liegt nach Auffassung des Gerichts bereits kein Verfahrensfehler vor. Aus Art. 4 Abs. 3 Dublin-III VO folgt insbesondere nicht, dass das Merkblatt der EU-Kommission zur Unterrichtung im Dublin-Verfahren für die Durchführung des Verfahrens von wesentlicher Bedeutung ist. Deshalb spricht auch einiges dafür, dass nach den allgemeinen, in § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsätzen ein diesbezüglicher Verfahrensfehler jedenfalls unbeachtlich wäre. Nach § 46 VwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil sie unter Verletzung von Verfahrens,- Form oder Zuständigkeitsbestimmungen zustande gekommen ist, wenn offensichtlich eine gleichlautende Entscheidung zu treffen wäre. Anderes folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EUGH) zum harmless error principle . Danach führen wesentliche Verfahrensfehler (vgl. Art. 263 Abs. 2 Vertrag über die Arbeitweise der Europäischen Union [AEUV]) zur Aufhebung der entsprechenden Verwaltungsentscheidung, wenn sie geeignet sind, sich auf die inhaltliche Entscheidung auszuwirken und deshalb ein Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler und der Verwaltungsentscheidung besteht. 10 Vgl. ausführlich zum Verhältnis von §§ 45, 46 VwVfG zu den vom EuGH entwickelten Verfahrensprinzipien, Kahl, VerwArch 95 (2004), 1 (22 ff.) m. umfassenden Nachweisen; ferner Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 46 Rn. 85a m. § 45 Rn. 158 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 46 Rn. 5a je mwN. 11 Aus einer fehlenden oder unzureichenden Information zum Verfahren nach der Dublin-III Verordnung kann nicht zwingend geschlossen werden, dass der Fehler für die spätere Entscheidung kausal gewesen ist. Das Informationsrecht nach Art. 4 Dublin-III VO zielt darauf ab, den Antragsteller über seine Rechte zu informieren, damit er diese wahren kann. Der maßgebenden Sachverhalt wird aber erst in der persönlichen Anhörung nach Art. 5 Dublin-III VO bzw. § 25 AsylVfG geklärt, worauf auch Art. 4 Abs. 2 UA 2 Dublin-III VO verweist. 12 bb) Ein möglicher Verfahrensfehler hat auch im Übrigen keine Auswirkung auf die Entscheidung des Bundesamtes gehabt. Bei der zu treffenden Entscheidung nach § 27a AsylVfG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung („Der Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat […] zuständig ist.“) hat eine Überstellung in den zuständigen Staat bei Feststellung von dessen Zuständigkeit zwingend zu erfolgen. Dies folgt auch aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III VO, wonach der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 ff. Dublin-III VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Nur ausnahmsweise kann der unzuständige Staat in einem zweiten Schritt nach Art. 17 Dublin-III VO die Zuständigkeit an sich ziehen. 13 cc) Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass es in seinem Fall geboten ist, dass die Antragsgegnerin die Zuständigkeitsprüfung fortsetzen und gar nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III VO von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsste. Hiervon abgesehen, handelt es sich auch bei dieser Klausel um keine Ermessensvorschrift zugunsten der Asylantragsteller, sondern um eine vorsichtig zu handhabende Ausnahmebestimmung, um die Gefahr zu vermeiden, dass das „Dublin-System“ unterlaufen wird. 14 Vgl. näher VG Schwerin, Beschluss vom 26. September 2014 – 3 B 655/14 As –, juris Rn. 12 ff.; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13 –, juris Rn. 33, 37.; Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung, 3. Aufl. 2010, Art. 3 K 7 ff.; dies., Dublin-III-Verordnung, 2014, Art. 17 K 2. 15 Die Mitgliedstaaten haben danach die aus dem Zuständigkeitssystem von „Dublin-III“ resultierende Befugnis gegenüber den anderen Mitgliedsstaaten, die Zuständigkeit des Asylverfahrens (nur) nach unionsrechtlichen Kriterien an sich zu ziehen. Eine Übernahme des Verfahrens durch einen bestimmten Mitgliedstaat folgt nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III VO regelmäßig nur, wenn es sich als unmöglich erweist, den Asylbewerber in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Dies kommt – auch nach der vorstehenden Rechtsprechung - nur in Betracht, wenn dieser Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel seines Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen nicht den Anforderungen genügt, die an die Durchführung des Asylverfahrens unionsrechtlich gestellt werden. Daraus muss sich weiter die Gefahr der unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung nach Art. 4 GRCh ergeben. 16 Vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, aaO, juris Rn. 39 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u. C-493/10, N.S. u.a., Rn. 78 bis Rn. 106. 17 Gegebenfalls muss der Staat nach den Kriterien der Dublin-Verordnung prüfen, ob andere Mitgliedstaaten für den Asylfall zuständig sind. 18 Vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11 - (Puid) – Rn. 32 f., 37 = NVwZ 2014, 129 m. Anm. Thym, ebenda 130; vgl. zum Vorstehenden bereits VG Schwerin, Beschluss vom 9. April 2014 – 3 B 332/14 As – (n.v.), Umdruck S. 6 ff. 19 Inwieweit sich aus Art. 17 Abs. 1 VO Dublin-III VO über die mögliche Verletzung durch systemische Mängel im zuständigen Staat hinaus subjektive Rechte eines Asylantragstellers herleiten, ist streitig und bedarf hier keiner Entscheidung. 20 Näher Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, Art. 17 K 3 mwN zum Streitstand. 21 Ein Ermessensausfall besteht daher mangels erforderlicher Ermessensentscheidung im vorliegenden Fall nicht. 22 dd) Aus der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung des VG Minden (Beschluss vom 21. Januar 2015 – 3 L 944/14 - ) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Antragsteller des dortigen Verfahrens hatte u. a. substantiiert vorgetragen, dass ihm durch die zuständige Asylbehörde Österreichs nicht die vorgeschriebenen Merkblätter ausgehändigt worden seien. Dabei ist zunächst unklar, ob dem Antragsteller überhaupt keine Merkblätter ausgehändigt worden sind oder andere Merkblätter des österreichischen Staates. Außerdem hat der Antragsteller offenbar weitere Fehler, wie die Kürze der Anhörung gerügt. Das ist mit dem hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht vergleichbar. 23 b) Die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags des Antragstellers ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung konnte hier durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage des § 27a AsylVfG getroffen werden. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor, nachdem sich Belgien zur Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers bereit erklärt und ausweislich der Bundesamtsakten auch die Überstellungsmodalitäten mitgeteilt hat. 24 Gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Danach ist im vorliegenden Fall das Königreich Belgien zuständig. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge hat der Antragsteller angegeben, seit November 2011 in Belgien gelebt und dort Asyl beantragt zu haben. Nach EURODAC-Treffern hat er am 28. November 2011 einen Asylantrag gestellt bzw. die Anerkennung als Flüchtling in Brüssel/Belgien beantragt. Damit bestehen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bereits vor Antragstellung im Bundesgebiet in einem anderen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, nämlich Belgien, gewesen ist. Dementsprechend hat die zuständige belgische Migrationsbehörde unter dem 14. Januar 2015 gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III VO ihre Zuständigkeit für das Asylverfahren des Antragstellers erklärt. 25 cc) Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass das Asylverfahren in Belgien oder die Unterbringung von Asylbewerbern durch den belgischen Staat mit systemischen (systemimmanenten) Mängel belastet ist und Belgien daher nicht in der Lage ist, ein den Anforderungen an europäisches Recht genügendes Asylverfahren durchzuführen. Es gibt auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass überstellte Asylbewerber in Belgien tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCH) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden. 26 Grundlegend dazu BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10, C-411/10, C-493/10 –, juris; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Beschluss vom 02. April 2013 – 27725/10 –, juris; vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 15. März 2013 – 3 B 111/13 As –, juris Rn. 17 ff. und Beschluss vom 13. November 2013 – 3 B 315/13 As –, juris Rn. 14 ff. je mwN - jeweils betreffend die Republiken Griechenland bzw. Italien. 27 3. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).