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Beschluss

3 B 236/15 As

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 A 237/15 As des Antragstellers gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Januar 2015 verfügte Abschiebungsanordnung in die Republik Rumänien wird angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gründe 1 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 2 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 A 237/15 As gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Januar 2015 verfügte Abschiebungsanordnung in die Republik Rumänien anzuordnen, 3 ist zulässig. Der Antrag ist insbesondere innerhalb der Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bei Gericht eingegangen. 4 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, wonach das Gericht der Hauptsache die gesetzlich angeordnete aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen kann, ist auch materiell begründet. 5 1. Mit Wirkung vom 6. September 2013 ist § 34a Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (BGBl. I 2013, 3474) neu gefasst worden. Nunmehr ist vorläufiger Rechtsschutz auch bei Abschiebungen in sichere Drittstaaten bzw. in sog. Dublin-Verfahren (§§ 26a, 27a AsylVfG) zulässig und nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach normalen Maßstäben zu gewähren. 6 Dazu und zum Folgenden auch VG Lüneburg, Beschluss vom 25. Oktober 2013 – 4 B 57/13 –, juris Rn. 3 f. 7 Der Erfolg eines solchen Antrags in der Sache hängt vom Ausgang einer Interessenabwägung ab. Das Gericht hat dabei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wobei alle in der Sache betroffenen Interessen zu berücksichtigen sind. Regelmäßig werden die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, als erstes Kriterium herangezogen. Denn es kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines eindeutig rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen, während umgekehrt der Asylbewerber grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse haben kann, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, sofern ein - hier gesetzlich festgestelltes - öffentliches Interesse daran besteht, diesen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offen, so ist eine Interessenabwägung erforderlich, die auch gesetzgeberische Entscheidungen zugunsten bzw. entgegen der sofortigen Vollziehbarkeit mit gewichtet. 8 Bei der lediglich gebotenen summarischen Prüfung begegnet der angegriffene Bescheid durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im vorliegenden Fall überwiegt daher das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. 9 2. Die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags des Antragstellers konnte hier durch das Bundesamt auf der Grundlage des § 27a AsylVfG nicht getroffen werden. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung liegt hier bei summarischer Wertung nicht vor, obwohl die Republik Rumänien sich zur Aufnahme der Antragsteller bereit erklärt und ausweislich der Bundesamtsakten auch die Überstellungsmodalitäten mitgeteilt hat. 10 a) Im vorliegenden Verfahren maßgebend ist die VO (EU) 604/2013 (sog. Dublin III-VO) vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 31). Gemäß Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Danach ist im vorliegenden Fall die Republik Rumänien zuständig. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge und den Angaben des Antragstellers hat er am 19. September 2014 in Rumänien Asyl beantragt. Damit bestehen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bereits vor Antragstellung im Bundesgebiet in einem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, nämlich Rumänien gewesen ist. Dementsprechend hat die zuständige rumänische Direktorium für Asyl und Integration unter dem 28. November 2014 gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) ihre Zuständigkeit für das Asylverfahren des Antragstellers erklärt. 11 b) Der Antragsteller hat unter Berufung auf eine Studie von pro asyl (Flüchtlinge im Labyrinth, S. 23) vorgetragen, dass die Verhältnisse in Rumänien nicht den unionsrechtlichen Maßstäben entspricht. Bei summarischer Wertung sprechen durchgreifende Gesichtspunkte dafür, dass das Asylverfahren in Rumänien und die Unterbringung von Asylbewerbern durch Rumänien mit systemischen (systemimmanenten) Mängeln belastet sind und Rumänien daher nicht in der Lage ist, ein den Anforderungen an europäisches Recht genügendes Asylverfahren durchzuführen. Es gibt durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass überstellte Asylbewerber in Rumänien tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCH) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden. 12 Grundlegend dazu BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10, C-411/10, C-493/10 –, juris; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Beschluss vom 02. April 2013 – 27725/10 –, juris; vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 15. März 2013 – 3 B 111/13 As –, juris Rn. 17 ff. und Beschluss vom 13. November 2013 – 3 B 315/13 As –, juris Rn. 14 ff. je mwN - jeweils betreffend die Republiken Griechenland bzw. Italien. 13 Im Verfahren 3 B 82/15 As haben die dortigen Antragsteller (eine Familie mit dreijährigen Drillingen) in einem Erörterungstermin insbesondere substantiiert ausgeführt, dass lediglich zwei Gutscheine im Wert von 100 Lei (= 22,47 €) für einen Monat ausgegeben worden sind. Davon haben sie jeweils für eine Woche Lebensmittel kaufen können. Diese Angaben werden bestätigt durch das UNHCR, 14 - vgl. DUBLIN II Regulation National Report Romania 2012, S. 39. http://www.google.de/ url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&frm=1&source=web&cd=1&ved=0CCIQFjAA&url = http%3A%2F%2F www.dublin-project.eu %2Ffr%2Fcontent%2Fdownload %2F6231%2F75841%2Fversion%2F1%2Ffile%2F Rapport_Romania_WEB.pdf &ei=Ch4UVcfiGMXBOZW9gPgB&usg= AFQjCNGTTjlXHJog0TgqG3Pa_wK7s7CXJQ&bvm= bv.89217033,d.ZWU - 15 wonach Asylbewerber umgerechnet 30 US-Dollar im Monat erhalten. Dies dürfte nach Einschätzung des Gerichts völlig unzureichend sein. 16 Vgl. auch VG Braunschweig, Beschluss vom 29. November 2013 – 7 B 215/13 -, S. 2 ff. mwN. 17 Weiter haben die Antragsteller jenes Verfahrens glaubhaft vorgetragen, dass sie trotz kalter Jahreszeit in unbeheizten Räumen wohnen mussten und etwa medizinisch nicht ausreichend versorgt worden seien. Die Kinder (Antragsteller zu 3 bis 5) hätten (infolgedessen) die gesamte Zeit unter Durchfall gelitten, ohne dass dies sachgerecht behandelt worden wäre. Diese Gesichtspunkte und etwa die Frage, ob in Rumänien Anhörungen mit Dolmetscher durchgeführt werden, sind im Hauptsacheverfahren zu klären. 18 4. Die Ausländerbehörde wird gemäß § 83a AsylVfG unterrichtet. 19 5. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin als Unterliegende gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG). 20 Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).