Urteil
15 A 1113/12 As
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird im Übrigen unter Aufhebung von Nr. 2 bis 4 der Entscheidungssätze des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Juni 2012 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾ zu tragen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt nach teilweiser Klagerücknahme in erster Linie nur noch die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2 Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger, persischer Volkszugehörigkeit ursprünglich schiitischen und nunmehr nach eigenen Angaben als Zeuge Jehovas christlichen Glaubens. Er sei zehn Tage vor seiner Meldung als Asylbewerber am 12. Juni 2012 (also am 2. Juni) auf dem Landweg über die Türkei aus dem Iran ausgereist. Nach ein paar Tagen in Van (Türkei) sei er von Istanbul nach Hamburg geflogen. 3 Seinen am 14. Juni 2012 gestellten Asylantrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er im Iran Kontakt zu den Zeugen Jehovas bekommen und an deren Sitzungen teilgenommen habe. Seine Schwester und ein Cousin hätten ihn dazu motiviert. Er habe ausreisen müssen, weil er 15 Tage vor der Ausreise (ca. 18. Mai 2012) von den Bassijis angehalten worden sei, da eine Nachbarin in seinem Auto gesessen habe. Bei der anschließenden Durchsuchung sei eine Bibel und ein Büchlein der Zeugen Jehovas im Auto gefunden worden, weshalb er mitgenommen worden sei. Er sei zusammengeschlagen und dann mit einem Sack über dem Kopf abtransportiert worden. Irgendwo in einem kleinen Zimmer habe er warten müssen. Man habe ihn gefragt, woher er die Bücher gehabt habe. Er sei gefoltert worden, wobei er ohnmächtig geworden sei, man habe ihm dann Wasser über den Kopf gegossen. Zudem sei er zwei bis dreimal täglich vergewaltigt worden. Schließlich sei er in ein Krankenhaus gekommen. Er sei von dort geflohen. Seinen Vater habe er angerufen, der ihn dann abgeholt habe. 4 Mit Bescheid vom 29. Juni 2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG - [nunmehr § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -]) noch der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (nunmehr § 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) gegeben seien. Es forderte den Kläger unter Fristsetzung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Sollte er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, wurde ihm die Abschiebung in die Islamische Republik Iran angedroht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Der Bescheid wurde am 2. Juli 2012 dem Kläger persönlich übergeben. 5 Der Kläger hat gegen den Bescheid am 9. Juli 2012 Klage mit dem Ziel der Gewährung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhoben. Zur Begründung verweist er auf seinen Vortrag in der Anhörung und trägt ergänzend vor, dass er wegen der Geschehnisse im Gefängnis an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Dazu verweist er auf ein Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M., Teheran vom 05.01.1394 (= 25.03.2015) und der Allgemeinmedizinerin K. , Hamburg vom 2. Juli 2015. Danach habe sich der Kläger seit dem (oder am) 06.03.1391 (= 27. Mai 2012) wegen der Diagnose MDD TPTSD (gemeint wohl: MDD PTSD = major depressiv disorder (= große depressive Störung und posttraumatische Belastungsstörung) in ärztlicher Behandlung befunden. Er benötige danach weitere Behandlungen. 6 Der Kläger hat die Klage bezüglich seines Begehrens auf Asyl (Art. 16a GG) zurückgenommen und beantragt nunmehr, 7 die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2012 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 8 hilfsweise die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, bei ihm die Voraussetzungen subsidiären Schutzes nach § 4 des Asylverfahrensgesetzes und 9 äußerst hilfsweise zu seinen Gunsten die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides. 13 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Stellungnahmen von Jehovas Zeugen – Zweigbüro Zentraleuropa - , Selters zur Mitgliedschaft des Klägers und seiner Schwester bei Jehovas Zeugen sowie der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen (EZW) , Berlin zu allgemeinen Jehovas Zeugen betreffenden Fragen, insbesondere zur Funktion der sog. ungetauften Verkünder. Weiter hat es eine amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes zu den vom Kläger schilderten Geschehnissen im Iran, insbesondere die Tätigkeit der Basijis eingeholt. Auf den Inhalt der erteilten Auskünfte von Jehovas Zeugen vom 22. November 2012, 2. April und 19. Juni 2015 (betreffend die Zeugin), der Auskunft der EZW vom 19. März 2015 und der amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. August 2015 wird Bezug genommen. Ferner wurde die Schwester des Klägers, Frau E. als Zeugin dazu vernommen, inwieweit der Kläger Kontakte zu den Zeugen Jehovas hatte und inwieweit sie solche vermittelt hat, als der Kläger noch im Iran war. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen. Entscheidungsgründe 15 I. Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Die Beklagte ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen worden. 16 II. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren analog § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Im Übrigen ist die Klage zulässig und mit dem Hauptantrag auch begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtwidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit darin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt worden ist. Der Kläger hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 BGBl. I S. 3474. 17 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG ist. Danach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juni 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK), wenn er sich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dies entspricht der Flüchtlingsdefinition des Art. 1 A Abs. 2 GK sowie den europarechtlichen Vorgaben nach Art. 2 c) und d) der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie [QualfRL]). 18 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU, L 337/9). 19 Folgerichtig darf nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der Fassung des Art. 2 des genannten Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (und übereinstimmend mit der genannten Qualifikationsrichtlinie; vgl. auch Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRCh) unter den beschriebenen Voraussetzungen kein Ausländer in einen Staat abgeschoben werden, in dem er wegen der genannten unveränderlichen Merkmale bedroht ist. 20 a) Für die Anwendung der einzelnen Elemente der Flüchtlingsdefinition sind die nachfolgend dargestellten Auslegungsbestimmungen der §§ 3a bis 3b AsylVfG maßgebend. 21 aa) § 3b AsylVfG beschreibt in Übereinstimmung mit Art. 10 QualfRL die Verfolgungsgründe. Insbesondere kann nach § 3b Abs. 4 AsylVfG (Art. 10 Abs. 1 d) QualfRL) eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft. Nach § 3c AsylVfG kann eine Verfolgung im vorstehenden Sinne vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. auch Art. 6 QualfRL), es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative („interner Schutz“, näher § 3e AsylVfG/Art. 8 QualfRL). Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylVfG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung ausgeht, sofern erwiesenermaßen weder der Staat noch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, noch internationale Organisationen in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. auch Art. 7 QualfRL). 22 Vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 - juris, Rn. 22. 23 Im Unterschied zum - in der Qualifikationsrichtlinie nicht vorgesehenen – nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG stellt § 3 AsylVfG auf die Verfolgung aus bestimmten schutzrelevanten Gründen ab, während § 60 Abs. 7 AufenthG hingegen Schutz vor sonstigen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit gewährt und damit allein an eine faktische Gefährdung anknüpft, ohne eine gezielte Verfolgung vorauszusetzen. 24 bb) Bei der Prüfung der Verfolgungshandlung ist § 3a AsylVfG (Art. 9 QualfRL) zu beachten. Dieser ist nach seinem Wortlaut so gestaltet, dass er flexibel und umfassend auszulegen ist. Nach § 3a Abs. 1 AsylVfG bzw. Art. 9 Abs. 1 QualfRL gelten als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1 A GK solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine einmalige Verfolgungshandlung kann bereits ausreichend sein, aber auch eine Wiederholung schwerwiegender Handlungen ebenso wie eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, sofern diese Verfolgung gemäß § 3a Abs. 3 (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 c) QualfRL) mit einem oder mehreren der Verfolgungsgründe der Genfer Flüchtlingskonvention verknüpft ist. Als Verfolgung gelten ausschließlich Handlungen, die absichtlich, fortdauernd oder systematisch ausgeführt werden. Zu den grundlegenden Menschenrechten gehören nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG (Art. 9 Abs. 1 QualfRL in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) 25 - vgl. auch Art. 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (ABl. C 303 S. 1 – GRCh) – 26 jedenfalls das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK/GRCh), das Verbot von Folter und von unmenschlichen und erniedrigenden Strafen (Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh), das Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK/Art. 5 GRCh) sowie das Verbot der Strafe ohne Gesetz (Art. 7 EMRK/Art. 50 GRCh). Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Als Schutzgüter kommen grundsätzlich alle in der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechte in Betracht, insbesondere das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK/Art. 6 GRCh), das Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren (Art. 6 EMRK/Art. 47 GRCh), der Schutz von Familien- und Privatleben (Art. 8 EMRK/Art. 7 GRCh), der Schutz der Wohnung und des Briefverkehrs bzw. Kommunikation (Art. 8 EMRK/Art. 7 GRCh), die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK/Art. 10 GRCh), die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK/Art. 11 GRCh), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK/Art. 12 GRCh) sowie die Eheschließungsfreiheit (Art. 12 EMRK/Art. 9 GRCh). 27 Zur Berücksichtigung der EMRK vgl. VG Köln, Urt. v. 12. Oktober 2007 - 18 K 6334/05.A -, juris, Rn. 32; Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1698; Göbel-Zimmermann/Masuch, in: Huber, AufenthG 2010, § 60 Rn. 60; Bank/Schneider, Durchbruch für das Flüchtlingsvölkerrecht?, Beilage zum Asylmagazin 6/2006, S. 5 f. mwN; Hecht, in: Kluth/Hundt/Maaßen (Hrsg.), Zuwanderungsrecht, 1. Aufl. 2008, Abschnitt 5, Rn. 149 ff. 28 In Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 QualfRL enthält § 3a Abs. 2 AsylVfG eine - ebenfalls nicht abschließende („[…] unter anderem […]“) - Aufzählung unterschiedlicher Verfolgungshandlungen, zu denen auch Maßnahmen mit tendenziell eher geringer Eingriffsqualität gehören, wie etwa diskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen oder die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung bzw. Strafverfolgung. Diese Verfolgungshandlungen können in ihrer Gesamtwirkung das Gewicht und die Intensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung aufweisen. 29 cc) § 3b Abs. 1 AsylVfG und Art. 10 QualfRL erläutern hinsichtlich der Merkmale Rasse, Religion, Nationalität, Gruppe und politische Überzeugung die Grundsätze, die im Zusammenhang mit den Verfolgungsgründen zu beachten sind. Maßgebend ist nach § 3 Abs. 2 AsylVfG/Art. 10 Abs. 2 QualfRL, ob dem Antragsteller diese Merkmale vom Verfolger zugeschrieben werden. Die genannten Bestimmungen orientieren sich an den Verfolgungsmerkmalen der Genfer Flüchtlingskonvention. Die dort genannten Verfolgungsgründe sind ebenso wie in Art. 1 A (2) GK abschließend. 30 dd) Die in der bisherigen deutschen Rechtsprechung geläufige Unterscheidung zwischen dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dem so genannten herabgestuften Maßstab bei Vorverfolgung 31 - vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, juris Rn. 13; v. 5. Mai 2009- 10 C 21.08 -; juris LS 1 und Rn. 22; ferner Urt. v. 05. November 1991 - 9 C 118.90 - juris Rn. 17 - 32 entspricht nicht der Regelung in Art. 4 Abs. 4 QualfRL. 33 Vgl. BVerwG, Urt. v. 24. April 2010 – 10 C 4.10 -, juris LS 3 und Rn. 27 ff.; Urt. v. 7. September 2010 – 10 C 11.09, juris Rn. 15; vgl. auch EuGH, Urt. v. 2. März 2010 – C – 175/08 – „Abdulla“, LS 3 und insbesondere Rn. 96 ff. 34 Nach dieser unmittelbar geltenden Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dafür sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerlegbaren Vermutung setzt einen inneren Zusammenhang zwischen dem vor Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden einerseits und dem befürchteten künftigen Schaden voraus. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientierte, auf die tatsächliche Gefahr ( „real risk“ ) abstellende, Verfolgungsprognose hat in Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. 35 Vgl. nunmehr BVerwG, Urteile v. 1. März 2012 – 10 C 8.11 -, juris Rn. 12 f. mwN und – 10 C 7.11 – Rn. 12 mwN. 36 Die Verfolgungshandlungen müssen auf den genannten Verfolgungsgründen beruhen. 37 Vgl. auch Möller/Stiegeler, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 1. Aufl. 2008, § 60 AufenthG Rn. 9. 38 Dem Asylsuchenden muss danach bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles sein Heimatland aus Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne der §§ 3 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG verlassen haben. Hierbei darf das Gericht insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (siehe auch Art. 4 QualfRL). 39 Vgl. BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16 mwN. 40 Von dem Asylsuchenden muss aber gefordert werden, dass er eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals gibt, die nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist. Der Art seiner Einlassung - beispielsweise ob sein Vorbringen gesteigert ist -, seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Glaubwürdigkeit kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu. 41 Vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. November 1983 - 9 B 1915.82 -, juris Rn. 2 mwN.; Beschl. v. 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 6; 42 Das Vorbringen eines Asylbewerbers darf als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es erhebliche, nicht überzeugend auflösbare Widersprüche enthält. 43 Vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 273.86 -, juris LS 2 u. Rn. 11 mwN; Beschl. v. 26. Oktober 1989 - 9 C 405.85 -, juris LS 2 und Rn. 8. 44 b) Bei Beachtung dieser Maßstäbe hat der Kläger Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 45 aa) Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger schon deshalb im Iran Verfolgungen befürchten muss, weil er wegen des Fundes einer Bibel in seinem Auto von Mitgliedern des paramilitärischen Freiwilligenverbandes der Bassijis festgenommen, in einem geheimen Gefängnis eine gewisse Zeit festgehalten, gefoltert und sexuell missbraucht worden ist. Die dazu gemachten Aussagen hat der Kläger sowohl beim Bundesamt als auch in den beiden mündlichen Verhandlungsterminen vor Gericht im Kern gleichbleibend immer wiederholt und hat auch auf gerichtliche Nachfrage weitere Details angegeben, wobei er anschließend geweint hat. Durch sein nonverbales Verhalten vor Gericht war erkennbar, dass ihn die damaligen Ereignisse noch heute erheblich belasten. Insbesondere hat der Kläger auf intensive Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten und des Gerichts hinreichend konkrete Aussagen zum sexuellen Missbrauch gemacht. Dabei hat das Gericht auch den Eindruck gewonnen, dass der Kläger erhebliche psychische Probleme hat, da er offenbar an Gedächtnisstörungen leidet und sich wenig konzentrieren kann, auch wenn die dazu eingereichten Atteste keine plausiblen Angaben enthalten und nicht hinreichend aussagekräftig sind. So musste das Gericht häufiger Fragen mehrfach wiederholen, bis der Kläger diese sachgerecht beantworten konnte. Die Angaben des Klägers sind von der Zeugin, soweit sie hiervon Kenntnis erlangt hat, glaubhaft bestätigt worden. Das Auswärtige Amt hat auf gerichtliche Anfrage bestätigt, dass es nach seinen Erkenntnissen in den nichtregistrierten Gefängnissen der Bassijis häufig zu Folter und unmenschlicher Behandlung kommt. Dies sei dem Auswärtigen Amt durch zahlreiche Berichte von Einzelpersonen, Rechtsanwälten und Nichtregierungsorganisationen bekannt geworden (vgl. Auswärtiges Amt, amtliche Auskunft vom 25. August 2015 an das Gericht im vorliegenden Verfahren, zu Frage 2). 46 Die Verfolgungen durch die Bassijis beruhten zwar primär nicht darauf, dass der Kläger (nach seiner Meinung) bereits im Iran Mitglied von Jehovas Zeugen gewesen ist. Anlass war aber der Fund einer Bibel in seinem Wagen. Er hat nach Überzeugung des Gerichts durch Vermittlung seiner Schwester auch im Iran an Zusammenkünften von Jehovas Zeugen teilgenommen. Er konnte den Ablauf solcher Zusammenkünfte vor Gericht glaubhaft und anschaulich schildern. Auch wenn er trotz der Folter im Gefängnis dazu geschwiegen hat, woher er seine Bibel (und möglicherweise ein weiteres Druckerzeugnis der Zeugen Jehovas) erhalten hatte, sind seine Kontakte zu Christen in Gestalt der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas im Iran als eigentliche Auslöser der Flucht anzusehen. Dem steht die Auskunft des Zweigbüros Zentraleuropa von Jehovas Zeugen an das Gericht vom 22. November 2012 in der vorliegenden Sache nicht entgegen. Danach könne ein Glaubenswechsel durch Aufnahme bei den Zeugen Jehovas [durch die Taufe] erst nach langer Zeit erfolgen. Das Gericht nimmt an, dass der Kläger nicht bereits nach den von ihm geschilderten relativ wenigen Zusammenkünften im Iran getauft worden ist. Die Glaubensgemeinschaft dort ist sehr klein, missioniert nicht; deren geborene Mitglieder werden auch nicht verfolgt. 47 Vgl. neben der oben genannten Auskunft an das Gericht Schweizer Flüchtlingshilfe (Lüthy), Christen und Christinnen im Iran, 18. Oktober 2005, S. 16 mwN. 48 Für die rechtliche Beurteilung maßgebend ist indessen, ob jemand als „ungetaufter Verkünder“ aufgenommen worden ist. Die Unterscheidung zwischen Mitglied und „ungetaufter Verkünder“ bei den Zeugen Jehovas entspricht den dem Gericht bekannten rechtlichen Bestimmungen dieser Glaubensgemeinschaft. Diese dürften im vorliegenden Fall auf den Iran übertragbar sein, weil die streng hierarchisch Glaubensgemeinschaft unter Beachtung strenger Prinzipien und Vorgaben der „Leitenden Körperschaft“ weltweit agiert. 49 Vgl. Handbuch Religiöser Gemeinschaften und Weltanschauungen, 6. Aufl. 2006, Stichwort: Zeugen Jehovas, S. 388 (389); Gaspar/Baer u. a. (Hrsg.) Lexikon christlicher Kirchen und Sondergemeinschaften, 2009 (Pape/ Albrecht) Stichwort, Zeugen Jehovas, Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen (EZW/Utsch), Zeugen Jehovas (Faltblatt, Stand: 2013); zur Tätigkeit als ungetaufter Verkünder siehe auch die Auskunft der EZW vom 19. März 2015 an das Gericht im vorliegenden Verfahren. 50 Nach § 14 Abs. 1 des Statuts der Jehovas Zeugen ( i n der Neufassung vom 27. Mai 2009 [Amtsblatt von Jehovas Zeugen in Deutschland, Nr. 2, Jahrgang 2009, S. 1 ff.]) ist Mitglied der (deutschen) Glaubensgemeinschaft Jehovas Zeugen nur, wer als solcher rechtmäßig getauft worden und Mitglied einer Versammlung im Wirkungsbereich (§ 1 Abs. 3 Statut: Deutschland und zugewiesene Gebiete) der Religionsgemeinschaft verbunden ist. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Statuts ist „ungetaufter Verkünder“, wem die Ältestenschaft einer Versammlung diesen Status zuerkannt hat. Dies setzt voraus, dass „die Einstellung oder der Lebenswandel des Betreffenden […] mit den Glaubenslehren und der Glaubenspraxis der Zeugen Jehovas übereinstimmt“ (Umkehrschluss aus § 14 Abs. 2 Satz 2 des Statuts). Danach ist nicht die Taufe, sondern der Status „ungetaufter Verkünder“ für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels maßgebend und die Einschätzung zuständigen Ältestenschaft dazu von erheblicher Bedeutung, solange keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die auf einen unlauteren Erwerb dieses Status hindeuten. 51 Dazu bereits VG Schwerin, Urteil vom 8. Mai 2015 – 15 A 1982/12 As -, Umdruck, S. 13 f. 52 bb) Das Gericht konnte sich wegen der entgegenstehenden Auskünfte von Jehovas Zeugen letztlich nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran als Zeuge Jehovas zu betrachten wäre und als solcher verfolgt würde. Allerdings müsste er wegen seiner vor Gericht glaubhaft bekundeten Sympathien für das Christentum (in der Ausprägung der Zeugen Jehovas) flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungen befürchten, zumal er schon wegen Mitführens Schriften christlichen Inhalts von den Bassijis verfolgt worden ist. Zwar wird die (nach der Scharia strafbare) Apostasie, also der Abfall vom islamischen Glauben, nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes erst angenommen, wenn der Übertritt zu einer anderen Glaubensgemeinschaft endgültig vollzogen ist (vgl. Auswärtiges Amt, aaO, S. 2 zu Frage 5). Bedeutsam ist aber darüber hinaus, wie nachfolgend noch auszuführen sein wird, ob der nichtislamische Glaube auch ggf. nach den rituellen Vorgaben der jeweiligen Glaubensgemeinschaft ausgeübt werden kann. 53 (1) Nach Art. 9 Abs. 1 EMRK und Art. 10 GRCh hat jede Person das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. Mit Blick auf die Einschränkungsmöglichkeiten des Art. 9 Abs. 2 EMRK sollte nach der bisherigen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich das forum internum geschützt sein, also der unveräußerliche Kern der Religionsfreiheit. Der damit gewährte Schutz entspricht dem des "religiösen Existenzminimums". 54 Vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, juris LS 2 und Rn. 12 mwN; zu den Einschränkungsmöglichkeiten nach Art 9 Abs. 2 EMRK ferner EGMR, Große Kammer, Urteil v. 10. November 2005 - Beschwerde Nr. 44774/98 [Leyla Sahin ./. Türkei], juris Rn. 111 ff.; vgl. zum Ganzen auch v. Ungern-Sternberg, in: Karpenstein/Mayer, EMRK 2012, Art. 9 Rn.15 ff. mwN. 55 Auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) – Große Kammer - in seinem Urteil vom 05. September 2012 – Verbundene Rechtssachen C-71/11 und C-99/11 –, (juris) entschieden: 56 „Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass 57 – nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, bereits eine „Verfolgungshandlung“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie darstellt; 58 – eine Verfolgungshandlung sich aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser Freiheit ergeben kann und 59 – bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, eine „Verfolgungshandlung“ darstellen kann, die zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Betroffenen prüfen müssen, ob er aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie 2004/83 genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. 60 2. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten.“ 61 Dazu auch die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH Yves Bot vom 19. April 2012 in den genannten Rechtssachen (Nr. 107). 62 Das BVerwG hat in der Folge seine Auffassung zur Frage der Verfolgung aus religiösen Gründen geändert und ausgeführt, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen kann, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren ( forum internum ), sondern auch in der Verletzung der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben ( forum externum ). 63 Vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, BVerwGE 146, 67-89 juris Leitsatz 2 und Rn. 24; dazu Berlit, jurisPR-BVerwG 11/2013 Anm. 1; Lübbe, ZAR 2013, 272 ff. zur flüchtlingsrechtlich relevanten Verhaltenslenkung als Eingriff in die Religionsfreiheit. 64 (2) In seinem Urteil vom 13. Februar 2013 – 3 A 1877/10 As – (juris Rn. 90 ff. mwN; insoweit in Asylmagazin 2013, 167 ff. nicht abgedruckt) hat das erkennende Gericht ausführlich dargestellt, dass und weshalb zum christlichen Glauben übergetretene Moslems im Iran flüchtlingsrelevanten Verfolgungen ausgesetzt sein können. Darauf wird verwiesen. Nach den Erkenntnissen des Gerichts können Apostaten ihren Glauben angesichts der Unberechenbarkeit iranischer Behörden weder öffentlich noch bei Hausgottesdiensten ungestört ausüben. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es mit Blick darauf, dass nach der oben zitierten flüchtlingsrechtlichen Definition von Religion in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG (und Art. 10 Abs. 1 b) QualfRL) sowohl die öffentliche als auch die nichtöffentliche Glaubensausübung geschützt ist, nicht darauf an, ob die Glaubensausübung im häuslichen Umfeld in der Regel unbehelligt bleibt. Nach den Erkenntnissen des Gerichts werden im Iran nicht nur Personen in hervorgehobenen Positionen wegen ihres christlichen Glaubens verfolgt. Es gibt immer wieder Berichte, dass auch hauskirchliche Veranstaltungen durch Sicherheitskräfte gestört werden. So sind nach einem Bericht des katholischen Hilfswerks Kirche in Not in Rasht (?) vom 24. Oktober 2013 vier evangelische Christen wegen des Konsums von Messwein zu 80 Peitschenhieben verurteilt worden. 65 http://www.christenverfolgung.org/80-peitschenschlaege-fuer-christen.html 66 Außerdem ist laut einer Meldung von Radio Vatikan ein Konvertit zu 10 Jahren Gefängnis wegen Verbrechen gegen die Staatssicherheit verurteilt worden, weil er Bibeln verteilt hat. 67 Vgl. Iran: Zehn Jahre Haft wegen Verbreitung von Bibeln vom 21. August 2013 http://de.radiovaticana.va/print_page.asp?c=721365 (abgerufen am 7. Januar 2014) 68 Trotz der am 14. Juni 2013 erfolgten Wahl des als gemäßigt geltenden neuen Staatspräsidenten Hassan Rohani hat sich die Lage nicht verbessert. Laut Angaben des Hilfswerks OPENDOORS steht der Iran nunmehr auf Platz 7 des dort erstellten Weltverfolgungsindexes. Bisher habe sich die Situation der Christen im Iran nicht gebessert. 69 Länderprofil Iran (Stand: Januar 2014) http://www.opendoors.de/verfolgung/laenderprofile/iran/ (zuletzt abgerufen am 21. August 2014); Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz/EKD (Hrsg.) [Rathgeber], Ökumenischer Bericht: Zur Religionsfreiheit von Christen weltweit (2013), S. 33. 70 So seien nach einer Mitteilung der Evangelischen Allianz und der evangelischen Nachrichtenagentur IDEA Bibeln und christliche Literatur in nicht als Versammlungsräume genutzten Räumen beschlagnahmt worden. Ferner seien gezielt Pastoren der armenisch-orthodoxen Kirchen schikaniert und verfolgt worden, welche die christliche Botschaft auf farsi verbreitet hätten. 71 Vgl. Iran: Sicherheitskräfte durchsuchen Wohnungen von Christen http://www.ead.de/arbeitskreise/religionsfreiheit/nachrichten/einzelansicht/article/iran-sicherheitskraefte-durchsuchen-wohnungen-von-christen.html (abgerufen am 2. Januar 2014). 72 Laut IDEA seien – trotz der Weihnachtsbotschaft des Präsidenten Rohani - vier (übergetretene) Christen im Iran verhaftet worden, die sich zu einer Weihnachtsfeier in Privaträumen getroffen hatten. 73 Vgl. die beiden Artikel: Iran: Wieder Christen verhaftet sowie Iran: Wie weit kann man Präsident Ruhani trauen? http://www.ead.de/nachrichten/nachrichten/einzelansicht/article/iran-wieder-christen-verhaftet.html und http://www.idea.de/detail/thema-des-tages/artikel/iran-wie-weit-kann-man-praesident-ruhani-trauen-999.html ; zur derzeitigen Situation der Christen ferner Farhad Salmanian, Weihnachten auf iranisch, http://transparency-for-iran.org/gesellschaft/weihnachten-auf-iranisch (zuletzt abgerufen am 2. Januar 2014). 74 Ferner sei ein iranischer Pastor seit Mai 2011 wegen seiner Konversion in Haft. 75 Vgl. den Artikel Ich wurde inhaftiert, weil ich an Christus glaube http://www.idea.de/drucken/detail/iranischer-pastor-ich-wurde-inhaftiert-weil-ich-an-christus-glaube-27507.html 76 Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass sich laut einer Meldung von Open Doors vom 2. Juli 2014 60 Christen in Haft befunden haben. 77 https://www.opendoors.de/verfolgung/news/2014_1/juni/02072014ir/ (abgerufen am 21. August 2014). 78 Es sollen nach Angaben von Opendoors vom 27. Mai 2015 erneut 18 Christen verhaftet worden sein, als sie an einer Hauskirche teilgenommen haben. 79 https://www.opendoors.de/verfolgung/news/2015/mai/iran_erneut_18_christen_inhaftiert/ (abgerufen am 15. September 2015). 80 Nach Angaben der Nachrichtenagentur IDEA soll am 14. August 2015 in Karadsch eine Hauskirche gestürmt worden sein, wobei mindestens fünf Christen verhaftet worden seien. 81 http://www.idea.de/menschenrechte/detail/hauskirche-im-iran-gestuermt-91820.html (abgerufen am 16. September 2015) 82 (3) Wie im genannten Urteil (aaO, Rn. 165 ff. mwN; Asylmagazin 2013, 167 ff.) weiter ausführlich dargelegt, ist es aus staatskirchenrechtlichen Gründen in erster Linie Aufgabe des zuständigen Geistlichen, die Ernsthaftigkeit eines Glaubensübertritts zu prüfen, wenn das Gericht keine Anhaltspunkte hat, dass dem Taufakt unredliche Gesichtspunkte zugrunde gelegen haben. Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Kompetenz der staatlichen Behörden und Gerichte bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsel staatskirchenrechtlich eingeschränkt ist, 83 - dagegen BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40/15 –, juris LS und Rn. 11 ff. 13 ff.; ferner ausdrücklich BayVGH, Beschl. vom 8. August 2013 – 14 ZB 13.30199 -, juris Rn. 5 ff.; OVG NW, Beschl. v. 11. November 2013 – 13 A 2252/13.A -, Umdruck, S. 3 - 84 ist die Tatsache, dass ein Geistlicher als an kirchenrechtliche Bestimmungen gebundener Bediensteter jedenfalls der zuständigen Amtskirche nach seinen innerkirchlichen Vorschriften keine Bedenken an der Ernsthaftigkeit des Übertritts gehabt hat, bei der Würdigung des Vorbringens des Konvertiten ein bedeutsames Indiz. Dies gilt – wie oben dargelegt, - auch für die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas -, wenn der Betroffene ohne getauft zu sein, den Status „ungetaufter Verkünder“ hat. 85 Das Gericht muss darüber hinaus und unabhängig davon prognostizieren, ob der Konvertit sich im Fall seiner Rückkehr in den Iran künftig zum christlichen Glauben bekennen und dadurch flüchtlingsrelevanten Verfolgungen ausgesetzt sein würde. Insoweit ist 86 „[…] für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund drohender religiöser Verfolgung in diesem Fall maßgeblich, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist […]“. 87 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 10 C 23.12 – juris, Rn. 28 ff. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 05. September 2012 – C-71/11 und C-99/11, C-71/11, C-99/11 –, juris, LS 1 3. UA, Rn. 70 ff. 88 Deshalb ist die Frage, 89 […] ob der von einem Asylbewerber behauptete Glaubensübertritt auf einer ernsthaften innerlich gefestigten Überzeugung beruht, höchstpersönlicher Natur; sie kann und muss daher allein von dem Asylbewerber selbst glaubhaft beantwortet werden. Die Würdigung der Angaben eines Asylbewerbers zu seiner behaupteten Konversion ist dabei ureigene Aufgabe des Gerichts, das im Rahmen der gebotenen Überzeugungsbildung auch den Umfang der Erkenntnisermittlung bestimmt.“ 90 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2012 – 13 A 796/12.A –, juris, Rn. 11; ferner Beschl. v. 11. November 2013, aaO, S. 3; BayVGH, Beschl. vom 8. August 2013, aaO, juris Rn. 8. 91 (4) Der Eingriff in die Religionsfreiheit im Iran ist auch hinreichend schwer. Das Verbot der Ausübung der Religion weist nur dann die darüber hinaus erforderliche subjektive Schwere auf, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. 92 BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, BVerwGE 146, 67-89, juris Rn. 29; Berlit, aaO unter D; EuGH, Urteil vom 5. September 2012, juris Rn. 70. 93 Die Glaubensbetätigungen und –ausformungen müssen ein hinreichendes Verfolgungsrisiko begründen. Sie müssen von den Asylbewerbern als so verpflichtend empfunden werden, dass sie ihre religiöse Identität (mit) ausmachen. Neben den äußeren Anhaltspunkten (Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft; Art und Umfang der Glaubensbetätigung vor und nach der Ausreise; Gründe für Betätigungsverzicht) sind die Glaubenselemente herauszufinden, deren Befolgung zur Wahrung der religiösen Identität besonders wichtig ist. Dabei kann auch nach dem voraussichtlichen Verhalten für den Fall der Rückkehr gefragt werden, wenn – bei beabsichtigtem Betätigungsverzicht – auch die hierfür maßgeblichen Gründe aufgeklärt werden. 94 Dazu Berlit, jurisPR-BVerwG 11/2013 Anm. 1 unter D. 95 Ob dabei eine umfassende Feststellung oder Überprüfung der Grundlagen oder Kenntnisse der Religion der Betroffenen immer notwendig oder nützlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von den sozialen oder wirtschaftlichen Umständen, Bildungsstand und/oder Alter und Geschlecht des Betroffenen ab. Dabei können je nach Einzelfall auch die Gründe der Unzufriedenheit mit der bisherigen Religion in den Blick zu nehmen sein. Zu prüfen ist dabei auch, ob die Behörden des Herkunftslandes Kenntnisse von der Konversion erlangen könnten und wie sie hierauf reagieren würden. 96 Dazu Nr. 6, 28 ff., 34 f. der UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz vom 28. April 2004 – HCR/GIP/04/06 -; allgemein UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft 2011, Rn. 96. 97 (5) Bei Beachtung dieser Vorgaben gilt im vorliegenden Fall folgendes: 98 Nach dem Ergebnis der intensiven Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass seine Beschäftigung mit dem Christentum in Gestalt der Lehre der Zeugen Jehovas ernsthaft ist, auch wenn er nicht formell den Zeugen Jehovas zuzurechnen ist. Nach eigenen Angaben wird er von Zeugen Jehovas unterrichtet. Die christliche Religion ist ihm so wichtig, dass diese zu seiner religiösen Identität gehört. Er konnte seinen Weg zum christlichen Glauben - beginnend bereits durch Teilnahme an Zusammenkünften der Zeugen Jehovas im Iran - in Deutschland beschreiben. Er ist aber kein Zeuge Jehovas, weil er derzeit nicht an den Zusammenkünften der Gemeinschaft teilnimmt und auch sonst nicht aktiv für diese tätig ist. Indessen konnte er bestimmte Besonderheiten der Lehre der Zeugen Jehovas darstellen, auch wenn dieses Wissen erhebliche Lücken aufzuweisen scheint. Auch hat er seine heutige größere Nähe zu Gott glaubhaft darstellen können. Angesichts der glaubhaften Vorfluchtgeschichte ist jedenfalls damit zu rechnen, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Iran als abtrünniger Schiit (wiederum) verfolgt würde. 99 II. Die Kosten des Verfahrens haben angesichts der teilweisen Klagerücknahme nach § 155 Abs. 1 und 2 VwGO der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾ zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG. Von einer Erklärung der Vollstreckbarkeit des Urteils sieht das Gericht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab.