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Urteil

6 A 1100/14

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 11. Oktober 2013 sowie seines diesbezüglichen Widerspruchsbescheides vom 28. April 2014 verpflichtet, die Klägerin auf ihren Antrag vom 13. Mai 2013 ab dem 01. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2016 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 01. Juni 2013. 2 Sie ist ab dem 01. Januar 2013 als Wohnungsinhaberin beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice) unter der Beitragsnummer 675 974 165 angemeldet. 3 Sie ist Beamtin im Dienst des Freistaates Thüringen; ihr wurde antragsgemäß Sonderurlaub unter Fortfall der Dienstbezüge zum Zwecke der Kinderbetreuung, zuletzt befristet bis zum 31. Dezember 2016, vom Dienstherrn bewilligt. Die am 14. Februar 2005 geborene ältere Tochter der Klägerin, C., ist zu 100 % schwerbehindert (Pflegestufe 3) und wird von der geschiedenen Klägerin häuslich gepflegt, das heißt die Klägerin übernimmt die Grund- und Behandlungspflege für ihre schwerstpflegebedürftige Tochter. 4 Die Klägerin beantragte mit Formularantrag vom 13. Mai 2013, der am 31. Mai 2013 beim Beitragsservice einging, die Befreiung/ Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 RBStV. 5 Ihren Ermäßigungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 03. August 2013, den Befreiungsantrag mit Bescheid vom 11. Oktober 2013 ab. Gegen letztgenannten Bescheid legte die Klägerin am 23. Oktober 2013 Widerspruch ein. 6 Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin am 10. Juni 2014 die vorliegende Klage erhoben. Sie meint, dass in ihrem Fall ein atypischer Sachverhalt vorliege, der die Annahme eines Härtefalles rechtfertige. Sie lebe unterhalb der Bedarfssätze nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches. Dies habe der Gesetzgeber im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht explizit regeln können. Die Härtefallregelung beschränke sich nicht nur auf die Fälle einer versagten Sozialleistung. Es liege eine vergleichbare Bedürftigkeit vor. 7 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, 8 den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2014 ab dem 01. Juni 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen, 11 und tritt ihr mit Rechtsausführungen entgegen. Er beruft sich auf die bescheidgebundene Nachweisführung für eine vergleichbare Bedürftigkeit; solche Nachweise habe die Klägerin nicht erbracht. 12 Mit Beschluss vom 29. Juli 2016 hat das Gericht der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten, und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 I. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter, dem die Kammer den Rechtsstreit als Einzelrichter mit Beschluss vom 29. Mai 2015 übertragen hat, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 II. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. 16 Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2013 sowie sein diesbezüglicher Widerspruchsbescheid vom 28. April 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, weil sie auf ihren Antrag vom 13. Mai 2013 ab dem 01. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2016 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 01. Januar 2013 ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – (GVOBl. M-V 2011, S. 766), der durch Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 766) in hiesiges Landesrecht umgesetzt wurde. 18 Der Beklagte geht fehl in der Annahme, der von der Klägerin ab dem 01. Juni 2013 geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Härtefallgründen stehe ihr nicht zu. 19 1. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin nicht zu dem Personenkreis gehört, der nach § 4 Abs. 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien ist. Denn es werden natürliche Personen nur in den Fällen, die in den Nummern 1 bis 10 der v.g. Vorschrift geregelt sind, auf Antrag von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV befreit. Der Beginn des Befreiungszeitraums bemisst sich nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 RBStV. Nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV sind die Voraussetzungen für die Befreiung durch die entsprechende Bestätigung einer Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Mit der Regelung des § 4 Abs. 1 RBStV hat der Gesetzgeber für sämtliche Befreiungstatbestände das Grundprinzip aus dem vorangegangenen Rundfunkgebührenstaatsvertrag übernommen, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung zusteht, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und mit deren Bescheid bestätigt wurde (sog. „bescheidgebundene“ Befreiungsmöglichkeit). Die Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV sind abschließend geregelt und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 09.03.2016 - 3 D 100/15 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.10.2015 - OVG 11 B 7.13 -, juris). 20 Danach kann sich die Klägerin auf keinen der in § 4 Abs. 1 RBStV geregelten Befreiungstatbestände berufen. In dem von ihr geltend gemachten Zeitraum gehört sie insbesondere nicht zu den Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Sozialgeld nach SGB XII bzw. SGB II. Auch erhält sie keine anderen Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV, insbesondere kann sie sich nicht auf Nr. 7 berufen, weil das Pflegegeld an die Tochter der Klägerin als Pflegebedürftige ausgezahlt wird. 21 2. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV, weil aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles hier ausnahmsweise sowohl ein verfahrensrechtlicher als auch ein materiell-rechtlicher Härtefall vorliegt. 22 Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 den Antragsteller in besonderen Härtefällen von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Nach Satz 2 liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkgebührenbeitrags überschreiten. Die Regelung in Satz 2 beruht auf den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. und 30. November 2011 (BVerfG, Beschl. v. 09.11.2011 – 1 BvR 665/10 – u. v. 30.11.2011 – 1 BvR 3269/08 – u. – 1 BvR 656/10 –, juris) zur Vorgängerregelung des § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). 23 Das Bundesverfassungsgericht hat einen Härtefall dann angenommen, wenn das Einkommen eines Rundfunkgebührenpflichtigen die für die Gewährung der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgezählten Sozialleistungen maßgeblichen Einkommensgrenzen übersteigt (weshalb ein Anspruch auf Sozialleistungen nicht besteht), in denen aber dieser Teil des Einkommens oberhalb der Einkommensgrenzen geringer ist als die Rundfunkgebühr selbst. In einem solchen Fall führt die Versagung der Befreiung von Rundfunkgebühren nämlich dazu, dass das Einkommen des Betroffenen im Ergebnis durch die Belastung der zu zahlenden Rundfunkgebühren unter diese Einkommensgrenzen absinkt, ohne dass er hieran etwas, z.B. durch die Beantragung von Sozialleistungen, ändern könnte. 24 Im vorliegenden Fall liegt das Einkommen der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum – bereits vor Abzug zu zahlender Rundfunkbeiträge – unterhalb dessen, was ihr an Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und SGB XII zustehen würde. 25 Die Klägerin selbst verfügt mit Ausnahme der Wohngeldzahlungen über kein eigenes Einkommen. Hiervon sind noch Versicherungsleistungen abzuziehen. Selbst unter Berücksichtigung des Kindergeldes und des vom Vater gezahlten Kindesunterhalts liegt das Einkommen unterhalb der Regelsätze für die Grundsicherung der Familie. Die Pflegegeldzahlungen erfolgen an die pflegebedürftige Tochter und nicht an die pflegende Klägerin. Sie stellen daher kein Einkommen der Klägerin dar; Pflegegeld als Leistungen der Pflegeversicherung bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen ohnehin unberücksichtigt, § 13 Abs. 5 SGB XI. Der für die Klägerin als alleinerziehende Person maßgebliche Regelsatz belief sich vom 1. Januar 2013 auf 382 €. Hinzu kommt der Regelbedarf (Regelbedarfsstufe 5) für zwei Kinder in Höhe von insgesamt 510 € sowie ein Mehrbedarf in Höhe von 123 €. Die Aufwendungen für ihre Wohnung mit einer Wohnfläche von 98 m² (Miete und Heizkosten) betrugen 575 €. Vermögenswerte, die die Klägerin einsetzen könnte, sind ausweislich ihrer Angaben im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vorhanden. 26 Bei einem Unterschreiten der Bedarfsgrenze kommt nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008 – 6 B 1/08 –, juris Rn. 5; VG München, Urteil vom 04.05.2016 – M 6 K 16.652 –, juris Rn. 18) in den Fällen des freiwilligen Verzichts auf eine Sozialleistung keine Beitragsbefreiung aus Härtefallgründen in Betracht. Denn der Rundfunkbeitragspflichtige könnte einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bzw. XII stellen und es wären ihm bei entsprechender Einkommens- und Vermögenslosigkeit Sozialleistungen zu bewilligen mit der Folge, dass er auch von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien wäre. Beantragt hingegen ein Rundfunkteilnehmer trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Bewilligung dieser ihm zustehenden Sozialleistungen, kann er keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verlangen. Es fehlt in diesen Fällen auch an der Voraussetzung einer besonderen Härte nach § 4 Abs. 6 RBStV. Grund hierfür ist, dass die Entscheidung über die Rundfunkbeitragsbefreiung in Fällen, die von der Typologie der Befreiungsvorschriften erfasst werden, von dem Bescheid einer Sozialbehörde über den Empfang der Leistungen abhängig ist, der nur auf Antrag des Bedürftigen erteilt wird (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10.09.2015 – 3 D 31/15 –, juris Rn. 11). 27 Die Regelung zur Nachweisführung durch Sozialleistungsbescheide ist nach der gesetzlichen Konzeption zwingend. Dementsprechend kommt die Anwendung der Härtefallklausel auf Fälle wie den vorliegenden nur dann in Betracht, falls es dem Beitragsschuldner aufgrund eines besonderen Härtefalles nicht möglich wäre, einen entsprechenden Sozialleistungsbescheid vorzulegen (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 25.02.2016 – 2 O 36/15 –, u. v. 03.03.2016 – 2 O 94, 95 u. 162/15 –). 28 Ein solcher verfahrensrechtlicher Härtefall ist hier ausnahmsweise gegeben. Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und SGB XII erhält die Klägerin nicht, obwohl sie einen entsprechenden Antrag nach SGB XII gestellt hat. Hintergrund ist, dass die Klägerin bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB II und XII hat. Durch die häusliche Vollzeitpflege ihrer zu 100 % schwerbehinderten Tochter C. steht die Klägerin dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und sie ist weder teilweise noch voll aus gesundheitlichen Gründen erwerbsgemindert (vgl. Ablehnungsbescheid des Landrates des Landkreises B-Stadt vom 23. November 2015). Damit ist es ihr in verfahrensrechtlicher Hinsicht unmöglich, durch eine Sozialbehörde einen positiven Sozialleistungsbescheid zu erhalten, den sie wiederum gegenüber dem Beklagten vorlegen könnte. 29 Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls sind hier gegeben. Nach der Gesetzesbegründung liegt ein besonderer Härtefall vor, wenn - ohne dass die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 RBStV erfüllt sind - eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2011 – 6 C 34/10 –, juris Rn. 18; Gall/Siekmann in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 4 RBStV Rn. 53 mit Verweis auf BayLT-Drs. 16/7001, S. 16). Die Regelung in § 4 Abs. 6 RBStV enthält keine allgemeine Härte-Auffangklausel. Ein besonderer Härtefall scheidet vielmehr für solche Sachverhalte aus, die nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der Befreiungsregelung durch die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgezählten, speziellen Befreiungstatbestände abschließend geregelt werden. Erfüllt der Rundfunkteilnehmer nicht die in den dort aufgeführten Leistungsgesetzen genannten Voraussetzungen für einen Leistungsbezug, scheidet im Grundsatz auch eine Rundfunkbeitragsbefreiung aus. Die Härteregelung ist auf atypische Fallkonstellationen bezogen, die vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt worden sind (BVerwG, Urt. v. 12.10.2011, a.a.O., juris Rn. 22). § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV soll gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht mit den abstrakten Merkmalen des Gesetzes erfassen lassen, ein Ergebnis erreicht wird, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Dementsprechend kann ein atypischer Fall nur dann angenommen werden, wenn zu der allgemeinen Einkommenssituation noch besondere Lebensumstände hinzukommen (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 19.10.2016 – 6 A 1685/14 –, juris Rn. 37). Dabei ist jeweils auch zu berücksichtigen, ob es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist, den nicht durch § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Sachverhalt als besonderen Härtefall anzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011, a.a.O., juris Rn. 11 ff.). 30 Hiervon ausgehend ist der dem Befreiungsbegehren zugrunde liegende Sachverhalt so außergewöhnlich, dass der Gesetzgeber diese Fallkonstellation in § 4 Abs. 1 RBStV nicht abschließend geregelt hat. Die Klägerin ist keine Empfängerin von Pflegegeld nach landesrechtlichen Vorschriften, § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV. Das Pflegegeld wird nicht an die Pflegeperson, sondern an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Die Klägerin hat für die Pflege ihrer Tochter die Berufstätigkeit unterbrochen und sich gegen eine Pflege durch einen Pflegedienst entschieden. Die gesellschaftliche Anerkennung ihrer Pflegeleistung spiegelt sich in den sozialrechtlichen Vorschriften nicht dergestalt wider, dass die Klägerin als Pflegeperson einen Anspruch auf eine sozialrechtliche Leistung erwirbt, weil sie im Gegenzug auf entsprechende Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit verzichtet. Die berufliche Freistellungsphase zum Zwecke der Angehörigenpflege stellt aus Sicht der Klägerin eine aufopfernde Maßnahme dar. Der Gesetzgeber konnte in § 4 Abs. 1 RBStV für die pflegenden Angehörigen keine Rundfunkbeitragsbefreiung regeln, weil eine bescheidgebundene Anknüpfung an eine konkrete Sozialleistung für diese Personengruppe grundsätzlich nicht möglich ist. Es liegt nach Auffassung des Gerichts eine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Sondersituation vor und keine bloße Bedarfslage, für die der Normgeber bewusst keine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV gewähren wollte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.10.2015 – OVG 11 B 7.13 –, juris Rn. 27 ff.; BVerwG, Urt. v. 12.10.2011,a.a.O., juris Rn. 17 ff.). 31 Die vergleichbare Bedürftigkeit ergibt sich daraus, dass die Klägerin aus sozialen Gründen gehindert ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie noch nicht einmal sozialleistungsberechtigt ist. Jede andere Betrachtung würde dazu führen, dass die Klägerin befreiungsrechtlich schlechter gestellt würde als die in § 4 Abs. 1 RBStV begünstigten Personen, obschon eine vergleichbare (ökonomische) Bedürftigkeit gegeben ist. Es kann der Klägerin auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die Einkommensschwäche selbst „verschuldet“ hat, weil sie ihr minderjähriges Kind in der Freistellungsphase selbst pflegen möchte und nicht durch einen Pflegedienst. Pflege durch Angehörige ist ein Menschenrecht; die gesellschaftliche Anerkennung der Pflegeleistung bedeutet auch, der Armutsspirale, in der sich alleinstehende vollzeitpflegende Angehörige befinden, nach Möglichkeit entgegen zu wirken. Genau für einen solchen Fall ist die Härtefallklausel geschaffen worden. Der Klägerin, die sich für eine Vollzeitpflege ihrer minderjährigen Tochter und damit für einen temporären Verzicht auf ein Erwerbseinkommen entscheiden hat, kann nicht noch zugemutet werden, in der Freistellungs- und Pflegphase den Rundfunkbeitrag zu entrichten. 32 3. Beginn und Ende der Befreiung ergeben sich aus § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 RBStV. Im Rahmen der zeitlichen Begrenzung der Rundfunkbeitragsbefreiung hat sich das Gericht an dem Bescheid des Freistaates Thüringen vom 14. Januar 2016 über die Gewährung von Sonderurlaub bis zum 31. Dezember 2016 orientiert. 33 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.