Urteil
6 A 2234/14
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses. 2 Die 1984 geborene Klägerin erwarb im Juni 1996 in Minsk (Belarus, sog. Weißrussland) ein „Zeugnis über die Basisbildung“ und darüber, dass sie die Mittelschule beendet habe. Dabei hat sie ausweislich ihrer „Personalakten“ neun Schuljahre absolviert (1990/1991–1998/1999). Außerdem besuchte die Klägerin im Schuljahr 1999/2000 die mit „10“ bezeichnete Klasse, die sie jedoch nicht erfolgreich beendete: Das Fach Mathematik ist hier mit der Nichtbestehensnote „2“ bewertet. 3 Mit Schreiben vom 18.09.2014 beantragte sie die Anerkennung der Nachweise als mit der Berufsreife gleichwertig. Der Beklagte entschied darauf mit Bescheid vom 03.12.2014, dass die Berufsreife nicht festgestellt werden könne, weil entsprechend § 16 Abs. 3 (Satz 1) des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) hierfür der erfolgreiche Besuch der Jahrgangsstufe neun erforderlich, „de facto“ aber nur ein achtjähriger Schulbesuch nachgewiesen sei. 4 Die Klägerin hat am 18.12.2014 Klage erhoben. Sie meint mit Verweis auf die Aufstellung der Schuljahre in den Personalakten, ein erfolgreicher neunjähriger Schulbesuch liege vor. Lediglich die zehnte Klasse sei nicht mehr erfolgreich abgeschlossen worden. Die vorherigen neun Jahre seien als für die Anerkennung ausreichende neun Schuljahre zu sehen. Auch wenn in der ersten Klasse keine Noten erteilt worden seien, liege darin ein anrechenbares Jahr des Schulbesuchs und nicht nur eine „nominelle“ oder Vorschulklasse. Auch in Mecklenburg-Vorpommern würden in der ersten Klasse keine Noten erteilt, gleichwohl zähle die erste Klasse zum regulären, bis zum Erreichen der Berufsreife neunjährigen, Schulbesuch. Auch aus dem Umstand, dass danach nur noch zwei Schuljahre, nämlich die Klasen „10“ und „11“ bis zur Hochschulreife zu absolvieren gewesen wären, sei ersichtlich, dass der erfolgreiche Abschluss der Klasse „9“ als jedenfalls mit der Berufsreife gleichwertig anzusehen sei. Schließlich trägt die Klägerin vor, dass sie bei ihrem Berufsschulbesuch in Deutschland im Fach Mathematik, in dem sie in Belarus noch nicht bestanden hatte, nunmehr die Not „gut“ erzielt habe. 5 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 6 den Bescheid vom 03.12.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die ausländischen Bildungsnachweise (Zeugnis über die Basisbildung, ausgestellt am 16.06.1999 von der Mittelschule Nr. 115 in Minsk/Belarus sowie die Schülerakte, ausgestellt von der Schule 115, Bezirk Perwomajski in Minsk/Belarus) an- und der Klägerin die Berufsreife zuzuerkennen. 7 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen. 9 Das belarussische Schulsystem umfasse bis zur Hochschulreife zehn Schuljahre (drei Grundschul-, fünf Basisschul- und zwei Mittelschuljahre), weise aber „nominell“ elf Schuljahre auf, weil als erste Klasse eine Vorschulklasse mitgezählt werde. Das – hier nur erreichte – Basisschulzeugnis könne jedoch auch nach acht Schuljahren erteilt werden. 10 Zur Vertiefung seiner Darlegung und Bewertung des belarussischen Schulsystems hat der Beklagte ein Schreiben der Kultusministerkonferenz – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – vom 28.07.2016 vorgelegt. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 I. Der nach entsprechendem Beschluss der Kammer vom 20.10.2016 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung berufene Einzelrichter kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 28.10.2016 und vom 09.11.2016 ihr Einverständnis erklärt haben. 13 II. Die Klage bleibt erfolglos, weil sie unbegründet ist. 14 Der ablehnende Bescheid des Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung. Gemäß § 68 Satz 1 SchulG M-V bedürfen außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern erworbene schulische Abschlüsse der Anerkennung. Daraus folgt ein Anspruch auf Anerkennung, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2015 – 19 A 790/12 –, Rn. 20, juris, zu der entsprechenden Vorschrift im dortigen Landesrecht). Gemäß § 68 Satz 3 SchulG M-V darf die Anerkennung nur versagt werden, wenn die Anforderungen an den Erwerb der Abschlüsse offensichtlich ungleichwertig sind gegenüber den Abschlüssen, die durch oder auf Grund des Schulgesetzes M-V geregelt sind. Dabei ist für einen Vergleich der Anforderungen an die schulgesetzlich geregte Berufsreife mit den Anforderungen an den von der Klägerin nachgewiesenen Schulabschluss und Schulbesuch zunächst auf § 16 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V zurückzugreifen. Nach dieser Vorschrift setzt der Erwerb der Berufsreife den erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe neun voraus. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht (1.). Im Übrigen lässt sich der so erhaltene Befund der offensichtlichen Ungleichwertigkeit der Abschlüsse nicht in Zweifel ziehen (2.). 15 1. Die Klägerin hat neun aufeinanderfolgende Jahre lang eine „Schule“ besucht. Dies genügt jedoch nicht. Das Gericht folgt der Bewertung der ersten dieser neun Jahrgangsstufen durch den Beklagten und die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz (im Folgenden kurz: Zentralstelle) als in der Sache nicht mitzuzählen. Mit der ersten von der Klägerin absolvierten Jahrgangsstufe beginnt zwar die Zählung (Bezeichnung) der – so insgesamt elf möglichen – Schuljahre in Belarus im Zeitraum des hier vorliegenden Schulbesuchs. Die erste reguläre Jahrgangsstufe ist jedoch die zweite, so dass nach dem Besuch der Jahrgangsstufe neun nur acht Schuljahre absolviert sind. In der Bewertung des Schulsystems durch die Zentralstelle, der der Schulbesuch der Klägerin und damit die maßgebliche Zeit der 1990er Jahre zu Grunde lag, ist überzeugend dargelegt, dass die erste Jahrgangsstufe eine bloß wahlweise zu besuchende, in der Sache vorschulisch liegende Klasse bedeutete. Diese Bewertung lässt sich zwar nicht durch den Umstand begründen, dass darin noch keine Noten erteilt wurden. Aber der Umstand, dass der Lernstoff auf eine dreijährige Grundschulzeit ausgerichtet ist und ein Schulbesuch in diesem Umfang regulär genügt, nur die Zählung der Schuljahre stets einer – daneben möglichen – vierjährigen Grundschulzeit folgt, rechtfertigt die Bewertung der möglichen und hier von der Klägerin besuchten ersten Jahrgangsstufe als vorschulisch. Im Sinne der Anforderungen gemäß § 16 Abs. 3 Satt Für eine entgegengesetzte Auffassung – dass nämlich die Zählung (Bezeichnung) der Jahrgangsstufen auch ihrer Zählung in der Sache entspreche – finden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte. In diesem Fall müsste die reguläre Variante des dreijährigen Grundschulbesuchs, also der Einstieg in der „zweiten“ Jahrgangstufe, als Auslassen einer Jahrgangsstufe und damit der nach dieser Variante tatsächlich achtjährige Schulbesuch als rechtlich neunjährig anzusehen sein. Dafür spricht jedoch lediglich der bloß formale Umstand der Bezeichnung der ersten Jahrgangstufen als „eins“ und „zwei“ statt, was demnach der Sache ebenfalls entsprochen hätte, als „Vorschule“ oder „null“ und „eins“. Dies genügt nach den Darlegungen der Beteiligten und der Zentralstelle dazu, wie regelmäßig dieses Überspringen der „ersten“ Jahrgangsstufe möglich und worauf der Lernstoff ausgelegt war, nicht. 16 2. Ab wann bei etwaiger inhaltlicher Höherwertigkeit einer Schulbildung von einer offensichtlichen Ungleichwertigkeit der Anforderungen nicht ausgegangen werden kann, obwohl das gesetzlich vorgegebene Merkmal des erfolgreichen Besuchs der Jahrgangsstufe neun nicht entsprechend vorliegt, kann dahinstehen. Hier finden sich jedenfalls keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass nach einer von der Anzahl der besuchten Schuljahre gelösten Betrachtungsweise der nach im eigentlichen Sinne acht Schuljahren erreichte Abschluss seinen Anforderungen nach der Berufsreife nicht offensichtlich ungleichwertig wäre. 17 Die Zentralstelle hat sich in ihrer Stellungnahme mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass auch bei kürzerer Dauer des Schulbesuchs eine Gleichwertigkeit vorliegen kann. Sie hat dies jedoch für den vorliegenden Fall ausgeschlossen – es sei denn, es werde „apriorisch eine wie auch immer geartete Superiorität des Schulwesens in Belarus“ angenommen, was jedoch nicht in Betracht kommt. Auch aposteriorisch lässt sich eine Überlegenheit des dortigen Schulwesens derart, dass angenommen werden könne, der achtjährige Schulbesuch sei nicht offensichtlich ungleichwertig, nicht begründen. Dafür finden sich weder überhaupt noch gar die Annahme und Bewertung in der Stellungnahme entkräftende Anhaltspunkte. Insbesondere kann aus der Nähe des erreichten Abschlusses zu der belarussischen Hochschulreife nicht gefolgert werden, die Anforderungen an den erreichten Abschluss seinen gleichwertig gegenüber der hiesigen Berufsreife. Denn es ist nichts entgegen der Stellungnahme dazu ersichtlich, wie sich die belarussische Hochschulreife zu den Anforderungen an die hiesige Berufsreife oder zu denen an die hiesige Hochschulreife verhält, so dass ein Rückschluss aus der Nähe des erreichten Abschlusses zu der belarussischen Hochschulreife in Bezug auf das Klageziel nicht weiterführt. 18 Auch ist eine für den Ausschluss offensichtlicher Ungleichwertigkeit hinreichende Gleichwertigkeit des nach dem im eigentlichen Sinne achtjährigen Schulbesuch erworbenen Abschlusses mit dem nach neunjährigem in Mecklenburg-Vorpommern nicht damit zu begründen, dass die Klägerin in der hiesigen Berufsschule eine „gute“ Bewertung in (fachbezogener) Mathematik erhalten hat, nachdem sie in der „zehnten“ Klasse (nach dem unter 1. ausgeführten Verständnis in der Jahrgangsstufe neun) in Mathematik durchgefallen war. Dieser Umstand belegt ebenfalls keine Höherwertigkeit des belarussischen Schulbesuchs derart, dass die offensichtliche Ungleichwertigkeit in Zweifel gezogen werden könnte. Der Annahme, der nicht zum Bestehen führende Besuch eines Unterrichtsfaches in Belarus könne allgemein oder im konkreten Fall dem erfolgreichen hiesigen Besuch des Faches gleichkommen, steht schon entgegen, dass es sich wegen der anderen Art und Zeit des jeweiligen Unterrichts um untaugliche Vergleichsgegenstände handelt. 19 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten (§ 167 Abs. 2 VwGO) unterbleibt, weil nicht ersichtlich ist, dass dafür ein praktisches Bedürfnis besteht.