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Beschluss

7 B 2901/17 SN

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin erstrebt die Duldung der Fortsetzung des Betriebs zweier weiterer Spielhallen in C-Stadt an einem Standort mit insgesamt drei Spielhallen, den der Antragsgegner nur hinsichtlich einer Spielhalle genehmigt hat. 2 Bei der Antragstellerin (Amtsgericht D-Stadt, HRB Nr. xxx) handelt es sich um die mit einem seither unveränderten, vollständig eingezahlten Stammkapital von 200.000 € im Juni 2010 in E-Stadt unter Bestellung der auch gegenwärtigen Geschäftsführerin gegründete Kapitalgesellschaft (Amtsgericht F-Stadt, HRB Nr. yyy), die im März 2015 ihren Sitz an die im Rubrum genannte Geschäftsadresse verlegte. Unternehmensgegenstand war und ist durchweg u. a. der Betrieb und die Übernahme von Spielhallen und u. a. die Aufstellung von Geldspielgeräten gewesen . 3 Die beiden direkt benachbarten streitgegenständlichen Spielhallen (intern „Spielhalle 2“ und „Spielhalle 3“) befinden sich im Gewerbegebiet W. im Erdgeschoss des Gebäudekomplexes G-Straße unter der Hausnr. n und sind vom Kundenparkplatz aus wie die ebenfalls direkt benachbarte, an der Gebäudefront eingerichtete weitere Spielhalle („Spielhalle 1“) über einen gemeinsamen, mit der Werbebeschriftung „L. V. P. Casino“ versehenen Eingang mit Korridor/Windfang erreichbar. 4 Die - zwischenzeitlich leicht abweichend unterteilten - Räumlichkeiten der drei Spielhallen mietete bei dem Eigentümer, dem Immobilienfonds Nr. X „Einkaufszentrum C-Stadt GdbR“, H-Stadt, ursprünglich mit Vertrag vom 9./12. November 2008 ab Jahresbeginn 2009 die Spielhallenbetreiberin D. M., I-Stadt, an, die dort nachfolgend drei „S.“-Spielhallen betrieb. Der Mietvertrag sieht vor, dass die Räumlichkeiten vorbehaltlich gesonderter Erlaubnis des Vermieters nur für den Betrieb dreier Spielhallen genutzt werden dürfen. In den Mietvertrag, der ursprünglich eine fest vereinbarte Mietzeit bis Ende des Jahres 2012 und danach automatische jeweils zweijährige Verlängerungen bei Nichtkündigung vorsah, trat bei der Übernahme der Spielhallen mit Vereinbarung vom 8./20. Dezember 2010 zum Jahresbeginn 2011 die Antragstellerin ein, die über vom Antragsgegner am 1. September 2010 erteilte Erlaubnisse zum Betrieb der drei Spielhallen mit jeweils zwölf Geldspielgeräten nach § 33i Abs. 1 der Gewerbeordnung – GewO – verfügt. Mit Nachtragsvereinbarung vom 23./28. Februar 2011 wurde u. a. die Festmietzeit um zehn Jahre bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und vereinbart, dass die Miete von monatlich 5.000 € bei zehnprozentiger Änderung des Verbraucherpreisindexes anzupassen sei; die monatliche Nebenkostenvorauszahlung belief sich auf 1.062 €, so dass sich einschließlich Umsatzsteuer ein monatlicher Zahlbetrag von 7.217,35 € ergab, der nach dem Antragsvorbringen der Antragstellerin unverändert ist. 5 Über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhallen nach § 11 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes – GlüStVAG M-V – in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 – GlüStV – hat die Antragstellerin zu keiner Zeit verfügt. 6 Mit Telefax vom 15. August 2016 beantragte die Antragstellerin durch ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten die Erteilung von Erlaubnissen nach § 11 GlüStVAG M-V, zugleich, erforderlichenfalls, von Härtefallerlaubnissen. Unter dem „2016-08-29“ unterrichtete sie der Antragsgegner über die Versagungsgründe gemäß § 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V und die Voraussetzungen einer Befreiungsentscheidung nach § 11b GlüStVAG M-V und bat um unaufgeforderte Vorlage der einen Härtefall belegenden Unterlagen; denn nach der Lage der drei Spielhallen sei eine das Verbundverbot verletzende „Mehrfachkonzession“ anzunehmen. Unter dem „2016-11-21“ erinnerte der Antragsgegner hieran und listete auch die für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis notwendigen Unterlagen auf. Er stellte in der Folgezeit fest, dass die Spielhallen der Antragstellerin zu Schulen und zu anderen Spielhallenstandorten die notwendigen Abstände einhalten. 7 Nach einer weiteren Erinnerung vom 12. Januar 2017 reichte die Antragstellerin mit Anwalts-E-Mails vom 31. Januar und 3. Februar 2017 Formularanträge und Antragsunterlagen für die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zum Betrieb der drei Spielhallen ein. Zur Begründung des Härtefalls wurde im Schreiben vom 31. Januar 2017 vorgetragen: Deutlich vor Inkrafttreten des GlüStV sei der Mietvertrag mit einer Laufzeit bis Ende 2022 versehen worden und unabhängig von der glücksspielrechtlichen Erlaubnislage von der Antragstellerin zu erfüllen. Die Antragstellerin sei auf eine unveränderte Fortführung der Betriebe zwingend angewiesen; die betriebswirtschaftliche Auswertung ihres Steuerberaters ergebe, dass im Jahr 2015 bei einer Reduktion auf zwölf Geldspielgeräte statt eines Jahresgewinns von 41.911,94 € ein Verlust von 125.205,61 € erwirtschaftet worden wäre. Auf die Anhörung zur Ablehnung von Härtefall-Befreiungen vom 27. März 2017 hin erneuerte die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 28. April 2017 ihr Härtefall-Vorbringen und machte unter Vorlage von Zahlenwerk für 2016 geltend, bei einem Wegfall des Standorts Bad Doberan, der bei einer Teil-Schließung nicht rentabel zu betreiben sei, mit einem negativen Jahres-Gesamtergebnis von 60.000 € in finanzielle Schieflage zu geraten. Da eine der drei Spielhallen unproblematisch erlaubnisfähig sei, werde um vorrangige Bescheidung des Antrags für die „Spielhalle 1“ gebeten. 8 Mit gebührenpflichtigen Bescheiden vom 23. Mai 2017 versagte der Antragsgegner bezogen auf die Spielhallen „2“ und „3“ die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse unter Erteilung eines Härtefalldispenses. Für die „Spielhalle 1“ erteilte er der Antragstellerin mit gebührenpflichtiger Entscheidung vom 24. Mai 2017 eine widerrufliche glücksspielrechtliche Erlaubnis mit Geltung bis zum 30. Juni 2032. 9 Mit anwaltlichem Widerspruch vom 19. Juni 2017 wandte sich die Antragstellerin gegen die Versagungsentscheidungen und bat um Bestätigung, dass die Spielhallen „2“ und „3“ „bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens“ weiter betrieben werden könnten. Letzteres verweigerte der Antragsgegner unter dem 26. Juni 2017 mit dem Hinweis auf die notwendige Gleichbehandlung aller Antragsteller. 10 Mit dem vorliegenden Eilantrag vom 6. Juli 2017 erstrebt die Antragstellerin eine vorläufige Regelung zu ihren Gunsten und macht geltend, ihr stehe wegen des laufenden Widerspruchsverfahrens das Recht zu, auch nach dem Ablauf der Übergangsfrist die Spielhallen weiter zu betreiben. Sie beantragt schriftsätzlich, 11 dem Bürgermeister der Antragsgegnerin aufzugeben, den Fortbetrieb der Spielhallen 2 und 3, G-Straße n, C-Stadt, zunächst bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu dulden und in diesem Zeitraum von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. 12 Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, 13 den Antrag abzulehnen, 14 beharrt auf ihrer Entscheidung und verneint Härtefalle. Eine vorläufige Duldung des Betriebs der nicht genehmigten Spielhallen während des Widerspruchsverfahrens widerspreche der Praxis in Parallelfällen; im Übrigen habe die Antragstellerin es mangels Vorlage einer Widerspruchsbegründung zu vertreten, dass über ihre Widersprüche noch nicht habe entschieden werden können. 15 Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, ferner auf die vom Antragsgegner zu den streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein Ordner, drei Kopien hiervon), schließlich auf die Gerichtsakten des Klageverfahrens 7 A 1225/11 sowie der Eilverfahren 7 B 872/13, 7 B 652/13 und 7 B 528/14 Bezug genommen. II. 16 Nachdem die für die Antragstellerin angekündigte umgehende eingehende Begründung des Eilantrags nach Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge auch über zwei Wochen nach deren Rückgabe nicht vorliegt, hält die Kammer eine Entscheidung nun für geboten. 17 Das Eilrechtsschutzbegehren gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Hierfür obliegt es dem Antragsteller, die tatsächlichen Voraussetzungen für den sog. Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit - und den sog. Anordnungsanspruch - hier: Anspruch auf das Unterlassen ordnungsbehördlichen Einschreitens - glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO). Ungeachtet gesteigerter Anforderungen an beide Voraussetzungen in Fällen der sog. Vorwegnahme der Hauptsache - die Antragstellerin begehrt vom Gericht bereits im Eilverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die in der Hauptsache erst (erfolglos) beantragten Genehmigungsentscheidungen zu respektieren - kommt die beantragte Regelung indessen bereits deshalb nicht in Betracht, weil es materiell eindeutig an den Voraussetzungen für die erstrebte, eine Statusentscheidung vorwegnehmende Regelung fehlt. 18 Zwar dürfte die Antragstellerin, der für die seit 2011 von ihr betriebenen Spielhallen vor dem Stichtag des 28. Oktober 2011 Erlaubnisse nach § 33i GewO erteilt sind, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des GlüStV geendet hat, zum Kreis derjenigen Spielhallenbetreiber gehören, für deren Spielhallen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Anwendung der Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 Satz 4 und 5 in Verbindung mit Satz 2 GlüStV und § 11b GlüStVAG M-V grundsätzlich in Betracht kommt; dies dürfte ungeachtet der bereits seit Inkrafttreten des GlüStV am 1. Juli 2012 bestehenden Notwendigkeit der Einholung von Glücksspielerlaubnissen auch durch Inhaber von Erlaubnissen nach § 33i GewO (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2014 – 7 B 872/13 –, juris Rdnr. 29, und deren Urteil vom 22. April 2015 – 7 A 382/13 –, juris Rdnr. 16) gelten. 19 Die Beteiligten gehen dann auch zutreffend davon aus, dass die Antragstellerin des beantragten Härtefalldispenses im Sinne der genannten Vorschriften bedarf. Denn jedenfalls mit dem 1. Juli 2017 hat die Fiktion einer Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit den Beschränkungen der §§ 24 und 25 GlüStV sowie der hierzu gemäß § 24 Abs. 3 GlüStV in § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V sowie gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 GlüStV in § 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 GlüStVAG M-V getroffenen Ausführungsbestimmungen geendet; der Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle könnte ohne eine Befreiung von diesen gesetzlichen Beschränkungen nicht genehmigt werden. 20 § 25 Abs. 2 GlüStV und, wiederholend, § 11 Abs. 5 GlüStVAG M-V schließt eine Genehmigung für eine Spielhalle aus, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist. Dies trifft auf beide streitgegenständlichen Spielhallen jeweils zu; gegen die Wirksamkeit dieses sog. Verbundverbots ist nichts einzuwenden (s. nur das genannte Urteil der beschließenden Kammer vom 22. April 2015 – 7 A 382/13 –, juris Rdnr. 18 ff., das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – NVwZ – 2017, S. 791 [792 ff., 796 f.], sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13 und 1874/13 –, Deutsches Verwaltungsblatt 2017, S. 697 [699 f.]). Das rechtspolitische vorgerichtliche Vorbringen der Antragstellerin gibt zu keiner abweichenden Bewertung im vorliegenden Eilverfahren Anlass (s. zur Kritik am Beschluss des BVerfG allerdings etwa Krüper, Gewerbearchiv 2017, S. 257 ff., und Schneider, NVwZ 2017, S. 1073 ff.), zumal die Antragstellerin mit dem Verbundstandort den Versagungsgrund „für sich selbst schuf“ und durch ihre Auswahl der zu erhaltenden Spielhalle eine behördliche Auswahlentscheidung vermied, die sonst besonders bei einer Mehrzahl von Betreibern problematisch sein kann. § 11b Abs. 2 GlüStVAG M-V stellt an die Härtefallprüfung in Fällen wie dem streitgegenständlichen besondere Anforderungen. 21 Es ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Ablehnung der zwei glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für die Antragstellerin überhaupt eine unbillige Härte im Sinne von § 11b GlüStVAG M-V in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV darstellte. Die Vorschrift ist, wie der Antragsgegner zutreffend ausführte, vor dem Hintergrund, dass schon § 29 Abs. 4 Satz 1 – 3 GlüStV selbst eine nach Vertrauensschutzgesichtspunkten bis zu fünfjährige Umstellungsmöglichkeit bei den im Interesse einer kohärenten Bekämpfung der Spielsucht eingeführten Beschränkungen des Automatenspiels in Spielhallen vorsah, restriktiv auszulegen; ihre Anwendung darf nämlich nicht durch eine Verlängerung der bereits festgelegten geräumigen Übergangsfrist das staatsvertragliche Ziel konterkarieren, das im Interesse der überragend wichtigen Gemeinwohlziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes darin besteht, Automatenspielmöglichkeiten merklich zu verkleinern und ihr Netz auszudünnen; hierzu gehört auch und gerade die Beseitigung von Mehrfachstandorten und Spielhallenverbünden, die die nach der Spielverordnung höchstzulässige Gesamtzahl von Geldspielgeräten effektiv reduziert. Die Befreiung kommt daher nur in seltenen Fällen in Betracht, in denen atypische Umstände einen besonderen Verhältnismäßigkeitsausgleich zwingend erfordern und in Abwägung mit dem gesetzlichen Schutzzweck ermöglichen (s. nur Lackner/Pautsch, Wirtschaft und Verwaltung 2016, S. 212 f., und Pagenkopf, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, Rdnr. 18 zu § 29 GlüStV; krit. etwa Brüning/Bloch, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, 2017, Rdnr. 37 ff. zu § 29 GlüStV; jew. m. w. Nachw.). 22 Danach stellt es nicht schon einen Fall einer unbilligen Härte dar, wenn aufgrund der landesrechtlichen Beschränkungen die Schließung der bestehenden Spielhalle eines Betreibers droht, für die noch nicht amortisierte Investitionen getätigt wurden und ein langfristiger Mietvertrag abgeschlossen wurde; derlei Problematiken wurde durch die fünfjährige Übergangsfrist für Bestandsspielhallen Rechnung getragen, in der typischerweise hinreichend Gelegenheit für Umstrukturierungen, Standortwechsel oder Vertragsanpassungen bestand (s., auch zu Abstandsgeboten, die Urteile der Verwaltungsgerichte Lüneburg vom 10. Mai 2017 – 5 A 104/16 –, juris Rdnr. 39 ff., und Oldenburg vom 16. Mai 2017 – 7 A 14/17 –, juris Rdnr. 39 ff.). 23 Zu derartigen Anstrengungen trägt die Antragstellerin indessen nichts Stichhaltiges vor. 24 Der völlige Mangel an anderen geeigneten Räumlichkeiten für die beiden in der G-Straße nicht weiter zu betreibenden Spielhallen im Gebiet von C-Stadt, in denen die insgesamt vier am Standort als geschulte Aufsichten Beschäftigten eingesetzt werden könnten, ist weder dargetan noch ersichtlich. § 11b Abs. 2 GlüStVAG M-V dürfte im Übrigen die Berücksichtigung der Belange der Beschäftigten bei der Härtefall-Prüfung ausschließen. 25 Auch die Bindungen durch den, wohl im Vertrauen auf die vorliegenden Genehmigungen nach § 33i GewO, übernommenen und langfristig verlängerten Festmietvertrag sind allein noch nicht geeignet, einen Härtefall im Sinne des Gesetzes zu begründen. Der Vermieter würde, sofern er eine Nutzungsänderung verweigerte, einen Vergleich mit dem bei unverändertem Sachstand durch die gesetzlichen Regelungen erzwungenen „Mietzweck Leerstand“ ins Kalkül zu ziehen haben; der Fortfall einer Nutzungsmöglichkeit des Objekts als drei Spielhallen mag auch als Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Mietvertrags im Sinne von § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu qualifizieren sein. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Vermieter durch die Antragstellerin hiermit auch nur konfrontiert worden wäre. Für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung sind auch keine kostenintensiven Maßnahmen zur Herrichtung des Objekts durch den Mieter vereinbart. Ferner wurde nach den vorgelegten Unterlagen seitens der Vormieterin und der Antragstellerin an den Vermieter jeweils eine nicht zurückgezahlte Kaution von 28.869,40 €, entspricht insgesamt acht monatlichen Zahlbeträgen von 7.217,35 €, gezahlt, und die Vormieterin hatte für die Mietverpflichtungen der Antragstellerin zu bürgen und hierfür eine Bankbürgschaft zu erbringen. 26 Auch dem mit vorläufigem Zahlenwerk zum Unternehmensergebnis von 2015 und 2016 unterlegten Vortrag zu angeblichen finanziellen Härten fehlt es an der notwendigen Stringenz und Schlüssigkeit. Es mag deshalb dahinstehen, inwieweit er nach § 11b Abs. 2 GlüStVAG M-V überhaupt berücksichtigungsfähig wäre. 27 Zu beachten ist, dass auch ein großer Teil der 2016 aufgelisteten Kosten mit der Stilllegung der zwei Spielhallen entfiele. Die mit dem Schreiben vom 31. Januar 2017 vorgelegten Berechnungen für das Jahr 2015 gehen indessen bei sonst unveränderten Rechnungsposten lediglich pauschal von einer Verminderung der Umsatzerlöse um ca. zwei Drittel aus, ohne Besonderheiten der einzelnen Spielhallen darzulegen und zu erklären, wie beim negativen Ergebnis für den Monat Dezember 2015 für das gesamte Jahr 2015 ein doch noch recht ansehnlicher Überschuss erwirtschaftet werden konnte. Auch irritiert die Angabe zu monatlichen „Raumkosten“ von 11.745,22 €; diese können jedenfalls nicht allein vom streitgegenständlichen Objekt herrühren. Aus einigen der unter I. bezeichneten früheren Gerichtsverfahren ist der Kammer bekannt, dass die Antragstellerin an einer größeren Anzahl von Standorten im Lande als Veranstalterin und Vermittlerin von Glücksspielen bis in die jüngste Zeit aktiv war. Hierzu fehlt es an jeder Erläuterung. Die Modellrechnung für 2015 erscheint zusammenfassend nicht als geeignet, die Auswirkungen einer Schließung der Spielhallen „2“ und „3“ glaubhaft zu machen oder gar zu belegen. Ähnliches gilt für das Vorbringen im Anwaltsschreiben vom 28. April 2014 und das beigefügte Zahlenwerk für 2016. Die Antragstellerin erklärt nicht, wieso bei Schließung von zwei Spielhallen, aber Verbleib von immerhin einer mit den zulässigen zwölf Geldspielautomaten der Standort C-Stadt insgesamt nicht mehr rentabel sein soll. Gleichfalls werden die im Dezember 2016 angeblich angefallenen „Raumkosten“ von 14.005,88 € und die im Jahr insgesamt angefallenen „Raumkosten“ von 130.629,79 € (rechnerisch monatlich 10.885,82 €) nicht erläutert. Aus beiden Aufstellungen der Antragstellerin geht mit einiger Sicherheit lediglich hervor, dass in den Jahren 2015 und 2016 jeweils der Monat Dezember ein eher umsatzschwacher war. 28 Ferner ist zu beachten, dass die Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 GlüStV, notfalls ergänzt durch die Möglichkeit eines anschließenden Härtefall-Dispenses, primär der Abmilderung von Beeinträchtigungen der grundrechtlich geschützten Berufsausübung sowie des Eigentums der wirtschaftlichen Eigentümer des Glücksspielunternehmens dient und diesbezüglich die Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen von der Vorstellung eines Durchgriffs auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen geleitet ist (Ehlers/Pieroth, Gewerbearchiv 2013, S. 457 [459]). Daher bedarf es im - vorliegenden - Fall der Betreiberrolle einer Kapitalgesellschaft im Eigentum ihrer oder ihres Gesellschafter(s) bei der Härtefall-Prüfung einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung, die die Verhältnisse der Anteilseigner einbezieht (vgl. Ehlers/Pieroth, a. a. O. S. 461, und Lackner/Pautsch, a. a. O. S. 216). Gerade unter diesem Blickwinkel liegt ein existenzgefährdender Härtefall eher fern. Denn die Antragstellerin gehört nach öffentlichen Registerunterlagen zur „P.“- bzw. „A.“-Gruppe ihrer vielfach investiv im Immobilien- und Glücksspielbereich tätigen Geschäftsführerin und von deren Geschäftspartner (und wohl Ehemann) R. O., dem jedenfalls anfänglichen Alleingesellschafter der Antragstellerin. Bundesweit sind deren aktuelle und frühere Engagements jedenfalls in der Unternehmensführung zahlreicher, nur teilweise veräußerter Kapitalgesellschaften des Glücksspiel- (etwa Fa. J. Spielhallen GmbH, Fa. A. B-Stadt MRO two UG (haftungsbeschränkt), Fa. A. K-Stadt MRO three UG (haftungsbeschränkt), Fa. A. MRO four UG (haftungsbeschränkt), Fa. A. L-Stadt MRO five UG (haftungsbeschränkt), Fa.A. MRO six GmbH, Fa. A. MRO seven GmbH, Fa. M. Freizeit- und Unterhaltungsstätten GmbH und Fa. O. Handels- und Verwaltungs GmbH & Co. Spielhallen KG) und Vermögensverwaltungsbereichs (etwa die N.-Vermögensverwaltung-Gruppe) erkennbar. Eine wirtschaftliche Gefährdung der am Glücksspielstandort C-Stadt finanziell Interessierten ist vor diesem Hintergrund in keiner Weise erkennbar. 29 Nicht nur bei einer solchen Gesamtschau ist aber das karge und lückenhafte Vorbringen der Antragstellerin, zusammenfassend, nicht geeignet, eine persönliche Härte und damit einen Ausnahmefall zu begründen, der eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung rechtfertigen könnte. 30 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren liegen § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes zugrunde. Wegen der Vorläufigkeit des erstrebten Eilrechtsschutzes halbiert die Kammer den für ein Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert von jeweils 15.000 €.