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Urteil

5 A 104/16

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Härtefallregelung des § 29 Abs.4 S.4 GlüStV ist eng auszulegen; wirtschaftliche Nachteile, die durch die Übergangsfrist abgedeckt sind, begründen regelmäßig keine unbillige Härte. • Unternehmerisches Risiko, nicht genutzte Übergangsfristen und fehlende Umstrukturierungsanstrengungen sprechen gegen die Annahme einer unbilligen Härte. • Die Ablehnung einer Befreiung vom Verbundverbot ist mit den Zielen der Spielsuchtprävention vereinbar und verletzt Art.12, Art.14 GG sowie Art.3 GG nicht. • Zur Anordnung einer Anhörung nach §28 VwVfG besteht bei der Ablehnung eines beantragten begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig kein Erfordernis.
Entscheidungsgründe
Härtefallregelung bei Spielhallen: enge Auslegung, wirtschaftliche Nachteile reichen meist nicht • Die Härtefallregelung des § 29 Abs.4 S.4 GlüStV ist eng auszulegen; wirtschaftliche Nachteile, die durch die Übergangsfrist abgedeckt sind, begründen regelmäßig keine unbillige Härte. • Unternehmerisches Risiko, nicht genutzte Übergangsfristen und fehlende Umstrukturierungsanstrengungen sprechen gegen die Annahme einer unbilligen Härte. • Die Ablehnung einer Befreiung vom Verbundverbot ist mit den Zielen der Spielsuchtprävention vereinbar und verletzt Art.12, Art.14 GG sowie Art.3 GG nicht. • Zur Anordnung einer Anhörung nach §28 VwVfG besteht bei der Ablehnung eines beantragten begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig kein Erfordernis. Die Klägerin betreibt bundesweit Spielhallen, darunter vier verbundene Spielhallen (Nr.1–4) an einem Standort in C. Sie hatte 2009 investiert und langfristige Mietverträge geschlossen. Nach Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse 2010 beantragte sie 2015/2016 Befreiungen nach §29 Abs.4 S.4 GlüStV, da das Verbundverbot und Abstandsregeln ab 1.7.2017 Schließungen erzwingen würden und erhebliche wirtschaftliche Schäden drohten. Die Beklagte erteilte für eine Halle eine befristete Erlaubnis und lehnte die Befreiungen für die übrigen drei Hallen ab. Die Klägerin focht die Ablehnung an und machte unbillige Härten, Investitionsverluste und fehlende Amortisation geltend. Sie rügte zudem eine unterlassene formelle Anhörung; im Verfahren erklärte die Beklagte Teile als erledigt. • Anwendbare Normen: §24, §25, §29 GlüStV; §10 NGlüSpG; Art.12, Art.14, Art.3 GG; §§28,86,92 VwGO einschlägig. • Verfassungsrechtliche Zulässigkeit: Das Verbundverbot, Abstandsgebot und die Übergangsregelung sind verfassungsgemäß; maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bindet das Gericht. • Auslegung der Härtefallregel: §29 Abs.4 S.4 GlüStV ist als enges Ausnahstatbestandskonzept zu verstehen; die fünijährige Übergangsfrist dient dem Amortisations- und Vertrauensschutz und macht wirtschaftliche Einbußen grundsätzlich unbeachtlich. • Kriterien der Härtefallprüfung: Eine unbillige Härte kommt nur in atypischen, besonders gravierenden Einzelfällen in Betracht, etwa bei konkreter Existenzgefährdung trotz Nutzung aller zumutbaren Anpassungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen; bloße wirtschaftliche Betroffenheit genügt nicht. • Anwendung auf den Sachverhalt: Die Klägerin hat seit Bekanntwerden der Rechtsänderungen nicht alle zumutbaren Umstrukturierungen ergriffen, sondern überwiegend politische und rechtliche Schritte verfolgt; sie ist außerdem ein flächig tätiges Unternehmen, sodass Gesamtanpassungen möglich sind. • Vertrauensschutz: Schutz des Vertrauens auf vollständige Amortisation besteht nicht in dem hier geltenden Umfang; Unternehmer im Bereich der Spielhallen mussten mit verschärfter Regulierung rechnen. • Verfahrensfragen: Eine gesonderte Anhörung nach §28 VwVfG war für die Ablehnung des begünstigenden Antrags nicht erforderlich; Beweisanträge zur Ermittlung konkreter Investitions- und Verlusthöhen waren unerheblich. Die Klage ist in der Hauptsache unbegründet: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von den Anforderungen des §25 GlüStV für die Spielhallen Nr.2–4 und somit auch nicht auf Erteilung entsprechender Erlaubnisse; die Ablehnung durch die Behörde ist materiell und formell rechtmäßig. Ein unbilliger Härtefall nach §29 Abs.4 S.4 GlüStV liegt nicht vor, weil wirtschaftliche Nachteile durch die gesetzlich vorgesehene fünfjährige Übergangsfrist grundsätzlich abzudecken sind und die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass sie alle zumutbaren Umstrukturierungs- und Minderungsmaßnahmen ausgeschöpft hat sowie eine konkrete Existenzvernichtung droht. Die Befristung der für Spielhalle Nr.1 erteilten Erlaubnis ist ebenfalls rechtmäßig; ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten weiteren Befreiung besteht nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Berufung wird zugelassen, da die Auslegung der Härtefallregel grundsätzliche Bedeutung hat.