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Urteil

5 A 1249/17 As SN

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Kläger sind Staatsangehörige der Ukraine. Sie verließen eigenen Angaben zufolge am 25. Januar 2014 bzw. am 3. Dezember 2014 ihr Heimatland, reisten im Dezember 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 12. Dezember 2014 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Beklagte hörte die Kläger zu 1. und 2. am 12. Dezember 2014 persönlich zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und am 5. Juli 2016 zu ihren Asylgründen an. Die Kläger führten im Wesentlichen aus, sie hätten in dem Ort Wikno in der Oblast Tscherniwzi gelebt. Die Klägerin zu 2. habe eine Ausbildung als Fachverkäuferin an einer Fachschule absolviert und sei inoffiziell in einem Kiosk angestellt gewesen. In Polen habe sie zwischenzeitlich als Feldarbeiterin gearbeitet. Der Kläger zu 1. habe von 2005 bis 2006 Wehrdienst geleistet. Von 2007 bis 2008 habe er bei der Polizei gearbeitet. Zuletzt habe er in Polen als Feldarbeiter und Bauarbeiter gearbeitet. 2 Die Klägerin zu 2. führte weiter aus, ihr Schwiegervater habe Schulden, für welche ihr Mann und sie hätten einstehen sollen, z.B. habe er bei einem Priester der Kirchengemeinde 12.000 US-Dollar Schulden gehabt. Um die Schulden begleichen zu können, seien abwechselnd sie und ihr Mann nach Polen zum Arbeiten gegangen. Dann sei eine weitere Zahlungsaufforderung einer Bank mit deutlich höheren Forderungen gekommen. Ihr Mann sei ferner wehrpflichtig, da er Polizist gewesen sei. Es seien Ladung des Kommissariats geschickt worden und ihr Mann habe sich zum Wehrdienst melden sollen. Er habe sich zu dieser Zeit in Polen aufgehalten und sie habe ihm gesagt, dass er nicht nach Hause kommen solle. Obwohl das polnische Arbeitsvisum abgelaufen sei, sei er trotz einer zweiten Ladung in Polen geblieben. Bei einer dritten Ladung habe sie zum Bürgerhaus gehen, die Ladung entgegen nehmen und hierfür unterschreiben sollen. Sie habe sich jedoch geweigert die Ladung anzunehmen und erklärt, dass sich ihr Mann außerhalb des Landes befinde. Ihr sei daraufhin gesagt worden, man werde sofort erfahren, wenn ihr Mann wieder einreise, er werde dann verhaftet und vor ein Kriegsgericht gestellt. 3 Der Kläger zu 1. führte aus, aufgrund von Schulden, die sein Vater verursacht habe, sei er nach Polen zum Arbeiten gefahren. Sein Vater habe sich Geld von einer Kirche geliehen, um sich als Tischler selbständig machen zu können. Sein Vater sei spielsüchtig gewesen und habe sich erhängt. Als er in Polen gewesen sei, habe er von Einberufungen zum Wehrdienst erfahren. Sein Sohn habe ihm telefonisch gesagt, dass er nicht nach Hause kommen solle, da er ansonsten in den Krieg müsse und dort getötet werden könne. Seine Frau habe ihm von drei Ladungen erzählt, die sie jedoch nicht entgegen genommen habe. Ihr sei gesagt worden, dass er bei einer Einreise sofort verhaftet werde. Er und seine Frau hätten von Kreditgebern über Boten Drohungen bekommen. An die Polizei hätten sie sich deshalb nicht gewandt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschriften über die Anhörungen Bezug genommen. 4 Mit Bescheid vom 9. März 2017 lehnte die Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes ab, versagte die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und forderte die Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise drohte die Beklagte den Klägern die Abschiebung in die Ukraine an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Der Bescheid wurde am 11. März 2017 zugestellt. 5 Die Kläger haben am 23. März 2017 Klage erhoben. 6 Sie tragen im Wesentlichen vor, der Kläger zu 1. befinde sich im wehrpflichtigen Alter und werde zum Wehrdienst eingezogen. Er lehne den Dienst an der Waffe ab. Zudem laufe er Gefahr, in den Separatistengebieten eingesetzt zu werden. In diesen Gebieten habe er Verwandtschaft, welche mit den Separatisten sympathisiere. Aus Gewissensgründen sei ihm ein Einsatz gegen seine eigene Familie nicht zumutbar. Im Falle der Weigerung des Militärdienstes drohe ihm eine unangemessene Bestrafung. Eine Befreiung vom Militärdienst sei nicht zu erlangen. Die Kläger zu 1. und 2. wurden in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2017 verwiesen. 7 Die Kläger beantragen sinngemäß, 8 unter Aufhebung des Bescheides vom 9. März 2017 die Beklagte zu verurteilen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen internationalen subsidiären Schutz zu gewähren und weiter hilfsweise das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen sowie hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 12 Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 13. Juni 2017 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 20. September 2017 verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung hierauf hingewiesen worden war, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. In ihrer Person liegen auch keine Gründe für die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vor. 16 Die Kläger haben keine ihnen drohende flüchtlingsrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). Als Verfolgung können unter anderem die in § 3a Abs. 2 AsylG genannten Handlungen gelten. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. 17 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, diese Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 18 I. Soweit der Kläger zu 1. vorträgt, er befürchte die Einberufung zum Wehrdienst, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten. 19 1. Das Gericht hält es bereits nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1. in der Ukraine Wehrdienst leisten muss. Denn in der Ukraine besteht die Wehrpflicht nur für Männer im Alter bis 27 Jahren und damit nicht für den Kläger zu 1. (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). Zwar gab es in der Vergangenheit Teilmobilisierungswellen, die hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende erfassen sollten; hierdurch sollten die Streitkräfte um mehr als ein Drittel auf 250.000 anwachsen (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2016 und vom 7. Februar 2017). Zunächst wurden Freiwillige, anschließend Reservisten und wiederum anschließend Wehrpflichtige einberufen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). Eine weitere Mobilisierung ist derzeit jedoch nicht vorgesehen (vgl. Lagebericht vom 7. Februar 2017, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. August 2017 – 11 B 17.30392 –, Rn. 18, juris). Da sich viele Personen vertraglich zum freiwilligen Militärdienst bereiterklärt haben, konnten im April 2016 alle weiteren Mobilisierungen ausgesetzt werden (vgl. French Office for the Protection of Refugees and Stateless persons, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Fact Finding Mission Report Ukraine, May 2017, S. 31). Auch aus den von den Klägern zur Akte gereichten Unterlagen ergibt sich nichts anderes. 20 2. Selbst wenn der Kläger zu 1. in der Ukraine zum Militärdienst eingezogen werden sollte, wovon das Gericht nicht ausgeht, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 21 a) Auch die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen stellen nicht schlechthin eine Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen flüchtlingserheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 – 9 B 7/99 –, Rn. 3, juris; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 22/88 –, BVerwGE 81, 41-48, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322/85 –, Rn. 11, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26. Juli 2017 – AN 4 K 16.31057 –, Rn. 25, juris). Als Verfolgung in Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG damit eine gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahme nur dann gelten, wenn diese diskriminierend ist oder in diskriminierender Weise angewandt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, Rn. 54, juris). 22 Für eine diskriminierende Heranziehung bestimmter Personengruppen zum Wehrdienst bestehen jedoch keine Hinweise (vgl. Home Office, Country Police and Information Note, Ukraine: Military Service, April 2017). Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Heranziehung keine Rolle (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2016 und vom 7. Februar 2017; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Oktober 2015 auf die Anfrage des Bundesamtes vom 9. Oktober 2015 und Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Annette Groth, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.– Drucksache 18/5032 – vom 15. Juni 2015; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). Die aufgrund der Entwicklungen in der Ostukraine erfolgten Mobilisierungswellenbezogen sich auf den zur Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weitere Spezifizierung. Alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren, 50 bis 60-jährige jedoch nur auf freiwilliger Basis, sowie Frauen zwischen 25 und 50 Jahre konnten einberufen werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). Auch insoweit ist ein zielgerichtetes Verhalten gegenüber bestimmten Personen, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen flüchtlingserheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen, nicht erkennbar. 23 b) Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass der Kläger zu 1. wegen seiner Ausreise eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung zu befürchten hat, vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG. Denn nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 24. Mai 2017 dürfen in der Ukraine Einberufungsbefehle dem Betroffenen nur persönlich mit Empfangsbestätigung übergeben werden. Die Aushändigung an Dritte kann keine rechtlichen Konsequenzen für den Betroffenen nach sich ziehen. Nach eigenen Angaben hat der Kläger zu 1. weder Einberufungsbefehle persönlich entgegengenommen noch den Empfang persönlich bestätigt. Der Versand von Vorladungen an Dritte hat nach oben genannter Auskunft keine negativen Folgen für ihn (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. August 2017 – 11 B 17.30392 –, Rn. 24, juris). 24 Nach ständiger Rechtsprechung sind die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen zudem nicht schlechthin als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG anzusehen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 2017 – 11 ZB 16.31051 –, Rn. 4, juris). Vielmehr setzt die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Strafverfolgung und Bestrafung, die dem Kläger zu 1. aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes drohen würden, voraus, dass geprüft wird, ob ein solches Vorgehen über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, Rn. 50, juris). 25 Auch hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. In der Ukraine wird die Entziehung vom Wehrdienst nach Art. 335 ukr. StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Art. 336 ukr. StGB mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Für die Entziehung von der Wehrerfassung sieht Art. 337 ukr. StGB eine Geldstrafe bis zu 50 Mindestmonatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor, für die Entziehung von einer Wehrübung Geldstrafe bis zu 70 Mindestmonatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten (vgl. Lageberichte vom 11. Februar 2016 und vom 7. Februar 2017; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Oktober 2015 auf die Anfrage des Bundesamtes vom 9. Oktober 2015; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Annette Groth, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.– Drucksache 18/5032 – vom 15. Juni 2015; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 19. März 2015; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. Februar 2016 auf die Anfrage des Bundesamtes vom 9. Februar 2016). Die Haftstrafen können nach Ermessen des ukrainischen Gerichts zur Bewährung ausgesetzt werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. August 2016 auf die Anfrage des Bundesamtes vom 28. Juli 2016). Nach den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 15. Februar 2016 – 11 ZB 16.30012 –, juris, wurden in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 1. Juli 2015 insgesamt 661 Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung eröffnet, die in der überwiegenden Zahl der Fälle zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von ein bis zwei Jahren auf Bewährung führten (vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Gerichtliche Praxis bei Wehrdienstverweigerung; Gefängnisse; Menschenrechtsverletzungen, 11. Januar 2016). Auch nach dem Bericht des britischen Home Office (vgl. Home Office, Country Police and Information Note, Ukraine: Military service, April 2017) verurteilen die Gerichte in den meisten Fällen zu Geldbußen oder Bewährungsstrafen. Diese Strafen können nicht als unverhältnismäßig im oben dargestellten Sinn angesehen werden (vgl. auch Home Office, Country Information and Guidance, Ukraine: Military service, September 2016). 26 Beruft sich der Betreffende auf eine Gewissensentscheidung, kann jedenfalls eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung regelmäßig nur angenommen werden, wenn der Betreffende durch die fehlende Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen und die daraus folgende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in seinem Recht aus Art. 9 EMRK verletzt wird. Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 2017 – 11 ZB 16.31051 –, Rn. 4, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 11 ZB 16.30012 –, Rn. 13, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26. Juli 2017 – AN 4 K 16.31057 –, Rn. 28, juris). Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten. Eine Gewissensentscheidung unterscheidet sich danach von anderen sittlichen Entscheidungen durch ihre unabdingbare Verbindlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1989 – 6 C 61/86 –, BVerwGE 81, 239, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 1. März 1989 – 6 C 63/86 –, Rn. 12, juris). Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2016 – 9 B 16/16 –, Rn. 30, juris). Der Kläger zu 1. muss einen Gewissenskonflikt und damit die Erheblichkeit einer etwaigen Einberufung oder Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung hinreichend glaubhaft machen; erforderlich ist eine nachvollziehbare ausführliche Darlegung der Ernsthaftigkeit, Tiefe und Unabdingbarkeit einer Gewissensentscheidung (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 2017 – 11 ZB 16.31051 –, Rn. 5, juris). Die von dem Kläger zu 1. hierzu gemachten Angaben entsprechen nicht diesen Voraussetzungen. Er hat in der Anhörung vor dem Bundesamt keinerlei Angaben dazu gemacht, warum er sich aufgrund seines Gewissens an der Ausübung des Wehrdienstes gehindert sieht. Zudem hat er nach eigenen Angaben von September 2005 bis September 2006 Wehrdienst geleistet und diesen als Unteroffizier abgeschlossen. Warum er damals hierzu in der Lage war, jetzt jedoch einen Wehrdienst aufgrund einer Gewissensentscheidung nicht mehr ableisten kann, erschließt sich dem Gericht nicht. Soweit in der Klagebegründung angegeben wurde, der Kläger zu 1. habe Verwandte, die in den von den Separatisten beherrschten Gebieten leben und welche mit den Separatisten sympathisieren würden, weshalb ihm ein Militäreinsatz gegen seine eigene Familie aus Gewissensgründen nicht zuzumuten sei, handelt es sich nicht um eine absolute Entscheidung im oben dargestellten Sinn einer unabdingbaren Verbindlichkeit. Das Gericht hält diese Einlassung zudem für unsubstantiiert und für nicht glaubhaft. Denn weder wird erklärt, um welche konkreten Verwandte es sich handeln soll noch hat der Kläger zu 1. diesen Umstand in der Anhörung vor dem Bundesamt als Grund seiner Gewissensentscheidung genannt. 27 c) Aus § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ergibt sich nichts anderes (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. August 2017 – 11 B 17.30392 –, Rn. 21, juris). Nach dieser Vorschrift kann als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 auch eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG (insbesondere Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit) fallen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Bestimmung keinen restriktiven Charakter in Bezug auf den erfassten Personenkreis aufweist und nicht auf bestimmte einen solchen Dienst leistende Personen beschränkt ist, sondern sich auf alle Militärangehörigen bezieht, einschließlich des logistischen und des Unterstützungspersonals (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, Rn. 33, juris). Jedoch stellt die Eigenschaft als Militärangehöriger eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung dar, um den Schutz zu genießen, der mit dieser Bestimmung verbunden ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bestimmung auf den Fall eines Konflikts bezieht. Eine Kriegsdienstverweigerung, die – aus welchem Grund auch immer – außerhalb eines solchen Konflikts stattfindet, kann demnach nicht in ihren Anwendungsbereich fallen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, Rn. 35, juris). Zweitens geht schon aus dem Wortlaut hervor, dass der Militärdienst selbst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen muss. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf den Fall, in dem der Betroffene persönlich solche Verbrechen begehen müsste. Nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind somit Fälle, in denen der Betroffene an der Begehung solcher Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, etwa weil er nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z. B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, Rn. 37, juris). Auch wenn die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes nicht denjenigen, die persönlich als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen begehen müssten, insbesondere den Kampftruppen, vorbehalten ist, kann dieser Schutz jedoch auf andere Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, Rn. 38, juris). 28 Insoweit hat der Kläger zu 1. nichts vorgetragen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2016 und vom 7. Februar 2017 in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zwar zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist (vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt vom 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). Gleiches gilt für Gebiete, in denen ukrainische „Freiwilligen-Bataillone“ gegen Separatisten vorgehen, wobei der ukrainische Staat gewillt zu sein scheint, nach einer Beruhigung der militärischen Lage das staatliche Gewaltmonopol wieder herzustellen. In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten wird die staatliche Ordnung jedoch erhalten oder wieder hergestellt, um einen Neuaufbau sowie die humanitäre Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen. Dass es durch die ukrainischen Streitkräfte zu Verbrechen oder Handlungen gekommen ist, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, geht aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2016 und vom 7. Februar 2017 nicht hervor (vgl. auch Home Office, Country Information and Guidance, Ukraine: Military service, September 2016 und April 2017). Auch nach dem Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich vom 26. Februar 2016 (Wehrdienst, Ausnahmen, Menschenrechtsverletzungen der ukr. Armee?) liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ukrainische Soldaten in der ATO-Zone im Rahmen offizieller Befehle zu Menschenrechtsverletzungen gezwungen worden sind. Auf pro-ukrainischer Seite scheint die Mehrzahl der Vorkommnisse vielmehr nicht auf die Armee, sondern auf Freiwilligen-Bataillone (v.a. den Rechter Sektor) zurückzugehen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Gerichtliche Praxis bei Wehrdienstverweigerung; Gefängnisse; Menschenrechtsverletzungen, 11. Januar 2016). 29 Zwar wird im Amnesty International Report 2017 dargestellt, dass sowohl die ukrainischen Streitkräfte als auch die pro-russischen Separatisten Verletzungen des humanitären Völkerrechts, darunter Kriegsverbrechen wie Folter verübt haben, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Von Bedeutung ist insoweit jedoch auch der Umstand, ob der die Operationen durchführende Staat Kriegsverbrechen ahndet. Gibt es in der Rechtsordnung dieses Staates Rechtsvorschriften, die Kriegsverbrechen unter Strafe stellen, und Gerichte, die ihre tatsächliche Ahndung sicherstellen, lässt die These, dass ein Militärangehöriger zur Begehung solcher Verbrechen gezwungen sein könnte, wenig plausibel erscheinen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, Rn. 42, juris). Dass der ukrainische Staat Verbrechen oder Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG duldet oder unterstützt, ist nicht ersichtlich. Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen des Europarates und der Vereinten Nationen, insbesondere der UN-Anti-Folter-Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, sind gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung verboten (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2016 und vom 7. Februar 2017; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt vom 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). Im Februar 2016 wurde eine neue Ermittlungsbehörde zur Untersuchung mutmaßlicher Straftaten von Ordnungskräften und Militär offiziell ins Leben gerufen (vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2017, Ukraine). 30 Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Vorschrift nicht alle Militärangehörigen schon deshalb tatbestandlich erfasst, wenn das Militär Verbrechen oder Handlungen begeht, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Denn das Gesetz fordert, dass "der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen" dieser Art "umfassen" muss, es knüpft also an den vom Asylbewerber geforderten Militärdienst an. Wie bereits oben dargestellt wurde, sind damit nur Personen erfasst, bei denen es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, Rn. 38, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, Rn. 90, juris). Dies kann das Gericht für den Kläger zu 1. nicht erkennen. 31 3. Der Kläger zu 1. hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Hiernach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines international oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 32 Es besteht für den Kläger zu 1. keine hinreichende Gefahr, wegen Wehrdienstverweigerung bei der Rückkehr in die Ukraine einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. August 2017 – 11 B 17.30392 –, Rn. 33, juris). Eine Behandlung ist dann "unmenschlich", wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als "erniedrigend" ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle von Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung oder Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihrer physischen oder psychischen Auswirkungen sowie mitunter vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, Rn. 220 m.w.N.). 33 Selbst wenn der Kläger zu 1. in der Ukraine wegen einer Wehrdienstentziehung eine Strafverfolgung zu befürchten haben sollte – wovon das Gericht, wie oben dargestellt wurde, nicht ausgeht –, ist dies allein nicht hinreichend, um von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe auszugehen; hierfür wären zusätzliche und erschwerende Umstände erforderlich. Unter anderem ist insoweit von Belang, ob eine im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung erfolgte Strafe oder Behandlung über einen langen Zeitraum oder wiederholt angewendet wird und dabei intensives physisches oder mentales Leid verursacht (vgl. EGMR, Urteil vom 24. Januar 2006 - 39437/98 -, Rn. 58). Dies kann bei Strafverfolgungen wegen Wehrdienstverweigerung dann in Betracht kommen, wenn bei einer Person aufgrund von zahlreichen Strafverfolgungen der kumulative Effekt der verhängten strafrechtlichen Sanktionen und der beständige Wechsel von Anklage und Haftstrafe, zusammen mit der Möglichkeit, für den Rest seines Lebens strafrechtlich verfolgt zu werden, unverhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel der Gewährleistung der Ableistung des Wehrdienstes war (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2015 – OVG 10 N 14.13 –, Rn. 6, juris unter Bezugnahme auf das Urteil des EGMR vom 24. Januar 2006 - 39437/98 -, Rn. 58). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt eine erniedrigende und entwürdigende Bestrafung, die völlig außer Verhältnis zu ihrem Zweck, die Ableistung des Wehrdienstes sicherzustellen, vor, wenn ein dauerhaft den Wehrdienst verweigernder Asylantragsteller Gefahr läuft, Opfer einer nahezu endlosen Serie von strafrechtlichen Verfolgungen und Verurteilungen zu werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. März 2016 – 8 A 35/14 –, Rn. 31, juris und VG Darmstadt, Urteil vom 3. Juni 2014 – 7 K 392/12.DA.A –, Rn. 34, juris unter Bezugnahme auf die Urteile des EGMR vom 24. Januar 2006 - 39437/98 - und 12. Juni 2012 - 42.730/05 -). Auch hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr führen die Verurteilungen wegen Wehrdienstentziehung nach den oben dargestellten Erkenntnismitteln in der überwiegenden Zahl der Fälle zu Geldbußen oder Bewährungsstrafen. Eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist nicht zu erwarten (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. August 2017 – 11 B 17.30392 –, Rn. 31, juris). 34 4. Ferner sind aufgrund des Vortrags des Klägers zu 1.die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nicht gegeben. 35 a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis auf die EMRK umfasst lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse). Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem unionsrechtlich begründeten § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, weshalb insoweit in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12-31, Rn. 36). 36 b) Eine Abschiebung des Klägers zu 1. stellt sich auch nicht wegen § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 EMRK als unzulässig dar. Nach Art. 9 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Gewissensfreiheit. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist das grundlegende Menschenrecht der Gewissensfreiheit gemäß Art. 9 EMRK – unabhängig von Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 EMRK – einschlägig, wenn jemand gestützt auf sein Gewissen oder tiefe und echte Glaubensüberzeugungen den Wehrdienst verweigert, auch wenn Art. 9 EMRK ein Recht auf Wehrdienstverweigerung nicht ausdrücklich vorsieht. In der Rechtssache „Savda/Türkei" hat der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgeführt, dass die Wehrdienstverweigerung, die von einem ernsthaften und unüberwindbaren Konflikt zwischen der Verpflichtung zum Wehrdienst und dem Gewissen einer Person bzw. ihrer (religiösen) Weltanschauung getragen wird, in den Anwendungsbereich von Art. 9 EMRK fällt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat hierzu ausgeführt, dass ein System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft und hat deshalb eine Verletzung von Art. 9 EMRK angenommen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. März 2016 – 8 A 35/14 –, Rn. 44, juris unter Bezugnahme auf die Urteile des EGMR vom 7. Juli 2011 - 23459/03 und vom 12. Juni 2012 - 42730/05 -). 37 Die Berücksichtigung dieser Erwägungen führt für den Kläger zu 1. im vorliegenden Verfahren nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbotes. Wie bereits bei der Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK gilt es nämlich zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. hierzu keine ausreichenden Angaben gemacht hat. Er hat insbesondere nicht ausreichend geltend gemacht, aufgrund seines Gewissens an der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes gehindert zu sein (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. April 2014 – A 3 A 811/12 –, Rn. 7, juris). 38 II. Soweit die Kläger vortragen, sie hätten ihr Heimatland wegen Bedrohungen und Geldforderungen durch nichtstaatliche Dritte verlassen, rechtfertigt dies ebenfalls nicht den Erfolg der Klage. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass die ukrainischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, den Klägern Schutz vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 11 ZB 16.30679 –, Rn. 7, juris; VG München, Beschluss vom 12. Juni 2017 – M 16 S 17.31633 –, Rn. 23, juris). Über Repressionen Dritter, für die der ukrainische Staat mittelbar die Verantwortung trägt, indem er sie anregt, unterstützt oder hinnimmt, liegen keine Erkenntnisse vor (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017). Daher sind die Kläger auf den innerstaatlichen Schutz in der Ukraine durch dortige Behörden – insbesondere durch die ukrainische Polizei und durch ukrainische Gerichte – zu verweisen. 39 Zwar ist die Kriminalitätsrate in der Ukraine nach wie vor hoch. Die Situation wird zusätzlich durch die weitverbreitete Korruption und die mangelhafte Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden verschärft (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 23. April 2015).Ferner haben die ukrainischen Sicherheitsbehörden nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2016 und vom 7. Februar 2017 sowjetische Traditionen noch nicht abgestreift. Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Auch wird ausgeführt, dass die Justiz in der Praxis politischem Druck ausgesetzt und durch Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit geschwächt gewesen sei (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). 40 Hingegen ist nach aktuellen Auskünften auch festzustellen, dass sich die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis zunehmend an westeuropäischen Standards orientiert und wichtige Reformen erfolgreich durchgeführt worden sind, u. a. im Bereich der Polizei (vgl. Lageberichte vom 11. Februar 2016 und vom 7. Februar 2017). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen und die ukrainische Verfassung garantiert eine unabhängige Justiz. Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). 41 Bereits im April 2014 wurde ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). Das Parlament hat am 2. Juni 2016 mit der Ergänzung der Verfassung, der Verabschiedung einer neuen Justizgesetzgebung und außerdem mit neuen Gesetzen zur Urteilsvollstreckung eine lange erwartete Justizreform auf den Weg gebracht (vgl. Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine-Analysen, 15. Juni 2016). 42 Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des Euromaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). Von Gesetzes wegen werden alle wesentlichen verfahrensrechtlichen Garantien gewährleistet. Hinsichtlich der oben genannten Probleme durch politische Einflussnahme, Korruption und Ineffizienz ist zu berücksichtigen, dass das Augenmerk auf der schleppenden strafrechtlichen Aufarbeitung und Verfolgung von Angehörigen der Sicherheitskräfte wegen exzessiver, unnötiger und unrechtmäßiger Gewaltanwendung im Zusammenhang mit dem Euromaidan liegt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 19. Mai 2016 – Au 2 K 16.30426 –, Rn. 20, juris). 43 Die EU errichtete eine „EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine”, um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). Im Jahr 2015 wurde eine neue Nationalpolizei geschaffen, die für ihre Integrität gelobt wird (vgl. Lagebericht vom 7. Februar 2017). Die Polizeireform, die seit 2015 nach und nach in allen Landesteilen durchgeführt wird, hat viel Anerkennung gefunden. Alle früheren Milizangehörigen mussten sich einer Überprüfung und Zusatzausbildung unterziehen oder aus dem Dienst ausscheiden. Tausende von neuen Polizeibeamten, ein Viertel von ihnen Frauen, wurden eingestellt. Sie erhalten eine qualifizierte Ausbildung, werden besser bezahlt und gelten als nicht bestechlich (vgl. Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 9. März 2016). 44 Des Weiteren erließ das ukrainische Parlament am 14. Oktober 2014 verschiedene Maßnahmen, um gegen die weit verbreitete Korruption vorzugehen (vgl. Home Office, Country Information an Guidance, Ukraine: Fear of organised criminal gangs, Mai 2016). Als Ergebnis gibt es in der ukrainischen Gesetzgebung fünf Kernstücke zur Korruptionsbekämpfung (vgl. Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 9. März 2016).So wurden insbesondere Behörden zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption geschaffen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 23. April 2015; Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 9. März 2016). Das Nationale Antikorruptionsbüro NABU ist ein Strafverfolgungsorgan, das bevollmächtigt und beauftragt ist, Korruptionsvergehen staatlicher Organe – vor allem unter Staatsangestellten im gehobenen und höheren Dienst – aufzudecken, zu untersuchen, zu verhindern und zu beenden. Das NABU hat sich im Kampf gegen die Korruption als kompromisslos erwiesen, unabhängig von den politischen Verflechtungen der involvierten korrupten Personen. Seine Tätigkeit genießt die Unterstützung westlicher Länder und ihm wird in der Ukraine ein größeres öffentliches Vertrauen entgegengebracht als jedem anderen ukrainischen Staatsorgan (vgl. Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 12. Oktober 2016). Es gibt mittlerweile auch eine spezielle Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung und den dem Präsidenten unterstellten Nationalrat zur Korruptionsbekämpfung. Die Zahl der wegen Korruptionsvergehen verfolgten Beamten ist deutlich angestiegen (vgl. Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 12. Oktober 2016). Insgesamt ist festzustellen, dass der institutionelle Rahmen für die Bekämpfung von Korruption geschaffen und durch ein System zur systematischen Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse von Staatsbediensteten gestärkt wurde (vgl. Lagebericht vom 7. Februar 2017). 45 Die ukrainischen Behörden haben auch erhebliche Fortschritte bei der Zerschlagung organisierter krimineller Banden und der Strafverfolgung der Beteiligten erzielt. Die Ukraine verfügt über spezifische Gesetze gegen organisierte Kriminalität und hat die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind, neu strukturiert. Es besteht ferner ein Zeugenschutzprogramm (vgl. Home Office, Country Information an Guidance, Ukraine: Fear of organised criminal gangs, Mai 2016). 46 Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass ein etwaiges Schutzersuchen der Kläger bei den ukrainischen Strafverfolgungsbehörden – einschließlich der ukrainischen Polizei – von vorne herein aussichtslos wäre. 47 Soweit die Kläger sinngemäß geltend machen, bei örtlichen Polizeibehörden hätten sie keinen Schutz zu erwarten, hätten sie sich jedenfalls an andere oder höherrangige Polizeidienststellen oder an Nichtregierungsorganisationen wenden können. Ferner können sich Einzelpersonen an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). Dass es den Klägern unmöglich gewesen sein könnte, bei entsprechenden Stellen um Schutz nachzusuchen, ist nicht dargetan. 48 Im Übrigen besteht für die Kläger die Möglichkeit, sich einem an dem Wohnort drohenden Konflikt durch Umzug in einen entfernt liegenden Landesteil und dort bestehenden hoheitlichen Schutz zu entziehen. 49 III. Soweit die Kläger sinngemäß geltend machen, sie könnten bei einer Rückkehr in die Ukraine – insbesondere bei einer Inhaftierung des Klägers zu 1. – ihr Existenzminimum nicht sicherstellen, folgt auch hieraus nicht der Erfolg der Klage. 50 1. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und insbesondere droht den Klägern keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Die Auslegung dieser Vorschrift orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Der Gerichtshof entnimmt Art. 3 EMRK die Verpflichtung, den Betroffenen nicht in ein bestimmtes Land abzuschieben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Soweit unzureichende Lebensbedingungen, eine mangelhafte medizinische Versorgung oder eine allgemeine Gewaltsituation wie Bürgerkriegslagen, innere Unruhen und bewaffnete Konflikte im Heimatland des Ausländers einen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründen können, gilt dies jedoch nur unter exzeptionellen Umständen. Nach der Rechtsprechung des EGMR erstreckt sich der Schutz nach Art. 3 EMRK nicht auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen. Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen können schlechte humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, Rn. 184, juris, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG). 51 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2016 und vom 7. Februar 2017 sind die Existenzbedingungen im Landesdurchschnitt knapp ausreichend und die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert, auch wenn die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder karg ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. Juni 2017 – 11 ZB 17.30602 –, Rn. 4, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. August 2016 – 11 ZB 16.30136 –, Rn. 10, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19. Mai 2016 – Au 2 K 16.30426 –, Rn. 21, juris; VG München, Urteil vom 12. August 2015 – M 16 K 14.31091 –, Rn. 20, juris). Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. April 2017 – 11 ZB 17.30326 –, Rn. 11, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. August 2016 – 11 ZB 16.30136 –, Rn. 10, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2017 – 11 ZB 17.30218 –, Rn. 9, juris). Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Zum einen wird materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) gewährt, wobei die Höhe der finanziellen Unterstützung entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt ist. Zum anderen bietet der Staat soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.) an. In der Regel muss der Betroffene die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. den Verlust des Arbeitsplatzes, einen Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Auch gibt es Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016; Bundesamt, Länderinformationsblatt, August 2013). Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an sozial schwache Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein nicht unbeträchtlicher Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie eine Beihilfe für Alleinerziehende (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). Verschiedene Nichtregierungsorganisationen, kirchliche und andere religiöse Gemeinschaften unterstützen Binnenflüchtlinge und andere Menschen in sozialen Notlagen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. Januar 2015 auf die Anfrage des Bundesamtes vom 20. Januar 2015). Insbesondere helfen verschiedene Institutionen Obdachlosen, Migranten, Geflüchteten und Rückkehrern mit Übergangsunterkünften, Essen, Kleidung, Matratzen, Medikamenten, Spielzeug und Hygieneartikeln (vgl. Auskünfte des IOM vom 19. Juli 2016 und 7. April 2016 sowie Accord, Situation von ostukrainischen Binnenvertriebenen in der Westukraine, 29. November 2016). Der UNHCR stellt Non-Food-Artikel und Notunterkünfte zur Verfügung. Partnerorganisationen des UNHCR bieten allgemeine, rechtliche, psychosoziale und berufliche Beratung an und unterstützen Personen mit spezifischen Bedürfnissen, Jugendliche, Binnenvertriebene und ältere Menschen und führen Reparaturen in Haushalten durch. Zudem unterhält der UNHCR zusammen mit der Organisation People in Need ein Programm zum Schutz vor dem Winter und stellt winterfeste Wohnungen zur Verfügung (vgl. UNHCR, Ukraine, UNHCR Operational Update, Dezember 2016; UNHCR, International Protection Considerations related to developments in Ukraine – Update II, Januar 2015; Accord, Situation von ostukrainischen Binnenvertriebenen in der Westukraine, 29. November 2016). 52 Zwar wird in aktuellen Auskünften ausgeführt, dass ohne zusätzliche Einkommensquellen bzw. private Netzwerke es alten Menschen kaum möglich ist, ein menschenwürdiges Leben zu führen (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2016 und vom 7. Februar 2017) bzw. dass die gewährten sozialen Leistungen in der Regel unzureichend sind (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). Es bestehen jedoch vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger zu 1. und 2. ein Existenzminimum der Familie nicht auch durch einen eigenen Arbeitsverdienst sicherstellen können. Von einer Inhaftierung des Klägers zu 1. geht das Gericht – wie oben dargestellt wurde – nicht aus. Die Kläger sind des Weiteren auf die Hilfe ihrer Verwandten in der Ukraine zu verweisen. Das Gericht geht davon aus, dass ein Existenzminimum jedenfalls durch die von Nichtregierungsorganisationen bereitgestellten Hilfen sichergestellt werden kann. 53 2.) Es bestehen aufgrund dieses Vortrags auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebeverbote und insbesondere kein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Fehlt – wie hier – eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, kann der Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. November 2014 – A 3 A 519/12 –, Rn. 51, juris, m.w.N.). Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 2014 – 13a B 14.30107 –, Rn. 29, juris, m.w.N.). Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 2014 – 13a B 14.30107 –, Rn. 30, juris, m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, Rn. 253, juris). Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Eine Sicherung der Existenz ist – wie oben dargestellt – in der Ukraine möglich. 54 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen. 55 Auch erweist sich die von der Beklagten gemäß § 38 Abs. 1, § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Die Festsetzung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot beruht auf § 11 Abs. 2 AufenthG. Ermessensfehler kann das Gericht insoweit nicht erkennen. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.