Beschluss
15 B 1180/18 SN
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des erkennenden Gerichts vom 6. Juni 2018 - 15 B 742/18 SN - wird geändert. Der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Abänderungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Gründe I. 1 Der Antrag der Antragstellerin, 2 den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 6. Juni 2018 - 15 B 742/18 SN - abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, 3 ist zulässig. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann jeder Beteiligter die Änderung oder Aufhebung des Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Dazu gehört auch das Vorliegen neuer Beweismittel für die Entscheidung. 4 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 405 mwN. 5 Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Antragstellerin hat ein Schreiben der schwedischen Migrationsverket vom 14. Juni 2018 zur Frage der Durchführung eines Asylverfahrens in Schweden vorgelegt. Dieses konnte der Antragstellerin ersichtlich im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entscheidung nicht bekannt sein. II. 6 Der Antrag ist auch begründet. Der ursprüngliche Antrag des Antragsgegners hat in der Sache aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Erfolg mehr. Der Antrag ist nunmehr unbegründet. 7 1. Der angegriffene Bescheid begegnet keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln im Sinne des § 71 a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG mehr. Ernstliche Zweifel nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verfügte Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. 8 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, BVerfGE 94, 166 (194), juris LS 2b und Rn. 99. 9 a) Bei Beachtung dieser Vorgaben ist der genannte ablehnende Bescheid des Bundesamtes bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen summarischen Prüfung nunmehr rechtmäßig und verletzt den Antragsgegner voraussichtlich nicht mehr in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).Es ist nunmehr geklärt, dass das in Schweden durchgeführte Asylverfahren im Sinne des § 71 a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen worden ist. Der vom Antragsgegner in Deutschland gestellte Asylantrag ist daher vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Recht als Zweitantrag bewertet und als unzulässig eingestuft worden. 10 b) Gemäß § 71 a AsylG ist nur im Falle eines erfolglosen Abschlusses eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat ein Zweitverfahren in der Bundesrepublik durchzuführen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, setzt ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, BVerwGE 157,18-34; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28/97 –, BVerwGE 106, 171-177, juris jeweils Rn. 29; ebenso Marx, AsylG 9. Aufl. 2017, § 71a Rn. 12 mwN; VG Schwerin, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 15 B 951/18 SN -, Umdruck, S. 3. 12 c) Nach dem nunmehr vorgelegten oben genannten Schreiben des schwedischen Migrationsverket steht bei summarischer Einschätzung fest, dass in Schweden ein Asylverfahren für den Antragsgegner durchgeführt worden ist. Dieses war auch abschließend, da es dort sinngemäß heißt, dass der Asylbewerber am 16. Juli 2014 einen Asylantrag gestellt hat. Er habe eine abschließende negative Entscheidung erhalten einschließlich einer Entscheidung zur Abschiebung in sein Heimatland. Diese sei am 7. Juli 2016 rechtskräftig geworden („he received a final negative decision, including a decision of expulsion to his home country, that became legally binding on 07.07.2016.“). 13 d) Die Abweichungen des Namens und des Geburtsdatums unter denen der Antragsgegner in Schweden und in Deutschland geführt wird, können nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich beim Antragsgegner um die gleiche Person handelt, zumal dieser erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Denn in Schweden nannte sich der Antragsgegner mit Vor- und Zwischennamen F. A. , während er sich in Deutschland mit Vor- und Nachnamen als A. F. bezeichnet hat. Auch das Geburtsdatum weicht geringfügig ab. Dass der Antragsgegner in Schweden als Äthiopier betrachtet worden ist, erscheint schon deshalb nachvollziehbar, weil der Antragsgegner 1981 oder 1982 und damit lange vor Abspaltung der äthiopischen Provinz Eritrea von Äthiopien (1993) geboren ist. Er hatte daher zunächst die äthiopische Staatsangehörigkeit erhalten. 14 Vgl. dazu näher auch VG Schwerin, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 4193/15 As SN –, juris, Rn. 25 ff. 15 e) Da er nach eigener Aussage Eritrea mit 9 Jahren als kleines Kind erstmalig verlassen haben will, also 1991 oder 1992, hat er die äthiopische Staatsangehörigkeit zunächst behalten. Insofern ist aber unklar, weshalb er bereits 1988 nach Eritrea zurückgekommen ist und ob und auf welche Weise er die eritreische Staatsangehörigkeit erworben haben könnte. Dies muss der Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 16 2. Die in § 71 a AsylG verlangte weitere Voraussetzung, dass die Vorgaben des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen müssen, sind bei summarischer Wertung nicht erfüllt. 17 a) Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die der Entscheidung der ausländischen Asylbehörde und Asylgerichte zugrunde liegende Sach- und Rechtslage sich zugunsten des betroffenen Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Nr. 3). Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist ein solcher Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Schließlich muss der Antrag gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monate nach Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden. Nach Auffassung des Gerichts sind diese Voraussetzungen vom Asylbewerber substantiiert vorzutragen. 18 b) Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall nichts Neues vorgetragen oder vorgelegt, aus dem sich ergeben könnte, dass zwischen der Entscheidung in Schweden und seiner Antragstellung in Deutschland sich die Verhältnisse in Eritrea oder Äthiopien grundlegend verschlechtert haben könnten. 19 c) Auch nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen (insbesondere dem letzten Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea [Stand: November 2017] des Auswärtigen Amtes [AA] vom 25. Februar 2018) ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation in Eritrea seit Juli 2016 so wesentlich verschlechtert hat, dass dies möglicherweise zu Gunsten des Antragsgegners ausschlagen könnte. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Zielstaates Äthiopien (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien vom 22. März 2018 [Stand: Februar 2018]), wobei der Antragsgegner hinsichtlich einer Verfolgung in Äthiopien auch nichts vorgetragen hat. 20 d) Die angedrohte Abschiebung nach Äthiopien erscheint nicht ermessensfehlerhaft, zumal der Antragsgegner dort eine Zeit lang gewohnt hat und mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut sein dürfte. III. 21 Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner als Unterliegender gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).