Beschluss
2 B 119/19 SN
VG SCHWERIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern kann unmittelbar nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden; ein vorheriger Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 VwGO ist bei Zwangsgeldern nicht erforderlich.
• Liegt eine bestandskräftige Beseitigungsverfügung gegen einen Rechtsnachfolger vor, kann die Behörde Zwangsgelder nach den einschlägigen Vorschriften des SOG M-V festsetzen; die Androhung ist wirksam, wenn sie hinreichend bestimmt und kalendermäßig terminiert wurde.
• Ein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot nach § 44 BNatSchG kann ein Vollstreckungshindernis darstellen; liegt jedoch eine behördliche Ausnahmegenehmigung vor, besteht keine unauflösbare Pflichtenkollision, sodass Vollstreckung und Zwangsgeldfestsetzung weiterhin gerechtfertigt sein können.
• Bei der Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Vollstreckungsinteresse, wenn das Gericht überwiegende Anzeichen für die Rechtmäßigkeit des Zwangsgeldbescheids und ein umgehbarer artenschutzrechtlicher Konflikt durch Auflagen oder Genehmigung feststellt.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeldfestsetzung trotz artenschutzrechtlicher Bedenken bei erteilter Ausnahmegenehmigung • Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern kann unmittelbar nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden; ein vorheriger Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 VwGO ist bei Zwangsgeldern nicht erforderlich. • Liegt eine bestandskräftige Beseitigungsverfügung gegen einen Rechtsnachfolger vor, kann die Behörde Zwangsgelder nach den einschlägigen Vorschriften des SOG M-V festsetzen; die Androhung ist wirksam, wenn sie hinreichend bestimmt und kalendermäßig terminiert wurde. • Ein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot nach § 44 BNatSchG kann ein Vollstreckungshindernis darstellen; liegt jedoch eine behördliche Ausnahmegenehmigung vor, besteht keine unauflösbare Pflichtenkollision, sodass Vollstreckung und Zwangsgeldfestsetzung weiterhin gerechtfertigt sein können. • Bei der Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Vollstreckungsinteresse, wenn das Gericht überwiegende Anzeichen für die Rechtmäßigkeit des Zwangsgeldbescheids und ein umgehbarer artenschutzrechtlicher Konflikt durch Auflagen oder Genehmigung feststellt. Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin eines früheren Bescheidadressaten, dem eine Beseitigungsverfügung für drei Nebengebäude erlassen worden war. Die Antragsgegnerin setzte durch Bescheid Zwangsgelder in unterschiedlicher Höhe sowie Verwaltungsgebühren fest, nachdem die Frist zur Beseitigung nicht eingehalten worden sei. Die Antragstellerin rügte unter anderem artenschutzrechtliche Bedenken wegen vorhandener Vogel‑ und Fledermausruhstätten und beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung des Zwangsgeldbescheids. Die Behörde hatte zugleich eine Naturschutzgenehmigung mit Auflagen erlassen, die Ausgleichsmaßnahmen und eine ökologische Abrissbegleitung vorsieht. Die Antragstellerin focht den Zwangsgeldbescheid an; das Gericht prüfte im summarischen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung und der Gebührenforderung. • Zulässigkeit: Ein sofortiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, weil Zwangsgelder nicht unter die in § 80 Abs. 2 VwGO genannten öffentlichen Abgaben fallen und daher kein vorheriger Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 VwGO erforderlich ist. • Bestandskraft und Adressat: Die Beseitigungsverfügung war in einem Vergleich bestandskräftig geworden; nach § 58 Abs. 2 LBauO M‑V gelten Verpflichtungen auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, sodass die Antragstellerin als Pflichtige für den Vollzug in Anspruch genommen werden kann (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 SOG M‑V). • Rechtsgrundlage des Zwangs: Die Festsetzung des Zwangsgeldes stützt sich auf § 110 VwVfG M‑V i.V.m. §§ 79, 86, 87, 88 SOG M‑V; Zwangsgeld ist nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 SOG M‑V statthaft und Ersatzvornahme ist hier nicht vorrangig. • Androhung und Bestimmtheit: Die Zwangsgeldandrohung erfolgte wirksam im Widerspruchsbescheid und wurde gegenüber der Rechtsnachfolgerin wiederholt; die androhten Beträge sind nach Art und nach Gebäuden differenziert bestimmt. • Artenschutzrechtliche Fragen: Ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG kann grundsätzlich ein Vollstreckungshindernis darstellen; hier liegt aber eine behördliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 40 NatSchAG M‑V in Verbindung mit § 45 Abs. 7 BNatSchG vor, die mit Auflagen den Rückbau im zulässigen Zeitfenster ermöglicht. • Pflichtenkollision und Interesseabwägung: Wegen der erteilten Ausnahme besteht keine unauflösbare Pflichtenkollision; die Antragstellerin hätte erforderliche Maßnahmen und Genehmigungen rechtzeitig einleiten müssen, weshalb ihr Mitwirkungspflichten anzulasten sind. • Ermessen und Geeignetheit: Die Behörde durfte Zwangsgelder ansetzen; diese sind geeignet, die beabsichtigte Beugewirkung zu entfalten, und die Gebührenfestsetzung ist innerhalb des gesetzlichen Rahmens verhältnismäßig (§ 114 SOG M‑V, VwVKVO M‑V, § 9 VwKostG M‑V). • Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO: Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollstreckung gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da die Zwangsgeldfestsetzung nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand rechtmäßig erscheint. Der Antrag auf Erlass vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 2.065,00 Euro fest. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig ist: die Beseitigungsverfügung war bestandskräftig und traf die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin, die Androhung des Zwangsgeldes war wirksam und hinreichend bestimmt, und eine artenschutzrechtliche Pflichtenkollision bestand nicht, weil die Behörde eine Ausnahmegenehmigung mit konkreten Auflagen erteilt hatte, die den Rückbau ohne Bußgeldrisiko ermöglicht. Bei der gebotenen Interessenabwägung überwog das öffentliche Vollstreckungsinteresse; außerdem sind die festgesetzten Gebühren im Rahmen der einschlägigen Kostenvorschriften verhältnismäßig.