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Beschluss

7 B 1739/19 SN

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verwaltungsgericht Schwerin ist für den Rechtsstreit sachlich unzuständig. Die Streitsache wird an das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern verwiesen. Gründe 1 Das Eilverfahren ist entsprechend § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 83 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nach Anhörung der Beteiligten an das sachlich zuständige Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verweisen, dessen Endentscheidung die Kostenentscheidung vorbehalten bleibt. 2 Die (alleinige) sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich für den Streitfall aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug (d. h. erstinstanzlich) über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen betreffen. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich hier. 3 Zwar finden die gegenwärtigen Vorbereitungen für die Bauarbeiten zur Errichtung eines straßenbegleitenden Radweges auf der Nordseite der Bundesstraße N zum Lückenschluss zwischen A-Dorf und C-Dorf, deren einstweilige Unterlassung der Antragsteller begehrt, nach den Angaben des Antragsgegners in einem Bauabschnitt statt, für den Bauerlaubnisse der Berechtigten bzw. Grundeigentum der Straßenbaulastträgerin vorliegen, weshalb eine (vielleicht nur interne) Unterbleibensentscheidung wegen der (bereits) gesetzlichen Planfreistellung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes –VwVfG – in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes – FStrG – ergangen sei, d. h. von der Erteilung einer Plangenehmigung oder der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens abgesehen werde, nämlich im Teilabschnitt 1 zwischen A-Dorf und B-Dorf. 4 Indessen beruft sich der Antragsteller auf die Planfeststellungbedürftigkeit des Lückenschluss-Projekts im Ganzen, weil der Teilabschnitt 2 zwischen B-Dorf und C-Dorf auf der Nordseite der Bundesstraße — offenbar — nur unter Inanspruchnahme von vom Antragsteller bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen errichtet werden könnte; er macht hierzu (bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung seines spärlichen Vortrags) sinngemäß geltend, die anstehende Verwirklichung des Teilabschnitts 1 würde durch das Setzen von „Zwangspunkten“ die weitere Trassenführung auf der Nordseite der Bundesstraße präjudizieren („negative Tatsachen‘ […] schaffen“), denn die Örtlichkeit B-Dorf sei ebenso wie der sonstige Außenbereich zwischen A-Dorf und C-Dorf nicht für einen Übergang des Radwegs über die Bundesstraße geeignet. 5 Angriffspunkt für einen Rechtsschutz des Antragstellers in der Hauptsache könnte die (deklaratorische) Unterbleibensentscheidung in Gestalt eines sog. Unterbleibensbescheids oder Negativzeugnisses sein, sofern ein solcher für betroffene Dritte anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 151, S. 138 [142 ff.], zu verschiedenen Fassungen des mit § 74 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 VwVfG vergleichbaren früheren § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Luftverkehrsgesetzes und Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, Rdnr. 258 zu § 74, jeweils m. w. Nachw.) erging; mangels Aktenvorlage durch die Antragsgegnerseite kann dies derzeit nicht beurteilt werden. Aber auch ohne eine solche Unterbleibensentscheidung könnte der Antragsteller bezogen auf die im Teilabschnitt 2 unstreitig notwendige Planfeststellung es unternehmen, vorbeugend die Veränderung für seinen Eigentumsschutz maßgeblicher Abwägungsgesichtspunkte durch planfreie Bauarbeiten im Teilabschnitt 1 gerichtlich verhindern zu lassen. Nicht zuletzt der Vertreter des Antragsgegners hält sinngemäß ein Planerfordernis auch für diesen Teilabschnitt für gegeben, da die erfolgte kleinteilige Abschnittsbildung die erforderliche Gesamtabwägung gefährde. Der vorliegend angebrachte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dient der Absicherung des Hauptsache-Rechtsschutzbegehrens, sei es nun nach § 80 Abs. 5 Satz 3 oder nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 6 Wegen der engen Bezogenheit der maßgeblichen Rechtsfragen auf ein ggf. (für den Teilabschnitt 1 oder das Gesamtvorhaben) zu forderndes oder (über den Teilabschnitt 2 hinaus) zu erweiterndes Planfeststellungsverfahren für den Bau von Bundesfernstraßen (zu deren Straßenkörper im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG der geplante unselbständige Radweg gehören würde, vgl. Sauthoff, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, Rdnr. 32 zu § 1) hält die Kammer den für die Zuständigkeit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO notwendigen unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Planfeststellungs- oder -genehmigungsverfahren (nämlich dem für den Teilabschnitt 2) für gegeben (s. auch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Oktober 2002 – 8 A 02.40063 –, NVwZ-RechtsprechungsReport 2003, S. 156, und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2008 – 4 KS 5/07 –, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2008, S. 228 [229]; a. A. etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. März 2001 – 1 G 293/01 –, juris Rdnr. 19, und des Kreisgerichts Gera-Stadt vom 13. Februar 1992 – 2 D 40/92 –, Landes- und Kommunalverwaltung 1993, S. 136 f.; alle m. w. Nachw.).