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Urteil

1 A 1598/19 SN

VG SCHWERIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Betreiben eines Internetportals, das zur Meldung von vermeintlichen Neutralitätsverstößen an Schulen auffordert und dadurch identifizierende Angaben sowie politische Meinungen Dritter erheben kann, ist hinsichtlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art.9 DS-GVO) untersagbar. • Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur in engen Ausnahmen nach Art.9 Abs.2 DS-GVO zulässig; Einwilligung, Offenkundigmachen oder Rechtsverfolgung rechtfertigt hier die Datenerhebung des Portals nicht. • Aufsichtsbehörden dürfen nach Art.57, 58 DS-GVO vorübergehende oder endgültige Beschränkungen der Verarbeitung anordnen; die Verfügung ist verhältnismäßig, wenn mildere Mittel nicht gleich geeignet sind.
Entscheidungsgründe
Untersagung eines Meldeportals wegen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten • Das Betreiben eines Internetportals, das zur Meldung von vermeintlichen Neutralitätsverstößen an Schulen auffordert und dadurch identifizierende Angaben sowie politische Meinungen Dritter erheben kann, ist hinsichtlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art.9 DS-GVO) untersagbar. • Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur in engen Ausnahmen nach Art.9 Abs.2 DS-GVO zulässig; Einwilligung, Offenkundigmachen oder Rechtsverfolgung rechtfertigt hier die Datenerhebung des Portals nicht. • Aufsichtsbehörden dürfen nach Art.57, 58 DS-GVO vorübergehende oder endgültige Beschränkungen der Verarbeitung anordnen; die Verfügung ist verhältnismäßig, wenn mildere Mittel nicht gleich geeignet sind. Der Kläger, Landesverband einer politischen Partei, betrieb seit 28.08.2019 das Internetportal "neutrale Schule" und rief dort dazu auf, Verstöße gegen das Neutralitätsgebot an Schulen zu melden. Auf der Seite waren Kontaktformulare mit Angaben zu Namen, Wohnort, E‑Mail, Schule sowie einem freien Feld für den Vorfall verfügbar; Nutzer mussten eine Datenschutzerklärung anklicken, die auch die Verarbeitung besonderer Daten (Art.9 DS‑GVO) ansprach. Der Beklagte als Datenschutzaufsicht untersagte dem Kläger mit Bescheid vom 12.09.2019, solche Aufforderungen und die Kontaktformulare weiter zu betreiben, ordnete sofortige Vollziehung an und drohte Zwangsgelder an. Der Kläger entfernte daraufhin zunächst die Formulare, erhob aber Klage und machte insbesondere geltend, die Verarbeitung sei durch Einwilligung, Art.9 Abs.2 lit. e oder f DS‑GVO bzw. wegen des Interesses an Chancengleichheit gerechtfertigt. Das Gericht hat über die Klage entschieden. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; Bescheid formell von zuständiger Aufsichtsbehörde erlassen und Anhörung erfolgt (Art.51,55 DS‑GVO i.V.m. §40 BDSG, §19 Abs.2 LDG). • Tatbestandsmäßigkeit: Das Portal erfasst personenbezogene Daten i.S.v. Art.4 DS‑GVO; aus den gemeldeten Informationen sind identifizierbare Personen und regelmäßig politische Meinungen bzw. weltanschauliche Überzeugungen (Art.9 Abs.1 DS‑GVO) ersichtlich. • Verarbeitungsvorgang: Der Kläger speichert die Meldungen auf einer lokalen Festplatte, somit liegt Verarbeitung i.S.d. Art.4 Nr.2 DS‑GVO vor. • Ausnahmetatbestände nicht einschlägig: Eine wirksame ausdrückliche Einwilligung der betroffenen (gemeldeten) Personen liegt regelmäßig nicht vor; Äußerungen im Unterricht sind in der Regel nicht offensichtlich öffentlich im Sinne von Art.9 Abs.2 lit. e; präventive Speicherung sensibler Daten zur späteren Rechtsverfolgung erfüllt nicht die Erforderlichkeit nach Art.9 Abs.2 lit. f. • Öffentliches Interesse und §22 BDSG: Ein erhebliches öffentliches Interesse i.S.v. Art.9 Abs.2 lit. g i.V.m. §22 BDSG ist nicht gegeben; Chancengleichheit und staatliche Neutralität rechtfertigen nicht zwingend die zwingende Erforderlichkeit der Verarbeitung durch ein privates Portal. • Abwägung und Schutzgüter: Die Interessen der betroffenen Personen überwiegen angesichts der besonderen Schutzwürdigkeit politischer Meinungen; das Portal fördert zudem Meldung von Zweifelsfällen und könnte Einschüchterungseffekte auf Unterrichts‑ und Meinungsäußerungen haben. • Ermessen der Aufsichtsbehörde: Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; das Verbot war geeignet, erforderlich und angemessen, mildere Maßnahmen hätten die Gefahr der rechtswidrigen Datenverarbeitung nicht in gleicher Weise verhindert. • Zwangsgeld- und Warnhinweisrecht: Die Androhung von Zwangsgeldern und die ausgesprochene Warnung sind rechtlich stützlich (Art.58 DS‑GVO; §§87,88 SOG M‑V; §110 VwVfG M‑V). Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält den Bescheid der Aufsichtsbehörde für rechtmäßig, weil das Portal personenbezogene Daten enthielt, aus denen regelmäßig politische Meinungen Dritter hervorgingen und damit besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art.9 Abs.1 DS‑GVO betroffen sind. Keine der in Art.9 Abs.2 DS‑GVO genannten Ausnahmen (ausdrückliche Einwilligung, offensichtlich öffentlich gemachte Daten, Rechtsverfolgung, erhebliches öffentliches Interesse nach §22 BDSG) liegt hier zutreffend vor oder rechtfertigt die präventive Speicherung. Die Aufsichtsbehörde hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt; mildere Maßnahmen waren nicht gleichermaßen geeignet, die rechtswidrige Verarbeitung zu verhindern. Der Kläger hat demnach im Rechtsstreit nicht obsiegt; die Kosten des Verfahrens trägt er.