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Urteil

3 A 162/11 As

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2014:0328.3A162.11AS.0A
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Leitsätze
1. Nach den dem Gericht bekannten und eingeholten Erkenntnisquellen besteht bei der Armee in Armenien noch immer das Herrschafts und Foltersystem der djedowschtschina. ("Großväterherrschaft"). Dabei werden Rekruten nach ihrer Einberufung zum Militärdienst immer noch zum Teil schwer misshandelt. (Rn.21) 2. Bei Personen im wehrpflichtigen Alter besteht nach ihrer Einziehung zum Wehrdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der erniedrigenden Behandlung oder Folter (wie VG Ansbach, Urteil vom 29. April 2009 - AN 15 K 09.30121 -; entgegen VG Göttingen, Urteil vom 10. Mai 2012 - 2 A 8/10 -, juris; Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. September 2012 - 13 LA 151/12 - und VG Osnabrück, Urteil vom 14. Dezember 2012 - 5 A 275/11 -). (Rn.25) 3. Das Gericht hält mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen bei der Einschätzung massiver Menschenrechtsverletzungen im Sinne des Art. 3 EMRK grundsätzlich für nicht sachgerecht. (Rn.41)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2010 verpflichtet, im Falle des Klägers die Voraussetzungen subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) festzustellen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach den dem Gericht bekannten und eingeholten Erkenntnisquellen besteht bei der Armee in Armenien noch immer das Herrschafts und Foltersystem der djedowschtschina. ("Großväterherrschaft"). Dabei werden Rekruten nach ihrer Einberufung zum Militärdienst immer noch zum Teil schwer misshandelt. (Rn.21) 2. Bei Personen im wehrpflichtigen Alter besteht nach ihrer Einziehung zum Wehrdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der erniedrigenden Behandlung oder Folter (wie VG Ansbach, Urteil vom 29. April 2009 - AN 15 K 09.30121 -; entgegen VG Göttingen, Urteil vom 10. Mai 2012 - 2 A 8/10 -, juris; Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. September 2012 - 13 LA 151/12 - und VG Osnabrück, Urteil vom 14. Dezember 2012 - 5 A 275/11 -). (Rn.25) 3. Das Gericht hält mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen bei der Einschätzung massiver Menschenrechtsverletzungen im Sinne des Art. 3 EMRK grundsätzlich für nicht sachgerecht. (Rn.41) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2010 verpflichtet, im Falle des Klägers die Voraussetzungen subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) festzustellen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. I. Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obgleich kein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beklagte ist ordnungsgemäß unter Hinweis auf § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen worden II. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. Dezember 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anspruch auf subsidiären Schutz im Sinne des § 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). 1. Der Kläger hat – wovon auch das Bundesamt ausgegangen ist - zunächst Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach dem in Fragen des sekundären Flüchtlingsschutzes unmittelbar anwendbaren § 51 VwVfG. Die Sach- und Rechtslage hat sich nach Rechtskraft des Bescheides des Bundesamt vom 4. Februar 2000 zu seinen Gunsten im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert. Nach Vollendung seines 18. Lebensjahres müsste er bei einer Rückkehr nach Armenien damit rechnen, dass er zur Ableistung seines Wehrpflichtdienstes einberufen würde. Er hat plausibel dargelegt, dass er in diesem Fall mit Misshandlungen durch militärische Vorgesetzte oder länger dienende Armeeangehörige rechnen müsste. Die dreimonatige Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG hat der Kläger ebenfalls gewahrt. Er hat nach Bekanntwerden des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. April 2009, dass sich ausführlich mit der aufenthaltsrechtlichen Relevanz der Rekrutenschikanen in der armenischen Armee befasst hat, am 7. April 2010 einen Antrag beim Bundesamt auf Zuerkennung der Voraussetzungen des damals gültigen § 60 Abs. 2 AufenthG gestellt. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass dem Kläger das Urteil nicht zeitnah nach dessen Veröffentlichung bekannt geworden sein dürfte. Unabhängig hiervon ist das Bundesamt nach §§ 48, 49, 51 Abs. 5 VwVfG im Rahmen des Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinn auf Grund einer Ermessensreduzierung „auf Null“ gehalten, zu Gunsten des Klägers zu entscheiden. Die Aufrechterhaltung des Bescheides vom 4. Februar 2000 wäre schlechthin unerträglich, da der Kläger bei seiner Rückkehr nach Armenien – wie nachfolgend unter 2. noch auszuführen ist - mit erheblicher Gefahr für Leib und Leben, drohender Folter und unmenschlicher Behandlung durch militärische Vorgesetzte und länger dienende Soldaten rechnen müsste. Vgl. zu den Voraussetzungen der Ermessensreduzierung auf Null in diesen Fällen (drohende unmenschliche Behandlung, Folter) etwa BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 41/99 –, BVerwGE 111, 77-83; juris Rn. 9 ff., 11; Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 71 Rn. 99 f.; Müller, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerecht, § 71 AsylVfG Rn. 49 je mwN. 2. Die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes liegen im Falle des Klägers auch vor. a) Nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer ein subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 2 AsylVfG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes entsprechen Kapitel II und V (dort insbesondere Art. 15) der EU-Flüchtlingsschutz-Richtlinie (RL 2011/95/EU) vom 13. Dezember 2011 (Abl. Nr. L 337 S. 9). b) Im vorliegenden Fall hat der Kläger Anspruch auf subsidiären Schutz, weil ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Der Kläger befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Nach den dem Gericht bekannten und eingeholten Stellungnahmen besteht bei der Armee in Armenien noch immer das bereits in der Armee der UdSSR etablierte Herrschafts- und Foltersystem der djedowschtschina. („Großväterherrschaft“). Dabei werden Rekruten nach ihrer Einberufung zum Militärdienst immer noch zum Teil schwer misshandelt. Dazu die Beschreibung im Gutachten des TransKaukassus-Instituts vom 31. Januar 2009 an das VG Ansbach, S. 7 sowie VG Ansbach, Urteil vom 29. April 2009 – 15 K 09.30121 -, Umdruck S. 13 ff. mwN. Die vom Gericht beauftragte Gutachterin Frau Dr. Savvidis führt dazu aus: Bei den Tätern handele es sich um ältere Wehrdienstleistende, die ihrerseits grundlos misshandelt worden seien, um freiwillige Soldaten oder Vorgesetzte, die grundlos oder eigenmächtig handeln. Geringfügiges Fehlverhalten der Rekruten werde mit Erniedrigungen und/oder körperlichen Misshandlungen bestraft. Bei den Misshandlungen handele es sich um Delikte von verbalen Beleidigungen über Gelderpressungen, körperlichen Misshandlungen bis hin zu vorsätzlichen Tötungen. Seit 2008 seien nach Regierungsangaben (bis November) 2008 69 Todesfälle in der Armee registriert worden. Davon seien zwei Todesfälle und zwei Selbstmorde auf Rekrutenschinderei zurückzuführen. 2009 seien 42 Todesfälle („außerhalb von Kampfhandlungen“) registriert worden, die auf mutmaßliche Misshandlungen zurückgeführt werden könnten. Frau Dr. Savvidis listet in ihrem Gutachten vom 1. Juli 2011 an das erkennende Gericht eine Anzahl von Einzelfällen auf, in denen entweder die Misshandlungen von Rekruten feststehen oder jedenfalls einiges für eine Rekrutenmisshandlung spricht. Staatliche Maßnahmen konnten die Misshandlungen nicht verhindern, da die Strafverfolgung durch die Militärstaatsanwaltschaft schleppend und verspätet verlaufen sei und Täter auf Schonung oder Milde hoffen könnten. Das US Department of State habe im Menschenrechtsbericht 2010 ausgeführt, dass Rekrutenschinderei in den postsowjetischen Republiken Mittelasiens und des Südkaukasus weiterhin ein großes Problem sei, wobei Armenien mit 176 verurteilten Militärangehörigen an der Spitze stehe. Den Angehörigen von Opfern dränge sich zu Recht der Verdacht auf, dass die Täter begünstigt werden sollen. Vgl. Savvidis, Gutachten vom 1. Juli 2011 an das erkennende Gericht, S. 2 ff. Die vom Gericht eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes (AA) stehen den Aussagen des Gutachtens nicht entgegen. Während das AA in der ersten Auskunft vom 16. September 2011 keine Aussagen zu Misshandlungen machen konnte, führte es unter dem 12. April 2013 aus, dass Misshandlungen von Rekruten zahlreich, aber nicht massiv seien. Auch die von der Beklagten herangezogenen Berichte, wonach der Verteidigungsminister Seyran Ohanian gegen den Missbrauch hart vorgehen wolle, sprechen nicht gegen die Darstellung der Gutachterin, sondern dafür. Denn der Minister reagiert damit auf Berichte und Proteste zu den genannten Vorkommnissen in der Armee. Auch die von der Beklagten zitierten Berichte weisen ebenfalls eine Reihe von Misshandlungsfällen auf, wobei es auch zum Tod von Rekruten gekommen sei. Dass die von der Beklagten und dem Auswärtigen Amt dargestellten Maßnahmen der armenischen Behörden zu nachhaltigen Verbesserungen geführt haben, lässt sich nicht feststellen. Die Gutachterin kommt in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2013 zum Ergebnis, dass die armenischen Behörden nach der – auch wahltaktisch bedingten - Ankündigung des Ministers, Verbesserungen zu erreichen, statische Zahlen herausgeben und Trends vermelden, die sich den mitgeteilten Zahlen (so) nicht entnehmen ließen. Der Hinweis des armenischen Generalstaatsanwalts etwa auf einen „stabilen“ Rückgang sei nicht nachvollziehbar (vgl. Savvidis, Gutachten vom 26. April 2011 S. 3 m Fn. 5). Das Gericht geht nach allem davon aus, dass es durchgreifende Verbesserungen im abgefragten Zeitraum nicht gegeben hat. Für das weitere bestehen der beschriebenen Missstände in der Armee spricht auch der Inhalt des Berichts von amnesty international „Armenia: No Space for Difference“ von August 2013. Danach sei das „Rekrutenschinden“ in der Armee sehr verbreitet. Untersuchungen hätten nur selten zu Ergebnissen geführt. Dazu seien in den letzten Jahren erste Untersuchungen und Berichte von kritischen Journalisten und Organisationen wie dem Büro der Armenischen Helsinki-Vereinigung veröffentlicht worden. Diese hätten in der Öffentlichkeit für Empörung gesorgt. Die Berichterstattung sei von der Armee und Sicherheitskräften nicht geduldet worden. Drei namentlich genannte Personen eine (Journalistin, eine Menschenrechtsaktivist und ein Schriftsteller) seien darauf durch die Militärstaatsanwaltschaft, die Militärpolizei und die Polizei durch Verhöre und Verwarnungen eingeschüchtert worden. Der Druck gehe offenbar von hochrangigen Politikern aus. Vgl. amnesty international, Armenia: No Space for Difference, August 2013, S. 8 f. mwN; zusammenfassender Bericht: Grenzen der Toleranz, November 2013. c) Die Gefahr der erniedrigenden Behandlung oder Folter besteht entgegen den Annahmen anderer Gerichte - so VG Göttingen, Urteil vom 10. Mai 2012 – 2 A 8/10 –, juris, Rn. 35; (bestätigt durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. September 2012 – 13 LA 151/12 -, Umdruck, S. 3 f.); dem folgend: VG Osnabrück, Urteil vom 14. Dezember 2012 – 5 A 275/11 -, Umdruck, S. 8. - auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. aa) Unionsrechtlich gilt beim Flüchtlingsschutz für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Dies folgt nunmehr unmittelbar aus Art. 2 f) RL 2011/95/EU. Danach ist eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 RL 2011/95/EU zu erleiden. Dieser Maßstab orientiert sich offenbar an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr (real risk) abstellt. Vgl. nur EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi -, NVwZ 2008, LS 6 und 1330 (1331 Rn. 125 ff. m. umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR). Nach dessen Ansicht müssen bei einem behaupteten Eingriff in Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass im Falle seiner Rückkehr in den Aufnahmestaat der Antragsteller dem realen Risiko einer verletzenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein, es muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften bzw. gewichtigen Gefahr bestehen. Grundlegend EGMR, Urteil vom 07. Juli 1989 – 1/1989/161/217 – Soering, NJW 1990, 2183 (2185) Ziffer. 91 m. Anm. Lagodny ebenda 2189 f.; Sinner, in: Karpenstein/Mayer, EMRK 2012, Art. 3 Rn. 25 mwN. Das entspricht dem von deutschen Verwaltungsgerichten angewendeten Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, BVerwGE 140, 22-33 juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, BVerwGE 146, 67-89 juris Rn. 32 mwN; Nds.OVG, aaO, Umdruck S. 4. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 -, aaO, juris Rn. 32. bb) Bei Beachtung dieser Vorgaben besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Armenien und der zu erwartenden Einziehung zur Armee den beschriebenen Rekrutenschikanen ausgesetzt sein könnte. Das Gericht geht davon aus, dass es bei der Feststellung der tatsächlichen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung nicht darauf ankommen kann, abzuschätzen, in welchem mathematischen Maße für den Betroffenen Gefahren drohen. Es mag zwar sein, dass „Ausreißer“ bei der Armee zu vernachlässigen wären. Dies kann nach den Erkenntnisquellen angesichts der Proteste in Armenien und der von der Beklagten zitierten Berichterstattung in der armenischen Presse hier nicht angenommen werden. Auch das Auswärtige Amt kommt in seiner zweiten Stellungnahme im Verfahren zum Ergebnis, dass Misshandlungen von Rekruten zahlreich seien. Dabei geht das Gericht zum einen von einer hohen Dunkelziffer aus, da viele Fälle vertuscht werden und somit nicht öffentlich werden dürften. Zum anderen hält das Gericht die von den oben genannten Gerichten angestellten Wahrscheinlichkeitsberechnungen bei der Einschätzung massiver Menschenrechtsverletzungen nicht für sachgerecht. Das Risiko von Übergriffen kann nicht nach der Anzahl der bekannt gewordenen Fälle und der Zahl der eingezogenen Wehrpflichtigen „errechnet“ werden. Die Übergriffe sind unberechenbar. Das Gericht nimmt nach der geschilderten Quellenlage an, dass die vorgetragenen und ermittelten Anhaltspunkte dafür sprechen, dass ein signifikantes Risiko besteht, als Rekrut in der armenischen Armee Übergriffen durch Folter und unmenschlicher Behandlung mit der Gefahr dauerhafter und schwerster Gesundheitsschäden bis hin zur Tötung ausgesetzt zu sein. cc) Hinsichtlich der von den genannten Gerichten angestellten Berechnungen weist das erkennende Gericht auf Folgendes hin: Die beschriebenen Fälle von Misshandlungen betreffen nur eingezogene Rekruten und nicht die gesamte Armee (Offiziere, Längerdienende Wehrpflichtige und Wehrpflichtige). Damit wäre bei einer Berechnung nicht die Gesamtzahl der Armeeangehörigen (2012: 48.834 lt. The Military Balance), - dazu Munzigers Archiv: https://www.munzinger.de/search/document?index=mol-03&id=03000ARM000&type=text/html&query.key=jxfM2DAE&template=/publikationen/laender/document.jsp&preview=#03000ARM020-10 (zuletzt abgerufen am 23. Juni 2014) - sondern als gefährdete Gruppe nur die Zahl der jährlich eingezogenen Rekruten zugrunde zulegen. Die Zahl der wehrtauglichen Personen lag nach Angaben von Nationmaster 2013 bei 23.470 Personen. Vgl. http://www.nationmaster.com/country-info/profiles/Armenia/Military (zuletzt abgerufen am 23. Juni 2014) Für das Jahr 2000 ist angegeben, dass ca. 60 % hiervon tatsächlich einberufen wurden. So die Internationalen der Wehrdienstgegner (http://www.wri-irg.org/es/co/rtba/armenia.htm [zuletzt abgerufen am 23. Juni 2014]), wonach 32.000 Männer jährlich das Wehrpflichtalter erreichen. Legt man diese Angaben zu Grunde, werden jährlich ca. 14.100 (bzw. 19.200) Personen einberufen. Bei 15 Todesfällen (im Jahr 2009), betrüge das „Risiko“, durch Schikane getötet zu werden, bereits bei 0,106 % (bzw. bei 0,0781%). In ihrem Gutachten vom 26. April 2013 an das erkennende Gericht hat die Gutachterin Dr. Savvidis ausgeführt, nach ihren Feststellungen habe der armenische Generalstaatsanwalt 2012 von 29 Mordopfern berichtet. Damit betrüge das Risiko, getötet zu werden, bereits 0,20 % (0,121 %). Bei dem vom Verwaltungsgericht Göttingen im genannten Urteil vom 10. Mai 2012 – 2 A 8/10 (juris Rn. 30) unterstellten 300 bis 400 Übergriffen auf Rekruten, würde die Gefahr bereits bei 2,83% (2,083 %) liegen. Danach würden bei einer Einheit von 120 Mann zwei bis drei Personen der Gefahr ausgesetzt sein, unmenschlich behandelt zu werden oder schwere, u. U. Dauerschäden verursachende Misshandlungen bis hin zur Tötung zu erleiden. Im Gutachten des TransKaukassus-Instituts vom 31. Januar 2009 an das VG Ansbach (S. 8) wird im Übrigen die Einschätzung eines hohen Offiziers zitiert, wonach von Rekrutenschikanen „1 % einer Kohorte“ betroffen seien. Bei der hohen Gefahr erheblicher, lebenslang andauernder (physischer und/oder psychischer) Verletzungen wird das (alleinige) Abstellen auf die festgestellten Todesfälle als Maßstab für die tatsächliche Gefahr von Übergriffen den nach der Quellenlage zu befürchtenden Menschenrechtsverletzungen gegenüber Rekruten nicht gerecht. III. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung subsidiären Schutzes. I. Der im Juni 1990 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger. Er reiste zusammen mit seiner Familie am 22. November 1999 nach Deutschland und beantragte beim damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Bundesamt]) zusammen mit seinen Familienangehörigen Asyl. Das Bundesamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 4. Februar 2000 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des damals geltenden § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht vorliegen. Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG liegen nicht vor. Die Antragsteller wurden unter Fristsetzung aufgefordert, die Bundesrepublik zu verlassen. Ihnen wurde die Abschiebung nach Armenien angedroht. Das erkennende Gericht wies die gegen den Bescheid gerichtete Klage durch Urteil vom 5. März 2002 – 11 A 312/00 As rechtskräftig ab. II. Am 7. April 2010 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG (nunmehr subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG). Unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. April 2009 – AN 15 K 09.30121 – (abrufbar bei juris/BAMF bzw. Milo) trug er vor: Er sei inzwischen wehrpflichtig geworden. Im Falle seiner Einberufung in die armenische Armee drohten ihm auf Grund der in Armenien herrschenden Unsitte der djedowschtschina unmenschliche Behandlungen. Nach Einholung von Auskünften u. a. vom Auswärtigen Amt vom 2. September 2010 und vom 22. Dezember 2010 mit einer Verbalnote der Botschaft der Republik Armenien in der Bundesrepublik Deutschland zur Frage des Ersatzdienstes in Armenien vom 16. Dezember 2010 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Änderung des Bescheides vom 4. Februar 2000 ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Der Bescheid ist am 10. Januar 2011 per Einschreiben zur Post gegeben worden. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 26. Januar 2011 erhobenen Klage. Er trägt ergänzend vor: Unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen in seinem Fall Gründe zum Wiederaufgreifen des Verfahrens vor, die seine Abschiebung nach Armenien nach Maßgabe des (früheren) § 60 Abs. 2 AufenthG verbieten würde. Für ihn bestehe die konkrete Gefahr, bei seiner Einberufung zum Wehrdienst in der armenischen Armee Misshandlungen durch Vorgesetzte oder anderen Personen ausgesetzt zu sein. Dazu verweist er auf zahlreiche Erkenntnisquellen und legt diese im Einzelnen und ausführlich dar. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2010 zu verpflichten, in seinem Fall die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie unter Hinweis auf die Ausführungen des angegriffenen Bescheides geltend, dass sich die Verhältnisse innerhalb der armenischen Armee gebessert hätten. Der Verteidigungsminister habe sich auf Grund von Protesten der Sache angenommen und wolle dafür sorgen, dass die Rekrutenmisshandlungen unterlassen würden. Dazu werde auf journalistische Quellen im Internet verwiesen. Das Gericht hat am 17. Juni 2011 und ergänzend am 11. Februar 2013 Beweis erhoben durch Einholung amtlicher Auskünfte des Auswärtigen Amtes und Gutachten von Frau Dr. Savvidis, Berlin. Auf den Inhalt der Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 16. September 2011 und 12. April 2013 und der Gutachten von Frau Dr. Savvidis vom 1. Juli 2011 und 26. April 2013 wird hingewiesen. Das TransKaukasus-Institut hat nicht geantwortet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden und des Verfahrens 11 A 312/00 As nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes Bezug genommen.