Urteil
2 A 8/10
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein bloßes Risiko von Misshandlungen während des Wehrdienstes in Armenien begründet ohne zusätzliche Umstände kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
• Berichte über Rekrutenschinderei und vereinzelt schwere Übergriffe reichen nicht aus, wenn ihre Häufigkeit im Verhältnis zur Gesamttruppenstärke sehr gering ist und kein individuelles erhöhtes Risiko des Betroffenen dargetan ist.
• Die Zurechenbarkeit militärischer Misshandlungen zum Staat Armenien steht nicht entgegen, reicht aber für ein Abschiebungsverbot nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eigener Betroffenheit des Betroffenen aus.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungsverbot bei allgemeinem, statistisch geringem Risiko von Misshandlungen im Wehrdienst • Ein bloßes Risiko von Misshandlungen während des Wehrdienstes in Armenien begründet ohne zusätzliche Umstände kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. • Berichte über Rekrutenschinderei und vereinzelt schwere Übergriffe reichen nicht aus, wenn ihre Häufigkeit im Verhältnis zur Gesamttruppenstärke sehr gering ist und kein individuelles erhöhtes Risiko des Betroffenen dargetan ist. • Die Zurechenbarkeit militärischer Misshandlungen zum Staat Armenien steht nicht entgegen, reicht aber für ein Abschiebungsverbot nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eigener Betroffenheit des Betroffenen aus. Der Kläger, vermutlich armenischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung und mutmaßlich yezidischen Glaubens, ist 1999 mit seinen Eltern nach Deutschland eingereist. Frühere Asylanträge wurden abgelehnt; es bestanden Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit, die sich später durch Geburtsurkunden klärten. Armenische Behörden erklärten sich grundsätzlich zur Ausstellung von Passersatzpapieren bereit. Das Bundesamt prüfte ausschließlich Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und verneinte diese mit Bescheid vom 8.10.2008. Der Kläger klagte und behauptete insbesondere, ihm drohe als Yezide bei Rückkehr die Einziehung zum Wehrdienst mit Gefahr schwerer Misshandlungen oder Folter. Das Gericht ließ umfangreiche Beweiserhebungen und Stellungnahmen einholen, u. a. vom Auswärtigen Amt, Experten und internationalen Organisationen. • Klageauslegung: Der Antrag zielt auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. • Tatbestandliche Feststellungen und Beweiswürdigung ergaben, dass in der armenischen Armee vereinzelt schwere Misshandlungen und Rekrutenschinderei (Dedovsina) vorkommen; diese sind dem Staat Armenien grundsätzlich zuzurechnen. • Die berichteten Fälle sind jedoch zahlenmäßig sehr gering im Verhältnis zur Gesamttruppenstärke; empirische Daten fehlen, auch wenn Dunkelziffern möglich sind. • Zur Beurteilung des individuellen Risikos des Klägers kommt es auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer eigenen Betroffenheit an; das Gericht legte zugunsten des Klägers eine großzügige Schätzung zugrunde und nahm selbst bei 300–400 Übergriffen jährlich ein persönliches Risiko unter 1 % an. • Zudem mildernde umstände wie das Alter des Klägers (nahe 27 Jahre) und die Tatsache, dass Disziplinarmaßnahmen gegen Täter erfolgen können, reduzieren die Wahrscheinlichkeit einer erniedrigenden Behandlung. • Rechtsfolge: Ein statistisch geringes, nicht auf den Einzelnen zielendes Risiko begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG; es fehlt an der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eigener Verfolgung. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid des Bundesamtes vom 8.10.2008 bleibt aufrecht. Es liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zugunsten des Klägers vor, weil die vorhandenen Erkenntnisse zwar Misshandlungen im armenischen Wehrdienst belegen und diese dem Staat Armenien zuzurechnen sind, sie jedoch nicht ein persönliches, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretendes Risiko einer erniedrigenden oder folterähnlichen Behandlung für den Kläger ergeben. Die Ermittlungs- und Sanktionspraxis in Armenien mindert das individuelle Risiko weiter, ebenso wie Alter und Lebenssituation des Klägers. Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden entsprechend entschieden.