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Gerichtsbescheid

3 A 106/19 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2021:1011.3A106.19SN.00
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Leitsätze
1. Eine Klage gegen eine nicht berufsbezogene Jägerprüfung ist unzulässig, wenn vor Klageerhebung eine Wiederholungsprüfung bestanden wurde.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.24) 2. Weist die Widerspruchsbehörde dennoch einen Widerspruch in der Sache zurück, ist die statthafte Antragsart die Anfechtungsklage und nicht die Feststellungsklage.(Rn.28) (Rn.29) 3. Stellt der Kläger auch nach gerichtlichem Hinweis seine Klage nicht entsprechend um, ist diese als unzulässig abzuweisen.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klage gegen eine nicht berufsbezogene Jägerprüfung ist unzulässig, wenn vor Klageerhebung eine Wiederholungsprüfung bestanden wurde.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.24) 2. Weist die Widerspruchsbehörde dennoch einen Widerspruch in der Sache zurück, ist die statthafte Antragsart die Anfechtungsklage und nicht die Feststellungsklage.(Rn.28) (Rn.29) 3. Stellt der Kläger auch nach gerichtlichem Hinweis seine Klage nicht entsprechend um, ist diese als unzulässig abzuweisen.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO). Das Passivrubrum wurde durch das Gericht von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 2 AGGerStrG i. V. m. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO umgestellt. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Hinsichtlich des Ausgangsbescheides vom 26. Juni 2017 ist die Klage bereits unzulässig, da es dem Kläger am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich anerkannt, dass bei nicht bestandenen Prüfungen ein Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse gegeben ist, auch wenn eine Wiederholungsprüfung erfolgreich absolviert wurde. Dies gilt jedoch nur für berufsrelevante Prüfungen und nicht für Prüfungen, die keinen beruflichen Bezug aufweisen respektive zur Ausübung eines Hobbys oder einer Liebhaberei benötigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 1989 – 7 B 132/89, BeckRS 9998, 47621). Diese unterschiedliche Handhabung ist gerechtfertigt, da das Nichtbestehen einer nicht berufsrelevanten Prüfung sich nicht auf das berufliche Fortkommen ungünstig auswirken kann (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 A 1587/13, Rn. 11, juris) und diese Prüfungen regelmäßig unbeschränkt wiederholt werden können (vgl. Premer, LKRZ 2012, 404, 406). Entsprechend erledigen sich Bescheide, in denen das Nichtbestehen der vorangehenden Prüfung mitgeteilt wurde, wenn eine Wiederholungsprüfung als bestanden gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 1989 – 7 B 132/89, BeckRS 9998, 47621; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. April 1989 – 3 L 37/89, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Februar 1991 – 5 S 2960/90, juris). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger hat die Prüfung nicht berufsbezogen abgelegt, zumindest macht er dies nicht geltend. Das Widerspruchsverfahren hat sich auch vor Klageerhebung am 21. Januar 2019 erledigt, da der Kläger die Wiederholungsprüfung bereits am 18. Januar 2018 bestanden hat. Soweit der Kläger ein besonderes Feststellungsinteresse in Form einer Wiederholungsgefahr sowie zur Vorbereitung von Amtshaftungsansprüchen geltend macht, ändert dies nichts an der Unzulässigkeit. Eine Wiederholungsgefahr besteht vorliegend nicht. Eine abstrakte Wiederholungsgefahr reicht für die Annahme eines Feststellungsinteresses nicht aus, erforderlich ist vielmehr, dass eine konkrete Gefahr dafür vorliegt, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12, BVerwGE 146, 303-324). Eine solche konkrete Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben. Der Kläger hat bereits die Prüfung bestanden; er kann diese somit in der gleichen oder ähnlichen Form nicht noch einmal nicht bestehen. Die Prüfungsbedingungen in Zukunft allgemein und nachhaltig zu verbessern, entspricht einem abstrakten und allgemeinen Interesse, das keine Wiederholungsgefahr im genannten Sinne begründet. Ein Präjudizinteresse wegen der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ist ebenfalls nicht gegeben, da – wie bereits oben dargestellt – die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist. In einem solchen Fall hat sich der Kläger unmittelbar an die zuständige ordentliche Gerichtsbarkeit zu wenden (vgl. Schoch/Schneider/Riese, Stand: Februar 2021 Rn. 130, VwGO § 113 Rn. 130). Hinsichtlich des Feststellungsantrages, dass die Widerspruchbescheide vom 28. Februar 2019 und 26. April 2019 rechtswidrig waren, ist die Feststellungklage wegen der gesetzlichen Subsidiarität des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht statthaft. Die Widerspruchsbescheide haben sich nicht erledigt, da sie eine eigene Beschwer i. S. d. § 79 Abs. 2 VwGO enthalten, weshalb die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Klageart gewesen ist. Die Beschwer ergibt sich daraus, dass es nicht Sache der Verwaltung ist, verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein erledigter Verwaltungsakt rechtmäßig bzw. rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30/87, BeckRS 9998, 164951; BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 – 2 C 16.00, BeckRS 2001, 30174834; VGH B-W, Urteil vom 17. Juli 1990 - 9 S 707/89, juris; BeckOK VwGO/Hüttenbrink, 57. Ed. 1. April 2020, VwGO § 73 Rn. 12; VG Stuttgart, Urteil vom 14. September 2009 – 5 K 2929/08, BeckRS 2010, 45133). Erledigt sich der Ausgangsbescheid, dann erledigt sich auch das Vorverfahren, worauf es nach der genannten Rechtsprechung – der sich die Kammer anschließt – formlos einzustellen ist. Ein gleichwohl ergehender Widerspruchsbescheid, der wie hier den Widerspruch zurückweist, ist im Klageverfahren aufzuheben. Die Erledigung tritt in objektiver Hinsicht ein, wenn auf Grund tatsächlicher Ereignisse die Ausgangsverfügung für die Zukunft keine Rechtsfolgen mehr entfaltet bzw. die Rechtsfolgen in der Vergangenheit ihre Wirkung verlieren (vgl. Exner/Richter-Hopprich, JuS 2015, 521). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Mit Bestehen der Prüfung hat sich das Widerspruchsverfahren – wie dargelegt – erledigt. Der Beklagte hätte nach Bestehen der Wiederholungsprüfung am 18. Januar 2021 den Widerspruch des Klägers nicht zurückweisen dürfen. Er hat jedoch ausdrücklich – vor dem Hintergrund der hier zugrundeliegenden Untätigkeitsklage – über den Widerspruch in der Sache entschieden. Durch die ergangene(n) Sachentscheidung(en) war der Kläger auch beschwert. Denn durch die Zurückweisung des Widerspruchs entstand der Eindruck, dass das erledigte Begehren bestandskräftig abgelehnt worden sei. Entsprechend wäre die Anfechtungsklage die statthafte Klageart gewesen. Auf diesen Umstand wurde der Kläger auch mit gerichtlicher Verfügung vom 31. Mai 2019 hingewiesen, woraufhin er jedoch seinen Antrag – durch seinen Rechtsanwalt – auf eine unzulässige Feststellungsklage umstellte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die Beteiligten streiten um das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Jägerprüfung. Der Kläger meldete sich in der Vergangenheit bei dem Beklagten für die Jägerprüfung an und legte am 24. April 2017 die Schießprüfung als Teil der Jägerprüfung ab. Am 26. April 2017 absolvierte er den schriftlichen Teil der Prüfung. Beide Prüfungsteile wurden als bestanden bewertet. Am 23. Juni 2017 nahm der Kläger an der mündlichen Prüfung teil. Während der Durchführung der Prüfung soll dem Kläger durch die Prüfer mitgeteilt worden sein, dass er einen Teilbereich der mündlichen Prüfung nicht bestanden habe. Der Kläger brach (daraufhin) die weitere Prüfung ab. Mit Bescheid vom 26. Juni 2017 wurde dem Kläger das Nichtbestehen der Jägerprüfung durch den Beklagten förmlich mitgeteilt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Am 18. Januar 2018 wiederholte er erfolgreich den mündlichen Teil der Jägerprüfung. Am 21. Januar 2019 erhob er die streitgegenständliche Klage als Untätigkeitsklage mit dem Ziel, dass über den Widerspruch entschieden werde. Er begründete diese damit, dass über seinen Widerspruch auch nach einigen Monaten noch nicht entschieden worden sei. Am 28. Februar 2019 erließ der Beklagte einen Widerspruchsbescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Am 26. April 2019 erließ der Beklagte einen weiteren fast identischen Widerspruchsbescheid. Letzterer enthielt in Abweichung zum vorangehenden Widerspruchsbescheid eine Kostenentscheidung („Der Bescheid ergeht kostenfrei“) und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2019 stellte der Kläger die Klage auf eine Anfechtungsklage um. Er beantragte klageändernd, den Bescheid vom 26. Juni 2017 in Form der Widerspruchsbescheide vom 28. Februar 2019 und 26. April 2019 aufzuheben. Das Gericht wies den Kläger mit Verfügung vom 31. Mai 2019 darauf hin, dass er dem Beklagten das Bestehen der Wiederholungsprüfung hätte mitteilen müssen und daraufhin das Widerspruchsverfahren einzustellen gewesen wäre. Hierauf reagierte der Kläger, indem er mit Schriftsatz vom 21. Juni 2019 die Klage erneut – diesmal auf eine Feststellungsklage – umstellte. Er begründet die Umstellung damit, dass er Amtshaftungsansprüche gegen den Beklagten gelten machen wolle und ein Wiederholungsinteresse bestehe, da nur so Missstände bei der Jägerprüfung künftig ausgeräumt werden könnten. Der Kläger beantragt zuletzt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2017 in Form der Widerspruchsbescheide vom 28. Februar 2019 und 26. April 2019 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass die Ablehnung rechtmäßig erfolgt sei. Wegen der näheren Begründung wird insbesondere auf die Klageerwiderung vom 14. Februar 2019 und auf die Schriftsätze des Beklagten vom 15. Mai 2019 und vom 25. Juli 2019 verwiesen. Seit dem 10. März 2020 hat der Kläger auf gerichtliche Schreiben nicht mehr reagiert. Per gerichtlicher Verfügung vom 6. August 2021 wurde er nochmals auf den Umstand hingewiesen, dass die Klage von Anfang an unzulässig gewesen sein dürfte, da er vor Klageerhebung bereits die Wiederholungsprüfung bestanden hatte. Den Beteiligten wurde zugleich eine Entscheidung per Gerichtsbescheid angekündigt und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.