Beschluss
6 A 1587/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0304.6A1587.13.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die Aufhebung einer negativen - eine Modulprüfung des Bachelorstudiengangs Polizeivollzugsdienst betreffenden - Prüfungsentscheidung erreichen will.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die Aufhebung einer negativen - eine Modulprüfung des Bachelorstudiengangs Polizeivollzugsdienst betreffenden - Prüfungsentscheidung erreichen will. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Soweit sich der Kläger zu Beginn der Begründung des Antrags auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag nebst seiner dortigen Beweisantritte bezieht, verkennt er, dass eine solche Bezugnahme nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Aus den im Weiteren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die auf die Aufhebung der Prüfungsentscheidung - betreffend die Modulprüfung (Seminarleistung, bestehend aus Seminararbeit, Präsentation und Mitarbeit) im Fachmodul 3 des Bachelor-Studiengangs im Fachbereich Polizeivollzugsdienst - gerichtete (isolierte) Anfechtungsklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die mit dieser Entscheidung verbundene Beschwer sei dadurch entfallen, dass der Kläger die Wiederholungsprüfung bestanden habe. Die hiergegen gerichteten Einwände greifen nicht durch. Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bei berufsbezogenen Prüfungen grundsätzlich davon aus, dass der negative Prüfungsbescheid über die Erstprüfung nicht mit der bestandenen Wiederholungsprüfung hinfällig werde, sondern den Prüfling weiterhin beschwere und - im Falle der Rechtswidrigkeit - in seinen Rechten verletze, so dass sich die Anfechtungsklage nicht erledigt habe. Dabei wird die fortbestehende Beschwer in der im Prüfungsbescheid enthaltenen Feststellung gesehen, dass die Erstprüfung nicht bestanden worden ist, also in einer rechtlichen Regelung, die die später bestandene Prüfung zwangsläufig als Wiederholungsprüfung und den Prüfling als “Repetenten“ ausweist. Denn es lasse sich, so das Bundesverwaltungsgericht, nicht ausschließen, dass sich die negative Prüfungsentscheidung, wenn sie bestehen bleibe, auf das berufliche Fortkommen ungünstig auswirken werde. Mit der Beseitigung der den Prüfling belastenden negativen Prüfungsentscheidung werde der bestandenen Prüfung dagegen der Charakter einer Wiederholungsprüfung genommen und der Prüfling von dem “Makel“ eines “Durch-fallkandidaten“ befreit. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, BayVBl. 1994, 443, und vom 12. April 1991 - 7 C 36.90 -, BVerwGE 88, 111. Allerdings kann diese Argumentation nicht pauschal auf alle Prüfungen übertragen werden. Dementsprechend führt das Bundesverwaltungsgericht weiter aus, dass sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß ein Prüfungsbescheid, mit dem eine Prüfung für nicht bestanden erklärt worden ist, den Prüfling auch noch nach dem Bestehen der Wiederholungsprüfung in der Weise beschwere, dass sein Aufhebungsbegehren Rechtsschutz verdiene, nicht generell und abstrakt beantworten lasse. Die Antwort könne je nach Art der Prüfung, den von dem Prüfling verfolgten Zielen und seinen weiteren persönlichen Planungen unterschiedlich ausfallen. Eine Jägerprüfung möge insoweit anders zu beurteilen sein als eine Abiturprüfung, eine Fahrerlaubnisprüfung anders als eine berufseröffnende Prüfung, eine Prüfung, die für das berufliche Fortkommen des Prüflings von Bedeutung ist, anders als eine solche, die diese Bedeutung nicht habe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1991 - 7 C 36.90 -, a.a.O. Nach diesen Maßgaben ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Prüfungsentscheidung beschwere den Kläger nicht mehr, nicht zu beanstanden. Zutreffend hat es festgestellt, dass unabhängig von der Frage, ob diese Prüfungsentscheidung dem Dienstherrn bekannt ist oder wird, nach wie vor nichts dafür ersichtlich ist, dass sie sich auf das berufliche Fortkommen des Klägers ungünstig auswirken könnte. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass keine berufseröffnende (Abschluss-)Prüfung streitbefangen sei, sondern eine Modulprüfung im Rahmen eines Studiengangs, der insgesamt 17 Modulprüfungen mit einer Vielzahl von zugehörigen Teilmodulen umfasse. Die untergeordnete Bedeutung des Ergebnisses dieser Modulprüfung unterstreicht auch der Umstand, dass der Kläger, der die Bachelorprüfung mit der Gesamtnote 2,5 abgeschlossen hat, selbst dann keine bessere Gesamtnote erzielt hätte, wenn er die Modulprüfung mit der Note 1,0 abgeschlossen hätte. Vor diesem Hintergrund sowie nicht zuletzt auch mit Blick darauf, dass sich die am 1. September 2009 begonnene Ausbildung des Klägers wegen der zunächst nicht bestandenen Modulprüfung nicht verzögert hat und er mit Wirkung vom 1. September 2012 zum Polizeikommissar ernannt worden ist, ist nicht ansatzweise erkennbar, dass sich die angefochtene Prüfungsentscheidung auf sein berufliches Fortkommen ausgewirkt hat. Seine Befürchtung, sie könnte sich, wenn sie nicht aufgehoben würde, künftig als Hemmnis für sein berufliches Fortkommen erweisen, entbehrt jedweder Grundlage. Soweit der Kläger geltend macht, ein Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, weil das beklagte Land, indem es neben seiner - des Klägers - Personalakte eine „schwarze Personalakte“ führe, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze, ist dies nicht nachvollziehbar. Er irrt, wenn er meint, dieses Vorbringen sei geeignet, ein Rechtsschutzbedürfnis für die auf die Aufhebung der Prüfungsentscheidung gerichtete Anfechtungsklage zu begründen. Verfehlt ist der Hinweis des Klägers auf den ihm durch die Wiederholungsprüfung, insbesondere durch die Erstellung einer weiteren Seminararbeit entstandenen Schaden, der darauf gründen soll, dass er „für den Zeitraum der drei Wochen, als er die Arbeit“ habe „nachschreiben“ müssen, „keinen Urlaub erhalten“ habe. Derartige Folgewirkungen, die sich aus der angefochtenen Prüfungsentscheidung ergeben haben mögen, ohne selbst Regelungsgegenstand dieses Verwaltungsaktes gewesen zu sein, stehen dessen Erledigung nicht entgegen. Da der Kläger davon abgesehen hat, von der (isolierten) Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sin-ne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO überzugehen, kann dahinstehen, ob die möglicherweise beabsichtigte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Prüfungsentscheidung hätte begründen können. Ins Leere geht damit auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nur ungenügend aufgeklärt. Soweit der Kläger sich schließlich gegen die Kostenentscheidung bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Klageverfahrens wendet, der das Begehren betraf, Einsicht in die im Rahmen der Wiederholungsprüfung erstellte Seminararbeit zu erhalten, ist der Zulassungsantrag unzulässig. Diese auf der Grundlage des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Das gilt grundsätzlich auch im Fall einer Teilerledigungserklärung, bei der - wie hier - die einheitliche Kostenentscheidung auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht. Vgl. BVerwG, , Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, BVerwGE 141, 122, und Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75.98 -, NVwZ-RR 1999, 407. Ob Abweichendes ausnahmsweise dann anzunehmen ist, wenn die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für die Kostenentscheidung bezüglich des streitigen Teils mit den nach § 161 Abs. 2 VwGO identisch sind, so BVerwG, Urteil vom 8. September 2005 - 3 C 50.04 -, DVBl. 2006, 118, kann dahinstehen. Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).