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Urteil

3 A 476/20 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2021:1020.3A476.20SN.00
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Leitsätze
1. Die Berufung auf eine durch verfassungsfeindliche Akteure verfolgte sogenannte „Entgrenzungsstrategie“ rechtfertigt keine Aufweichung der gesetzlichen Kriterien hinsichtlich der Erfassung und Speicherung von Daten von Personen, bei denen selbst keine tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen belegt sind.(Rn.75) 2. Die Beweislast dafür, dass die Beobachtungsvoraussetzungen vorliegen, liegt bei der erfassenden und verarbeitenden Behörde.(Rn.71)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. März 2020 (Az. XXX), verpflichtet, die dem Kläger mit Schreiben vom 27. November 2019 (Az. XXX) mitgeteilten und einen Bezug zu Versammlungen aufweisenden Daten, im Einzelnen die Daten mit dem Inhalt: 1. Aufruf zur Demo „Abschiebung stoppen!“ 2. Redner auf der Veranstaltung „A-Stadt – Solikundgebung gegen die türkische Regierung“ 3. Anmelder der Veranstaltung Abschiebung stoppen! am XX.XX.2016 in A-Stadt 4. Anmelder der Mehmet-Turgut-Gedenkveranstaltung am XX.XX.2018 5. Anmelder der Soli-Demo für Afrin am XX.XX.2018 in A-Stadt 6. Anmelder Proteste gegen AfD-Demo am XX.XX.2018 in A-Stadt 7. Anmelder Proteste gegen AfD-Demo am XX.XX.2018 in A-Stadt 8. Teilnahme an den Protesten gegen AfD-Demo am XX.XX.2018 in A-Stadt 9. mobilisierte Proteste gegen die AfD-Demo am XX.XX.2018 in A-Stadt 10. Teilnahme an den Protesten gegen AfD-Demo am XX.XX.2018 in A-Stadt 11. Teilnahme an der Demo „Her mit dem schönen Leben“ am XX.XX.2019 A-Stadt 12. Redner auf einer PKK-nahen Demo gegen Erdogan in A-Stadt am XX.XX.2017 13. Teilnehmer an Protesten gegen die Prepper-Szene am XX.XX.2017 in A-Stadt 14. Teilnehmer und Redner auf der prokurdischen Demonstration gegen die türkische Invasion in Afrin am XX.XX.2018 in A-Stadt (Teilnehmer ca. XXX) 15. Teilnahme und Vortragender an der prokurdischen Demonstration zur Situation in Syrien am XX.XX.2018 in A-Stadt 16. Werber und Teilnehmer für die Anti-AfD-Demo in A-Stadt am XX.XX.2018 17. Teilnehmer, Vorbereiter und Mobilisierer der Demo „Unteilbar“ am XX.XX.2019 in A-Stadt zu löschen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berufung auf eine durch verfassungsfeindliche Akteure verfolgte sogenannte „Entgrenzungsstrategie“ rechtfertigt keine Aufweichung der gesetzlichen Kriterien hinsichtlich der Erfassung und Speicherung von Daten von Personen, bei denen selbst keine tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen belegt sind.(Rn.75) 2. Die Beweislast dafür, dass die Beobachtungsvoraussetzungen vorliegen, liegt bei der erfassenden und verarbeitenden Behörde.(Rn.71) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. März 2020 (Az. XXX), verpflichtet, die dem Kläger mit Schreiben vom 27. November 2019 (Az. XXX) mitgeteilten und einen Bezug zu Versammlungen aufweisenden Daten, im Einzelnen die Daten mit dem Inhalt: 1. Aufruf zur Demo „Abschiebung stoppen!“ 2. Redner auf der Veranstaltung „A-Stadt – Solikundgebung gegen die türkische Regierung“ 3. Anmelder der Veranstaltung Abschiebung stoppen! am XX.XX.2016 in A-Stadt 4. Anmelder der Mehmet-Turgut-Gedenkveranstaltung am XX.XX.2018 5. Anmelder der Soli-Demo für Afrin am XX.XX.2018 in A-Stadt 6. Anmelder Proteste gegen AfD-Demo am XX.XX.2018 in A-Stadt 7. Anmelder Proteste gegen AfD-Demo am XX.XX.2018 in A-Stadt 8. Teilnahme an den Protesten gegen AfD-Demo am XX.XX.2018 in A-Stadt 9. mobilisierte Proteste gegen die AfD-Demo am XX.XX.2018 in A-Stadt 10. Teilnahme an den Protesten gegen AfD-Demo am XX.XX.2018 in A-Stadt 11. Teilnahme an der Demo „Her mit dem schönen Leben“ am XX.XX.2019 A-Stadt 12. Redner auf einer PKK-nahen Demo gegen Erdogan in A-Stadt am XX.XX.2017 13. Teilnehmer an Protesten gegen die Prepper-Szene am XX.XX.2017 in A-Stadt 14. Teilnehmer und Redner auf der prokurdischen Demonstration gegen die türkische Invasion in Afrin am XX.XX.2018 in A-Stadt (Teilnehmer ca. XXX) 15. Teilnahme und Vortragender an der prokurdischen Demonstration zur Situation in Syrien am XX.XX.2018 in A-Stadt 16. Werber und Teilnehmer für die Anti-AfD-Demo in A-Stadt am XX.XX.2018 17. Teilnehmer, Vorbereiter und Mobilisierer der Demo „Unteilbar“ am XX.XX.2019 in A-Stadt zu löschen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das vom Beklagten zuvor beantragte Ruhen des Verfahrens konnte – sofern es nicht mit dem nachfolgenden Einverständnis des Beklagten mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung zurückgenommen wurde – nicht angeordnet werden, weil bereits der Kläger dem Ruhen nicht zugestimmt hat (173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch auf Löschung der im Tenor genannten personenbezogenen Daten. Der das Löschungsbegehren ablehnende Bescheid und die weitere Speicherung der Daten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Löschung seiner erhobenen Daten gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 LVerfSchG M-V. Ein Anspruch auf Löschung besteht nach dieser Norm, wenn die Erhebung oder Speicherung personenbezogener Daten unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Speicherung der Daten ist unzulässig. Es liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers vor. Ermächtigungsgrundlage für die Speicherung ist § 15 Abs. 1 LVerfSchG M-V. Demnach darf die Verfassungsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Informationen in Dateien nur speichern, wenn die Voraussetzungen ihrer Erhebung gemäß § 9 Absatz 1 oder 2 LVerfSchG M-V vorliegen. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 LVerfSchG M-V darf die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten der betroffenen Person auch ohne deren Kenntnis bei ihr und bei Dritten erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 1 LVerfSchG M-V vorliegen. Nach § 5 Abs. 1 LVerfSchG M-V sammelt und wertet die Verfassungsschutzbehörde sach- und personenbezogene Daten, insbesondere Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen aus über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LVerfSchG M-V solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, die darauf gerichtet sind, einen der in § 6 Abs. 3 LVerfSchG M-V genannten Grundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Nach § 6 Abs. 2 LVerfSchG ist eine Bestrebung im Sinne des Gesetzes insbesondere dann gegeben, wenn sie auf Gewaltanwendung gerichtet ist oder sonst ein kämpferisches und aggressives Verhalten gegenüber den in § 6 Abs. 3 LVerfSchG M-V genannten Grundsätzen erkennen lässt. Ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen sind Bestrebungen, die über bloße, insbesondere politische Meinungsäußerungen hinausgehen. Es muss ein finales Handeln i. S. einer Agitation oder etwa in Form von Vorbereitungshandlungen zu Gewalttaten vorliegen und die Aktivitäten müssen auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit ein maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein. Die bloße Inkaufnahme einer entsprechenden Gefährdung ist hingegen nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 – 6 C 22.09, BeckRS 2010, 52869 Rn. 60; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2013 – 22 K 9174/10 Rn. 43, juris; zum BVerfSchG: Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, 2. Aufl. 2018, BVerfSchG § 4 Rn. 9 ff.). Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg der Rechtsgüterbeeinträchtigung hinarbeiten. Die bloße Übereinstimmung oder Sympathie mit den Zielen einer verfassungsfeindlichen Organisation reicht ebenso wie die wissenschaftliche Beschäftigung mit einer extremistischen Theorie nicht aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/511, BeckRS 9998, 120543; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 – 6 C 22/09, BeckRS 2010, 52869, Rn. 60). Bloße Kritik an der Verfassung, ihren wesentlichen Elementen sowie Äußerungen tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern, sind von der Meinungsfreiheit gedeckt, solange sie nicht mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Beseitigung eines Verfassungsgrundsatzes oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten verbunden sind. Jedoch darf an Meinungsäußerungen angeknüpft werden, soweit diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Äußerungen die ein Bestreben zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, darf der Staat zum Anlass nehmen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01, BeckRS 2005, 27651; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09, BeckRS 2010, 52869; VG München, Beschluss vom 27. November 2019 – M 30 E 19.1368, BeckRS 2019, 42080 Rn. 24). Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen gemäß § 6 Abs. 3 LVerfSchG M-V: (1.) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, (2.) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, (3.) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, (4.) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, (5.) die Unabhängigkeit der Gerichte, (6.) der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und (7.) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Beseitigung meint sowohl die vollständige Beeinträchtigung als auch die teilweise Abschaffung des Schutzgutes (vgl. zum äquivalenten Terminus im BVerfSchG: Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, 2. Aufl. 2018, BVerfSchG § 4 Rn. 10). Ein außer Geltungsetzen liegt vor, wenn das Schutzgut zwar nicht förmlich abgeschafft, aber faktisch beseitigt werden oder leerlaufen soll (vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2011 – OVG 1 B 111.10, Rn. 44, juris). Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt, § 6 Abs. 4 Satz 1 LVerfSchG M-V. Dies ist der Fall, wenn die verantwortlich Handelnden auf den Erfolg der Rechtsgüterbeeinträchtigung hinarbeiten. Hierbei ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Personenzusammenschlusses auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 – 1 C 26/03, BeckRS 2005, 27806; BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 1/11, BeckRS 2012, 50800 Rn. 19; VGH BW, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 11 S 2366/10, BeckRS 2011, 45073). Dazu gehören Tätigkeiten, die den Fortbestand oder die Verwirklichung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen fördern und damit die potenzielle Gefährlichkeit festigen und das Gefährdungspotenzial stärken (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 – 1 C 26/03, BeckRS 2005, 27806; VGH BW, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 11 S 2366/10, BeckRS 2011, 45073; Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG § 4 Rn. 32). Dies kann etwa durch die Teilnahme an Aktivitäten oder Veranstaltungen zur Verfolgung oder Durchsetzung der betreffenden verfassungsfeindlichen Ziele gegeben sein; die Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebung muss jedoch zum Ausdruck kommen (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 27. Mai 2003 – 5 B 01.1805, juris, Rn. 32; VG Gießen, Urteil vom 3. Mai 2004 – 10 E 2961/03, Rn. 37, juris). Keine Unterstützung liegt hingegen vor, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele des Personenzusammenschlusses, nicht aber auch dessen verfassungsfeindliche Zielsetzungen befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 – 1 C 26/03, BVerwGE 123, 114-131, Rn. 27; VGH BW, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 11 S 2366/10, BeckRS 2011, 45073; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2018 – 16 A 906/11, Rn. 317, juris; Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG § 4 Rn. 34). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Dem Beklagten steht insoweit keine Einschätzungsprärogative zu. Dies gilt sowohl für das Vorliegen der behaupteten Tatsachen als auch für die daraus gezogenen, wertenden Schlussfolgerungen (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 10 B 15.1320, BeckRS 2015, 55369; VG München, Beschluss vom 27. November 2019 – M 30 E 19.1368, BeckRS 2019, 42080 Rn. 25; VGH Bayern, Beschluss vom 28.02.2020 – 10 CE 19.2517, BeckRS 2020, 6723). Das Gericht muss aufgrund einer Gesamtwürdigung aller verfügbaren Erkenntnisse entscheiden, dies gilt selbst dann, wenn die gespeicherten Daten infolge einer rechtmäßigen Sperrerklärung der obersten Landesbehörde nicht offengelegt werden (vgl. VG Hannover, Urteil vom 07. Juli 2016 – 10 A 5548/11, Rn. 60, juris). Voraussetzung für die Erhebung und Speicherung ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVerfSchG M-V. Dies setzt Hinweise auf beide Komponenten des Begriffs der Bestrebung voraus, also sowohl auf das schutzgutbezogene Ziel bzw. eine entsprechende Überzeugung als auch auf ein davon getragenes aktives Handeln (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2018 – 16 A 906/11 Rn. 125, juris m. w. N.). Es müssen konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als objektive Tatsachenbasis vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Annahme eines Verdachts rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 1 BvR 2226/94, Rn. 273, juris). Die Anhaltspunkte müssen auch entsprechend gewichtig sein, um die jeweilige staatliche Reaktion zu rechtfertigen (vgl. VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 22 E 17.1861, BeckRS 2017, 119732 Rn. 35). Zur Annahme eines solchen Verdachts kann auch die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte führen, wenn jeder für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 1 C 12/88, Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09, Rn. 30, juris). Eine solche Verdachtslage kann angenommen werden, wenn ein die Schutzgüter objektiv beeinträchtigendes Verhalten festgestellt werden kann, welches sich u. a. aus offiziellen Programmen, Satzungen oder sonstigen Veröffentlichungen, Verlautbarungen bzw. Aktivitäten von Funktionären oder Anhängern ergibt. Bloße Vermutungen, Mutmaßungen, Annahmen oder Hypothesen reichen hingegen nicht aus (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2018 – 16 A 906/11, Rn. 317, juris m. w. N.; sowie VG München, Beschluss vom 27. November 2019 – M 30 E 19.1368, BeckRS 2019, 42080 Rn. 26, m. w. N. beck-online). Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem klargestellt, dass die materielle Beweislast für das Vorliegen der Beobachtungsvoraussetzungen bei der sie annehmenden Behörde liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2020 – 6 C 11.18, BeckRS 2020, 43572 Rn. 28; Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 138 m. w. N.). Nach den vorgenannten Kriterien liegen nicht genügen Anhaltspunkte vor, die eine Speicherung der Daten rechtfertigen. Der Beklagte „bestreitet“ in seiner Klageerwiderung vom 17. Juni 2020 ausdrücklich, dass der Verwaltungsvorgang aus dem Parallelverfahren - 1 A 2061/19 SN -, welcher sämtliche Daten des Beklagten zur Person des Klägers enthält und welcher sich aktuell beim OVG Mecklenburg-Vorpommern – 13 P 213/20 OVG – wegen eines „in camera“-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO befindet, für das streitgegenständliche Verfahren entscheidungserhebliche Informationen enthält. Da keiner der Beteiligten hier einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO gestellt hat, war das hiesige Verfahren auch nicht dem OVG Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen (vgl. Schoch/Schneider/Rudisile, 40. EL Februar 2021, VwGO § 99 Rn. 31a). Es verbleibt bei der dargelegten Beweislastverteilung (vgl. BeckOK VwGO/Posser, 58. Ed. 1. Januar 2021, VwGO § 99 Rn. 54). Der Beklagte begründet die Speicherung von Daten zu Teilnahmen und Anmeldungen von nicht verbotenen Versammlung mit erwiesenen Bezügen zu linksextremistischen oder ausländerextremistischen Bestrebungen damit, dass diese erforderlich sei, um ein – extremismusbezogenes – Gesamtbild der beobachteten Personenzusammenschlüsse, wie auch der sie bildenden einzelnen Personen zu ermöglichen. Dabei gelte es aufzuklären, ob und inwieweit es dem extremistischen Spektrum gelänge, durch eine sogenannte „Entgrenzungsstrategie“ ihre extremistischen Positionen auch in demokratische Kreise zu transportieren und so bestimmenden Einfluss auf die Gesamtveranstaltung zu nehmen. Zudem handle es sich bei sämtlichen gespeicherten Ereignissen um Veranstaltung, die sowohl thematisch typische politische Aktionsfelder der links- oder ausländerextremistischen Szene bedient haben, und sich auch Personen aus diesem Spektrum an den Veranstaltungen beteiligt haben. Die genannten Kriterien gelten jedoch gleichermaßen für die von dem Beklagten angeführte „Entgrenzungsstrategie“. Auch hier bedarf es konkreter Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, die durch den Personenzusammenschluss bzw. durch den einzelnen Unterstützer verfolgt werden. Engagieren sich auch vom Beklagten als extremistisch eingestufte Personen an einer sogenannten Mischveranstaltung, ist die Erhebung und Speicherung von Daten erst dann zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür existieren, dass der Personenzusammenschluss selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Entsprechend gilt für unterstützende Personen, dass die Erhebung und Speicherung ihrer Daten nur dann rechtmäßig ist, wenn sie selbst den Personenzusammenschluss in seinen verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterstützten. Darüber hinaus rechtfertigt die Figur der „Entgrenzungsstrategie“ keine weitergehende Speicherung von Daten. Solange demnach das Bemühen extremistischer Akteure, sich für das demokratische Spektrum anschlussfähig zu machen, nicht erkennbar erfolgreich ist, kommt ihr keine eigenständige Bedeutung zu. Verfassungsfeindliche Bestrebungen oder (Unterstützungs-)Handlungen werden jedoch weder bezogen auf den Kläger noch auf Gruppierungen konkret benannt. Auch ergeben sich Anhaltspunkte für solche nicht aus einer Gesamtschau der vorgelegten Informationen. Zum einen legt der Beklagte bereits nicht dar, dass die genannten Gruppierungen überhaupt verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. Zum anderen benennt er auch keine konkreten Unterstützungshandlungen seitens des Klägers. Aus den vorgelegten Daten ergibt sich lediglich, dass sich der Antragsteller aktiv an Demonstrationen in der Vorbereitung und während der Durchführung u. a. als Anmelder und Redner beteiligt hat. Weder aus der thematischen Ausrichtung noch aus den vorgelegten Informationen ergeben sich jedoch Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Die vom Beklagten benannten Themen „Anti-Rechts“, „gegen die AfD“, „Abschiebungen“ oder „Kurdenproblematik“ sind weder ausschließlich noch überwiegend verfassungsfeindlicher Natur. Vielmehr sind sie Gegenstand diverser Diskurse, die sich durch alle politischen Ebenen ziehen. Dass die benannten Themenfelder auch von vom Beklagten als extremistische eingestufte Gruppierungen thematisiert werden, wird nur allgemein und mit Verweisen auf bundeslandexterne Quellen ausgeführt. Konkrete Anhaltspunkte hat der Beklagte auch auf Aufforderung des Gerichts nicht vorgetragen. Aufgrund der Aussage des Beklagten, dass die sonstigen gespeicherten Daten für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich seien, geht das Gericht davon aus, dass auch darüber hinaus keine substantiellen Informationen beim Beklagten vorhanden sind. Ob die Speicherung der Daten einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 LVerfSchG M-V im zugrundeliegenden Fall standhalten würde, kann vorliegend dahinstehend, da es bereits – wie oben dargelegt – an konkreten Anhaltspunkten zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen fehlt. Weitere Gründe, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung der streitgegenständlichen Daten ergeben würde, wurden weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Der Kläger begehrt die Löschung von personenbezogenen Daten, die durch den Beklagten gespeichert und verarbeitet werden. Mit Schreiben vom 21. August 2019 begehrte der Kläger Auskunft über seine beim Beklagten gespeicherten Daten. Mit Schreiben vom 27. November 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass zu ihm diverse personenbezogene Daten gespeichert sind. Neben melderechtlichen Daten wurden diverse Daten im Zusammenhang mit nicht verbotenen Demonstrationen erfasst, dabei wurden insbesondere dem Kläger folgende Daten mitgeteilt: - Veröffentlichter Aufruf zur Demo „Abschiebung stoppen!“ - Redner auf der Veranstaltung „A-Stadt - Solikundgebung gegen die türkische Regierung“ - Anmelder der Veranstaltung Abschiebung stoppen! am XX.XX.2016 in A-Stadt - Anmelder der Mehmet-Turgut-Gedenkveranstaltung am XX.XX.2018 - Anmelder der Soli-Demo für Afrin am XX.XX.2018 in A-Stadt - Anmelder Proteste gegen AfD-Demo am XX.XX.2018 in A-Stadt - Anmelder Proteste gegen AfD-Demo am XX.XX.2018 in A-Stadt - Teilnahme an den Protesten gegen AfD-Demo am XX.XX.2018 in A-Stadt - Teilnahme an der „Antifaschistischen Vorabenddemo“ am XX.XX.2018 in A-Stadt - mobilisierte Proteste gegen die AfD-Demo am XX.XX.2018 in A-Stadt - Teilnahme an den Protesten gegen AfD-Demo am XX.XX.2018 in A-Stadt - Teilnahme an der Demo „Her mit dem schönen Leben“ am XX.XX.2019 A-Stadt - Redner auf einer PKK-nahen Demo gegen Erdogan in A-Stadt am XX.XX.2017 · Teilnehmer an Protesten gegen die Prepper-Szene am XX.XX.2017 in A-Stadt - Teilnehmer und Redner auf der prokurdischen Demonstration gegen die türkische Invasion in Afrin am XX.XX.2018 in A-Stadt (Teilnehmer ca. XXX) - Teilnahme und Vortragender an der prokurdischen Demonstration zur Situation in Syrien am XX.XX.2018 in A-Stadt - Werber und Teilnehmer für die Anti-AfD-Demo in A-Stadt am XX.XX.2018 - Teilnehmer, Vorbereiter und Mobilisierer der Demo „Unteilbar“ am XX.XX.2019 in A-Stadt Die Mitteilung über weitere Erkenntnisse wurden mit Verweis auf § 26 Abs. 2 Nr. 3 LVerfSchG M-V abgelehnt. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 beantragte der Kläger vom Beklagten die Löschung der Daten. Er stützte sein Begehren auf § 17 Abs. 3 LVerfSchG M-V und führte an, dass die Erhebung und Speicherung unzulässig sei. Keine der gespeicherten Daten biete einen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger selbst oder für einen Personenzusammenschluss Aktivitäten entfalte mit dem Ziel, einen der in § 5 Abs. 3 LVerfSchG M-V genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Gleichfalls liege kein verfassungsfeindliches Verhalten als Einzelperson gemäß § 5 Abs. 4 LVerfSchG M-V vor. Die Teilnahme an Demonstrationen, die sowohl von Organisationen des bürgerlichen Spektrums als auch von vom Beklagten als linksextremistisch bewerteten Gruppen unterstützt werde, können nicht ohne Weiteres ein verfassungsschutzrechtlich relevantes Handeln in Form der Erfassung und Speicherung von Daten des Klägers rechtfertigen. Die erfassten Daten seien daher nicht vom gesetzlichen Auftrag des Beklagten gedeckt und würden daher unzulässig gespeichert und verarbeitet. Zudem stelle die Speicherung der Daten mit Versammlungsbezug einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG dar, für den eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich sei. Auch müsse die Speicherung von Daten im Zusammenhang zu nicht verbotenen Versammlungen als unverhältnismäßig bewertet werden. Mit Bescheid vom 10. März 2020 lehnte der Beklagte die Löschung ab. Ausgenommen hiervon war die Eintragung vom XX.XX.2018. Eine Überprüfung diesbezüglich habe ergeben, dass eine derartige Versammlung nicht stattgefunden habe, weshalb der Kläger folglich kein Teilnehmer bzw. Vortragender auf einer solchen Veranstaltung gewesen sein könne. Die restlichen Daten seien rechtmäßig erfasst worden. Zudem sei der Kläger nicht als Einzelperson erfasst worden, sondern weil er für Personenzusammenschlüsse handle und diese nachdrücklich unterstütze. Insbesondere sei die Speicherung von Daten zu Teilnahmen und Anmeldungen von nicht verbotenen Versammlungen mit erwiesenen Bezügen zu linksextremistischen Aktivitäten erforderlich, um ein extremismusbezogenes Gesamtbild der beobachtenden Personenzusammenschlüsse, wie auch der sie bildenden, einzelnen Person zu ermöglichen. Gerade bei sogenannten Mischveranstaltungen, wie zum Beispiel bei Demonstrationen von breit aufgestellten Bündnissen, die teilweise von Linksextremisten beeinflusst würden, sei zunehmend ein Zusammenwirken von extremistischen Aktivisten mit dem bürgerlichen bzw. demokratischen Spektrum erkennbar. Dabei gelte es aufzuklären, ob und inwieweit es dem extremistischen Spektrum gelänge, durch diese sogenannte „Entgrenzungsstrategie“ ihre extremistischen Positionen auch in demokratische Kreise zu transportieren und somit letztendlich auch Einfluss auf die Gesamtveranstaltung zu nehmen. Die aufgezählten Veranstaltungen weisen unterschiedliche Zielrichtung und Themenfelder wie „Anti-Rechts“, „gegen die AfD“, „Abschiebungen“ oder „Kurdenproblematik“ auf. An all diesen Veranstaltungen sollen sich auch vom Beklagten als Linksextremisten eingestufte Personen beteiligt haben. Am 8. April 2020 hat der Kläger die zugrundeliegende Klage erhoben. Er trägt vor, dass der Beklagte ein entgrenztes Verständnis bezüglich seiner Aufklärungs-und Speicherungsermächtigung offenbare. Der Beklagte lege bereits nicht offen, für welchen bzw. welche Personenzusammenschlüsse der Kläger konkret agiert haben soll. Zudem fehle es an stichhaltigen Angaben, worauf der Beklagte seine Annahme einer Mitgliedschaft oder eines sonstigen Bezuges zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen stütze. Auch sei nicht dargelegt worden, warum das jeweilige gespeicherte Handeln des Klägers in Bezug auf die jeweilige Versammlung für welchen Personenzusammenschluss erfolgt sei. Vielmehr habe der Beklagte seine Theorie der Unterwanderung demokratischer bzw. bürgerlicher Proteste durch extremistische Aktivisten genutzt, um eine fortlaufende Speicherung von Daten, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit stehen, zu rechtfertigen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. März 2020, zugestellt am 13. März 2020 (Az. XXX), zu verpflichten, die dem Kläger mit Bescheid vom 27. November 2019 (Az. XXX) mitgeteilten und ein Bezug zu Versammlungen aufweisenden Daten, im Einzelnen die Daten mit dem Inhalt: - Aufruf zur Demo „Abschiebung stoppen!“ - Redner auf der Veranstaltung „A-Stadt – Solikundgebung gegen die türkische Regierung“ - Anmelder der Veranstaltung Abschiebung stoppen! am XX.XX.2016 in A-Stadt - Anmelder der Mehmet-Turgut-Gedenkveranstaltung am XX.XX.2018 - Anmelder der Soli-Demo für Afrin am XX.XX.2018 in A-Stadt - Anmelder Proteste gegen AfD-Demo am XX.XX.2018 in A-Stadt - Anmelder Proteste gegen AfD-Demo am XX.XX.2018 in A-Stadt - Teilnahme an den Protesten gegen AfD-Demo am XX.XX.2018 in A-Stadt - mobilisierte Proteste gegen die AfD-Demo am XX.XX.2018 in A-Stadt - Teilnahme an den Protesten gegen AfD-Demo am XX.XX.2018 in A-Stadt - Teilnahme an der Demo „Her mit dem schönen Leben“ am XX.XX.2019 A-Stadt - Redner auf einer PKK-nahen Demo gegen Erdogan in A-Stadt am XX.XX.2017 - Teilnehmer an Protesten gegen die Prepper-Szene am XX.XX.2017 in A-Stadt - Teilnehmer und Redner auf der prokurdischen Demonstration gegen die türkische Invasion in Afrin am XX.XX.2018 in A-Stadt (Teilnehmer ca. XXX) - Teilnahme und Vortragender an der prokurdischen Demonstration zur Situation in Syrien am XX.XX.2018 in A-Stadt - Werber und Teilnehmer für die Anti-AfD-Demo in A-Stadt am XX.XX.2018 - Teilnehmer, Vorbereiter und Mobilisierer der Demo „Unteilbar“ am XX.XX. in A-Stadt zu löschen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass die Erhebung und Speicherung der Daten rechtmäßig sei. Weitere Auskunft könne jedoch nicht gegeben werden, da die Daten für die weitere Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes Mecklenburg-Vorpommern erforderlich seien. Er erklärt weiter, dass der vollständige Verwaltungsvorgang, welcher u. a. Gegenstand in dem Parallelverfahren vor dem erkennenden Gericht mit dem Aktenzeichen 1 A 2061/19 SN ist und sich derzeit im „in camera“-Verfahren beim OVG Mecklenburg-Vorpommern unter dem Aktenzeichen 13 P 213/20 OVG befindet, nicht entscheidungserheblich für das streitgegenständliche Verfahren sei. Die Ersterfassung des Klägers sei auf Grundlage einer nicht offenlegbaren Erkenntnis erfolgt. Der Kläger werde zudem nicht als Einzelperson gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LVerfSchG M-V erfasst, sondern weil er für Personenzusammenschlüsse handle. Für einen Gewaltbezug des Klägers, so wie ihn die Speicherung als Einzelperson gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LVerfSchG M-V erfordere, gebe es „ausdrücklich hervorgehoben“ keine Anhaltspunkte. Die Speicherung der Daten sei von den gesetzlichen Ermächtigungen des LVerfSchG M-V gedeckt und hinreichend belegt. Die Speicherung von Daten zu Teilnahmen und Anmeldungen von nicht verbotenen Versammlung mit erwiesenen Bezügen zu linksextremistischen oder ausländerextremistischen Bestrebungen sei erforderlich, um ein – extremismusbezogenes – Gesamtbild der beobachteten Personenzusammenschlüsse, wie auch der sie bildenden einzelnen Personen zu ermöglichen. Dabei gelte es aufzuklären, ob und inwieweit es dem extremistischen Spektrum gelänge, durch eine sogenannte Entgrenzungsstrategie ihre extremistischen Positionen auch in demokratische Kreise zu transportieren und so bestimmenden Einfluss auf die Gesamtveranstaltung zu nehmen. Thematisch seien die Veranstaltungen als „Anti-Rechts“, „gegen die AfD“, „Abschiebungen“ und „Kurdenproblematik“ einzuordnen. Ein Verstoß gegen Art. 8 GG liege nicht vor. Hinsichtlich der Entgrenzungsstrategie bezogen auf die genannten Themenfelder, werden diverse allgemeine Fundstellen u. a. des Berliner Verfassungsschutzes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie eine SPIEGEL ONLINE Fundstelle wörtlich zitiert und darauf Bezug genommen. Das Gericht hat mit Verfügung vom 18. Januar 2021 den Beklagten aufgefordert, neben den bisher allgemeinen Ausführungen konkrete Handlungen, Tätigkeiten und Aussagen des Klägers zu benennen, um verfassungsfeindliche Tätigkeiten des Klägers zu belegen. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2021 teilte der Beklagte hierzu mit, dass er dies nicht könne, da diese Informationen dem Quellenschutz unterliegen würden. Er stellte zudem einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens. Der Kläger hat sich in den Schriftsätzen vom 3. März 2021 und 16. April 2021 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Beklagte hat sein Einverständnis hierzu mit Schriftsatz vom 22. April 2021 erklärt. Im Schriftsatz vom 3. März hat der Kläger zugleich erklärt, dass er einem Ruhen des Verfahrens nicht zustimme. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.