Urteil
10 E 2961/03
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2004:0503.10E2961.03.0A
14mal zitiert
10Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG - jetzt § 25 Abs. 1 StAG - von Gesetzes wegen eintretende Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit unterfällt dem Begriff der Entziehung der Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 GG auch dann nicht, wenn die betroffenen Personen aus nachvollziehbaren Gründen Deutschland verlassen und ihren Wohnsitz im Ausland genommen haben.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG - jetzt § 25 Abs. 1 StAG - von Gesetzes wegen eintretende Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit unterfällt dem Begriff der Entziehung der Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 GG auch dann nicht, wenn die betroffenen Personen aus nachvollziehbaren Gründen Deutschland verlassen und ihren Wohnsitz im Ausland genommen haben. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 30.07.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rücknahme der durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 24.07.2002 vollzogenen Einbürgerung (vgl. § 16 Abs. 1 StAG) ist rechtsfehlerfrei von dem Beklagten verfügt worden. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Einbürgerung ist § 48 HVwVfG. Die Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts, die den Wegfall der Staatsangehörigkeit beinhalten, schließen die Anwendbarkeit des § 48 HVwVfG nicht aus, denn es gibt im Recht der Staatsangehörigkeit keine allgemeine Vorschrift über die Rücknahme von Einbürgerungen und die regelt, welche rechtlichen Konsequenzen eine von Anfang an rechtswidrige Einbürgerung nach sich zieht. Auch das Verbot der Entziehung der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 GG schließt die Möglichkeit der Rücknahme rechtswidriger Einbürgerungen nicht grundsätzlich aus. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Betroffene durch die Rücknahme der Einbürgerung möglicherweise staatenlos wird, denn die erschlichene Staatsangehörigkeit fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG (vgl. zu alledem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.06.2003, 1 C 19/02 m.w.N. zur Rechtsprechung und Literatur). Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständige Behörde für die Einbürgerung und damit auch für die Rücknahme der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Behörden in Staatsangehörigkeitssachen). Der Kläger ist nach § 28 Abs. 1 HVwVfG vor Erlass des angefochtenen Bescheides auch ordnungsgemäß angehört worden. Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 30.07.2003 begegnet darüber hinaus auch materiell-rechtlich keinen Bedenken. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers nach § 48 Abs. 1 HVwVfG liegen vor. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden, auch wenn er unanfechtbar geworden ist. Ein begünstigender Verwaltungsakt - wie vorliegend die vollzogene Einbürgerung - darf gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 HVwVfG zurückgenommen werden. Bei der Einbürgerung des Klägers handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 HVwVfG, der gemäß § 16 Abs. 1 StAG mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 24.07.2002 wirksam und mangels Einlegung eines Rechtsbehelfs auch unanfechtbar geworden ist. Die dadurch vollzogene Einbürgerung begründet den rechtlichen Status der deutschen Staatsangehörigkeit. Die nach § 85 AuslG vorgenommene Einbürgerung des Klägers war materiell rechtswidrig, da die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verwaltungsaktes die erforderlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht vorgelegen haben. Der Kläger hat den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband am 05.07.2000 auf der Grundlage des § 85 AuslG in der ab 01.01.2000 geltenden Fassung gestellt. Danach ist ein Ausländer auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennt (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 27.06.2000, 8 A 609/00, betreffend eine Einbürgerung nach § 8 StAG), eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen lagen zwar zum Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers mit Ausnahme der Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit (§ 85 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) vor, indes kommt dem Kläger insoweit zugute, dass er unter der Privilegierung von § 87 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 AuslG als politisch Verfolgter unter Hinnahme seiner bestehen bleibenden türkischen Staatsangehörigkeit eingebürgert werden konnte (vgl. insoweit VG Gießen, Urteil vom 08.03.2004, 10 E 307/04). Der Rechtmäßigkeit der am 24.07.2002 vollzogenen Einbürgerung des Klägers steht jedoch der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG entgegen. Nach § 86 Nr. 2 AuslG besteht gerade kein Anspruch auf Einbürgerung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Die Vorschrift des § 86 Nr. 2 AuslG nimmt insoweit auf die Regelungen des § 4 BVerfSchG Bezug. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1b dieses Gesetzes sind Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Unter Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung fallen solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsmaßstäbe zu beseitigen. Dabei handelt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG für einen Personenzusammenschluss, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Kläger in diesem Sinne Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes und gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung in einem und für einen Personenzusammenschluss unterstützt, so dass die erfolgte Einbürgerung rechtswidrig war. Zutreffend hat das Regierungspräsidium Gießen in dem die Einbürgerung zurücknehmenden Bescheid vom 30.07.2003 tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt, aufgrund derer im Zeitpunkt des Vollzuges der Einbürgerung der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG vorgelegen hat. Zunächst folgt das Gericht insgesamt den zutreffenden Ausführungen und der Begründung in dem Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Auch das Gericht ist überzeugt, dass in der Person des Klägers der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG erfüllt ist. Es liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die von dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland an den Tag gelegten Aktivitäten, seine Mitgliedschaft im Deutsch-Kurdischen Freundschaftsverein und seine Tätigkeit als Kassenprüfer in diesem Verein als gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung und gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet anzusehen sind. Aufgrund der beigezogenen Ausländervereinsakte sowie der von dem Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums betreffend das Durchsuchungsergebnis vom 02.08.2000, welche dem Bevollmächtigten zur Einsichtnahme überreicht und von ihm zurückgereicht wurden, ist das Gericht überzeugt, dass der Deutsch-Kurdische Freundschaftsverein Gießen Bestrebungen und Aktivitäten entfaltet, die der Unterstützung der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen zu dienen bestimmt sind. Obwohl der Bevollmächtigte des Klägers die Ausländervereinsakte des Landkreises Gießen und die Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums nach erfolgter Einsichtnahme innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Akte zurückgereicht hat, diese Akten aber bei Gericht außer Kontrolle geraten sind, kann auf deren Inhalt abgestellt werden, da der Inhalt dem Gericht bekannt ist. Danach weist der Deutsch-Kurdische Freundschaftsverein eine derartige Nähe zur PKK bzw. deren Führungsstrukturen auf, dass der Verein als von der PKK beeinflusst und gesteuert anzusehen und seine Aktivitäten als PKK-Aktivitäten zu qualifizieren sind. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Deutsch-Kurdische Freundschaftsverein nach den Erkenntnissen des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport ausweislich dessen Bezugserlasses vom 29.01.2003 gegenüber dem Regierungspräsidium Gießen Mitglied der YEK-KOM (Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e.V.) ist. Diese Dachorganisation YEK-KOM wurde am 27.03.1994 in Bochum gegründet und ist als Föderation bzw. Mitgliedsverein in die Strukturen der "Konföderation kurdischer Vereine in Europa" (KONKURD) eingebunden und bundesweit existieren zahlreiche Mitgliedsvereine. Die YEK-KOM finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Zuschüsse. Als Organ erscheint bislang 14-täglich YEK-KOM BÜLTENI. In dieser Publikation wird umfassend auf die kurdische Gesamtproblematik sowie die Belange des KADEK eingegangen (allgemein zugänglicher Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2003, Seite 91 f). Das Aufgreifen der Belange des KADEK sowie die Verbreitung aktueller Themen des KADEK in der Öffentlichkeitsarbeit belegt, dass sowohl KONKURD als auch YEK-KOM eng mit den Zielen und den Strukturen der PKK/des KADEK verbunden sind. Nach den Erkenntnissen des Hessischen Ministeriums ist der Deutsch-Kurdische Freundschaftsverein eng mit der PKK verbunden. Er ist nach Auffassung des Ministeriums mit seiner politischen Ausrichtung nicht mit anderen kurdischen Vereinen vergleichbar, die nicht der YEK-KOM angeschlossen oder nicht der PKK zuzurechnen sind. Es handelt sich vielmehr um einen PKK-gesteuerten Verein, der den zentralen Anlaufpunkt der PKK für das Gebiet Gießen darstellt. Von dem Verein bzw. dessen Funktionsträgern werden PKK-Kundgebungen/Demonstrationen organisiert und Versammlungen durchgeführt. Dieser Wertung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport in seinem Bezugserlass vom 29.01.2003 schließt sich das erkennende Gericht an, insbesondere auch aufgrund der Ergebnisse der Durchsuchung der Vereinsräume im Jahr 1996 und am 02.08.2000. Bei der Durchsuchung im Jahr 1996 sind in den Vereinsräumen Unterlagen mit Vorgehensweisen gefunden worden, wie für die PKK Spenden einzutreiben sind. Die von dem Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Lichtbildmappe betreffend die Durchsuchung am 02.08.2000 zeigt, dass an den Wänden der Räumlichkeiten des Vereins zahlreiche Abbildungen von Abdullah Öcalan sowie ERNK-Symbole angebracht waren. Darüber hinaus veranstaltete der Verein, wie der Tagespresse zu entnehmen war, am 17.10.2003 eine Demonstration für Öcalan. All dies belegt, dass der Deutsch-Kurdische Freundschaftsverein eng mit der PKK, deren Nachfolgeorganisation KADEK bzw. dessen Nachfolgeorganisation KONGRA-GEL (laut Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2003 am 15.11.2003 auf einer Pressekonferenz im Nord-Irak gegründet) eng verbunden, wenn nicht gar in deren Führungsstrukturen und Führungsstil eingebunden ist. Diese Wertung zeigt sich weiter daran, dass der Vorsitzende des KONGRA-GEL auch Mitglied des Kurdischen Nationalkongresses (KNK) ist. Im KNK spielte der KADEK eine ähnlich dominante Rolle wie im aufgelösten "Kurdischen Exilparlament", was sich unter anderem in der einstimmigen Wahl Abdullah Öcalans zum Ehrenvorsitzenden zeigte (Verfassungsschutzbericht NRW 2003, Seite 88 f). Insoweit enthält die Ausländervereinsakte des Landkreises Gießen hinsichtlich des Nachfolgevereins des Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins Gießen, nämlich des Mesopotamischen Kurdischen Kulturzentrums, eine Pressemitteilung in der PKK-nahen Zeitung Özgür Politika, wonach dieser Nachfolgeverein des Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins am 14. Juli eröffnet wurde und hierbei auch D. vom Kurdischen Nationalkongress (KNK) teilnahm. Insoweit vermag das bloße Bestreiten des Klägers, der Verein, dessen Mitglied er ist, stehe der PKK nicht nahe, nicht zu überzeugen und insbesondere nicht die substantiierten und durch ermittelte Tatsachen untermauerten Angaben des Beklagten hinsichtlich der Ziele und Strukturen des Vereins zu entkräften. Damit ist das Gericht insgesamt überzeugt, dass der Deutsch-Kurdische Freundschaftsverein Gießen bzw. der Nachfolgeverein Mesopotamisches Kurdisches Kulturzentrum mit Zielen und Ideologie der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen aufs engste verbunden sind. Aktivitäten für die PKK, deren Ziele und Ideologie, auch wenn sie in unterstützenden oder Mitglieds-Vereinen erfolgt sind, erfüllen den Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG. Das Gericht ist überzeugt, dass die aktive Betätigung für die PKK in Form der aktiven Betätigung in einem ihrer Organisationsstruktur zuzurechnenden Verein zumindest den Ausschlussgrund der Gefährdung der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland erfüllt. Sowohl in der Türkei als auch in der Bundesrepublik Deutschland hat die PKK/ERNK in der Vergangenheit und nunmehr in ihrer Nachfolge der KADEK Bestrebungen verfolgt, die, von Gewaltbereitschaft getragen, gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren bzw. sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, 13 S 1111/01; VG Gießen, Urteil vom 10.10.2003, 10 E 5130/02; vgl. hierzu auch den, dem Bevollmächtigten des Klägers aus zahlreichen Asylverfahren bekannten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.08.2003). Bei PKK, ERNK und KADEK handelt es sich um leninistisch-marxistisch orientierte Kaderorganisationen, die sich durch gewalttätiges und kampfbereites Auftreten auszeichnen und auch in Deutschland gewalttätige Aktionen verübt haben. Gleiches dürfte bis zum Beweis des Gegenteils auch für den am 15.11.2003 als Nachfolgeorganisation gegründeten Volkskongress Kurdistans, KONGRA-GEL, gelten. Derzeit kann nämlich noch nicht beurteilt werden, wie groß der Schnitt ist, der durch die Auflösung des KADEK und die Gründung des KONGRA-GEL und der damit verbundenen Schaffung neuer Strukturen vollzogen wurde (Verfassungsschutzbericht NRW 2003, Seite 88). Hinzu kommt, dass die PKK nicht nur in der Türkei, sondern auch in der Bundesrepublik Deutschland und in der Europäischen Union als terroristische und gewaltbereite Vereinigung angesehen wird, die zudem in der Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig verboten ist. Damit stellt sich eine Betätigung für oder eine Mitgliedschaft in diesen Organisationen als Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar und auch als Gefährdung der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den NATO-Partner Türkei, was gleichermaßen für eine aktive Betätigung in einem Unter- oder Mitgliedsverein gilt, der maßgebend von der PKK bzw. deren Nachfolge- oder Nebenorganisationen beeinflusst und gesteuert wird, wie der Deutsch-Kurdische Freundschaftsverein in Gießen. Schließlich liegen auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger derartige, die Sicherheit des Bundes und eine Gefährdung der auswärtigen Belange Deutschlands gefährdende Bestrebung der PKK jedenfalls in der Vergangenheit unterstützt hat. Nach § 86 Nr. 2 AuslG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, der die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigt. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich aus der aktiven Mitgliedschaft des Klägers im Deutsch-Kurdischen Freundschaftsverein e.V. Gießen. Wie zuvor ausgeführt, verfolgt dieser Verein die in § 86 Nr. 2 AuslG inkriminierten Bestrebungen. Diese verfassungsfeindlichen Bestrebungen hat der Kläger durch seine Mitgliedschaft und Kassenprüfertätigkeit im Deutsch-Kurdischen Freundschaftsverein sowie zur Überzeugung des Gerichts auch durch die Teilnahme an einer Vielzahl von Veranstaltungen unterstützt. Ausreichend für Unterstützungshandlungen im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG sind auch Aktivitäten in untergeordneter Position (VG Gießen, Urteil vom 10.10.2003, 10 E 5130/02) und Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2000, 13 S 858/98). Als "Unterstützung" ist bereits jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG objektiv vorteilhaft ist (Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003, 5 B 01.1805). Dazu zählen die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele bzw. das aktive Eintreten für eine Organisation, die mit der Verfassungsordnung widerstreitende Zielsetzungen verfolgt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2001, 13 S 961/00). Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit ein durch Tatsachen gestützter hinreichender Tatverdacht (Bayerischer VGH, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, 13 S 1111/01). Die konkreten Tatsachen, dass der Kläger Mitglied und Kassenprüfer im Deutsch-Kurdischen Freundschaftsverein - gewesen - ist und an zahlreichen Veranstaltungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen hat, denen ein PKK-Bezug zugrunde gelegen hat, belegen die Annahme, dass der Kläger die PKK, deren Nebenorganisation ERNK bzw. die Nachfolgeorganisationen in Strukturen, Zielen und Ideologie unterstützt - hat -. Ob der Kläger, wie vorgetragen, nur "einfaches Mitglied" im Deutsch-Kurdischen Freundschaftsverein e.V. Gießen gewesen ist und nur in untergeordneter Position an Demonstrationen und Veranstaltungen in Deutschland teilgenommen hat, kann insoweit dahinstehen, als sich der Kläger zum einen durch die Verbundenheit des Vereins und seiner Aktivitäten mit der PKK, deren Neben- und Nachfolgeorganisationen und deren Zielen, Zwecken und Ideologie die durch diese Vereinigungen und Organisationen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen dieser Personenvereinigungen zurechnen lassen muss (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 16.07.2003, 20 BV 02.2747 u.a.). Zum anderen hat der Kläger die inkriminierten Bestrebungen der streitgegenständlichen Personenvereinigungen dadurch unterstützt, dass er aktive Vereinsarbeit geleistet hat, indem er im Deutsch-Kurdischen Freundschaftsverein e.V. Gießen Kassenprüfer war. Selbst wenn der Kläger grundsätzlich nur einfaches Mitglied dieses Vereins gewesen sein sollte, belegt die Tatsache, dass man ihn zum Kassenprüfer gewählt hat, dass er dem Verein gegenüber loyal eingestellt war und diese Einstellung auch bekannt war. Nach § 6 der Vereinssatzung wählt nämlich die Mitgliederversammlung jährlich zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Gerade die Tatsache der Wahl zum Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung belegt, dass die Vereinsmitglieder dem Kläger ein großes Maß an Vertrauen entgegen gebracht haben, was nicht der Fall wäre, wenn er mit dem Verein als einfaches Mitglied nur locker und unregelmäßig verbunden gewesen wäre. Darüber hinaus muss der Kläger als Kassenprüfer des Vereins auch Einblick in die Interna der Vereinsführung gehabt und damit Kenntnisse über Aktivitäten des Vereins gewonnen haben, denn Aktivitäten sind grundsätzlich mit Ausgaben und Kassengeschäften verbunden. Insoweit kann der Kläger sich nicht damit exkulpieren, er habe als einfaches Mitglied von den Aktivitäten des Vereins keinerlei Kenntnis gehabt. Insgesamt liegen in der Person des Klägers damit Bestrebungen und Aktivitäten vor, die den Einbürgerungsausschluss des § 86 Nr. 2 AuslG erfüllen. Eine Einbürgerung käme daher nur dann in Betracht, wenn der Kläger sich von derartigen Aktivitäten nach § 86 Nr. 2 AuslG glaubhaft abgewandt hätte. Selbst wenn der Kläger seine Unterstützungshandlungen und seine Aktivitäten eingestellt haben sollte, hat er dies nicht glaubhaft im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG gemacht. Ein Abwenden im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG erfordert mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen (Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003, 5 B 01.1805; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, 13 S 1111/01 und ähnlich Beschluss vom 29.03.2000, 13 S 858/98). Die Abwendung von den inkriminierten Bestrebungen setzt grundsätzlich einen individuellen und von innerer Akzeptanz mitgetragenen kollektiven oder individuellen Lernprozess voraus. Es muss ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen auszuschließen ist. Ein reines Zweckverhalten angesichts eines laufenden Einbürgerungsverfahrens genügt nicht (Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003, 5 B 01.1805; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, 13 S 1111/01; OVG NRW, Urteil vom 27.06.2000, 8 A 609/00). Zwar hat der Kläger im Laufe des Verfahrens vorgetragen, er sei geschäftlich stark in Anspruch genommen und habe seit mehreren Jahren praktisch nicht mehr an Veranstaltungen teilgenommen und habe auch keine konkreten Kenntnisse hinsichtlich der ihm vom Beklagten vorgeworfenen Veranstaltungsteilnahmen. Allein dies belegt aber nicht, dass der Kläger sich von den Zielen und Bestrebungen des Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins bzw. denen der PKK, deren Neben- und Nachfolgeorganisationen glaubhaft losgesagt hat. Einer derartigen Wertung steht zum einen entgegen, dass der Kläger wohl nach wie vor Mitglied des Vereins in Gießen ist, auch wenn dieser nunmehr einen anderen Namen trägt. Zum anderen genügen eine starke geschäftliche Inanspruchnahme und Zeitmangel nicht aus, um die Annahme zu tragen, es habe eine Abkehr von den inkriminierten Bestrebungen stattgefunden, die auf einem kollektiven oder individuellen Lernprozess beruhe. Darüber hinaus mag das Verhalten des Klägers in letzter Zeit auch durchaus verfahrenstaktische Erwägungen beinhalten. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Veranstaltung des Vereins vom 25.11.2002, wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, von einer seiner Töchter angemeldet wurde. Dies belegt eine starke innere Verbundenheit des Klägers und seiner gesamten Familie zur PKK, deren Führer und deren Neben- und Nachfolgeorganisationen einschließlich deren Zwecke, Ziele und Ideologie. Auch kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Vereinsräume, wie sie sich ausweislich der Lichtbildmappe vom 02.08.2000 darstellen, nicht gekannt, weil er an diesem Tage nicht in den Vereinsräumen gewesen sei. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich um eine für den Verein nicht vorhersehbare Durchsuchungsaktion der Polizeikräfte gehandelt hat, so dass nicht von einem ziel- und zweckgerichteten Aufhängen der Bilder und Plakate gerade an diesem Tage auszugehen ist und zum anderen derartige Ablichtungen bei Kenntnis des Vereins von der bevorstehenden Durchsuchung sicherlich nicht hätten gemacht werden können. Die Aufnahmen am Tage der Durchsuchung, 02.08.2000, stellen zur Überzeugung des Gerichts vielmehr lediglich eine Momentaufnahme eines kontinuierlichen Prozesses dergestalt dar, dass die abgebildeten Gegenstände sich bereits seit längerer Zeit in den Räumlichkeiten an den Wänden befunden haben und nicht ausschließlich am 02.08.2000. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein aktives Vereinsmitglied die Gestaltung der Vereinsräume nicht gekannt haben könnte. Damit hat der Kläger sich auch diese Gestaltung der Räumlichkeiten des Vereins durch Aufhängen von Abbildungen Öcalans und der ENRK als in sein Bewusstsein aufgenommen zurechnen zu lassen. Hinzu kommt weiter, dass nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ein früherer Vereinsvorsitzender, E.-, als gewaltbereiter PKK-Aktivist in Erscheinung getreten ist. Auch dies muss dem Kläger im Rahmen der Vereinsarbeit und der Vereinsmitgliedschaft ins Bewusstsein gelangt sein. Überraschend ist insoweit zudem, dass der Kläger sichere Kenntnis davon haben will, am 02.08.2000 nicht in den Vereinsräumen gewesen zu sein, während er hinsichtlich der ihm von dem Beklagten vorgeworfenen Teilnahme an verschiedenen PKK-Veranstaltungen keine sichere Kenntnis und Erinnerung mehr haben will, obwohl diese Veranstaltungen zeitlich in ähnlicher Ferne liegen. Insgesamt ist danach von einem Verharmlosungsverhalten des Klägers auszugehen, das einer glaubhaften Abwendung von den inkriminierten verfassungsfeindlichen Bestrebungen entgegensteht. Die Glaubhaftmachung einer Abwendung von der Unterstützung inkriminierter Bestrebungen setzt zudem weiter voraus, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 86 Nr. 2 normierte Bestrebung unterstützt zu haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, 13 S 1111/01). Wenn dagegen - wie beim Kläger - das frühere Verhalten in unglaubhafter Weise bagatellisiert wird, ist eine Glaubhaftmachung der Abwendung nur möglich, wenn sie aufgrund objektiver Gegebenheiten überwiegend wahrscheinlich ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, a.a.O.), was im Falle des Klägers nicht festgestellt werden kann. Nach vorstehenden Ausführungen haben der Einbürgerung des Klägers im Zeitpunkt der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 24.07.2002 die Ausschlussgründe des § 86 Nr. 2 AuslG entgegen gestanden und damit war der Vollzug der Einbürgerung rechtswidrig. Zuletzt sei insoweit darauf hingewiesen, dass der Kläger sich nicht damit exkulpieren kann, er habe von den Bestrebungen des Vereins keinerlei Kenntnis gehabt, weil der Verein von deutschen Politikern, dem Oberbürgermeister der Stadt Gießen, dem Regierungs- und dem Polizeipräsidenten besucht worden sei, was sicherlich nicht der Fall gewesen wäre, wenn der Verein tatsächlich die in § 86 Nr. 2 AuslG inkriminierten Bestrebungen verfolge oder verfolgt hätte. Einerseits sind die Gründe der Besuche der benannten Personen im Verein nicht maßgebend für die Qualifizierung der Vereinsaktivitäten und seiner Bestrebungen. Zum anderen mögen den Besuchen auch taktische Erwägungen und Ziele zugrunde gelegen haben. Darüber hinaus ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass die wahren Ziele und Bestrebungen des Vereins zeitlich erst nach dem Ende des Besuchs der Politiker beim Verein offenbar wurden und während der Besuchsdauer gerade nicht, um kein Misstrauen zu erwecken. Weiterhin vermag das Gericht der Wertung des Klägers auch nicht zu folgen, ein Verein mit in § 86 Nr. 2 AuslG inkriminierten Bestrebungen werde von deutschen Politikern oder Behördenleitern nicht besucht. Ist danach die am 24.07.2002 erfolgte Einbürgerung des Klägers als rechtswidrig zu qualifizieren, so begegnet auch die Rücknahme der Einbürgerung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Einbürgerung kann nur nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 und 4 HVwVfG zurückgenommen werden, da es sich bei der Einbürgerung um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, der nicht auf eine Geldleistung gerichtet ist. Demgemäß kann sich der Kläger nicht auf sein Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes berufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG vorliegt, § 48 Abs. 3 Satz 2 HVwVfG. Der Kläger kann sich gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 HVwVfG nicht auf Vertrauen berufen. Ob er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HVwVfG erwirkt hat, kann insoweit dahinstehen, als er den Verwaltungsakt jedenfalls gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Der Kläger hat es in seiner Loyalitätserklärung vom 07.07.2000 bewusst unterlassen, Angaben über seine Mitgliedschaft im Deutsch-Kurdischen Freundschaftsverein und seine weiteren Aktivitäten zu machen. Er hat in der Erklärung vielmehr bestätigt, dass er über die Bedeutung des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unterrichtet sei und weiter erklärt, dass er keine Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, verfolge oder unterstütze sowie in der Vergangenheit Bestrebungen dieser Art weder verfolgt noch unterstützt habe. Diese Angaben sind - wie oben bereits ausgeführt - unrichtig. Als aktives Mitglied und Kassenprüfer im Deutsch-Kurdischen Freundschaftsverein und Teilnehmer an zahlreichen Veranstaltungen musste er dessen Bestrebungen kennen und es musste ihm bewusst sein, dass diese im Widerspruch zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland stehen. Es entspricht nämlich keineswegs der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, Auseinandersetzungen im Ausland oder gewaltbereites Auftreten ausländischer Organisationen innerhalb oder außerhalb der Staatsgrenzen Deutschlands zu dulden oder gar zu unterstützen. Schließlich kann der Kläger sich nicht darauf berufen, der Beklagte habe bei der Rücknahme der Einbürgerung die maßgebliche Jahresfrist nicht eingehalten. Entgegen der Auffassung des Klägers waren seine Aktivitäten und seine Veranstaltungsteilnahmen zwar möglicherweise dem Hessischen Landesamt für Verfassungsschutz bekannt, keineswegs aber der für die Einbürgerung zuständigen Behörde, nämlich dem Regierungspräsidenten in Gießen und hier dem zuständigen Sachwalter, Herrn Regierungsdirektor C.. Allein auf dessen Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Einbürgerung ist nämlich bei der Bemessung der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 HVwVfG abzustellen, wobei weiter anzumerken ist, dass diese Jahresfrist dann nicht gilt, wenn der Kläger den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HVwVfG erwirkt haben sollte. Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der am 24.07.2002 erfolgten Einbürgerung erhielt der Sachwalter der Behörde, Herr Regierungsdirektor C., erstmals durch Mitteilung des Hessischen Landesamtes für Verfassungsschutz am 13.08.2002, dem aber keine Details zu entnehmen waren. Weitere Erkenntnisse folgten durch das Ministerium unter dem 29.01.2003 und schließlich in der erfolgten Äußerung des Klägers zu dem Anhörungsschreiben vom 19.02.2003. Ausgehend hiervon war der Rücknahmebescheid vom 30.07.2003 fristgerecht. Ein Zeitraum, der die - entsprechende - Anwendung der Regelung des § 24 StAngRegG nahe legen könnte, ist damit ebenfalls noch nicht vergangen. Der Beklagte hat das ihm bei der Rücknahme der Einbürgerung zustehende Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Die Einbürgerungsbehörde hat in ihrem Rücknahmebescheid zutreffend ausgeführt, dass ihr hinsichtlich der Entscheidung, die Einbürgerung zurückzunehmen, Ermessen zusteht. Sie hat sämtliche Gesichtspunkte berücksichtigt und unter Abwägung der öffentlichen Interessen sowie der Interessen des Klägers ihre Entscheidung getroffen und begründet. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprechen, dass das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden sein könnte. Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen einer Einbürgerung in Bezug auf staatsbürgerliche Rechte und Pflichten begegnet es keinen Bedenken, wenn eine rechtswidrige Einbürgerung durch die zuständige Behörde zurückgenommen wird. Das Gericht ist überzeugt, dass in derartigen Fällen das Rücknahmeermessen der Behörde im Regelfall darauf reduziert ist, die Einbürgerung rückgängig zu machen. Es kann kein staatliches Interesse daran bestehen, eine Einbürgerung, die sich aufgrund der Voraussetzungen des § 86 Nr. 2 AuslG als rechtswidrig erweist, auf Dauer aufrecht zu erhalten. Es muss jedem Staat unbenommen bleiben darauf zu achten, dass nur ihm gegenüber loyal eingestellte Ausländer eingebürgert werden. Erweist sich eine gleichwohl erfolgte Einbürgerung wegen Vorliegen eines Einbürgerungsausschlussgrundes als rechtswidrig, so ist regelmäßig die Einbürgerung zurückzunehmen. Der Kläger ist durch die Rücknahme der Einbürgerung auch nicht in seinen Grundrechten verletzt. Insbesondere wird er durch den mit der Rücknahme der deutschen Staatsangehörigkeit eintretenden Verlust seiner Staatsbürgerschaft nicht in seinen Rechten aus Art. 16 Abs. 1 GG verletzt. Die Regelung des Art. 16 Abs. 1 GG verbietet zwar Ausbürgerungen, will aber nicht rechtswidrige Einbürgerungen aufrechterhalten (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.06.2003, 1 C 19/02). Da der Kläger die Einbürgerung jedoch durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, kann er sich nicht auf den Schutz des Art. 16 Abs. 1 GG berufen, denn er hat die Einbürgerung durch eigenes, nicht schützenswertes Verhalten erreicht. Auch hindert Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG nicht die Rücknahme der Einbürgerung bei der Angabe falscher Tatsachen, zumal im Falle des Klägers hinzu kommt, dass er unter Hinnahme der türkischen Staatsangehörigkeit eingebürgert wurde, er also nach wie vor türkischer Staatsangehöriger ist und nicht staatenlos wird. Die Rückforderung der Einbürgerungsurkunde zur Eintragung der Rücknahme nach Rechtskraft der Rücknahme der Einbürgerung ist gemäß § 52 HVwVfG rechtmäßig. Die Festsetzung der Kosten im Bescheid vom 30.07.2003 entspricht den Regelungen der Staatsangehörigkeitsgebührenverordnung i.V.m. § 38 StAG und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die erhobene Gebühr ist angemessen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Einbürgerung auch kein Einbürgerungsanspruch aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage entgegensteht. Insbesondere war weder zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 30.07.2003 noch ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Einbürgerung nach §§ 8, 9 StAG möglich. Das Ermessen des Beklagten wäre aufgrund des Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 86 Nr. 2 AuslG auch insoweit von vorneherein in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung in Betracht käme (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003, 5 B 01.1805), was auch bei einem grundsätzlichen Einbürgerungsanspruch nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz StAG Geltung beansprucht. Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband durch den Beklagten. Der Kläger reiste als türkischer Staatsangehöriger nach eigenen Angaben am 08.06.1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist verheiratet und hat fünf Kinder. Nach der Einreise beantragte er zusammen mit seinen Familienangehörigen die Anerkennung als Asylberechtigte. Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 23.07.1993 abgelehnt hatte, verpflichtete das Verwaltungsgericht Braunschweig die Bundesrepublik Deutschland mit Urteil vom 31.05.1994 (Az. 5 A 5200/93), den Kläger und seine Familienangehörigen als Asylberechtigte anzuerkennen. Zur Begründung ist den Entscheidungsgründen zu entnehmen, dass der Kläger als PKK-freundliche und politisch orientierte Person in der Türkei bekannt und daher gefährdet sei. Dies folge aus seiner Tätigkeit für die HEP. Nach erfolgter Umsetzung des Verpflichtungsurteils durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erhielt der Kläger am 30.08.1994 eine Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt unbefristet erteilt wurde. Am 05.07.2000 stellte der Kläger sowie seine Ehefrau und ein Kind einen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Unter dem 07.07.2000 gab der Kläger eine Loyalitätserklärung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung ab (Blatt 13 der Einbürgerungsakte). Nach Prüfung der weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen wurden der Kläger, seine Ehefrau und ein Kind mit Bescheiden des Regierungspräsidiums Gießen vom 03.06.2002 bzw. 17.06.2002 durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunden vom 01.07.2002 am 24.07.2002 in den deutschen Staatsverband eingebürgert, wobei auf eine Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit verzichtet wurde. Am 13.08.2002 informierte das Hessische Landesamt für Verfassungsschutz das Regierungspräsidium darüber, dass Erkenntnisse über den Kläger vorlägen, die dem Hessischen Ministerium des Innern mitgeteilt worden seien. Unter dem 13.09.2002 bat das Regierungspräsidium Gießen das Hessische Ministerium des Innern um Mitteilung des Erkenntnisstandes über den Kläger. Mit Erlass vom 29.01.2003 antwortete das Ministerium dahingehend, dass der Kläger sich für die PKK engagiert habe und aus diesem Grunde die Einbürgerung gegebenenfalls zurückzunehmen sei. Mit Schreiben vom 19.02.2003 gab das Regierungspräsidium Gießen dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer im Raume stehenden Rücknahme der Einbürgerung. Eine Äußerung des Klägers erfolgte in seiner Vorsprache bei der Behörde am 11.03.2003 (Blatt 106 der Einbürgerungsakte) und anwaltlich mit Schriftsatz vom 13.05.2003 (Blatt 131 der Einbürgerungsakte). Mit Bescheid vom 30.07.2003 nahm das Regierungspräsidium Gießen die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband zurück, ordnete die Rückgabe der Einbürgerungsurkunde nach Rechtskraft des Bescheides an und setzte gleichzeitig für die Rücknahme eine Gebühr von 255,-- Euro fest. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe eine falsche Loyalitätserklärung abgegeben. Er sei Mitglied im Deutsch-Kurdischen Freundschaftsverein und in dessen Vorstand tätig gewesen. Dieser Verein sei von der PKK beeinflusst. Der Verein sei in der YEK-KOM organisiert, welche der PKK zuzurechnen sei. Der Kläger habe an Volksversammlungen des PKK-Gebiets Gießen teilgenommen und auch an weiteren PKK-nahen Aktivitäten. Daher sei die erfolgte Einbürgerung rechtswidrig und könne zurückgenommen werden. Aufgrund der Aktivitäten des Klägers sei das dem Beklagten zustehende Ermessen dahin auszuüben, die Einbürgerung zurückzunehmen. Der Kläger habe nämlich die Abwendung von den zuvor an den Tag gelegten Aktivitäten nicht glaubhaft gemacht. Sein Vertrauen auf die erfolgte Einbürgerung sei aufgrund der Abgabe der falschen Erklärung auch nicht schutzwürdig. Zur berücksichtigen sei weiter, dass der Kläger durch die Rücknahme der Einbürgerung nicht staatenlos würde, da er unter Hinnahme der türkischen Staatsangehörigkeit eingebürgert worden sei. Gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung seien die Interessen des Klägers nicht durchschlagend. Am 18.08.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die von ihm abgegebene Loyalitätserklärung sei nicht falsch gewesen. Der Deutsch-Kurdische Freundschaftsverein unterstütze keine Ziele der PKK. Der Verein sei hauptsächlich kulturell aktiv und alle seine Tätigkeiten seien legal. Er habe an Veranstaltungen teilgenommen, was für im Exil lebende Kurden normal sei. Erkenntnisse des Verfassungsschutzes über den Verein seien dem Kläger nicht bekannt und würden im Übrigen bestritten. Der Verein sei auch vom Gießener Oberbürgermeister, dem Polizeipräsidenten, dem Regierungspräsidenten und anderen politischen Funktionären besucht worden, was bei einer Verfassungswidrigkeit sicherlich nicht geschehen wäre. Der Kläger sei einfaches Mitglied des Vereins und lediglich als Kassenprüfer tätig gewesen. Im Vorstand sei er zu keiner Zeit gewesen. Durch seine Tätigkeit im Verein habe er in keiner Weise Ziele der PKK unterstützt. Die Erkenntnisse, die von der Behörde über den Verein vorgetragen würden, seien dem Kläger nicht bekannt und nicht bekannt gewesen. Auch werde bestritten, dass diese Erkenntnisse zutreffend seien. Der Kläger habe traditionell politische Bestrebungen für mehr kurdische Unabhängigkeit und Pflege der kurdischen Kultur unterstützt, nicht aber die PKK. Dies habe er bereits in der Türkei so gehalten. Die Tätigkeit als Kassenprüfer sei keine Vorstandstätigkeit. Kassenprüfer seien einfache Mitglieder des Vereins. Nach der Satzung habe der Kassenprüfer nur die Führung der Kassengeschäfte auf Richtigkeit zu prüfen. Dies habe der Kläger getan und hiermit seien keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verbunden. Derartige Bestrebungen seien dem Kläger auch im Rahmen seiner Tätigkeit nicht bekannt geworden. Aus der beigezogenen Ausländervereinsakte ergebe sich zudem nicht, dass der Deutsch-Kurdische Freundschaftsverein verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Derartiges lasse sich auch der beigezogenen Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums nicht entnehmen. Die Lichtbildmappe zeige Fotos und Plakate, die am 02.08.2000 in den Räumen des Vereins zu sehen gewesen seien. Hierzu könne der Kläger keine Angaben machen, da er an diesem Tage nicht in den Räumen des Vereins gewesen sei. Zudem habe das Land Hessen im Zeitpunkt der Rücknahme der Einbürgerung seit über einem Jahr Kenntnis der entscheidungserheblichen Umstände gehabt, so dass die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht eingehalten worden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30.07.2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Einbürgerung sei rechtswidrig gewesen und deshalb zurückzunehmen, da der Kläger durch seine Vereinsmitgliedschaft verfassungswidrige Ziele verfolge bzw. verfolgt habe. Der Verein sei über YEK-KOM eng mit der PKK verbunden. Der Verein sei von der PKK gesteuert und zentraler Anlaufpunkt für das PKK-Gebiet Gießen. Auch habe der Verein PKK-Kundgebungen und Demonstrationen veranstaltet. Dies ergebe sich auch aus den Ergebnissen der Durchsuchung in den Vereinsräumen von 1996, wobei Unterlagen darüber, wie Spenden für die PKK einzutreiben seien, aufgefunden worden seien. Die Durchsuchung am 02.08.2000 belege, dass in den Vereinsräumen ERNK-Symbole und Bilder von Öcalan in großem Umfang aufgehängt gewesen seien. Der Verein habe am 17.10.2003 eine Demonstration für Öcalan veranstaltet. Der Kläger sei Kassenprüfer des Vereins gewesen und habe damit gezeigt, dass der Verein ihn als loyal gegenüber den Vereinszielen angesehen habe. Eine Lossagung von derartigen Aktivitäten sei nicht ersichtlich. Mit Beschluss vom 21.01.2004 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 05.04.2004 informatorisch angehört; wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Verhandlungsniederschrift von diesem Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Ausländerbehörde sowie die Ausländervereinsakten des Landkreises Gießen Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Ebenso wird Bezug genommen auf die von dem Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte und, neben der Ausländervereinsakte, dem Bevollmächtigten zur Einsichtnahme überlassene Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums Mittelhessen betreffend die Durchsuchung der Vereinsräume am 02.08.2000.