Gerichtsbescheid
3 A 740/21 SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2021:1209.3A740.21SN.00
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Leitsätze
1. Rechtliche Bedenken gegen bereits erfolgte oder noch anstehende Maßnahmen und Beschlussfassungen müssen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig gegenüber dem Organ selbst geltend gemacht werden.(Rn.37)
2. Die Rechtzeitigkeit bestimmt sich im Einzelfall anhand der Art des Streitgegenstands und den tatsächlich bestehenden Möglichkeiten des Betroffenen, im Vorfeld eine Rüge zu erheben.(Rn.39)
3. In Mecklenburg-Vorpommern ist eine Frist für die Beanstandung durch Gemeinderatsmitglieder nicht normiert. Jedoch kann für die Bestimmung des Begriffs auf die gesetzgeberische Wertung in § 33 Abs. 1 Satz 3 KV M-V (juris: KV MV) zurückgegriffen werden.(Rn.40)
4. Bei der Sitzungsniederschrift einer Gemeindevertretungssitzung gemäß § 29 Abs. 8 KV M-V (juris: KV MV) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 415 Abs. 1 ZPO.(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtliche Bedenken gegen bereits erfolgte oder noch anstehende Maßnahmen und Beschlussfassungen müssen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig gegenüber dem Organ selbst geltend gemacht werden.(Rn.37) 2. Die Rechtzeitigkeit bestimmt sich im Einzelfall anhand der Art des Streitgegenstands und den tatsächlich bestehenden Möglichkeiten des Betroffenen, im Vorfeld eine Rüge zu erheben.(Rn.39) 3. In Mecklenburg-Vorpommern ist eine Frist für die Beanstandung durch Gemeinderatsmitglieder nicht normiert. Jedoch kann für die Bestimmung des Begriffs auf die gesetzgeberische Wertung in § 33 Abs. 1 Satz 3 KV M-V (juris: KV MV) zurückgegriffen werden.(Rn.40) 4. Bei der Sitzungsniederschrift einer Gemeindevertretungssitzung gemäß § 29 Abs. 8 KV M-V (juris: KV MV) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 415 Abs. 1 ZPO.(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO). Das Gericht geht bei seiner Entscheidung (§ 88 VwGO) davon aus, dass sich das Begehren des nicht anwaltlich vertretenen Klägers nur gegen die Beschlüsse über die Neubesetzung der Ausschüsse (Finanzausschuss sowie Ausschuss für Bau-, Gewerbe und Verkehr) richtet, in denen er auch selbst Mitglied war. Dieses klägerische Begehren ergibt sich zwar nicht zweifelsfrei aus seiner Klageschrift vom 19. April 2020, wird jedoch aus seinem Schriftsatz vom 13. November 2021 deutlich, indem er dort die Ausschüsse konkret benennt. Die Klage ist jedoch unzulässig. Ihr fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Klage steht der Grundsatz der Organtreue entgegen. Im Verhältnis kommunaler Organe und Organteile zueinander gilt der aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Grundsatz der Organtreue (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 6. Juli 2020 - 4 A 695/20 -, BeckRS 2021, 22480 Rn. 13; OVG Münster, Urteil vom 12. Mai 2021 - 15 A 2079/19 -, BeckRS 2021, 14224 Rn. 30 m. w. N.). Im innerorganschaftlichen Zusammenwirken ist zwingend ein (rechts-)treues Verhalten der Mitglieder geboten, um die Funktionserfüllung der Verwaltungseinheit, für die das Organ tätig wird, durch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sicherzustellen. Organe und Organteile einer Gemeinde, soweit sie als solche tätig werden, handeln nicht auf der Grundlage eigener subjektiver Rechte, sondern nehmen im Interesse der Gemeinde übertragene Organrechte wahr (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. Mai 2021 - 15 A 2079/19 -, BeckRS 2021, 14224 Rn. 30; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. April 2020 - 15 K 2442/19 -, BeckRS 2020, 9711 Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2017 - 1 K 8730/16 -, BeckRS 2017, 137957 Rn. 21). Hieraus folgt, dass Gemeindevertreter rechtliche Bedenken gegen bereits erfolgte oder noch anstehende Maßnahmen und Beschlussfassungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig gegenüber dem Organ selbst geltend machen müssen. Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, kann eine fragliche Verfahrensweise nicht mehr mit Erfolg durch das Organ bzw. Organteil geltend gemacht werden. Durch die unterlassene Rüge wird dem Organ die Möglichkeit genommen, die Einwände eines seiner Mitglieder zu prüfen und gegebenenfalls abzuhelfen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 4 A 695/20 -, BeckRS 2021, 22480 Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 2. April 2020 - 15 A 1831/19 -, BeckRS 2020, 9052 Rn. 13 m. w. N.). Die Rechtzeitigkeit bestimmt sich im Einzelfall anhand der Art des Streitgegenstands und den tatsächlich bestehenden Möglichkeiten des Betroffenen, im Vorfeld eine Rüge zu erheben. Ist eine vorherige Rüge nicht möglich, so kann sie zeitnah im Nachhinein vorgebracht werden (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 2. April 2020 - 15 A 1831/19 -, BeckRS 2020, 9052 Rn. 14 m. w. N.). Entbehrlich ist die Rüge ausnahmsweise nur dann, wenn ihrem Zweck bereits Rechnung getragen ist oder dieser ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 4 A 695/20 -, BeckRS 2021, 22480 Rn. 13). „Zeitnah“ bedeutet, dass das betroffene Organ innerhalb kurzer Frist Klarheit darüber haben muss, ob eine Maßnahme/Beschlussfassung als rechtswidrig betrachtet oder aber akzeptiert wird. Anhaltspunkte für die konkrete Zeitspanne können sich aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder aus satzungsmäßigen Bestimmungen des Organs selbst ergeben. Eine zeitliche Einschränkung ist notwendig, da in Kommunalverfassungsstreitverfahren in der Regel keine Ausschlussfristen bestehen und ansonsten Beschlussfassungen und Maßnahmen über unabsehbare Zeiträume rechtlich in der Schwebe wären und keine Rechtsklarheit bestünde. Eine effektive Funktionsausübung wäre sonst nicht möglich (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. Mai 2021 - 15 A 2079/19 -, BeckRS 2021, 14224 Rn. 33; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2016 - 1 K 8453/15 -, BeckRS 2016, 50001). In Mecklenburg-Vorpommern ist eine Frist für die Beanstandung durch Gemeinderatsmitglieder nicht normiert. Regelungen auf Ebene der Gemeinde sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Jedoch kann für die Bestimmung des Begriffs auf die gesetzgeberische Wertung in § 33 Abs. 1 Satz 3 KV M-V zurückgegriffen werden. Demnach muss ein Widerspruch durch den Bürgermeister binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Hieraus kann geschlussfolgert werden, dass eine gesetzliche Ausschlussfrist von zwei Wochen zur Beanstandung seitens gemeindlicher Organe gewollt ist. Auf die einmonatige Klagefrist aus § 74 VwGO analog kann im Einzelfall zur Bestimmung der Rechtzeitigkeit abgestellt werden, wenn dies aus Effektivitäts- und Rechtssicherheitsgründen geboten scheint. Eine längere Frist dürfte darüber hinaus nicht bzw. nur in besonderen Einzelfällen bestehen. Gemessen an diesen Kriterien hat der Kläger dem Grundsatz der Organtreue nicht genügt. Der Kläger hat weder im Vorfeld der Gemeindevertretungssitzung vom 18. August 2020 noch während der Sitzung oder zeitnah im Nachgang die gefassten Beschlüsse gegenüber der Beklagten beanstandet, obwohl er die Möglichkeit hierzu hatte. Laut eigenem Vorbringen wurde dem Kläger die Beschlussvorlage mit der Ladung vom 1. August 2020 für die Sitzung vom 18. August 2020 übersandt. Mithin war dem Kläger der Sachverhalt der Neubesetzung der Ausschüsse in der konkreten Form umfänglich und vollständig vor der Gemeindevertretungssitzung bekannt und er hatte ausreichend Zeit, seine Bedenken hinsichtlich der Beschlussvorlangen anzubringen. Auch ist nicht ersichtlich bzw. wird von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass er während der Sitzung Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlussvorlagen vorgetragen hat. Er trägt zwar – erstmals im gerichtlichen Verfahren – vor, dass er während der Gemeindevertretungssitzung Bedenken angemeldet habe. Diesem Vortrag steht jedoch das Protokoll über die Sitzung vom 18. August 2020 entgegen. Bei der Sitzungsniederschrift gemäß § 29 Abs. 8 KV M-V handelt es sich um eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 415 Abs. 1 ZPO (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Dezember 1988 - 5 Ws 75/88 -, juris Rn. 9). Diese begründet, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet wurde, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges. Aus dem Protokoll der Gemeindevertretungssitzung vom 18. August 2020 ergibt sich indes nicht, dass der Kläger (rechtliche) Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beschlussvorlagen geäußert hat. Vielmehr hat er erklärt, „dass er für keine weitere Ausschussarbeit mehr zur Verfügung stehe; auch nicht im Finanzausschuss.“ Dass das Protokoll diesbezüglich nicht richtig sei – wie es der Kläger behauptet –, ist weder plausibel noch substantiiert dargetan worden. Nach § 415 Abs. 2 ZPO besteht die Möglichkeit, den Beweis zu erbringen, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei. Aufgrund des hohen Beweiswertes und der Strafandrohung mit einer Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren nach § 348 StGB gelten jedoch strenge Maßstäbe an den Gegenbeweis. Es muss feststehen, dass der Inhalt unrichtig ist respektive muss dieser vollständig entkräftet werden; bloße Zweifel ändern nichts an der Beweisregel des Abs. 1 (vgl. Siebert in: Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 415 Rn. 11 m. w. N.; Schreiber in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 415 Rn. 30 m. w. N.). Den Beweis für die Unrichtigkeit hat der Kläger nicht erbracht. Er hat nur allgemein erklärt, dass er entsprechende Bedenken geltend gemacht haben will. Er bietet hierfür jedoch weder einen Beweis an noch hat er einen Protokollberichtigungsantrag gestellt oder andere Mittel ergriffen, um eine Korrektur herbeizuführen. Mithin spricht nichts dafür, dass das Protokoll unrichtig ist. Dem Inhalt des Protokolls der Gemeindevertretungssitzung vom 18. August 2020 kommt somit voller Beweis hinsichtlich der Richtigkeit der protokollierten Erklärung des Klägers zu. Auch ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Kläger sich überhaupt bzw. zeitnah mit seinen (rechtlichen) Bedenken im Nachgang und vor Klageerhebung an die Beklagte gewandt hat. Weder der E-Mailverkehr mit der Rechtsaufsichtsbehörde, mit dem Ministerium für Inneres und Europa des Landes Mecklenburg-Vorpommern, noch die sonstigen Dokumente enthalten Hinweise hierauf. Vielmehr hat sich der Kläger erstmals am 18. Oktober 2020 – also erst zwei Monate nach den Beschlussfassungen – per E-Mail an die Rechtsaufsichtsbehörde der Beklagten gewandt. Die Zeitspanne von zwei Monaten ist nach den dargestellten Maßstäben jedoch unter keinen Umständen mehr als zeitnah bzw. rechtzeitig im vorliegenden Fall anzusehen. Für eine besondere Situation, in der eine längere Frist geboten sein könnte, wurden weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Kläger dem Beschluss 69/2020 zur Neubesetzung des Ausschusses für Bau, Gewerbe und Verkehr selbst zugestimmt hat. Der Beschluss wurde ausweislich des Protokolls einvernehmlich mit 9 von 9 möglichen Stimmen gefasst. Unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) ist daher kein Interesse des Klägers ersichtlich, gegen ein mit seiner eigenen Stimme befürwortetes Wahlverfahren und die anschließende Wahl gleichwohl gerichtlich vorzugehen. Es besteht kein anerkennenswertes Interesse gegen sich selbst und seine rechtswirksam vorgenommenen Rechtshandlungen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. VG Köln, Urteil vom 17. Februar 2016 - 4 K 774/15 -, juris Rn. 128). Ob er daneben dem Beschluss 68/2020 zur Neubesetzung des Finanzausschusses ebenfalls zugestimmt hat, ergibt sich hingegen nicht zweifelsfrei aus dem Protokoll vom 18. August 2020 über die Gemeindevertretungssitzung, da es bei dieser Wahl eine Gegenstimme gab und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese vom Kläger stammt. Weiter ist auch das Rechtsschutzbedürfnis dadurch entfallen, dass der Kläger ausweislich des Protokolls vom 18. August über die Gemeindevertretungssitzung erklärt hat, „dass er für keine weitere Ausschussarbeit mehr zur Verfügung stehe; auch nicht im Finanzausschuss“ und er bzw. seine Zählgemeinschaft keine Vorschlagslisten zu den Wahlen der jeweiligen Ausschüsse eingebracht hat. Diesbezüglich muss sich der Kläger ebenfalls widersprüchliches Verhaltens entgegenhalten lassen. Hinsichtlich der Beweiskraft der in das Protokoll aufgenommenen Vorgänge und Äußerungen wird auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen. Durch die Aussage, dass er für keine Ausschussarbeit mehr zur Verfügung stehe, hat der Kläger nachweislich erklärt, dass er seine diesbezügliche subjektiv-rechtliche Stellung aufgibt. Indem er bzw. seine Zählgemeinschaft sich an der weiteren Besetzung der Ausschüsse nicht beteiligt haben, wurde nachweislich erkennbar, dass auch kein Interesse an der entsprechenden Ausschussarbeit respektive der subjektiv-rechtlichen Stellung bestand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines gemeindlichen Ausschussbesetzungsverfahrens. Der Kläger wurde am 26. Mai 2019 in die Beklagte, eine Gemeindevertretung, gewählt. Im Nachgang wurde er in den Finanzausschuss sowie in den Ausschuss für Bau-, Gewerbe und Verkehr der Beklagten gewählt. Nachdem mehrere Mandatsträger während der Wahlperiode 2020 ihr Mandat niedergelegt haben, wurden mehrere Sitze in den verschiedenen Ausschüssen frei. Die Beschlussvorlagen vom 12. Juni 2020 für den Sitzungstermin am 18. August 2020 sahen eine Neubesetzung des Finanzausschusses, des Ausschusses für Bau-, Gewerbe und Verkehr, des Ausschusses für Soziales und Kultur sowie des Umwelt- und Zukunftsausschusses vor. Laut Kläger seien ihm die Beschlussvorlagen mit der Ladung vom 1. August 2020 zugestellt worden. Am 18. August 2020 fand die Gemeindevertretungssitzung statt und unter den Tagesordnungspunkten (TOP) 8 bis 11 wurde über die Neubesetzung des Finanzausschusses (TOP 8), des Ausschusses für Bau-, Gewerbe und Verkehr (TOP 9), des Ausschusses für Soziales und Kultur (TOP 10) sowie des Umwelt- und Zukunftsausschusses (TOP 11) entschieden. In dem Protokoll heißt es zum TOP 8. Neubesetzung des Finanzausschusses wörtlich: „Sachverhalt/Begründung: In der Gemeindevertretung B. gab es in der Vergangenheit mehrere Mandatswechsel, die auch die Besetzung der Ausschüsse erheblich beeinflussen. Anstatt die freigewordenen Stellen nach zu besetzen, ist deshalb eine komplette Neubesetzung der Ausschüsse sinnvoll. Hinweise des Amtes: Gemäß § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde B. setzen sich die Ausschüsse aus vier Gemeindevertretern und drei sachkundigen Einwohnern zusammen. Diskussion: Herr A. erklärt zunächst, dass er für keine weitere Ausschussarbeit mehr zur Verfügung stehe; auch nicht im Finanzausschuss. […] Auch Herr A. verkündet, dass er ebenso eine Zählgemeinschaft bilde. Die Zählgemeinschaft („X“) setze sich wie folgt zusammen: Herr A. Herr B. Herr C. Herr A. erklärt, dass die Zählgemeinschaft „X“ für den Finanzausschuss keine Vorschlagsliste einbringe.“ Nach Benennung der Vertreterinnen und Vertreter wurde der Beschluss 68/2020 zur Neubesetzung des Finanzausschusses wie folgt gefasst: „Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Zahl der Mitglieder: 9 Davon besetzte Mandate: 9 Davon anwesend: 9 Ja-Stimmen: 8 Nein-Stimmen: 1 Stimmenthaltungen: 0 Befangenheit: 0“ Es folgte der TOP 9. zur Neubesetzung des Ausschusses für Bau, Gewerbe und Verkehr. In dem Protokoll heißt es diesem Tagesordnungspunkt wörtlich: „Herr A. erklärt, dass die Zählgemeinschaft „X“ auch für diese Ausschussbesetzung keine Vorschläge abgibt“. Nach Benennung der Vertreterinnen und Vertreter wurde der Beschluss 69/2020 zur Neubesetzung des Ausschusses für Bau, Gewerbe und Verkehr wie folgt gefasst: „Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Zahl der Mitglieder: 9 Davon besetzte Mandate: 9 Davon anwesend: 9 Ja-Stimmen: 9 Nein-Stimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0 Befangenheit: 0“ Am 18. Oktober 2020 trat der Kläger per E-Mail an die Rechtsaufsicht der Gemeinde (Landkreis Nord-Westmecklenburg) mit der Bitte heran („ich muss mit einem neuen Problem an Sie herantreten“), zu prüfen, ob kommunalaufsichtsrechtlich gegen die Neubesetzung einzuschreiten sei, da die Neubesetzung rechtswidrig erfolgt sei. Es hätte eine Fraktion einen Antrag zur Neubesetzung der gesamten Ausschüsse stellen müssen. Eine Vorlage durch die Verwaltung sei nicht möglich. Mit E-Mail vom 6. November 2020 teilte die Rechtsaufsicht dem Kläger mit, dass sie keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Besetzungsverfahrens habe. Hierauf erwiderte der Kläger mit E-Mail vom 25. November 2020, indem er seine Bedenken wiederholte. Mit E-Mail vom 22. Dezember 2020 wurde dem Kläger durch die Rechtsaufsicht mitgeteilt, dass weiter an der geäußerten Auffassung festgehalten werde. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 – welches per E-Mail übermittelt wurde – wandte sich der Kläger im Namen der „X Fraktion Gemeindevertretung B.“ an das Ministerium für Inneres und Europa des Landes Mecklenburg-Vorpommern und teilte dort den Sachverhalt aus seiner Sicht mit. Mit E-Mail vom 13. Januar 2021 wurde dem Kläger von dort aus wiederum mitgeteilt, dass seine Bedenken nicht geteilt werden und sich der Auffassung der Rechtsaufsichtsbehörde angeschlossen werde. Der Kläger wandte sich hierauf auch an weitere Abteilungen bzw. Personen des Ministeriums für Inneres und Europa des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Letztendlich wurde von dort aus jedoch keine aktenkundige Veranlassung zur Intervention gesehen. Am 19. April 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage gegen die Besetzung der Ausschüsse erhoben. Diese sei begründet, da die am 18. August 2020 gefassten Beschlüsse zu den Ausschussneubesetzungen rechtswidrig gewesen seien. Ein Antrag auf Neubesetzung der Ausschüsse hätte gemäß § 32 Abs. 2 Satz 11 KV M-V nur von einer Fraktion gestellt werden können. Die streitgegenständlichen Beschlussvorlagen seien jedoch seitens der Verwaltung erarbeitet und eingebracht worden. Den Beschlussvorlagen sei zu entnehmen, dass die Verwaltung eine komplette Neubesetzung aller Ausschüsse vorschlage. Die Gemeinde sei jedoch nicht berechtigt gewesen, eine solche Vorlage zu unterbreiten. Er hätte dies bereits in der Sitzung moniert, dies sei jedoch nicht ordnungsgemäß in das Protokoll aufgenommen worden. Mit Schriftsatz vom 13. November 2021 erklärt der Kläger, dass er sich mit der Klage nur gegen die Besetzung der Ausschüsse richte, in denen er selbst Mitglied gewesen sei (Finanzausschuss sowie Ausschuss für Bau-, Gewerbe und Verkehr). Jedoch habe das Ergebnis der Klage auch Auswirkung auf die Besetzung der anderen Ausschüsse. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das hiesige Besetzungsverfahren der Ausschüsse in der Gemeinde B. nicht den Kriterien des § 32 Abs. 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV) entsprach. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass ein Vorschlag zur Neubesetzung der Ausschüsse auch von der Verwaltung oder weiteren Personen eingereicht werden könne. Dem Bürgermeister bzw. der Verwaltung obliege die Vorbereitung der Gemeindevertretungssitzungen und die Aufstellung der Tagesordnung. Hierzu zähle auch, sachdienliche Verfahrensvorschläge zu unterbreiten. Das in § 32 Abs. 2 Satz 12 KV M-V statuierte Recht der Fraktionen, die Neubesetzung der Ausschüsse zu verlangen, sei ein Minderheitenrecht und diene dem Schutz einer Fraktion ohne Mehrheitsbeschluss der Gemeindevertretung die Neuwahl der Ausschussbesetzung verlangen zu können. Es hindere jedoch nicht eine Mehrheitsentscheidung oder einen Vorschlag seitens der Verwaltung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.