Urteil
4 A 695/20
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bewertet ein Mitglied des Gemeinderats die Reaktion des Bürgermeisters auf seine Anfrage als rechtswidrig, hat es dies gegenüber dem Bürgermeister zu rügen; unterbleibt eine solche Rüge, fehlt einer Klage gegen den Bürgermeister grundsätzlich das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Entscheidungsgründe
Bewertet ein Mitglied des Gemeinderats die Reaktion des Bürgermeisters auf seine Anfrage als rechtswidrig, hat es dies gegenüber dem Bürgermeister zu rügen; unterbleibt eine solche Rüge, fehlt einer Klage gegen den Bürgermeister grundsätzlich das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.