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Urteil

3 A 930/21 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0311.3A930.21SN.00
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Leitsätze
1. Es obliegt dem Kläger darüber zu entscheiden, ob er mit der im Widerspruchsbescheid getroffenen Einstellung des Widerspruchsverfahrens einverstanden ist oder ob er eine Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit und gegebenenfalls auch eine Entscheidung in der Sache begehrt.(Rn.43) 2. Eine eigenständige Beschwer i. S. d. § 79 Abs. 2 VwGO kann sich nicht nur aus einem etwaigen abgeänderten Tenor, sondern auch in einem sonstigen sich aus den Gründen des Widerspruchbescheides ergebenden materiell-rechtlichen Fehler ergeben, soweit sich dieser auf den Tenor auswirkt.(Rn.57)
Tenor
Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. April 2021 mit dem Aktenzeichen „32.11/32.28.40/21“ wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es obliegt dem Kläger darüber zu entscheiden, ob er mit der im Widerspruchsbescheid getroffenen Einstellung des Widerspruchsverfahrens einverstanden ist oder ob er eine Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit und gegebenenfalls auch eine Entscheidung in der Sache begehrt.(Rn.43) 2. Eine eigenständige Beschwer i. S. d. § 79 Abs. 2 VwGO kann sich nicht nur aus einem etwaigen abgeänderten Tenor, sondern auch in einem sonstigen sich aus den Gründen des Widerspruchbescheides ergebenden materiell-rechtlichen Fehler ergeben, soweit sich dieser auf den Tenor auswirkt.(Rn.57) Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. April 2021 mit dem Aktenzeichen „32.11/32.28.40/21“ wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Berichterstatter konnte nach Anhörung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 87 Abs. 2, Abs. 3, § 101 Abs. 2 VwGO). I. Die zulässige Klage hat mit dem Hauptantrag nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. a. Insbesondere ist die Klage vorliegend als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der Ausgangsbescheid vom 22. März 2021 ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG M-V. Er hat sich auch nicht erledigt, weshalb es sich bei der Einstellungsentscheidung im Widerspruchsverfahren ebenfalls um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG M-V und nicht nur um eine förmliche Mitteilung handelt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine Einstellungsentscheidung bei einer objektiven Erledigungssituation oder bei übereinstimmenden Auffassungen der Beteiligten nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch förmliche Mitteilung ergeht (vgl. Exner/Richter-Hopprich, JuS 2015, 521, 522 m. w. N.; Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Keller, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 79 Rn. 48). Eine Erledigung liegt vor, wenn der Ausgangsbescheid nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Hierbei ist zu beachten, dass die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes durch Ersatzvornahme nicht zu dessen Erledigung führt, weil von dem Grundverwaltungsakt weiterhin Rechtswirkungen für das Vollstreckungsverfahren ausgehen. Auch die irreversible Vollstreckung steht deshalb dem Eintritt der Bestandskraft des Grundverwaltungsakts nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, BeckRS 2008, 40173; VG B-Stadt, Urteil vom 8. November 2018 - 2 A 3431/16 -, BeckRS 2018, 39168 Rn. 14; Lisken/Denninger PolR-HdB, Handbuch des Polizeirechts, Kapitel E. Rn. 919, beck-online). Jedoch ist vorliegend weder eine tatsächliche Erledigungssituation gegeben, noch hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er von einer Erledigung seines Widerspruchs ausgeht, mithin hierüber kein Konsens zwischen den Beteiligten besteht. Eine fortbestehende Rechtswirkung des Ausgangsbescheides steht vorliegend im Raum. Denn der Beklagte führt trotz anderslautender Tenorierung im Widerspruchsbescheid aus, dass er die Kosten der Ersatzvornahme gegenüber dem Kläger weiterhin geltend machen möchte respektive der Ausgangsbescheid Grundlage für weitere Verwaltungsakte sein soll. Nach der tenorierten Einstellungsentscheidung im Widerspruchsbescheid hat der Beklagte zudem die verbindliche Regelung getroffen, nicht mehr inhaltlich über den Widerspruch des Klägers gegen den Ausgangsbescheid vom 22. März 2021 zu entscheiden. Dies hat er getan, obgleich sich nach seiner eigenen Auffassung der Verwaltungsakt nicht erledigt hat. Der Widerspruchsbescheid erging zudem in der üblichen Form eines Widerspruchsbescheides. Er war als Widerspruchsbescheid überschrieben, enthielt Ausführungen zu den Erwägungen und eine Rechtsbehelfsbelehrung. b. Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Zwar hat das Gericht die Beteiligten mit gerichtlichem Hinweis vom 13. September 2021 darauf hingewiesen, dass die Einstellung des Widerspruchsverfahrens im Tenor des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2021 für den Kläger rechtlich vorteilhaft sein könnte, indem sie einer späteren Kostenauferlegung entgegenstehen dürfte. Jedoch obliegt es dem Kläger darüber zu entscheiden, ob er mit der im Widerspruchsbescheid getroffenen Einstellung des Widerspruchsverfahrens einverstanden ist oder ob er eine Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit und gegebenenfalls auch eine Entscheidung in der Sache begehrt, wenn er der Auffassung ist, dass die Einstellungsentscheidung zu Unrecht erfolgte (vgl. Weber, SVR 2010 Heft 5, 196, 199). Denn auch ein hier bestehender materieller Mangel indiziert grundsätzlich eine Rechtsverletzung, d. h., ein rechtswidriger Verwaltungsakt verletzt den Adressaten grundsätzlich in seinen Rechten, da ein solcher Eingriff nicht von einer Befugnisnorm gedeckt ist (vgl. BeckOK VwGO/Decker, 60. Ed. 1. Januar 2022, VwGO § 113 Rn. 19 m. w. N.). Dies ist auch aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes und trotz des Grundsatzes, dass Zweifel zu Lasten der Behörde gehen, geboten. Nur mit einer Anfechtung kann das Risiko der Bestandskraft des Verwaltungsakts ausgeschlossen werden (vgl. Schoch/Schneider/Schröder, 1. EL August 2021, VwVfG § 37). Indem der Kläger vorträgt, dass er die Entscheidung insbesondere im Falle der Erledigung des Bescheides im Rahmen einer Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage gerichtlich überprüft haben will, hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine vollumfängliche gerichtliche Überprüfung und Entscheidung in der Sache begehrt. Auch auf den gerichtlichen Hinweis hin, sah er keine Veranlassung sein Klagebegehren zu ändern oder seine Anträge anzupassen. Das Gericht ist an dieses Klagebegehren nach § 88 VwGO gebunden. 2. Die Klage bezogen auf den Ausgangsbescheid des Beklagten vom 22. März 2021 ist unbegründet. Dieser ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a. Anhaltspunkte, die gegen die formelle Rechtmäßigkeit sprechen, wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. b. Der Bescheid ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Der Kläger ist bestattungspflichtig nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG M-V. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BestattG M-V muss jede Leiche bestattet werden. Die Verpflichtung, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen, obliegt den in § 9 Abs. 2 BestattG M-V genannten Angehörigen, in der dort vorgesehenen Reihenfolge. Nach dieser Bestimmung kommen als bestattungspflichtige in Betracht der Ehegatte (Nr. 1), der Lebenspartner (Nr. 2), die Kinder (Nr. 3), die Eltern (Nr. 4), die Geschwister (Nr. 5), die Großeltern (Nr. 6), die Enkelkinder (Nr. 7) und sonstiger Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Nr. 8). Bestattungspflichtige einer Ebene sind gleichrangig verantwortlich. Nach diesem Maßstab ist der Kläger als leiblicher Sohn des Verstorbenen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG M-V bestattungspflichtig. Vorrangig heranzuziehende Bestattungspflichtige sind nicht vorhanden. Die vorangehende Ehe des Verstorbenen wurde geschieden. Anhaltspunkte für eine weitere vorrangigere Ehe oder Lebenspartnerschaft sind nicht ersichtlich. Dass die Tochter des Verstorbenen von dem Beklagten mit Bescheid vom 8. April 2021 ebenfalls aufgefordert wurde, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen, ist für die Bestattungspflicht des Klägers unerheblich, da die Kinder des Verstorbenen i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG M-V gleichrangig bestattungspflichtig sind. Ein besonderer Härtefall, der ein Absehen von der Bestattungspflicht gebieten würde, liegt nicht vor. Ein Absehen von dieser Pflicht kommt nach der ständigen und obergerichtlichen Rechtsprechung – der sich der Berichterstatter anschließt – nur in extremen Ausnahmesituationen in Betracht; etwa bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen oder bei einem vergleichbaren besonders schwerwiegenden elterlichen Fehlverhalten und einer daraus folgenden beiderseitigen grundlegenden Zerstörung des Eltern-Kind-Verhältnisses (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 8 LA 131/06 -, juris Rn. 5; OVG Saarlouis, Urteil vom 27. Dezember 2007 - 1 A 40/07 -, juris Rn. 87; VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 4 ZB 07.2815 -, juris Rn. 7; VG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 K 93/05.KO -, juris; VG Köln, Urteil vom 20. März 2009 - 27 K 5617/07 -, juris Rn. 31; VG Stade, Urteil vom 18. Juni 2009 - 1 A 666/08 -, Rn. 23, juris). Darunter zählen u. a. Fälle von Misshandlungen durch den Verstorbenen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 K 93/05.KO -, juris) oder ein dauerhafter Entzug des elterlichen Sorgerechts nach §§ 1666, 1666a BGB (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 8 LA 131/06 -, juris; VG Stade, Urteil vom 18. Juni 2009 - 1 A 666/08 -, juris). Nicht ausreichend sind demgegenüber Unterhaltspflichtverletzungen (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 4 ZB 07.2815 -, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. August 2008 - 8 LB 55/07 -, juris; VG Köln, Urteil vom 20. März 2009 - 27 K 5617/07 -, juris) oder ein zerrüttetes Verhältnis zwischen dem Verstorbenen und dessen nahen Angehörigen oder ein seit Jahrzehnten fehlender Kontakt zwischen ihnen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. August 2008 - 8 LB 55/07 -, juris; VG Köln, Urteil vom 20. März 2009 - 27 K 5617/07 -). Hierfür hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen. Wie bereits ausgeführt ist ein fehlender Kontakt über Jahrzehnte hinweg kein Grund, um ihn von seiner Bestattungspflicht zu befreien. c. Anhaltspunkte die darüber hinaus gegen die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides sprechen, wurden weder substantiiert dargetan noch sind sie sonst ersichtlich. 3. Die Klage bezogen auf den Widerspruchsbescheid vom 20. April 2021 ist hingegen begründet. Dieser ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids ist vorliegend möglich, da sich aus der Klageschrift ergibt, dass der Kläger sich auch gegen die Einstellung des Widerspruchsverfahrens wendet und die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 VwGO erfüllt sind. a. In dem der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021 erklärt, dass er sein Begehren auch im Falle der Erledigung im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage aufrechterhält, gibt er deutlich zu erkennen, dass er eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung auch insbesondere hinsichtlich der Einstellungsentscheidung begehrt. b. Die Einstellungsentscheidung enthält auch eine selbstständige Beschwer i. S. d. § 79 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift fällt hierunter jede hinzugekommene materielle Belastung. Eine solche kann sich nicht nur aus einem etwaigen abgeänderten Tenor, sondern auch in einem sonstigen sich aus den Gründen des Widerspruchsbescheides ergebenden materiell rechtlichen Fehler ergeben, soweit sich dieser auf den Tenor auswirkt. (vgl. BeckOK VwGO/Möstl, 60. Ed. 1. Oktober 2021, VwGO § 79 Rn. 22). Diese ergibt sich vorliegend zum einen aus der fehlenden Rechtsgrundlage der Einstellungsentscheidung im Widerspruchsbescheid. Es ist weder eine bundes- noch landesrechtliche Norm ersichtlich, welche die Einstellung im Widerspruchsbescheid ermöglichen würde. Vielmehr obliegt es nicht dem Beklagten darüber zu disponieren das Widerspruchsverfahren ohne eine Erledigung in objektiver Hinsicht einzustellen. Zum anderen Verstößt der Widerspruchsbescheid gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 VwVfG M-V. Inhaltlich bestimmt ist ein Verwaltungsakt, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird und der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zur zwangsweisen Durchsetzung sein kann (vgl. Schoch/Schneider/Schröder, 1. EL August 2021, VwVfG § 37 Rn. 35). Grundsätzlich gilt dabei, dass die Gestalt des Ausgangsbescheids sowohl durch den Tenor als auch die tragenden Gründe des Widerspruchsbescheids geprägt wird (vgl. BeckOK VwGO/Möstl, 60. Ed. 1. Oktober 2021, VwGO § 79 Rn. 9 m. w. N.). Der so gestaltete Inhalt des Verwaltungsakts muss aus sich heraus verständlich sein. Entweder aus dem Tenor des Bescheides oder aus den sonstigen Umständen muss sich klar und unmissverständlich ergeben, was die Behörde mit verbindlicher Wirkung regeln will (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3/09 -, BeckRS 2009, 42325), insbesondere muss der Sachverhalt, auf den sich die Regelung bezieht und die getroffene Rechtsfolge klar erkennbar sein (vgl. Schoch/Schneider/Schröder, 1. EL August 2021, VwVfG § 37 Rn. 36). Abzugrenzen ist dabei ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot von der Nichtigkeit des Verwaltungsakts wegen eines besonders schweren inhaltlichen Fehlers nach § 44 Abs. 1 VwVfG M-V. Eine solche Nichtigkeit kann bei Widersprüchlichkeit oder Unverständlichkeit gegeben sein (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 44 Rn. 114). Sie tritt jedoch nur dann ein, wenn auch durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) bei objektiver Würdigung aller Umstände im Rahmen einer Gesamtschau die Widersprüchlichkeit bzw. die Unverständlichkeit nicht behoben werden kann (vgl. NK-VwVfG/Leisner-Egensperger, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 44 Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3/09 -, BeckRS 2009, 42325). Ist hingegen durch Auslegung der Widerspruch oder die Unverständlichkeit aufzulösen, liegt lediglich ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 VwVfG M-V vor. Der betroffene Verwaltungsakt ist in einem solchen Fall nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 44 Rn. 116). Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil 5. November 2009 - 4 C 3/09 -, BeckRS 2009, 42325, beck-online). Vorliegend ist der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht nichtig nach § 44 Abs. 1 VwVfG M-V, sondern er verstößt (lediglich) gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 VwVfG M-V, da er hinsichtlich der Rechtsfolge nicht verständlich ist, jedoch durch Auslegung der vorhandene Widerspruch grundsätzlich aufgelöst werden kann. Die Widersprüchlichkeit ergibt sich aus dem unklaren Regelungsgehalt des Widerspruchbescheides. Nach dem Tenor des Ausgangsbescheides ist der Kläger bestattungspflichtig. Sollte er der Bestattungspflicht nicht nachkommen, wurde ihm zugleich im Tenor des Ausgangsbescheides eine Kostenauferlegung der Kosten, die im Rahmen der Ersatzvornahme entstehen, angedroht. Nach dem Tenor des Widerspruchbescheides wird jedoch das Widerspruchsverfahren gänzlich eingestellt und hierzu ausgeführt, dass die mit dem Ausgangsbescheid verbundene rechtliche Beschwer nach Erlass des Verwaltungsaktes weggefallen sei, und daher keine Rechtswirkung mehr von dem Ausgangsbescheid ausgehe, da der Lebenssachverhalt, den der Verwaltungsakt regeln solle, nämlich die notwendige Bestattung in die Wege zu leiten, nicht mehr gegeben sei. Zugleich wird in der weiteren Begründung jedoch eine Kostenumlage der im Rahmen der Ersatzvornahme der Bestattung entstandenen Kosten angekündigt und somit eine Fortwirkung des (Ausgangs-)Bescheides impliziert. Dies ist widersprüchlich. Eine verständige Würdigung lässt zwar im Rahmen der Auslegung das Gewollte erkennen und zwar dahingehend, dass sich die Einstellung des Widerspruchsverfahrens nur auf die tatsächlich auszuführende Bestattungspflicht des Klägers beziehen sollte und nur diesbezüglich von dem Ausgangsbescheid keine Rechtswirkung mehr ausgehe. Die Kostengeltendmachung für die Ersatzvornahme sollte hiervon jedoch unberührt bleiben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass für den Kläger die Regelung nicht eindeutig ist. Diese Unklarheit geht zu Lasten des Beklagten. Der Fehler wurde auch nicht geheilt (vgl. zu den Möglichkeiten: BeckOK VwVfG/Tiedemann, 54. Ed. 1. Januar 2022, VwVfG § 37 Rn. 24 ff.; Schoch/Schneider/Schröder, 1. EL August 2021, VwVfG § 37 Rn. 44 ff.). c. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich die Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides, die den Kläger in seinen Rechten verletzt. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für den Erlass der Einstellungsentscheidung und für den Kläger ist nicht eindeutig ersichtlich, ob das Verfahren insgesamt abgeschlossen ist, wie es Tenor und ein Teil der Widerspruchsbegründung vermuten lassen, oder ob er mit weiteren Rechtsfolgen etwa in Form der Kostengeltendmachung für die Ersatzvornahme rechnen muss, wie es teilweise in der Begründung weiter ausgeführt wird. II. Über den Hilfsantrag bezogen auf den Ausgangsbescheid war zu entscheiden, da der Kläger mit seinem Hauptantrag diesbezüglich keinen Erfolg hat. Er ist jedoch unzulässig. Eine diesbezügliche Überprüfung im Rahmen einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage scheitert vorliegend an der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Eine Überprüfung hat wie unter I. dargestellt im Rahmen der Leistungsklage umfassend stattgefunden. Über den Hilfsantrag bezogen auf den Widerspruchsbescheid war hingegen nicht mehr zu entscheiden, da der Hauptantrag diesbezüglich bereits Erfolg hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger mit seinem Hauptantrag bezogen auf den Widerspruchsbescheid obsiegt, er hingegen mit seinem Hauptantrag hinsichtlich des Ausgangsbescheides wie auch mit seinem diesbezüglichen Hilfsantrag unterliegt, ist die aus dem Tenor ersichtliche Kostverteilung verhältnismäßig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Bestattungsverfügung. Am 16. Februar 2021 teilte die Universitätsmedizin Rostock dem Beklagten mit, dass am 7. Februar 2021 der leibliche Vater des Klägers verstarb. In der Folge stellte der Beklagte Nachforschungen zu bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen an. Im Zuge dieser Nachforschungen wurde bekannt, dass der Kläger der leibliche Sohn des Verstorbenen ist. Mit Bescheid (Aktenzeichen: 32.11/32.28.40/21) vom 22. März 2021 – zugestellt am 24. März 2021 – forderte der Beklagte den Kläger auf, die Bestattung des Verstorbenen zu veranlassen (Nummer 1) und innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung der Verfügung einen Nachweis über die Veranlassung der Bestattung zu erbringen (Nummer 2). Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 angeordnet (Nummer 3) und die Ersatzvornahme bei nicht fristgerechter Durchführung auf Kosten des Klägers angedroht (Nummer 4). Begründet wurde der Bescheid damit, dass der Kläger als leiblicher Sohn als nächster Angehöriger für die Bestattung verantwortlich nach § 9 Abs. 2 BestattG M-V sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde insbesondere mit der voranschreitenden Verwesung des Leichnams begründet. Eine zeitnahe Bestattung sei aus Gründen der Hygiene und Pietät sowie zum Schutz der Totenruhe erforderlich. Hiergegen erhob der Kläger am 30. März 2021 Widerspruch. Er begründete diesen damit, dass zwischen ihm und dem Verstorbenen keinerlei Kontakt bestanden habe und der Verstorbene noch weitere Kinder hätte. Er – der Kläger – und seine Kinder hätten zudem das Erbe des Verstorbenen ausgeschlagen. Er plädiere auf das Vorliegen einer unbilligen Härte. Daraufhin stellte der Beklagte weitere Nachforschungen an. Diese ergaben, dass der Verstorbene noch weitere zwei leibliche Kinder (eine Tochter und einen Sohn) hat. Die Verwandtschaft zu dem weiteren Sohn sei jedoch aufgrund einer zwischenzeitlichen Adoption durch einen Dritten erloschen. Mit Bescheid vom 8. April 2021 – zugestellt am 10. April 2021 – wandte sich der Beklagte an die Tochter des Verstorbenen mit einer gleichlautenden Verfügung wie er sie gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 22. März 2021 erließ. Eine Bestattung des Verstorbenen wurde weder durch den Kläger noch durch die Tochter veranlasst. Am 20. April 2021 veranlasste der Beklagte die Bestattung, welche am 3. Juni 2021 durchgeführt wurde. Am 20. April 2021 – zugestellt am 22. April 2021 – übersandte der Beklagte ein als „Widerspruchsbescheid“ bezeichnetes und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenes Schreiben an den Kläger u. a. mit dem wörtlichen Inhalt: „Es ergehen folgende Entscheidungen 1. Das Widerspruchsverfahren wird eingestellt. 2. Kosten werden nicht erstattet. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. […] Die angegriffene Bestattungsverfügung hat sich zwischenzeitlich durch die vom Stadtamt in Auftrag gegebene Bestattung im Wege der Ersatzvornahme erledigt und die Aufhebung dieser Verfügung kann daher nicht mehr begehrt werden. […] Eine Erledigung des Verwaltungsaktes in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche Beschwer nach Erlass des Verwaltungsaktes weggefallen ist, also vom Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Dieses ist u. a. dann gegeben, wenn im Falle des Vollzugs eines Verwaltungsaktes durch Ersatzvornahme die in der Verfügung aufgegebene Handlungspflicht sich erschöpft hat. Der Regelungsgegenstand ist in Wegfall geraten, weil der Lebenssachverhalt, den der Verwaltungsakt regeln sollte, nämlich die notwendige Bestattung in die Wege zu leiten, nicht mehr gegeben ist. Bei Erledigung des Widerspruchsverfahrens durch anderweitige Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes ist das Widerspruchsverfahren einzustellen. Eine Entscheidung in der Sache selbst darf nicht mehr ergehen. Demzufolge erfolgte im Tenor zu 1. Dieses Bescheides die Einstellung des Widerspruchsverfahrens. Für den förmlichen Abschluss des Verfahrens durch Widerspruchsbescheid spricht § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Widerspruchsbehörde (immer) einen Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, damit das Widerspruchsverfahren beendet wird. […] Da Sie oder Ihre Schwester […] Ihrer Bestattungspflicht nicht nachgekommen sind, ist die Ordnungsbehörde daraufhin ihrer Verpflichtung zur ersatzweisen Bestattung nachgekommen. Da gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4 BestattG M-V die Pflicht zur Kostentragung unberührt bleibt, wird das Stadtamt Ihnen die Kosten der Bestattung über einen Leistungsbescheid auferlegen.“ Am 7. Mai 2021 hat der Kläger die streitgegenständliche Klage erhoben. Er begründet diese damit, dass nicht sicher sei, dass es nicht noch andere vorrangige Bestattungspflichtige gebe. Seine Eltern haben sich bereits im Jahr 1983 scheiden lassen und die Mutter habe das Sorgerecht ausschließlich alleine ausgeübt. Nach seiner Kenntnis sei der Verstorbene nach der Scheidung mindestens ein weiteres Mal verheiratet gewesen. In den letzten 38 Jahren habe sich der Verstorbene weder um ihn – den Kläger – gekümmert noch sich für sein Leben interessiert. Zudem liege eine besondere Härte vor. Zwischen ihm und dem Verstorbenen habe keinerlei Verhältnis bestanden. Er erklärt zudem wörtlich, „soweit sich gegebenenfalls der Bescheid des Beklagten erledigt hat, wird die vorliegende Klage im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage aufrechterhalten.“ Der Kläger beantragt, der Bescheid des Beklagten vom 22. März 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20. April 2021 zum Aktenzeichen 32.11/32.28.40/21 wird aufgehoben. Hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 22. März 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20. April 2021 rechtswidrig und aufzuheben war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zunächst mit Schriftsatz vom 6. Juni 2021 vor, da sich die Verwandten des Verstorbenen nicht um die Beisetzung gekümmert hätten, sei eine Bestattung durch ihn veranlasst und am 3. Juni 2021 durchgeführt worden. Hierdurch dürfe sich der vorliegende Rechtsstreit erledigt haben. Mit Schriftsatz vom 23. August 2021 trägt er weiter vor, dass sich der Rechtsstreit durch die erfolgte Bestattung am 3. Juni 2021 doch nicht erledigt habe. Die Klage sei vielmehr weder in Form einer Anfechtungs- noch einer Fortsetzungsfeststellungsklage begründet. Die Bestattung sei behördlicherseits zu veranlassen gewesen, da eine Erdbestattung innerhalb von 10 Tagen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BestattG M-V nach Todeseintritt vorgenommen werden soll. Der Vater des Klägers sei bereits am 7. Februar 2021 verstorben und somit seien zum Zeitpunkt der Verfügung vom 22. März 2021 über 10 Tage verstrichen. Der Kläger sei als leiblicher Sohn ungesehen einer tatsächlichen Beziehung zum Verstorbenen Verantwortlicher i. S. d. § 9 Abs. 3 BestattG M-V. Im Falle mehrere Bestattungspflichtiger stünden diese gleichrangig nebeneinander, sodass jeder für sich genommen und nicht die Gesamtschuldner als Gemeinschaft zur Bestattung verpflichtet seien. Die Kontaktlosigkeit zwischen dem Kläger und dem Verstorbenen sei vorliegend für die rechtliche Bewertung unerheblich. Gründe die die Annahme eines Härtefalls gebieten würden, lägen nicht vor. Am 13. September 2021 fand eine mündliche Verhandlung statt. Der Berichterstatter erteilte einen Hinweis dahingehend, dass der Beklagte im Widerspruchsverfahren das Verfahren gänzlich eingestellt haben dürfte und dies einer späteren Kostenanforderung entgegenstehen könnte. Das Verfahren wurde sodann in das schriftliche Verfahren übergeleitet und den Beteiligten ermöglicht hierzu Stellung zu nehmen. Zudem schlug das Gericht am selben Tag im schriftlichen Wege einen Vergleich vor, der jedoch nicht beiderseits angenommen wurde. Mit gerichtlicher Verfügung vom 3. Januar 2022 forderte der Berichterstatter den Kläger auf, angekündigte prozessuale Erklärungen abzugeben, da ansonsten der Antrag vom 7. Mai 2021 der Entscheidung zu Grunde gelegt werde. Hierauf erfolgte keine Reaktion. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 24. August 2021 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt; der Beklagte hat sein Einverständnis mit Schriftsatz vom 22. April 2021 erklärt. Das Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren wurde am 31. Mai 2021 durch den Beklagten und durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 13. September 2021 erteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.