OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 B 305/22 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0329.3B305.22SN.00
16Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Angabe über den tatsächlichen Aufbewahrungsort von erlaubnispflichtigen Waffen bzw. die tatsächliche Wohnanschrift des erlaubnispflichtigen Waffenbesitzers stellt eine wesentliche Angabe dar, damit die Behörde die ordnungsgemäße Aufbewahrung hinreichend überwachen kann.(Rn.36) 2. Unterbleiben Angaben über den gewöhnlichen Aufbewahrungsort von erlaubnispflichtigen Waffen gegenüber der zuständigen Behörde, sodass diese über ein halbes Jahr lang keinerlei Kenntnis über den tatsächlichen dauerhaften Aufbewahrungsort hat und werden dadurch tatsächliche Kontrollen vereitelt, liegt ein Verstoß gegen waffenrechtliche Anzeigepflichten vor, der die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann.(Rn.35)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.875 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Angabe über den tatsächlichen Aufbewahrungsort von erlaubnispflichtigen Waffen bzw. die tatsächliche Wohnanschrift des erlaubnispflichtigen Waffenbesitzers stellt eine wesentliche Angabe dar, damit die Behörde die ordnungsgemäße Aufbewahrung hinreichend überwachen kann.(Rn.36) 2. Unterbleiben Angaben über den gewöhnlichen Aufbewahrungsort von erlaubnispflichtigen Waffen gegenüber der zuständigen Behörde, sodass diese über ein halbes Jahr lang keinerlei Kenntnis über den tatsächlichen dauerhaften Aufbewahrungsort hat und werden dadurch tatsächliche Kontrollen vereitelt, liegt ein Verstoß gegen waffenrechtliche Anzeigepflichten vor, der die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann.(Rn.35) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.875 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung des Widerrufs einer ihr erteilten Waffenbesitzkarte. Die Antragstellerin stellte am 5. März 2020 einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte sowie einer zugehörigen Munitionserwerbsberechtigung bei der C-Stadt. Als Adresse gab sie „D-Straße, in ... C-Stadt“ an. Händisch ist auf dem Antragsformular der „Beruf: Polizei B-Stadt“ sowie eine Handynummer ergänzt. Dem Antrag war eine Rechnung vom 6. August 2019 über einen Kurzwaffentresor „KWT 2000, Widerstandsgrad 0/N nach EN 1143-1, ECB-S Klasse 0“ mit einem Gewicht von 52 kg beigefügt. Die Lieferadresse war mit „ A. c/o Ort A-Straße, A-Stadt“ angegeben. Seit dem 24. März 2020 ist die Antragstellerin Inhaberin einer durch die C-Stadt erteilten Waffenbesitzkarte (Nr. 9/2020) mit zwei Eintragungen. Am 24. Juni 2020, 26. Juni 2020 und am 27. Juni 2020 sollten waffenrechtliche verdachtsunabhängige Kontrollen durch die Waffenbehörde der C-Stadt an der C-Stadt-Adresse stattfinden. Sie verliefen ergebnislos, weil die Antragstellerin nicht angetroffen wurde. Im Rahmen von sicherheitsbehördlichen Ermittlungen wurde der C-Stadt am 8. September 2020 durch das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern mitgeteilt, dass es sich bei der angegebenen Anschrift um einen Scheinwohnsitz der Antragstellerin handle. Die Antragstellerin wohne stattdessen im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Durch die C-Stadt wurde am 8. September 2020 eine Melderegisterauskunft eingeholt. Diese ergab, dass die Antragstellerin seit dem 2. Oktober 2018 unter ihrer C-Stadt-Adresse gemeldet ist. Am 10. September 2020 teilte die C-Stadt dem Antragsgegner den Sachverhalt mit und übergab zuständigkeitshalber die Waffenakte. In dem Übersendungsschreiben wurde zudem mitgeteilt, dass die Antragstellerin den Scheinwohnsitz in einem Telefongespräch am 10. September 2021 eingeräumt habe und eine umgehende Ummeldung vornehmen wolle. Weiter habe sie erklärt, dass eine Aufbewahrung der Waffen in ihrem Wohnwagen an ihrer tatsächlichen Wohnadresse nach den rechtlichen Vorgaben stattfinde. Laut den weiteren meldebehördlichen Unterlagen ist die Antragstellerin seit dem 1. September 2020 an ihrer aktuellen Anschrift im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gemeldet. Mit Schreiben vom 19. März 2021 teilte das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern dem Antragsgegner mit, dass die Antragstellerin rechtsextremistisch motivierte Prepperaktivitäten der Gruppierung Nordkreuz unterstütze und zum engsten privaten Vertrautenkreis einer Führungsperson zähle, da sie dessen Lebenspartnerin sei. Zwischen mindestens dem 20. Dezember 2015 und dem 11. Juni 2019 habe die Antragstellerin in bilateralem Kontakt mit der Führungsperson gestanden. Es seien verschwörungstheoretische Aspekte zur „Geflüchtetenkrise [!sic]“, antisemitische Inhalte sowie der Bundesrepublik Deutschland die Staatlichkeit absprechende Inhalte geteilt worden. Die Antragstellerin habe zudem aktiv solchen „Input“ gefordert. Für Übersendung von entsprechenden Inhalten habe sich die Antragstellerin bedankt. Eine Radikalisierung der Antragstellerin sei von der Führungsfigur befürwortet worden. Darüber hinaus werden weitere Ausführungen zur Gruppierung und deren Bestrebungen getätigt. Mit einem in dem Verwaltungsvorgang auf den 12. März 2021 datierten Schreiben konfrontierte der Antragsgegner die Antragstellerin mit den Erkenntnissen und ermöglichte ihr Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin äußerte sich über Ihren vormaligen Anwalt am 4. Juni 2021. Die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen nicht vor. Sie gehöre weder einer verfassungsrechtlich bedenklichen Gruppierung an, noch verfolge sie Bestrebungen gegen die verfassungsgemäße Ordnung. Mit Bescheid vom 21. Juli 2021, zugestellt laut Empfangsbekenntnis am 26. Juli 2021 an den vormaligen Anwalt der Antragstellerin, widerrief der Antragsgegner die erteilte waffenrechtliche Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte (Nummer 1), verfügte die Abgabe der Waffen und Munition an einen Berechtigten (Nummer 2) sowie die Rückgabe der Waffenbesitzkarte an die Erlaubnisbehörde (Nummer 3). Zugleich wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nummer 4) und die Kosten auf 50 Euro festgesetzt. Begründet wurden die Anordnungen insbesondere mit einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, die sich im Wesentlichen aus den durch die Sicherheitsbehörden mitgeteilten Erkenntnissen ergebe. Im Rahmen von Ermittlungen sei bi- und multilaterale Kommunikation aufgefallen, die Anlass gebe, an der Verfassungstreue zu zweifeln, da fremden- und ausländerfeindliche, teils antisemitische und das dritte Reich glorifizierende Äußerungen vor allem durch den Austausch von Bildnachrichten, kommuniziert worden seien. Weiterhin sei die Antragstellerin die derzeitige Lebensgefährtin eines führenden Kopfes der Gruppierung Nordkreuz. Dieses Näheverhältnis deute darauf hin, dass die Antragstellerin ein gesteigertes Interesse an den genannten ideologischen Auffassungen habe bzw. diese gar selbst teile. Am 26. August 2021 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Am 3. Januar 2022 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Im Wesentlichen wurden die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin bei der Beantragung ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis eine Wohnung angegeben habe, die sie selbst nicht bewohne. Sie habe durch ihre Angaben bei der Beantragung den Eindruck erweckt, dass sie die Waffen an der angegebenen Adresse in C-Stadt aufbewahre. Durch dieses Verhalten läge ein Verstoß gegen § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG vor, da durch das Verhalten der Antragstellerin der tatsächliche Aufbewahrungsort der Waffen verschleiert worden sei und somit auch tatsächliche Kontrollversuche durch die C-Stadt nicht durchführbar gewesen seien. Am 24. Januar 2022 erhob die Antragstellerin Klage in der Hauptsache (3 A 126/22 SN). Am 22. Februar 2022 hat die Antragstellerin den streitgegenständlichen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingereicht. Sie begründet ihren Antrag damit, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Sie sei nicht waffenrechtlich unzuverlässig. Insbesondere fehle es an nachprüfbaren Feststellungen zu Handlungen und Zielsetzungen, auf die sich der Antragsgegner stützen könne. Sie habe niemals an den Chats von Nordkreuz teilgenommen, Veranstaltungen von Nordkreuz oder gemeinsame Schießtrainings mit Nordkreuz besucht und sich auch nicht bilateral mit einzelnen Nordkreuzmitgliedern dergestalt ausgetauscht, dass rechtsextrem anmutende Inhalte verbreitet worden seien. Sie werde in „Kontakthaftung“ genommen. Es gebe zudem keine belastbaren Tatsachen, dass Nordkreuz rechtsradikale Tendenzen verfolge. Die vom Antragsgegner angeführten Ausschnitte aus der Kommunikation zur Gruppierung seien vielmehr „politische Witze, selbst wenn sie rechtsradikalen Kolorit tragen“ bzw. „dumme und geschmacklose Wortspiele, jedoch auch nicht mehr“. Diese seien von der Meinungsfreiheit gedeckt und, solange die Strafwürdigkeit von § 130 StGB nicht überschritten sei, zulässig. Es gebe Unterschiede zwischen „einer ekligen Gesinnung, einem tumben Humorverständnis und belastbaren Maßnahmen im Rahmen einer Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Ziff. 3 WaffG“. Sie habe ihren Wohnsitz auch nicht verschleiern wollen, vielmehr habe sie ihrem Antrag eine Rechnung beigefügt, aus der sich ihre tatsächliche Anschrift und somit die Verwahradresse der Waffen ergebe. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 21. Juli 2021 (Az. WaffG/FD 30/ Bo) in Form des Widerspruchbescheides vom 3. Januar 2022 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen die Begründung aus den Bescheiden und führt diese weiter aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen. II. Der Eilrechtsschutzantrag hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag, soweit er sich gegen den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug (§ 45 Abs. 5 WaffG) des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis unter Nummer 1 des Bescheides vom 12. April 2021 richtet, ist zulässig, aber unbegründet. Entfaltet ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hat das Gericht neben einer etwaigen gesetzlichen Wertung (vgl. § 45 Abs. 5 Satz 1 WaffG) und der Bewertung etwa eintretender Folgen für den Fall der Anordnung und den Fall der Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung für die Betroffenen und für das öffentliche Interesse auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens – im Rahmen einer summarischen Prüfung – zu berücksichtigen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, findet eine reine Interessenabwägung statt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, BeckRS 2018, 15381; VGH München, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 21 CS 17.1964 -, BeckRS 2018, 3069 Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 21 CS 17.1668 -, BeckRS 2018, 3070 Rn. 16). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag keinen Erfolg. Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht festgestellt werden, dass der unter Nummer 1 im Bescheid vom 21. Juli 2021 enthaltene Widerruf rechtswidrig ist. Vielmehr erweist sich die Anordnung bei summarischer Bewertung als rechtmäßig (a.). Aber selbst wenn der Verfahrensausgang als offen bewertet würde, führt die vorzunehmende Interessenabwägung dazu, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt (b.). a. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse dürfte voraussichtlich rechtmäßig sein. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Bei den Waffenbesitzkarten handelt es sich nach § 10 Abs. 1 WaffG um waffenrechtliche Erlaubnisse. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ist Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt. Ob diese tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, ist anhand einer umfassenden Prognose unter Einbeziehung und Bewertung aller relevanten Tatsachen vorzunehmen. An die Prognose selbst sind, entsprechend dem Gesetzeszweck, keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17; VGH Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, Rn. 32; BT-Drs. 14/7758, S. 1, 54). Es ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein künftiges Fehlverhalten i. S. d. Vorschrift erforderlich, sondern es reicht aus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4/08 -, BeckRS 2008, 32586). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17) – der sich das Gericht anschließt – nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftige Verhaltensweisen im Sinne der Vorschrift begehen wird (so auch: Gade, in: Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 20); ein Restrisiko ist nicht hinzunehmen (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Dies entspricht der gesetzlichen Intention, Sicherheitsrisiken durch Waffenbesitz möglichst gering zu halten. Das Risiko eines missbräuchlichen Umgangs soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245/97 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Steindorf, WaffR, 10. Aufl. 2015, § 5 WaffG Rn. 13). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffenrechts verstoßen haben. Gröblich i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist ein Verstoß, wenn die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem oder der Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er oder sie vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat, sodass sich in dem Verstoß die fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12/95 - juris Rn. 25; VGH München, Beschluss vom 21. November 2016 - 21 ZB 15.931 - juris Rn. 10; OVG Münster, Urteil vom 31. August 2006 - 20 A 523/05 -, juris Rn. 29). Für die Beurteilung maßgeblich sind ordnungsrechtliche Gesichtspunkte und nicht die strafrechtliche Bewertung (vgl. Steindorf/Papsthart, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 60). Durch das Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten werden. Zentrales Anliegen ist es, den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen Vorschriften keineswegs nur dienende Funktion zukommt (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 Q 2/06 – juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 24 ZB 19.1204 -, BeckRS 2020, 20668 Rn. 12). Entsprechend können Verstöße gegen Anzeige-, Vorlage-, Auskunfts- oder sonstigen waffenrechtlichen Pflichten, die eine effektive Kontrolle des privaten Waffenbesitzes gefährden, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit infrage stellen (vgl. Steindorf/Papsthart, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 57). Ob ein solcher Fall vorliegt, hat das erkennende Gericht auf Grund eigener Beurteilung eigenständig zu entscheiden (vgl. Steindorf/Papsthart, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 59 m. w. N.). Indem die Antragstellerin unrichtige bzw. nicht vollständige Angaben über ihre tatsächliche Anschrift bzw. den tatsächlichen Aufbewahrungsort ihrer Waffen getätigt hat, dürfte ein bußgeldbewehrter Verstoß gegen §§ 37a, 37f Abs. 1 Nr. 3 lit. j), 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG vorliegen. Da sie von sich aus keine Handlungen unternommen hat, um für eine Richtigstellung zu sorgen, sondern diese unrichtigen Angaben erst durch anderweitige sicherheitsbehördliche Ermittlungen erst nach Monaten zutage getreten sind und mehrfach Kontrollmaßnahmen hierdurch verunmöglicht wurden, dürfte ein gröblicher Verstoß vorliegen, der gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin spricht. Nach § 37a WaffG hat der Inhaber bzw. die Inhaberin einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG der zuständigen Behörde bestimmten Umgang in Form des Erwerbs mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Nach § 37f Abs. 1 Nr. 3 lit. j) WaffG sind bei einer solchen Anzeige Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort (Anschrift) anzugeben. Das hiermit die tatsächliche Wohnanschrift und nicht nur eine Scheinmeldeadresse gemeint ist, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Waffengesetzes in Zusammenschau mit den melderechtlichen Vorschriften. Die Angabe über den tatsächlichen Aufbewahrungsort bzw. die tatsächliche Wohnanschrift des erlaubnispflichtigen Waffenbesitzers stellt ein wesentliches Kriterium dar, damit die Behörde die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen hinreichend überwachen kann. Der Gesetzgeber hat hier eine Bringschuld des Waffenerwerbers bzw. -besitzers statuiert (vgl. BT-Drs. 16/13423, 70f.; Steindorf/Papsthart, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 36 Rn. 15). Zwar sind nach § 44 Abs. 2 WaffG die Meldebehörden und nicht die Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse verpflichtet, den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Wegzug und Tod mitzuteilen; die Meldebehörden speichern im Melderegister hierfür gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 10 LMG M-V für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung, sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise. Dies setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ihren melderechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die konkreten melderechtlichen Verpflichtungen ergeben sich aus dem Landesrecht. Nach § 13 Abs. 1 LMG M-V hat die Person, die eine Wohnung bezieht, sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LMG M-V obliegt die Pflicht zur An- oder Abmeldung demjenigen, der die Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Wer gegen diese Verpflichtungen verstößt, handelt gleichsam nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 3 LMG M-V ordnungswidrig. Entsprechend hat der Gesetzgeber in § 53 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 WaffG normiert, dass Fälle, in denen eine waffenrechtliche Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet wird, mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden können. Nicht richtig ist eine Anzeige, die unwahre oder erfundene Angaben enthält; nicht vollständig ist eine Auskunft, die zwar wahrheitsgemäß ist, jedoch wesentliche Angaben oder Vorgänge verschweigt (vgl. Gade/Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 53 Rn. 7). Die Angaben der Antragstellerin in ihrem Antrag bezogen auf ihre angegebene Adresse in C-Stadt waren nicht richtig. Vorliegend hat sich die Antragstellerin bei der für sie erkennbar örtlich unzuständigen Behörde (C-Stadt) angemeldet und eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt, obwohl sie zumindest zum Zeitpunkt der Beantragung der waffenrechtlichen Erlaubnis keinen tatsächlichen Wohnsitz an der von ihr angegebenen Adresse hatte. Entsprechend der tatsächlichen Wohnsituation der Antragstellerin hätte sie die entsprechenden Angaben im waffenrechtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gemäß § 2 Abs. 4 WaffRAusfLVO M-V i. V. m §§ 48 Abs. 1, 49 WaffG, i. V. m. § 3 Abs. 1 VwVfG M-V tätigen müssen. Dass die Antragstellerin ihrem Antrag eine Rechnung beilegte, die in „c/o“ ihre tatsächliche Wohnanschrift enthielt, gebietet keine andere Bewertung. Die Lieferung eines Tresors mit einem Gewicht von 52 kg an einen Ort stellt für sich genommen kein ausreichendes Indiz dahingehend dar, dass sich den Behörden hätte aufdrängen müssen, dass sich hier der gewöhnliche Aufenthalt bzw. die Wohnung der Antragstellerin befindet. Zumal die Rechnung auch auf den 6. August 2019 datiert ist und somit über ein halbes Jahr zwischen Rechnungsstellung und waffenrechtlichem Antrag lag. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die gemachten Angaben richtig wären, da die angegebene Adresse mit der melderechtlich erfassten Anschrift übereinstimmt, läge ein Verstoß gegen das genannte Vollständigkeitsgebot vor. Denn indem die Antragstellerin zumindest keine Angaben über den gewöhnlichen Aufbewahrungsort der Waffen gegenüber der C-Stadt getätigt hat, hat sie zumindest wesentliche Angaben verschwiegen, sodass die Behörden über ein halbes Jahr lang keinerlei Kenntnis über den tatsächlichen dauerhaften Aufbewahrungsort von erlaubnispflichtigen Waffen hatten bzw. hierüber getäuscht wurden. Besonders gröblich ist dieser Verstoß vorliegend, da der Sachverhalt nicht durch die Antragstellerin selbst aufgeklärt worden ist, sondern erst im Zuge sicherheitsbehördlicher Ermittlungen und entsprechender behördlicher Mitteilungen, ohne Zutun der Antragstellerin und auch erst nach einem guten halben Jahr offenbart wurde. Zudem war die Antragstellerin bereits seit dem 2. Oktober 2018 an der Adresse in C-Stadt gemeldet, obgleich sie nach Aktenlage nie dort tatsächlich gewohnt hat. Jedenfalls mit der Beantragung der waffenrechtlichen Erlaubnis hätte daher die Korrektur der unzutreffenden Meldedaten durch die Antragstellerin erfolgen müssen. Das aktive Ausnutzen eines Scheinwohnsitzes stellt sich in diesem Sinne als besonders gröblich dar, zumal der Antragstellerin aufgrund ihrer Ausbildung und Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst bekannt sein dürfte bzw. müsste, dass sie ordnungsgemäße melderechtliche und waffenrechtliche Angaben gegenüber den Behörden gerade in einem derart sensiblen Bereich wie dem Waffenrecht zu tätigen hat. Die Antragstellerin hat durch ihr Verhalten die jederzeit mögliche Aufbewahrungskontrolle durch die zuständigen Behörden behindert und im Ergebnis über einen längeren Zeitraum vereitelt. Dass sie nach Bekanntwerden der tatsächlichen Verhältnisse, also nicht aufgrund eigener besserer Erkenntnis, sich an ihrem tatsächlichen Wohnort gemeldet hat, lässt den Verstoß nicht weniger schwer wiegen. Das Verhalten der Antragstellerin hat dazu geführt, dass drei unangekündigte waffenrechtliche Kontrollen der Landeshauptstadt Schwerin (24. Juni 2020, 26. Juni 2020 und 27. Juni 2020) vereitelt wurden bzw. bereits von Anfang an aussichtslos waren. Ob daneben die Voraussetzungen der Annahme einer Regelunzuverlässigkeit aufgrund der Nähe zur Gruppierung Nordkreuz in der Person der Antragstellerin gegeben sind, kann im Rahmen der summarischen Prüfung hingegen nicht hinreichend beurteilt werden. Hierzu bedürfte es im Falle weiterer Relevanz gegebenenfalls einer näheren Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren. Ist mit dem Vorstehenden der Bescheid zumindest nicht offensichtlich rechtswidrig, so kann dem Aufschubinteresse der Antragstellerin bereits nicht mit Rücksicht auf etwaige Erfolgs-aussichten im Hauptsacheverfahren der Vorzug vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Erlaubniswiderrufs geben werden. b. Aber selbst im Falle einer offenen Prognose über den Verfahrensausgang fällt die erforderliche Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach dem gesetzgeberischen Willen ist die sofortige Vollziehung gemäß § 45 Abs. 5 WaffG gewollt. In Fällen der Rücknahme und des Widerrufs ist im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten. Ein Überwiegen der privaten Interessen der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall anzunehmen (vgl. VGH München, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 24 CS 20.2211 - juris Rn. 26). Das Gericht ist diesbezüglich angehalten, nur solche Umstände zu berücksichtigen, die von den Beteiligten auch vorgetragen wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21 f.). Die Antragstellerin hat in diesem Sinne keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hinweisen und aufgrund derer eine Abwägung zu Gunsten ihrer privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis der Antragstellerin dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung weniger Gewicht. Ihr – ohnehin nicht näher substantiiertes – privates Interesse am weiteren Waffenbesitz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann nicht als hinreichend angesehen werden, um besondere Umstände anzunehmen, die eine Abweichung von dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug rechtfertigen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages i. H. v. 5.750 Euro. Von dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist eine Waffenbesitzkarte mit zwei Eintragungen betroffen. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges wird der hälftige Wert angesetzt.