Urteil
3 A 1214/18 SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0505.3A1214.18SN.00
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Leitsätze
Keine Diskriminierung des Waffengesetzes durch das Jagdrecht (Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Diskriminierung des Waffengesetzes durch das Jagdrecht (Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 11. Januar 2018, mit welchem der Beklagte dem Kläger den Besitz und Erwerb von erlaubnisfreien Waffen und Munition untersagt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG kann die zuständige Behörde, wenn jemand entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG eine Waffe oder Munition besitzt, anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt. Die Voraussetzungen liegen vor, da ein vollziehbares Verbot nach § 41 Abs. 1 bzw. 2 WaffG gegeben ist. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 11. Januar 2018 unter 1. ein solches Verbot gegenüber dem Kläger erlassen und unter 3. den sofortigen Vollzug angeordnet. Das hiergegen gerichtete einstweilige Rechtsschutzverfahren des Klägers, mit dem Begehren die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wurde vom Verwaltungsgericht Schwerin wurde mit Beschluss vom 18. Mai 2018 - 7 B 210/18 SN - abgelehnt. Auch die gegen das erlassene Verbot gerichtete Klage im Hauptsacheverfahren wurde mit Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 A 209/18 SN - abgewiesen; insoweit wird auf die Ausführungen in dem Urteil verwiesen. Die Verfügung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG erfolgte vorliegend auch ermessensfehlerfrei. Die angestellten Ermessenserwägungen tragen die angeordnete Maßnahme. Der Beklagte hat sich in seinem Bescheid zur Begründung auf den Wortlaut der Vorschrift gestützt und die Frist von einer Woche für die Abgabe als angemessen erachtet. Er hat hierzu ausgeführt, dass die angeordnete Folgemaßnahme notwendig und verhältnismäßig zur Durchsetzung des angeordneten Waffen- und Munitionsbesitzes sei. Die Anordnung sei geeignet, den rechtswidrigen Besitz der erlaubnispflichtigen Waffe und Munition zu verhindern. Die Entscheidung sei auch angemessen, da Mittel und Zweck in keinem offensichtlichen Missverhältnis stünden. Die Wochenfrist sei auch zumutbar gewesen. Dies werde auch durch die erfolgte Abgabe mit Überlassungsvertrag vom 16. Januar 2018 belegt. Hierdurch hat der Beklagte die für seine Entscheidung maßgeblichen Erwägungen dargelegt. Die Einwände des Klägers hiergegen, dass er im Besitz eines gültigen Jagdscheins gewesen sei und daher Waffen und zugehörige Munition nach § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG erwerben und besitzen hat dürfen, greift nicht durch. Denn nur für bestimmte Fälle wird ein Jagdschein in seinen Wirkungen denen einer waffenrechtlichen Erlaubnis gleichgestellt (vgl., in: Steindorf, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 13 Rn. 22; Gade, in: Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 27). Eine Determinierung des Waffengesetzes durch das Bundesjagdgesetz findet gerade nicht statt. Dies ergibt sich bereits aus Wortlaut und Systematik des § 13 WaffG. In diesem werden die abweichenden Regelungen vom Waffengesetz für Inhaber eines Jagdscheines normiert. Diese partiellen Abweichungen ermöglichen es Inhabern von Jagdscheinen, dass einzelne Anforderungen des Waffengesetzes für sie nicht oder in erleichterter Form gelten (vgl. Gade, in: Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 27). Zudem hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 13 WaffG für das Verhältnis von Waffen- und Jagdrecht verdeutlicht, dass eine zuvor gegebene Privilegierung von Jagdscheininhabern hinsichtlich der Frage der Zuverlässigkeit nicht mehr gewollt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012, - 6 C 27.11 -, BeckRS 2012, 59705 Rn. 7). Nach § 13 Abs. 1 WaffG wird bei der Beantragung einer Waffenbesitzkarte durch Jäger nur noch das Bedürfnis unterstellt; von der Überprüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG und damit auch der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung (§§ 5 und 6 WaffG), werden Jäger dagegen nicht (auch nicht "in der Regel") freigestellt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 17. April 2018 - 5 Bf 25/17 -, BeckRS 2018, 24532 Rn. 88). Der Einwand des Klägers, dass der Beklagte vorliegend nicht als milderes Mittel eine Beschränkung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 sowie Abs. 3 WaffG in seine Zweckmäßigkeits- oder Ermessensausübungserwägungen eingestellt habe, verkennt, dass die Regelungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 WaffG nicht beachtlich sind. Bei § 10 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 WaffG handelt es sich um eigenständige Einschränkungen bezogen auf Waffenscheine. Das Führen von Waffen kann demnach in örtlicher und zeitlicher Hinsicht beschränkt werden, wenn kein allgemeines Bedürfnis für das uneingeschränkte Führen besteht (vgl. Gade, in: Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 60a). § 10 Abs. 3 WaffG bezieht sich indes auf den Erwerb und Besitz von Munition. Beide Vorschriften setzen eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit voraus. Denn die Erlaubniserteilung setzt das Vorliegen der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Anforderungen voraus, wozu auch die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) zählt. Dies wird insbesondere aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 WaffG deutlich, indem dort für schießsportliche Vereine eine Modifikation der Regelungen normiert wird, die sich direkt auf § 4 WaffG bezieht. Weitere Ermessensfehler oder Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten sprechen, wurden seitens des Klägers nicht substantiiert dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Entscheidung über die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Beschluss vom 23. Juni 2022 Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer waffenrechtlichen Verfügung. Der Kläger war in der Vergangenheit Inhaber eines Jagdscheins und im Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition. Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 teilte das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern dem Beklagten mit, dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Verbotsverfahrens gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) festgestellt habe, dass die NPD insgesamt verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Der Kläger sei aktives Mitglied der NPD. Von 2009 bis zu den Kommunalwahlen 2014 sei er Kreistagsmitglied für die NPD in Nordwestmecklenburg gewesen und zwischen 2012 bis 2014 Kreisvorsitzender des NPD-Kreisverbandes in Nordwestmecklenburg. Im Jahr 2014 kandidierte er bei der Kommunalwahl erneut für die NPD, errang jedoch kein Mandat mehr. Er gehöre zudem der „Dorfgemeinschaft Jamel“ an, welche „eine national befreite Zone“ anstrebe. Er sei als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts der rechtsextremistischen Publikation „De Meckelbörger Bote – Volkstreues Mitteilungsblatt für Nordwestmecklenburg“ in Erscheinung getreten. Weiter stehe der Kläger im Impressum der „Mecklenburg-Vorpommerschen Strukturentwicklung-Genossenschaft e.G.“ mit Sitz im „Thinghaus“ Grevesmühlen mit zwei weiteren bekannten Rechtsextremisten als Vorstandsmitgliedern. Der Aufsichtsratsvorsitzende sei ebenfalls ein ehemaliger NPD-Funktionär. Mit Schreiben vom 11. September 2017 wurde der Kläger förmlich mit diesen Erkenntnissen konfrontiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er nahm mit Schreiben vom 18. September 2017 umfangreich Stellung. Obwohl seine NPD-Mitgliedschaft noch keine fünf Jahre zurückliege, sei er waffenrechtlich zuverlässig, da eine Ausnahmesituation vorliege. Hierfür spreche sein privater wie auch beruflicher Werdegang. Zudem habe er während seiner Zeit in der NPD niemals, weder aktiv noch passiv, Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung richteten. Er habe vielmehr an der verfassungsgemäßen Ordnung durch seine parteipolitischen Aktivitäten mitgewirkt. Er habe niemals gegen das Grundgesetz verstoßen, habe keine Gewalt angewendet oder angedroht. Er habe keine Vorstrafen und sei niemals im Umgang mit Waffen auffällig geworden. Die NPD habe er aus Gründen der Nicht-Übereinstimmung von Parteiinhalt und seiner Lebensphilosophie mit Wirkung zum 1. Januar 2015 verlassen. Unter dem 11. Januar 2018 erging der hier streitgegenständliche waffenrechtliche Bescheid mit dem Aktenzeichen 32.1.18.69-WBV. Dem Kläger wurde der Besitz und Erwerb von erlaubnispflichtigen, wie auch erlaubnisfreien Waffen und Munition untersagt (Nummer 1). Weiter wurde er verpflichtet, die in seinem Besitz befindliche Repetierbüchse und die dazugehörige Munition an einen Berechtigten mit entsprechendem Nachweis bis zum 24. Januar 2018 abzugeben (Nummer 2), die sofortige Vollziehung angeordnet (Nummer 3) und Verwaltungsgebühren i. H. v. 235 Euro erhoben (Nummer 4). Begründet wurde dies insbesondere mit einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Januar 2017, Az.: 2 BVB 1/13 festgestellt, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolge, indem sie die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung anstrebe. Ihre Ziele und das Verhalten ihrer Anhänger verstoße gegen die Menschenwürde und den Kern des Demokratieprinzips. Es läge eine Wesensverwandtschaft der NPD mit dem Nationalsozialismus vor. Im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten arbeite die NPD auf der Grundlage eines strategischen Konzepts planmäßig auf die Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hin. Aufgrund der Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts seien Mitglieder und Anhänger der NPD als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen. Der vom Kläger dargestellte Rückzug aus der NPD gehe nicht mit einem Ausstieg aus der rechtsextremen Szene einher. Vielmehr stelle das Bekenntnis zum Grundgesetz und zur freilich demokratischen Grundordnung ein bloßes Lippenbekenntnis dar. Der Kläger sei weiter in neonazistische Strukturen eingebunden und gehöre der „Dorfgemeinschaft Jamel“ an, die im Verfassungsschutzbericht als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes Mecklenburg-Vorpommern gelistet werde. Der Kläger habe sich unter anderem bei der Hilfe der Organisation eines „Maibaumfestes“ der rechtsextremistischen Szene am 30. April 2017 in Jamel, zu dem etwa 52 Rechtsextremisten aus dem gesamten Bundesgebiet anreisten, betätigt. In dem Ort Jamel würden regelmäßig rechtsextremistische Veranstaltungen sowie Konzerte mit überregionaler Beteiligung durchgeführt. Als Vorstandsmitglied der „Mecklenburg-Vorpommerschen Strukturentwicklung-Genossenschaft e. G.“ mit Sitz im „Thinghaus“ Grevesmühlen sei er zudem in den Aufbau eigener Wirtschaftskreisläufe von Rechtsextremisten eingebunden. Als Aufsichtsratsvorsitzender fungiere der NPD-Funktionär K., der dem Kläger auch den Austritt aus der NPD zum 1. Januar 2015 bescheinigt habe. Eine tatsächliche Distanzierung von der NPD sowie deren Führungspersonen und Zielen sei vor diesem Hintergrund „unglaubwürdig". Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 2018 Widerspruch ein, soweit nach der Rechtsbehelfsbelehrung des Antragsgegners das Widerspruchsrecht eröffnet war. Im Übrigen hat der Kläger entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung gegen die Regelung Nr. 1 des waffenrechtlichen Bescheides – Untersagung von Besitz und Erwerb von Waffen – mit Schreiben vom 24. Januar 2018 – eingegangen bei Gericht am 26. Januar 2018 – Klage in der Hauptsache (3 A 209/18 SN; vormals 7 B 209/18 SN) eingereicht und zugleich Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die sofortigen Vollzugsanordnungen in dem jagdrechtlichen wie auch waffenrechtlichen Bescheid (7 B 210/18 SN) gestellt. Zur Begründung seines Widerspruchs, wie auch seiner einstweiligen Rechtsschutzanträge führt er aus, dass sich sein Fall von den Regelfällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3a WaffG deutlich unterscheide. Auch liege ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs vor. Er habe nie mit dem Gesetz in Konflikt gestanden und dürfe sich seit April 2017 als Jäger betätigen, nachdem er sich der Jägerprüfung unterzogen habe. Er unterstütze einen erfahrenen Jäger bei allen jagdlichen Aufgaben und Pflichten. Seine frühere Mitgliedschaft in der NPD habe er zum 1. Januar 2015 gekündigt, weil er sich mit den Zielen und der Programmatik der Partei nicht mehr im Einklang gefühlt habe. In der Zeit seiner Mitgliedschaft habe er zudem weder aktiv noch passiv Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung gerichtet hätten. Den einstweiligen Rechtsschutzantrag unter dem Az. 7 B 210/18 SN des Klägers lehnte die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 18. Mai 2018 hinsichtlich der waffenrechtlichen Anordnungen ab, bezogen auf die jagdrechtliche Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung gegen Nr. 1 des Bescheides vom 11. Januar 2018 über die „Erklärung der Ungültigkeit des Jagdscheines Nr. 704/2017“ indes wiederhergestellt. Am 23. Mai 2018 wies der Beklagte unter Nummer 1 den Widerspruch hinsichtlich der Nummer 2 des waffenrechtlichen Bescheides vom 11. Januar 2018 zurück. Der Bescheid sei rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Die bereits erwähnten Argumente wurden vertieft angeführt. Am 25. Juni 2018 hat der Kläger die vorliegende Klage gegen Nummer 2 des waffenrechtlichen Bescheides vom 11. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23. Mai 2018 erhoben. Er trägt vor, dass es keine Rechtsgrundlage für die Anordnung gebe und ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vorliege. Er dürfe die genannte Repetierbüchse aufgrund seines bis dato gültigen Jagdscheins nach § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG erwerben und besitzen; ebenso die dazugehörige Munition. Der Kläger sei Inhaber eines Jagdscheins, solange die aufschiebende Wirkung des Bescheides vom 11. Januar 2018 wirke. Der Widerspruchsbescheid beende die Gültigkeit des Jagdscheins nicht. Das Vorgehen des Beklagten nachträglich die Erlaubnis zu widerrufen, setze vielmehr die Regeln über die Bestandskraft von Verwaltungsakten außer Kraft. Das Bedürfnis des Klägers nach § 8 Nr. 1 und Nr. 2 WaffG sei durch den Beklagten bis dato nicht bestritten worden. Zudem enthalte weder der Ausgangs- noch der Widerspruchsbescheid Zweckmäßigkeits- oder Ermessensausübungserwägungen hinsichtlich des Besitzverbots einer offensichtlichen Jagdwaffe und der dazugehörigen Munition, obgleich Rechtsgrundlagen für solche Erwägungen existieren würden. Einzelfallgerechtigkeit könne durch § 10 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 sowie Abs. 3 WaffG hergestellt werden. Er beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2018 - AZ 32.1.18.699-WBV -, dort zu 2., in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23. Mai 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die bereits im Ausgangsbescheid vom 11. Januar 2018 und im Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2018 getätigten Aussagen und ergänzt diese dahingehend, dass die Anordnung aufgrund des ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilten Erwerbs- und Besitzverbotes für Waffen und Munition jeglicher Art nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG ergangen sei und sich diese auf § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Alt 2 WaffG stützen ließen. Daher sei der Beklagte ermächtigt, die Überlassung an einen Berechtigten anzuordnen. Dies sei eine Folge bzw. Anschlussmaßnahme, um die vollziehbare Verbotsverfügung nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG durchzusetzen. Es gebe daher keinen weiteren Aufschub des Vollzuges, mithin bestehe kein Verstoß gegen das Übermaßverbot. Die Auffassung des Klägers gehe fehl, wenn er meine, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Rücknahme des Jagdscheins ihm den Besitz erlaube. Das vollziehbare Besitzverbot stehe dem weiteren Verbleib der Waffen und Munition beim Kläger entgegen. Die Erteilungsvoraussetzungen des Bundesjagdgesetzes seien streng mit denen des Waffengesetzes verbunden. Es gebe keine vorläufige Berechtigung zum Waffenbesitz nach dem Waffengesetz. Das Jagdrecht sei dem Waffenrecht auch nachrangig und könne daher bestandskräftige waffenrechtliche Entscheidungen nicht außer Kraft setzen. § 8 Nr. 1 und Nr. 2 WaffG sei vorliegend unerheblich. Er habe zudem sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, insbesondere habe er das vollziehbare Waffenverbot bei der Entscheidung einbezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten - 3 A 209/18 SN -, - 3 A 1383/18 SN -; - 3 A 263/21 SN -; - 7 B 210/SN -; - 7 B 1158/18 SN -; - 7 B 1585/18 SN -; - 7 B 2064/19 SN -) sowie den jeweiligen Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.