Beschluss
3 E 578/23 SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0418.3E578.23SN.00
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Leitsätze
Die Androhung von Gewalt gegenüber einem Bürgermeister / einer Bürgermeisterin und Behördenmitarbeitern können die Annahme des missbräuchlichen Waffengebrauchs im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG rechtfertigen.(Rn.34)
Tenor
1. Der Antragsteller wird nach Maßgabe der unter 2. und 3. aufgeführten Bedingungen ermächtigt, zur sofortigen Sicherstellung der Waffenbesitzkarten Nr. …, Nr. …, Nr. …, Nr. …, Nr. 01525/2022/5, ausgestellt vom Antragsteller bzw. seinem Funktionsvorgänger, sowie des Europäischen Feuerwaffenpasses Nr. …, ausgestellt am 19.02.2019 vom Antragsteller und der hierauf erworbenen Munition und Waffen des Antragsgegners, im Einzelnen
die Wohnräume und Nebengebäude einschließlich Garagen des Antragsgegners auf dem Anwesen B-Straße, B-Stadt in der Zeit von 6:00 bis längstens 21:00 Uhr zu durchsuchen.
2. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner zuvor den Bescheid vom 11. April 2023 über den Widerruf der unter 1. genannten waffenrechtlichen Erlaubnisse nebst der Anordnung der sofortigen Sicherstellung der Urkunden, Waffen und Munition bekanntzugeben sowie die Durchsuchungsanordnung des Gerichts auszuhändigen.
3. Der Antragsteller hat den Antragsgegner zuvor zur Duldung bzw. Mitwirkung bei der behördlichen Inbesitznahme der unter 1. aufgeführten Gegenstände aufzufordern und ihm im Falle der Weigerung unmittelbaren Zwang anzudrohen.
4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
5. Diese Durchsuchungsanordnung tritt spätestens am 18. Juni 2023 außer Kraft.
6. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Antragsteller trägt sie zu 1/4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Androhung von Gewalt gegenüber einem Bürgermeister / einer Bürgermeisterin und Behördenmitarbeitern können die Annahme des missbräuchlichen Waffengebrauchs im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG rechtfertigen.(Rn.34) 1. Der Antragsteller wird nach Maßgabe der unter 2. und 3. aufgeführten Bedingungen ermächtigt, zur sofortigen Sicherstellung der Waffenbesitzkarten Nr. …, Nr. …, Nr. …, Nr. …, Nr. 01525/2022/5, ausgestellt vom Antragsteller bzw. seinem Funktionsvorgänger, sowie des Europäischen Feuerwaffenpasses Nr. …, ausgestellt am 19.02.2019 vom Antragsteller und der hierauf erworbenen Munition und Waffen des Antragsgegners, im Einzelnen die Wohnräume und Nebengebäude einschließlich Garagen des Antragsgegners auf dem Anwesen B-Straße, B-Stadt in der Zeit von 6:00 bis längstens 21:00 Uhr zu durchsuchen. 2. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner zuvor den Bescheid vom 11. April 2023 über den Widerruf der unter 1. genannten waffenrechtlichen Erlaubnisse nebst der Anordnung der sofortigen Sicherstellung der Urkunden, Waffen und Munition bekanntzugeben sowie die Durchsuchungsanordnung des Gerichts auszuhändigen. 3. Der Antragsteller hat den Antragsgegner zuvor zur Duldung bzw. Mitwirkung bei der behördlichen Inbesitznahme der unter 1. aufgeführten Gegenstände aufzufordern und ihm im Falle der Weigerung unmittelbaren Zwang anzudrohen. 4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 5. Diese Durchsuchungsanordnung tritt spätestens am 18. Juni 2023 außer Kraft. 6. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Antragsteller trägt sie zu 1/4. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der Durchsuchung der Person sowie der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners zur sofortigen Sicherstellung mehrerer Waffenbesitzkarten, eines Europäischen Feuerwaffenpasses, eines Jagdscheins sowie auf deren Grundlage erworbener Waffen und Munition. Der Antragsgegner erwarb von 2010 an mehrere Waffenbesitzkarten, verschiedene darin eingetragene Waffen sowie einen Jagdschein. Im Jahr 2018 wandte sich der Antragsgegner vorwiegend per E-Mail an verschiedene Behörden, weil er besorgt um seine Kinder wegen Wolfssichtungen in der Nähe seines Grundstückes war. Bereits bei Kontaktaufnahme durch E-Mail vom 14. Juni 2018 an die Jagdbehörde des Antragstellers kündigte der Antragsgegner an, seine Schusswaffen ggf. unmittelbar gegen Wölfe einzusetzen. Auszugsweise heißt es in dieser E-Mail: „Sollte sich wieder ein Wolf meinem Grundstück nähern, so werde ich von der Schusswaffe gebrauch machen und mich und meine Familie schützen. Diese verlogene Lobby reicht mir und ich werde jetzt handeln. Keiner dieser „Tierschützer“ kann mir meinen Sohn ersetzen. Ich bitte um Antwort, mit Darstellung von sofortigen Schutzmaßnahmen, binnen 7 Tagen. Meine gemachten Erfahrungen werde ich mit Ihrer zu erwartenden Antwort medienwirksam veröffentlichen. […] Genug ist genug.“ In seiner Antwort wies der Antragsgegner darauf hin, dass der leichtfertige Schusswaffengebrauch Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragsgegners begründen könnte. Der Wolf stehe unter besonderen Schutz und seine Entnahme bedürfe einer Genehmigung der zuständigen Behörde, hier des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie. Der Antragsgegner antwortete auf diese Nachricht wie folgt: „Danke für Ihre Antwort. Inhaltlich entnehme ich Ihren Ausführungen folgendes: Ich verhalte mich richtig, wenn ich den Wolf bzw. Hybriden meinen Sohn auf meinem Grundstück töten lasse. Ich verhalte mich falsch, wenn ich meinen Sohn auf meinem Grundstück vor einem Wolf bzw Hybriden schütze. Somit ist das Wolfsleben bzw. Hybridenleben mehr Wert als ein Menschenleben. Danke für diese deutlichen Worte. Ich denke hier bedarf es keinen weiteren Schriftverkehrs mehr.“ Im Rahmen des weiteren Schriftverkehrs mit dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie äußerte der Antragsgegner unter anderem: „Entweder Sie veranlassen die Entnahme des Rudels in B-Stadt (durch fangen oder bejagen) oder die jetzt fertigen Anzeigen nehmen ihren Lauf.“ „[S]oeben wurde ich über einen (dritten) erneuten Wolfsriss vor meiner Haustür informiert. Mir wird trotz mehrfacher Aufforderung nicht geholfen und es wird billigend in Kauf genommen, das die Wölfe bereits hinter meinem Sohn hinterher laufen und dieser voller Angst jetzt nicht mehr den Hof verlässt und es wird in Kauf genommen, das mein Sohn getötet wird. Nun ist es genug. Ich werde Sie alle, jeden einzeln, medienwirksam, überregional, wegen Unterlassener Hilfeleistung und vorsätzlichem, arglistigem Täuschen anzeigen.“ In einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie erkundigte sich der Antragsgegner, was nach dem Vorfall unternommen werden solle. Auf die Antwort, es müssten noch weitere Informationen beschafft werden, äußerte der Antragsgegner der Mitarbeiterin gegenüber, ihr solle Gott gnaden, wenn seinem Sohn etwas passieren sollte und legte auf. In einer weiteren E-Mail äußerte er: „ich möchte mit Ihrem Lügenhaufen nichts mehr zu tun haben. Es fehlt Ihnen an jeglicher Sach- und Fachkunde bezüglich Wolf und Sie haben anscheinend auch den § 1 unseres Grundgesetzes nicht gelernt. Ich sperre mich und meine Familie nicht ein..Ich werde jetzt handeln.“ Wegen der weiteren Einzelheiten zu dieser Kommunikation wird auf Blatt 76 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29. August 2019 gewährte der Antragsteller dem Antragsgegner rechtliches Gehör dazu, dass aufgrund der vorstehenden Äußerungen zu prüfen sei, ob der Antragsgegner die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG aufweise. Aufgrund eines Gesprächs zwischen den Beteiligten unter Einschluss des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners entschied der Antragsgegner, von dem Erlass einer entsprechenden Anordnung zunächst abzusehen. Im Januar 2023 forderte der Antragsgegner den Landesforst Mecklenburg-Vorpommern, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, auf, seinen Verkehrssicherungspflichten im Forst in der Nähe seines Grundstücks nachzukommen. Ihm sei bereits durch herabfallende Äste ein Schaden entstanden. Wenige Tage später nahmen Mitarbeiter des Landesforsts den Bereich um das Grundstück des Antragsgegners in Augenschein. Daraufhin versuchten sie vergeblich, den Antragsgegner telefonisch zu erreichen. Während eines anschließenden Telefonats mit einem der beiden Mitarbeiter äußerte der Antragsgegner, „Sie wagen es noch, mich anzurufen, ich spalte ihnen den Schädel, Dreckspack, so ein Dreckspack, wegen ihrer Faulheit ist mein Hund tot.“ Weiter erklärte er, sollte einer der Mitarbeiter nochmals in der Nähe seines Grundstücks herumlaufen, würde er ihnen den Schädel spalten. Am 31. März 2023 rief der Antragsgegner bei der Bürgermeisterin der Gemeinde B-Stadt an. Er war wegen eines Vorfalls an der Regionalschule, die sein Sohn besucht, empört und äußerte, er müsse wohl erst mit einer Axt zur Bürgermeisterin ins Rathaus kommen und wenn Köpfe rollten, passiere endlich etwas. Diese Aussage wiederholte er im Laufe des Gesprächs mehrfach. Mit Schreiben vom 11. April 2023 beantragte der Antragsteller: 1. Der Antragsteller wird nach Maßgabe der unter 2. und 3. aufgeführten Bedingungen ermächtigt, zur Sicherstellung der Waffenbesitzkarte Nr. …, ausgestellt am 12.01.2011 vom Landkreis Ludwigslust-Parchim, …, ausgestellt am 29.04.2014 vom Landkreis Ludwigslust-Parchim, …, ausgestellt am 24.11.2017 vom Landkreis Ludwigslust-Parchim, …, ausgestellt am 01.07.2021 vom Landkreis Ludwigslust-Parchim und …, ausgestellt am 22.12.2022 vom Landkreis Ludwigslust-Parchim, des Europäischen Feuerwaffenpasses Nr. …, ausgestellt am 19.02.2019 vom Landkreis Ludwigslust-Parchim und des Jagdscheins Nr. …, ausgestellt am 09.03.2022 von der Jagdbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim, und der hierauf erworbenen Munition und Waffen des Antragsgegners, im Einzelnen die Person, Wohnräume und Nebengebäude einschließlich Garagen des Antragsgegners im Anwesen B-Straße, B-Stadt zu durchsuchen. 2. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner zuvor die Bescheide vom 11. April 2023 über den Widerruf der unter 1. genannten waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse nebst der Anordnung der sofortigen Sicherstellung der Urkunden, Waffen und Munition bekanntzugeben sowie die Durchsuchungsanordnung des Gerichts auszuhändigen. 3. Der Antragsteller hat den Antragsgegner zuvor zur Duldung bzw. Mitwirkung bei der behördlichen Inbesitznahme der unter 1. aufgeführten Gegenstände aufzufordern und ihm im Falle der Weigerung unmittelbaren Zwang anzudrohen. II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO die erkennende Kammer in Dreierbesetzung (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 3 E 234/23 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; VGH München, Beschluss vom 8. Mai 1984 3 - 21 C 83 A. 3207 -, NJW 1984, 2482). Der Antrag des Antragstellers hat weitgehend Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Der Rechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art und es greift keine abdrängende Sonderzuweisung ein. Vorliegend berechtigt § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG als streitentscheidende Norm einseitig den Antragsteller als Träger hoheitlicher Gewalt nach richterlicher Anordnung zur Durchsuchung. Dabei dient die begehrte Durchsuchungsanordnung wiederum der Vollstreckung eines öffentlich-rechtlichen Bescheides, nämlich der waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung. Die Regelung des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut („zu diesem Zweck“) und der systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung der sofortigen Sicherstellung in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur die Durchsuchung zum Zweck einer solchen. Auch eine abdrängende Sonderzuweisung ist nicht einschlägig. Eine solche ergibt sich weder aus dem WaffG noch aus sonstigem Bundesrecht. Auch betrifft auf Ebene des Landesrechts § 59 Abs. 6 Satz 2 SOG M-V die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung als besondere polizeirechtliche Eingriffsermächtigung (vgl. auch VG Saarlouis, Urteil vom 6. Dezember 2021 - 5 O 1557/21 -, juris Rn. 3). 2. Der Antrag ist begründet, soweit die Anordnung der Durchsuchung zur sofortigen Sicherstellung der Waffenbesitzkarten, des Europäischen Feuerwaffenpasses sowie hierauf erworbener Waffen und Munition beantragt wurde (a). Er ist unbegründet, soweit die Anordnung zur Durchsuchung auch der Person des Antragsgegners (b) und die Anordnung zur sofortigen Sicherstellung des Jagdscheins beantragt wurde (c). a. Der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung und Nebenräume des Antragsgegners zur sofortigen Sicherstellung der waffenrechtlichen Erlaubnisse und von Waffen und Munition ist begründet. Die Voraussetzungen einer Anordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 WaffG sind erfüllt. Gegenständlich erlaubt diese Norm die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung einschließlich der Nebenräumen (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 4 V 17.586 -, BeckRS 2017, 125962 Rn. 22). Die vom Antrag erfasste Garage stellt einen Nebenraum zur Wohnung dar. Ferner darf eine solche Anordnung nur ergehen, wenn sie nicht einer offensichtlich rechtswidrigen sofortigen Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG dienen würde und diese vollstreckbar ist (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 18. August 2014 - Au 4 V 14.1198 -, BeckRS 2014, 56759 Rn. 11; dazu [aa]). Denn die Anordnung darf nach § 46 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 WaffG nur zu diesem Zweck erfolgen. Zugleich stellt die Anordnung einen Grundrechtseingriff nach Art. 13 Abs. 1, 2 GG dar. Dieser wäre unverhältnismäßig, wenn dessen Zweck, die sofortige Sicherstellung, offensichtlich rechtswidrig wäre. Zudem verkümmerte der Richtervorbehalt ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit der sofortigen Sicherstellung zu einer bloßen Formsache, was Art. 13 Abs. 2 GG widerspräche (vgl. VG Augsburg Beschluss vom 18. August 2014 - 4 V 14.1198 -, BeckRS 2014, 56759 Rn. 11). Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfordert es ferner, dass die Gründe für die Durchsuchung plausibel dargelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2674/10 -, BeckRS 2011, 56248, Rn. 21; dazu bb). Auch muss die Anordnung der Durchsuchung schon für sich verhältnismäßig sein (cc). Schließlich darf sie auch keine anderen Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzen (dd). aa) Die Durchsuchungsanordnung dient keiner offensichtlich rechtswidrigen sofortigen Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG. Die sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Waffen und Munition missbräuchlich verwendet werden (1) sowie die Darlegung eines besonderen Eilbedürfnisses (2). (1) Der Antragsteller hat hinreichend dargelegt, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsgegner könnte die Waffen missbräuchlich verwenden (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG). Voraussetzung ist danach eine auf Tatsachen gestützte Prognose des künftigen Verhaltens des Antragsgegners. Bloße Vermutungen reichen nicht aus. Dabei sind an den Grad der Wahrscheinlichkeit in Anbetracht des Zwecks des Waffengesetzes (§ 1 Abs. 1 WaffG) und der mit dem Besitz von und dem Umgang mit Waffen ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es genügt deshalb, wenn aus konkretem Anlass damit zu rechnen ist, dass die Waffe künftig missbräuchlich verwendet werden könnte (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 18. August 2014 - Au 4 V 14.1198 -, BeckRS 2014, 56759 Rn. 12). Eine missbräuchliche Verwendung stellt jeder schuldhafte Schusswaffengebrauch dar, der nicht vom Recht gedeckt ist (Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 31). Allgemein kann von einer hinreichenden Missbrauchsgefahr auch dann ausgegangen werden, wenn einem zugleich auszusprechenden Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis keine ernstlichen Bedenken gegen seine Rechtmäßigkeit entgegenstünden (vgl. Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 46 Rn. 14 mwN; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, BeckRS 2017, 132013 Rn. 35). Vorliegend war aufgrund eines konkreten Anlasses mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Antragsgegner seine Waffen und Munition missbräuchlich verwenden würde. Diese Prognose konnte auf das Verhalten des Antragstellers aus dem Jahr 2018, 2019 und auf die aktuellen Drohungen gegenüber den Mitarbeitern des Landesforsts und der Bürgermeisterin der Gemeinde B-Stadt und damit auf konkrete Tatsachen gestützt werden. Der Antragsgegner hat in den Jahren 2018 und 2019 wiederholt damit gedroht, unerlaubt seine Waffen zur Tötung von Wölfen einzusetzen. Die Tötung von Wölfen ist gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. b BNatSchG i. V. m. Anhang A (canis lupus) der Verordnung 338/97/EG verboten. Eine Ausnahme hiervon kann nur im Einzelfall nach Maßgabe der §§ 45 Abs. 7 Satz. 1, 45a Abs. 2 BNatSchG zugelassen werden. Den Äußerungen des Antragsgegners ist gerade nicht zu entnehmen, dass er einen Abschuss gerade nur im Falle einer Notwehrlage vornehmen wollte. Vielmehr ging es ihm gerade auch darum, dass sein Sohn keine Angst haben sollte und um die aus seiner Sicht unbegründete und mutmaßliche Untätigkeit der Behörden. Die in diesem Zusammenhang erfolgten sinnentstellenden Wiedergaben der Antwortschreiben der Behörden („Inhaltlich entnehme ich Ihren Ausführungen folgendes: Ich verhalte mich richtig, wenn ich den Wolf bzw. Hybriden meinen Sohn auf meinem Grundstück töten lasse.“) sowie die wiederholte Androhung einer medialen Anprangerung der mutmaßlichen Untätigkeit der Behörden zeugen zudem von einer Uneinsichtigkeit, leichten Reizbarkeit und damit emotionalen Unreife des Antragsgegners, die die Annahme des leichtfertigen Schusswaffengebrauchs bestätigen. Vor diesem Hintergrund konnten die Äußerungen des Antragsgegners im Januar und März 2023 nicht als bloße Überspitzungen oder einer besonderen, emotionalen Situation geschuldete sprachlichen Entgleisungen verstanden werden. Vielmehr zeigt sich erneut, dass der Antragsgegner, konfrontiert mit einem mutmaßlichen Problem, nicht über das gewöhnliche Maß an Selbstbeherrschung verfügt und stattdessen unmittelbar ein Problem mit der Androhung von Gewalt zu lösen versucht. Diese aus konkretem Anlass gegenüber konkreten Personen ausgestoßenen Drohungen rechtfertigen die Prognose, dass der Antragsgegner gerade wegen seiner Unbeherrschtheit bei Zuspitzung oder Fortdauern der von ihm beanstandeten Probleme dazu übergehen wird, die angedrohte Gewalt auch unter missbräuchlicher Verwendung von Schusswaffen zu lösen. Dem Antragsgegner kann auch nicht zugutegehalten werden, dass er die Drohungen aus den Jahren 2018 und 2019 nicht realisiert hat. Deswegen kann schon nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verwirklichung der Gewaltandrohungen auch in Zukunft ausbleiben wird. Zudem ist es wegen der erheblichen Gefahren, die von Schusswaffen ausgehen, entsprechend dem zuvor entfalteten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht erforderlich, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem missbräuchlichen Schusswaffengebrauch zu rechnen ist. Bereits ein bloßes Restrisiko ist nicht hinzunehmen (vgl. VGH München, NJW 2015, 2747 Rn. 11). Dass dem Antragsteller nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG ausgeübte Ermessen ist auch – soweit nach § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nachprüfbar – fehlerfrei ausgeübt worden. Die sofortige Sicherstellung ist insbesondere auch verhältnismäßig. Konkret wäre eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 WaffG zwar ein milderes, im Vergleich zur sofortigen Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG aber nicht gleich geeignetes Mittel (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, Rn. 39, juris). Der Missbrauchsgefahr wird im Falle der sofortigen Vollstreckung effektiver und schneller entgegengewirkt. Der Eingriff in die Rechte des Antragsgegners stellt sich angesichts der Bedeutung der von der Gefahr des missbräuchlichen Schusswaffengebrauchs betroffenen Rechtsgüter auch nicht als unangemessen dar. Die sofortige Sicherstellung ist auch nicht offensichtlich rechtswidrig, weil der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis als Grundverwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig wäre (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 26. August 2020 - 4 K 2703/20 -, BeckRS 2020, 23369 Rn. 36, wonach es auf die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nicht ankommt). Der Widerruf nach §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Aufgrund der vorstehenden Äußerung des Antragsgegners sind nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung zumindest nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG hätten führen müssen. Die Annahme des missbräuchlichen Schusswaffengebrauchs ist aus denselben Gründen wie im Falle des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG gerechtfertigt. Die sofortige Sicherstellung als Vollstreckungsmaßnahme ist auch vollstreckungsfähig. Die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung richten sich gem. § 110 VwVfG M-V nach §§ 79 ff. SOG M-V. Ein Rechtsbehelf gegen die sofortige Sicherstellung hat nach § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG, § 80 Abs. 1 Satz Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V). Andere Zwangsmittel als der unmittelbare Zwang in Form der sofortigen Sicherstellung waren auch nicht vorrangig (vgl. hierzu VG Augsburg, Beschluss vom 18. August 2014 - 4 V 14.1198 -, BeckRS 2014, 56759 Rn. 15). Zum einen ist eine Ersatzvornahme mangels vertretbarer Handlung nicht möglich und die Androhung eines Zwangsgeldes wegen der Eilbedürftigkeit nicht zweckmäßig (vgl. § 90 SOG M-V). Zum anderen stellt § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG eine besondere Form des unmittelbaren Zwangs dar, dessen Anwendung nicht davon abhängt, ob andere Zwangsmittel nicht zum Erfolg führen oder unzweckmäßig sind. Der Tenorierung und dem Antrag entsprechend muss dem Antragsgegner aber zuvor die Möglichkeit der freiwilligen Herausgabe eingeräumt werden, weil andernfalls die Vollstreckung nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig wäre. Des Weiteren muss die sofortige Sicherstellung auch nicht nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V vorher schriftlich angedroht werden. Es kommt nicht darauf an, dass die Androhung nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V wegen eines Falls des § 80 Abs. 2 SOG M-V, der das Vorliegen einer nicht anders abwendbaren gegenwärtigen Gefahr voraussetzt, unterbleiben durfte. Denn aus dem Zusammenspiel von § 46 Abs. 2, 3 und Abs. 4 WaffG ergibt sich, dass wegen eines besonderen Eilbedürfnisses im Falle des § 46 Abs. 4 WaffG weder zuvor zur freiwilligen Herausgabe unter Fristsetzung wie im Falle der § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 WaffG aufgefordert werden noch die sofortige Sicherstellung zuvor angedroht werden muss. (a. A. VG Augsburg, Beschluss vom 18. August 2014 - 4 V 14.1198 -, BeckRS 2014, 56759 Rn. 16). Insbesondere ergibt sich aus dieser Systematik und unter Berücksichtigung des Zwecks des WaffG, dass die sofortige Sicherstellung nicht von einer vorherigen Androhung im Fall des Fehlens einer gegenwärtigen Gefahr abhängt. Wegen der Bedeutung der Rechtsgüter, die von den Gefahren einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung berührt werden, soll nach § 46 Abs. 4 WaffG gerade nicht zugewartet werden, bis diese Gefahr auch gegenwärtig ist. Ferner ist der Adressat der Vollstreckungsmaßnahme auch die nach dem Grundverwaltungsakt pflichtige Person (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V). Weiterhin steht weder der Vollstreckbarkeit der sofortigen Sicherstellung ihre fehlende Bekanntgabe noch der Rechtmäßigkeit der sofortigen Sicherstellung die fehlende Bekanntgabe der Widerrufsverfügung als Grundverwaltungsakt entgegen. Es genügt, wenn beide Verfügungen sowie der Durchsuchungsbeschluss dem Betroffenen gleichzeitig oder auch kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Augsburg, Beschluss vom 18. August 2014 - 4 V 14.1198 -, BeckRS 2014, 56759 Rn. 17). Schließlich dient die Durchsuchung auch der Sicherstellung von Erlaubnisurkunden im Sinne des WaffG. § 46 Abs. 1 WaffG (wie auch § 45 Abs. 1 WaffG) machen deutlich, dass die Maßnahmen sich nur auf Erlaubnisse beziehen, die nach diesem Gesetz erteilt wurden oder notwendig gewesen wären im Fall des § 46 Abs. 3 WaffG. Hierunter fallen nach § 10 Abs. 1, 3 WaffG Waffenbesitzkarten. Daneben ist auch der Europäische Feuerwaffenpass erfasst, wie sich aus § 32 Abs. 6 WaffG, § 33 AWaffV ergibt. (2) Für die sofortige Sicherstellung besteht auch ein Eilbedürfnis. Die sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG setzt eine darzulegende besondere Dringlichkeit der Anordnung dieser Maßnahme voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Februar 2018 - 11 L 34.17 -, BeckRS 2018, 2048 Rn. 9; Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 1001). Vorliegend hat der Antragsteller auf die aktuellen erheblichen Bedrohungen aus geringem Anlass durch den Antragsgegner verwiesen. Die substantiiert dargelegten Vorgänge und die wiederholten Ankündigungen von Gewaltanwendungen rechtfertigen die Annahme einer besonderen Dringlichkeit der sofortigen Sicherstellung. § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Var. 1, Satz 2 WaffG setzt nicht voraus, dass der Antragsgegner zu der Verwirklichung der angedrohten Gewaltanwendung bereits unmittelbar angesetzt hat. bb) Auch insgesamt wurden die Gründe für die beantragte Durchsuchung hinreichend plausibel dargelegt. Die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG: „Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Sinn der Garantie ist die Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht. Damit wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 51, 97 ). In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein. (BVerfGE 96, 27 ; 103, 142 ).“ (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2674/10 -, BeckRS 2011, 56248 Rn. 20). Wegen dieser Eingriffsintensität genügen vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen für eine missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition nicht. Es darf nicht an einer sachlich zureichenden plausiblen Begründung für die Durchsuchung fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2674/10 -, BeckRS 2011, 56248 Rn. 21). Vorliegend konnte der Antragsteller auf drei konkrete Vorfälle und ernsthafte Androhungen von Gewalt durch den Antragsgegner verweisen und damit hinreichend plausibel begründen, weshalb eine sofortige Sicherstellung und hierzu eine Durchsuchungsanordnung notwendig sind. Insbesondere durfte der Antragsteller aufgrund dieser Vorkommnisse auf die Gefahr der Enthemmtheit des Antragsgegners und darauf schließen, dass er sich an das Gesetz nicht gebunden fühlt und weitere Auseinandersetzung unter Einsatz von Waffengewalt führen könnte. Hieraus durfte auch im Weiteren gefolgert werden, dass der Antragsgegner die Waffen, Munition und Erlaubnisdokumente nicht freiwillig herausgeben wird und eine Durchsuchung zur sofortigen Sicherstellung damit erforderlich ist. cc) Die Anordnung der Durchsuchung zum Zweck der Sicherstellung der Waffenbesitzkarten und zur Sicherstellung von darauf eingetragenen Waffen und Munition ist auch für sich gesehen verhältnismäßig. Die Anordnung der Durchsuchung entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser verlangt insbesondere, dass die Anordnung mit hinreichender Sicherheit geeignet ist, den verfolgten gesetzlichen Zweck zu erreichen. Zudem muss die Durchsuchung erforderlich sein. („Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein, die angenommene Gefahr zu beseitigen. Dabei dürfen mildere, gleich geeignete Mittel nicht zur Verfügung stehen.“ [vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 BvR 2674/10 –, BeckRS 2011, 56248 Rn. 22]). Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners kann nicht ernsthaft mit ausreichender Sicherheit damit gerechnet werden, dass dieser die sicherzustellenden Gegenstände freiwillig herausgeben wird. Gerade wegen der Unbeherrschtheit des Antragsgegners und seiner Bereitschaft, auf staatliche Maßnahmen mit Gewaltandrohungen zu reagieren, stand kein gleich geeignetes, milderes Mittel als die Durchsuchung zur sofortigen Sicherstellung zur Verfügung. Die Durchsuchungsanordnung ist auch angemessen. Angesichts der Bedeutung der von der Gefahr des missbräuchlichen Schusswaffengebrauchs betroffenen Rechtsgüter (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und der angesichts der wiederholten Gewaltandrohungen erheblichen Wahrscheinlichkeit, dass sich diese Gefahr in naher Zukunft verwirklicht, steht die Intensität des Eingriffs in Art. 13 GG nicht außer Verhältnis zum mit der Durchsuchungsanordnung verfolgten Zweck. Die Verhältnismäßigkeit wird auch dadurch gewahrt, dass die Durchsuchungsanordnung befristet wird. Eine solche ist notwendig, da die nach Art. 13 Abs. 2 GG erforderliche Prüfung der rechtlichen Anordnungsvoraussetzungen nicht auf unbestimmte Zeit gewährleistet wäre (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 18. August 2014 - 4 V 14.1198 -, BeckRS 2014, 56759 Rn. 20). Notwendig, aber ausreichend, ist insoweit eine Befristung auf zwei Monate. Die Verhältnismäßigkeit stellt auch die weitere zeitliche Einschränkung in Anlehnung an § 104 Abs. 1, 3 StPO sicher. Danach darf die Durchsuchung jeweils nur in der Zeit von 6:00 bis 21:00 Uhr durchgeführt werden. dd) Die Durchsuchungsanordnung verstößt auch nicht gegen das grundrechtsgleiche Recht (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör. Dieses Recht umfasst zwar in der Regel, dass der Vollstreckungsschuldner vor Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme anzuhören ist. In Ausnahmefällen kann jedoch eine sofortige Vollstreckung ohne vorherige Anhörung notwendig sein, um andernfalls gefährdete Interessen zu sichern. Dies ist der Fall, wenn durch eine vorherige Anhörung der Durchsuchungserfolg gefährdet würde. In diesen Fällen ist der Betroffene zulässiger Weise auf eine nachträgliche Anhörung zu verweisen (vgl. zu diesem Maßstab VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, juris Rn. 40). Vorliegend wäre der Vollstreckungserfolg bei einer vorherigen Anhörung des Antragsgegners gefährdet gewesen. Dieser hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, die Verbindlichkeit allgemeiner Gesetze nur eingeschränkt anzuerkennen. Sofern er seine Interessen als gefährdet sieht, schreckte er in der Vergangenheit nicht zurück, Mitarbeiter von Behörden mit Gewalt zu drohen. Bei dieser Sachlage und wegen des erheblichen von Schusswaffen ausgehende Gefahrenpotentials muss nicht das Risiko hingenommen werden, dass der Antragsgegner die Waffen, Munition und Erlaubnisdokumente nicht freiwillig herausgibt oder gar sich mittels Gewaltanwendung gegen die Herausgabeaufforderung wehrt. Auch das Risiko, dass der Antragsgegner Waffen und Munition andernorts verstecken könnte oder bis zum Ablauf einer Herausgabefrist nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG entsprechend seiner Drohung verwenden könnte, ist nicht hinzunehmen. b. Der Antrag ist unbegründet, soweit die Anordnung der Durchsuchung der Person des Antragstellers beantragt wurde. Für eine Durchsuchung der Person des Antragsgegners findet sich im Waffengesetz keine Rechtsgrundlage. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG räumt der zuständigen Behörde nur die Ermächtigung zum Betreten und der Durchsuchung der Wohnung der betroffenen Person ein (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 3 E 234/23 -, Seite 5 des amtlichen Umdrucks). c. Der Antrag ist auch unbegründet, soweit die Durchsuchung auch der Sicherstellung des Jagdscheins dienen soll. Der Jagdschein ist keine Erlaubnis nach dem WaffG, wie es § 46 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 WaffG voraussetzt (VG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2017 – 5 K 2481/17, BeckRS 2017, 132014 Rn. 19; vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 26. August 2020 – 4 K 2703/20, BeckRS 2020, 23369 Rn. 38). Zwar wird der Jagdschein auch in § 13 WaffG erwähnt. Allerdings wird darin vor allem die Suspension von der Bedürfnisprüfung (Abs. 1) und die Suspension von der Erlaubnispflicht für den Erwerb und Besitz bestimmter Waffen und Munition (Abs. 3, 4, 5) geregelt. Die Voraussetzung der Erteilung und Einziehung des Jagdscheins regelt das BJagdG dementsprechend eigenständig und abschließend in den §§ 15 ff. Konkret sieht § 18 Satz 1 BJagdG die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins vor. Hätte der Gesetzgeber danach auch eine sofortige Einziehung entsprechend § 46 Abs. 4 WaffG inklusive Durchsuchungsanordnung regeln wollen, wäre dies im § 18 BJagdG erfolgt. Die Vollstreckung der Einziehung bestimmt sich demnach nach dem allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrecht (vgl. Tausch, in: Schuck, BJagdG, 3. Aufl. 2019, § 18 Rn. 1), das heißt den § 110 VwVfG M-V i. V. m. §§ 79 ff. SOG M-V. Die Regelungen der Verwaltungsvollstreckung sehen aber nicht die Möglichkeit der Durchsuchungsanordnung vor. Die Wohnungsdurchsuchung ist außerhalb der allgemeinen Verwaltungsvollstreckung in § 59 SOG M-V geregelt. Hierauf hat der Antragsteller seinen Antrag, für den nach § 59 Abs. 6 Satz 3 SOG M-V das Amtsgericht zuständig wäre, nicht gestützt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das Maß des gegenseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens. Eine Gerichtskostenpflicht der getroffenen Anordnung ist gesetzlich nicht vorgesehen.