Urteil
3 A 2354/20 SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0601.3A2354.20SN.00
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Leitsätze
1. Die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von § 5 Abs 2 Nr 3 Buchst a DBuchst aa WaffG (juris: WaffG 2002) umfasst als Teil des Rechtstaatsprinzips auch das staatliche Gewaltmonopol. (Rn.41)
2. Eine Vereinigung (hier: Soldiers of Odin Germany), die plante, durch Sicherheitsstreifen im Stile einer Bürgerwehr die öffentliche Sicherheit „zu gewährleisten“, verfolgt eine Bestrebung, die sich gegen das staatliche Gewaltmonopol richtet. (Rn.41)
3. Ein Mitglied bzw. ein Unterstützer einer solchen Vereinigung ist auch dann waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs 2 Nr 3 Buchst b und c WaffG (juris: WaffG 2002), wenn solche Sicherheitsstreifen nur von anderen Landesabteilungen dieser Vereinigung tatsächlich durchgeführt worden sind. (Rn.43)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von § 5 Abs 2 Nr 3 Buchst a DBuchst aa WaffG (juris: WaffG 2002) umfasst als Teil des Rechtstaatsprinzips auch das staatliche Gewaltmonopol. (Rn.41) 2. Eine Vereinigung (hier: Soldiers of Odin Germany), die plante, durch Sicherheitsstreifen im Stile einer Bürgerwehr die öffentliche Sicherheit „zu gewährleisten“, verfolgt eine Bestrebung, die sich gegen das staatliche Gewaltmonopol richtet. (Rn.41) 3. Ein Mitglied bzw. ein Unterstützer einer solchen Vereinigung ist auch dann waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs 2 Nr 3 Buchst b und c WaffG (juris: WaffG 2002), wenn solche Sicherheitsstreifen nur von anderen Landesabteilungen dieser Vereinigung tatsächlich durchgeführt worden sind. (Rn.43) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Bei dem sog. Kleinen Waffenschein handelt es sich nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG um eine waffenrechtliche Erlaubnis. Nachträglich sind Tatsachen bekannt geworden, die zu einer Versagung der Waffenerlaubnis nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG, 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a-c WaffG wegen fehlender Zuverlässigkeit hätten führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ist Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Ob diese tatbestandliche Voraussetzung vorliegt, ist anhand einer umfassenden Prognose unter Einbeziehung und Bewertung aller relevanten Tatsachen zu beurteilen. An die Prognose selbst sind, entsprechend dem Gesetzeszweck, keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17; VGH Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814.17 -, Rn. 32; BT-Drs. 14/7758, S. 1, 54). Es ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein künftiges Fehlverhalten i. S. d. Vorschrift erforderlich, sondern es reicht aus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, BeckRS 2008, 32586). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17) nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftige Verhaltensweisen im Sinne der Vorschrift begehen wird (so auch: Gade, in: Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 20); ein Restrisiko ist nicht hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Dies entspricht der gesetzlichen Intention, Sicherheitsrisiken durch Waffenbesitz möglichst gering zu halten. Das Risiko eines missbräuchlichen Umgangs soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Steindorf, WaffR, 11. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 40). Sind hingegen Anhaltspunkte gegeben, die gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sprechen, so wird widerlegbar vermutet, dass die betroffene Person unzuverlässig ist (vgl. Gade, in: Gade, 3 Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 21). Auf eine strafrechtliche Verurteilung kommt es im behördlichen waffenrechtlichen Verfahren nicht an, da es - anders als im strafrechtlichen Verfahren - nicht um eine Sanktion für begangenes Unrecht geht. Das Waffengesetz hat nach § 1 Abs. 1 WaffG das Ziel, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen (vgl. Gade, in: Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 1 Rn. 4). Bei der gerichtlichen Beurteilung ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 24 BV 19.510 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Die Voraussetzungen der Annahme einer Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG sind u. a. gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung (lit. aa) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (lit. bb), gerichtet sind. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG gilt dies auch für Personen, die Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgen oder verfolgt haben; nach lit c. reicht die Unterstützung einer solchen Vereinigung aus. Zur Bestimmung des Begriffs der „Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ kann mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23) auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst die elementaren Grundsätze der Verfassung, insbesondere die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 670/13 -, BeckRS 2018, 18810 Rn. 107). Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind mit dem egalitären Menschenwürdegehalt der Grundrechte nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BeckRS 2017, 100243 Rn. 527). Gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und das von diesem umfasste und in Art. 20 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Gewaltmonopol (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 547) richtet sich eine Bestrebung, wenn sie versucht, durch öffentliche Aktionen das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung zu erschüttern, um selbst anstelle staatlicher Vollzugsbehörden als Wahrer von Recht und Ordnung wahrgenommen zu werden (vgl. VG Ansbach Beschluss vom 9. November 2021 - 16 S 21.1395 -, BeckRS 2021, 35976 Rn. 21). Im Rahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genügt ein tatsachenbegründeter Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung. Es muss hingegen nicht bereits erwiesen sein, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2023 – 22 K 7087/20 –, juris Rn. 70). Weiter muss sich gegen diese elementaren Grundsätze „gerichtet“ werden. Eine kritische oder ablehnende Haltung reicht für sich genommen nicht aus. Ausreichend ist aber, dass die Person die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen sind hingegen nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23.; VG Berlin, Beschluss vom 16.3.2020 - 1 L 14/20 -, juris Rn. 16). Die Sicherheitsbehörden dürfen dabei auch an Äußerungen anknüpfen, wenn diese Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. gegen den Gedanken der Völkerverständigung erkennen lassen (so auch: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 72; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 L 306/21 -, juris Rn. 25). Der Begriff der Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b und c WaffG erfasst sowohl Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes (VereinsG) als auch Parteien im Sinne des Parteiengesetzes (vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2023 - 22 K 7087/20 -, juris Rn. 43 f.). Nach § 2 Abs. 1 VereinsG sind Vereine unabhängig von der Rechtsform alle Vereinigungen, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Hiernach stellen die SOOG eine Vereinigung dar, die eine Bestrebung verfolgt hat, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtete. Die SOOG waren in verschiedene Landesabteilungen gegliedert und hielt Bundestreffen ab. Die Zusammenarbeit zwischen den Landesabteilungen zeigt sich etwa auch darin, dass bei Veranstaltungen Mitglieder aus verschiedenen Ländern anreisten und teilnahmen. Auch die Landesabteilungen selbst waren hierarchisch organisiert, was sich etwa daran zeigt, dass die SOOG M-V über einen Vice Leader verfügten (vgl. auch Sächsischer Verfassungsschutzbericht 2019, S. 68; Anlage B7). Dass der Zusammenschluss mehrerer Personen auch auf längere Zeit und zur gemeinsamen Zweckverfolgung gerichtet war, wird bereits anhand des Flyers deutlich, den der Kläger in das Klageverfahren eingeführt hat. Aus diesem ergibt sich, dass die SOOG beabsichtigt haben, die Sicherheit im öffentlichen Raum zu erhöhen. Wenngleich in diesem Flyer erklärt wird, nicht die Aufgaben der Polizei übernehmen zu wollen und nicht die Rechtsstaatlichkeit anzuzweifeln, war die Bestrebung darauf gerichtet, das Gewaltmonopol des Staates infrage zu stellen (vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 9. November 2021 - 16 S 21.1395 -, BeckRS 2021, 35976 Rn. 21; Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 118). Die Versammlung „Sichere Straßen – Sichere Heimat“ und „Keine Steuergelder für Migrantenwahnsinn“, an denen Mitglieder der SOOG M-V teilnahmen, lassen schon dem Namen nach erkennen, dass die SOOG das Gefühl einer Bedrohungslage durch Migration schaffen und damit zugleich zum Ausdruck bringen wollte, dass Sicherheits- und Ordnungsbehörden nicht die öffentliche Sicherheit gewährleisten könnten. Im Zusammenhang mit dem auf Facebook erklärten Selbstverständnis, das eine Bereitschaft zum aktiven und gewalttätigen Vorgehen („Familie ist nicht immer mit wem man sein Blut teilt […] sondern für wen man bereit ist, welches zu vergießen“) beschreibt, sowie dem Selbstbild einer Bürgerwehr (Sächsischer Verfassungsschutzbericht 2019, S. 68; Anlage B7; Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 118), kommt ausreichend deutlich zum Ausdruck, dass die SOOG jenseits einer Rolle als Unterstützer der Polizei tätig werden wollte. Zugleich kommt in der Darstellung einer Bedrohungslage durch Migration, insbesondere durch den Besuch und das Anmelden von Versammlungen wie im vorliegenden Fall, ein auf rassistische Diskriminierung zielendes Konzept zum Ausdruck, das mit dem egalitären Menschenwürdegehalt der Grundrechte nicht vereinbar ist. Der rechtsextremistische Charakter gerade auch der SOOG sowie zum Teil konkret der SOOG M-V wurde von verschiedenen Verfassungsschutzbehörden festgestellt (vgl. Verfassungsschutzbericht M-V 2019, S. 24; Verfassungsschutzbericht MV 2018, S. 24; Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 108; Sächsischer Verfassungsschutzbericht 2019, S. 68; Anlage B7). Konkret wurde auf dem Facebookprofil der Vereinigung rechtsextremistische Ideologie verbreitet und aggressive, fremdenfeindliche Äußerungen aus deren Reihen sind dokumentiert (vgl. die Auskunft des bayerischen Verfassungsschutzes, https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwjspZ7v4qT_AhUaQfEDHXZABDE4MhAWegQIBRAB&url=https%3A%2F%2Fru.muenchen.de%2Fpdf%2F2018%2Fru-2018-08-06.pdf&usg=AOvVaw1QoLX650OQdNoDdf4qWKod, S. 8). In der Gesamtschau bringt die Vereinigung der SOOG zum Ausdruck, dass von Migranten eine besondere Gefährlichkeit ausgeht, wodurch ihnen ihr Wert aufgrund Menschseins (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. September 2009 - 3 M 155/09 -, juris Rn. 24) abgesprochen wird. Es spielt insoweit auch keine Rolle, ob die SOOG M-V oder die SOOG sich von den SOO als Gründer dieser „Bruderschaft“ oder etwa der Landesabteilung Bayern, die Sicherheitsstreifen durchgeführt hat (VG Ansbach Beschluss vom 9. November 2021 - 16 S 21.1395 -, BeckRS 2021, 35976 Rn. 22), distanziert hat. Denn zum einen haben die SOOG insgesamt ein auf rassistische Diskriminierung zielendes Konzept zum Ausdruck gebracht und die SOOG M-V durch die Anmeldung und Durchführung der Veranstaltung „Sichere Straßen – Sichere Heimat“ sowie das Verteilen von Flyern selbstständig das Gewaltmonopol des Staates infrage gestellt. Zum anderen haben die SOOG und SOOG M-V durch Wahl des Namens, der Symbole, Kleidung und des gemeinschaftlichen Auftretens im Rahmen von Veranstaltungen, die dem Zweck der SOO entsprechen, eine hinreichende Übereinstimmung mit den Zielen und Methoden der SOO deutlich gemacht. Der Einwand des Klägers, zwischen den SOO und SOOG bestehe ein erheblicher Unterschied, was sich daran zeige, dass beide Gruppierung unterschiedliche Logos verwandten, überzeugt nicht. Die vom Kläger vorgelegten Logos unterscheiden sich im Wesentlichen nur dadurch, dass das Gesicht des Odins von unterschiedlichen Landesfahnen (Finnland/Deutschland) verhüllt wird. Der Kläger erkennt an, dass die SOO als rechtsextremistisches Netzwerk eingestuft werden, erklärt aber nicht, weshalb gleichwohl die SOOG vor allem durch die Wahl des Logos und Namens eine derart starke Ähnlichkeit mit den SOO hervorriefen. Zudem waren die SOOG Bayern Teil der SOOG. Es kommt entsprechend nicht darauf an, ob der Kläger selbst oder die SOOG M-V Sicherheitsstreifen im Stile von Bürgerwehren durchgeführt haben, weil die Sicherheitsstreifen durch die SOOG Bayern den SOOG zuzurechnen sind. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch unerheblich, ob er persönlich die Versammlung „Sichere Straßen – Sichere Heimat“ angemeldet hat oder die SOOG M-V. Es bestehen keine Zweifel, dass der Kläger – wie er später auch selbst eingeräumt hat – Mitglied der SOOG M-V war und damit § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG verwirklicht hat. Es ist auch mit an der Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass der Kläger rein zufällig die Kleidung des „Vice Leader“ der SOOG M-V getragen hat. Dafür spricht auch, dass der Kläger bei einer Veranstaltung in B… sich zu anderen Landesabteilungen der SOOG nach eigenen Angaben geäußert hat. Entsprechend war auch davon auszugehen, dass er die Versammlung am 13. April 2019 für die SOOG M-V angemeldet hat und damit u. a. gerade auch das Verteilen von Flyern durch andere Mitglieder der SOOG M-V ermöglichen wollte. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestreitet, von dem Verteilen von Flyern etwas gewusst zu haben und erklärt, er hätte dies nicht geduldet, wenn er davon Kenntnis gehabt hätte, überzeugt dies nicht. Der Vortrag des Klägers ist insoweit implausibel. Der Kläger hat selbst über seinen Prozessbevollmächtigten eine Ablichtung des Flyers zu den Akten gereicht und erklärt, der „Staatsschutz“ habe ebenfalls ein Exemplar erhalten. Auf entsprechenden Vorhalt vermochte der Kläger nicht zu erklären, woher er ein Exemplar des Flyers erhalten hat. Auf den Vorhalt des Gerichts, die Beklagte habe Bildaufnahme von dieser Versammlung vorgelegt, die den Kläger in der Kleidung der SOOG M-V und weitere derart gekleidete Versammlungsteilnehmer auf der vom Kläger angemeldeten Versammlung am 13. April 2019 zeigten, erklärte der Kläger nur, er könne sich heute nicht mehr daran erinnern. Es ist wenig wahrscheinlich, dass der Kläger sich genau daran erinnern kann, dass keine Flyer verteilt wurden, aber nicht mehr, dass er auf der Versammlung zusammen mit Mitgliedern der SOOG marschierte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst eingeräumt hat, bis zur Auflösung der SOOG im Februar 2020 Mitglied gewesen zu sein. Der Kläger hat mit der Anmeldung zumindest dieser Veranstaltung auch selbst eine Vereinigung (SOOG) unterstützt, die eine gegen die verfassungsgemäße Ordnung gerichtet Bestrebung verfolgt hat (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG) sowie zugleich eine solche Bestrebung selbst einzeln verfolgt (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a, aa WaffG). Die Mitgliedschaft des Klägers bei den SOOG M-V und die Unterstützungshandlung liegen auch nicht länger als fünf Jahre zurück, § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Es gibt auch keinen Anlass, von der Annahme der Regelzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 WaffG („Zuverlässigkeit besitzen in der Regel nicht“) abzusehen. Für die Annahme der Regelunzuverlässigkeit muss im Einzelfall geprüft werden, ob die generalisierende Bejahung der waffenrechtlichen Gefährlichkeit des Betroffenen, die auf der legalen Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Bestrebung gestützt wird, tatsächlich trägt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 35 f.). Dieser Annahme spricht entgegen, wenn es sich um einen atypischen Fall handelt. Dieser liegt nicht schon dann vor, wenn keine individuellen Äußerungen und Verhaltensweisen bekannt sind, die eine Tendenz zur Anwendung, Androhung oder Billigung von Gewalt oder zur Missachtung der geltenden Rechtsordnung erkennen lassen. Ausreichend könnte es etwa sein, dass der Betroffene sich von den gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen anderer Mitglieder der Vereinigung unmissverständlich und beharrlich distanziert hat. Vorliegend hat der Kläger sich zwar von den SOO und den Landesabteilung Baden-Württemberg und Bayern den SOOG distanziert. Er hat sich jedoch nicht von dem Grundanliegen der SOO/SOOG, für Sicherheit anstelle der Polizei sorgen zu wollen, sowie von dem einschüchternden Auftreten in schwarzen Uniformen durch die SOOG M-V distanziert. Zusätzlich steht der Annahme eines atypischen Falles auch entgegen, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach wegen Gewaltdelikten verurteilt worden ist. Zudem hat der Kläger seine Mitgliedschaft bei den SOOG im Verwaltungsverfahren bestritten und erst im Klageverfahren eingeräumt. Soweit der Kläger behauptet, er habe im Verwaltungsverfahren nur mitgeteilt, zu diesem Zeitpunkt kein Mitglied gewesen zu sein, überzeugt dies nicht. Er hat erkennbar versucht, durch die Behauptung, ihm sei nur um das Tragen von Kleidung der SOOG gebeten worden, seine Mitgliedschaft zu verschleiern. Der Umstand, dass der Kläger bereit war, einem Widerruf durch zumindest irreführende Angaben zu entgehen, lässt die Erwartung, der Kläger könnte entgegen der Regelvermutung sich zukünftig an alle Vorschriften des Waffenrechts halten, nicht als gerechtfertigt erscheinen. Der bisher beanstandungslose Umgang des Klägers mit nicht erlaubnispflichtigen Waffen stellt daneben für sich keinen atypischen Fall dar, der auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers schließen ließe, sondern den waffenrechtlichen Normalfall (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 3 B 1182/21 SN-, juris Rn. 63). Die Aufforderung zur Rückgabe des Erlaubnisdokuments konnte die Beklagte rechtmäßiger Weise auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG stützen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2, 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11 Var. 2, 711 Satz 1, 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis. Der Kläger beantragte am 20. Februar 2017 beim Beklagten die Erteilung eines Kleinen Waffenscheins. Auf Anfrage des Beklagten teilte das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern diesem mit Schreiben vom 29. März 2017 Erkenntnisse wegen strafrechtlicher Verurteilungen zwischen 2003 und 2011, u. a. wegen eines Gewaltdeliktes im Jahre 2004, mit. Weiter wurde ein Auszug aus dem Bundeszentralregister übermittelt, welcher Eintragungen auch weitere Verurteilungen zwischen 1992 und 2008 enthält, u. a. auch wegen weiterer Gewaltdelikte. Das Landesamt für Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern teilte mit, dass keine Erkenntnisse über den Kläger vorlägen bzw. Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden sollen. Am 11. Juli 2017 wurde dem Kläger der Kleine Waffenschein mit der Nr. 60/17 erteilt und ausgehändigt. Das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern (Innenministerium M-V) teilte dem Beklagte durch Schreiben vom 20. März 2019 mit, dass zwischenzeitlich neue Erkenntnisse gewonnen worden seien. Der Kläger habe am 27. Oktober 2018 an einer Demonstration der rechtsextremistischen Szene in T… teilgenommen. Er sei dort mit weiteren Teilnehmern in einer Gruppe aufgetreten, die ein Banner mit der Aufschrift „Soldiers of Odin Germany Mecklenburg Vorpommern“ (SOOG M-V) mit sich führte. Der Kläger selbst habe eine Oberbekleidung getragen mit der Aufschrift „Vice Leader MV“. Am 5. August 2018 habe sich der Kläger zudem an einer Demonstration in A-Stadt beteiligt, gemeinsam mit mindestens einer weiteren Person, die als Rechtsextremist bekannt sei. Er habe dabei Kleidung getragen, die ihn als Mitglied der rechtsextremistischen „Soldiers of Odin“ (SOO) ausgewiesen habe. Zuletzt habe er in entsprechender Kleidung an einer Demonstration mit dem Titel „Keine Steuergelder für Migrantenwahnsinn“ am 19. Januar 2019 in G… teilgenommen. Die SOO würden ein Netzwerk lokaler Gruppen bilden, die planten, vor Ort Streifengänge im Stile von Bürgerwehren durchzuführen. Hierdurch solle suggeriert werden, der Staat könne die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht mehr gewährleisten. Staatlichen Organen solle damit zugleich die Legitimität abgesprochen werden. Ursprünglich sei die Gruppierung von Rechtsextremisten in Finnland gegründet worden. Zwischenzeitlich sei sie auch in Deutschland in verschiedenen Ortsgruppen aktiv, darunter auch in Mecklenburg-Vorpommern. Zum Selbstverständnis der Gruppierung heiße es auf Facebook, man habe sich „weltweit“ entschlossen, „Nein zu Gewalt, Terrorismus und Intrigen zu sagen“. Weiter habe man sich entschlossen, „nicht nur Präsenz zu zeigen, sondern aktiv gegen diese Zustände vorzugehen […] nicht wegsehen und schon gar nicht weg zu laufen“. Verbunden sei dies mit der Aufforderung, zusammenzuhalten und „geschlossen als Einheit aufzutreten […] ins uns selbst […] aber vor allem in der Bruderschaft.“ Anschließend habe es geheißen, „Familie ist nicht immer mit wem man sein Blut teilt […] sondern für wen man bereit ist, welches zu vergießen!“. Zwar würden keine Erkenntnisse vorliegen, dass bereits Streifgänge in Mecklenburg-Vorpommern im Stile einer Bürgerwehr durchgeführt worden seien. Die Aussage, dass man bereit sei, sein Blut für die Familie zu vergießen, impliziere aber eine Gewaltneigung der Gruppe. Da der Kläger selbst Waffenträger sei, bestünde ein erhöhtes Risiko, dass dieser auch die Waffe bei einem solchen Streifgang mit sich führe und dies in gefährlichen Situationen münden könne. Da aktiv entsprechende Situationen aufgesucht würden, bestehe auch die unmittelbare Gefahr, dass die mitgeführten Waffen eingesetzt werden. Das Schreiben enthielt Bilder, die den Kläger bei den genannten Versammlungen zeigen. Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 5. August 2020 an den Kläger und gab ihm Gelegenheit sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Der Kläger erklärte hierauf mit Schreiben vom 13. August 2020, er habe an besagten Demonstrationen teilgenommen. Er bestreite indes, zu den SOOG M-V zu gehören. Er habe zudem auch an keinen „Streifgängen“ teilgenommen. Er habe während Veranstaltungen „hier und da“ ein Kleidungsstück mit Wikingerkopf/Odinskopf und in „unseren Bundesfarben“ getragen, weil er darum gebeten wurde. Er sei überzeugte Anhänger der nordischen Götter und richte sein Leben danach aus wie Christen, Moslems, Hinduisten etc. Er habe gedacht, das Kleidungsstück ist das eines demokratischen sowie religiösen Zusammenschluss Gleichgesinnter. Erst im Nachgang habe sich durch eigene Internetrecherche und in Gesprächen mit Polizeibeamten ergeben, dass dem nicht so sei. Er sei „Ottonormalverbraucher“ und hätte allein aufgrund des Kleidungsstückes keine Bestrebungen gegen die verfassungsgemäße Ordnung vermutet. An weiteren Versammlungen habe er zwar teilgenommen. Wenn er dort gefragt worden sei, ob er etwas von SOOG M-V tragen könne, habe er dies jedoch abgelehnt. Als bei der Demonstration in T… er und ein paar Mitglieder der SOOG M-V festgestellt hätten, auf was für einer Demonstration sie sich befanden, hätten sie sich sofort ins „Abseits gestellt“. Er habe sich von dieser Gruppierung auch räumlich abgetrennt, habe aber die Versammlung nicht verlassen können, bevor sie für beendet erklärt worden sei, da Polizisten ihm dies untersagt hätten. Er wolle nicht mit Nazis in einen Topf geworfen werden. Das Verhalten der Mitglieder der SOOG M-V habe aber keinen Anlass für Zweifel gegeben, dass auch sie demokratische Werte vertreten würden, so wie auch der Kläger selbst. Er sei vermutlich zum Tragen der Kleidung aufgefordert worden, weil er mit 193cm Größe, 150 kg Gewicht, Vollbart und Glatze eine imposante Erscheinung darstelle. Dass er diese Kleidung nur kurzfristig getragen habe, zeige sich auch daran, dass die von ihm getragene Kleidung einmal ihn als „Vice Leader MV“ und ein anderes Mal als einfaches Mitglied ausgewiesen habe. Er wolle in aller Deutlichkeit festgestellt wissen, dass er ein „waschechter Demokrat“ sei. Er besitze den Kleinen Waffenschein schon einige Zeit und habe seine Waffe niemals missbraucht. Mit Bescheid vom 2. September 2020, zugestellt am 04. September 2020, widerrief der Beklagte den dem Kläger ausgestellten Kleinen Waffenschein mit der Nr. 60/17 (Nr. 1), ordnete die Rückgabe aller Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde an (Nr. 2) und erhob hierfür Verwaltungskosten i. H. v. 27,37 Euro (Nr. 3). Die Nummer 1 der Verfügung stütze sich auf § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz (WaffG). Der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, c WaffG. Zur Begründung machte sich der Beklagte im Wesentlichen die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen des Innenministeriums M-V zu eigen, wonach insbesondere die von den SOOG geplanten Streifgänge das staatliche Gewaltmonopol infrage stellten. Hierdurch würden die SOOG Bestrebungen gegen die verfassungsgemäße Ordnung verfolgen. Der Kläger habe zusammen mit anderen Mitgliedern und der die Zugehörigkeit betonenden Bekleidung an diversen Demonstration teilgenommen. Seine Einlassung, dass er hierzu von Dritten benutzt worden sei, überzeuge jedoch nicht. Der Kläger sei am 13. April 2019 in Warnemünde als Leiter eines Aufzuges unter dem Motto „Sichere Straßen – Sichere Heimat“ zusammen mit Teilnehmern, die augenscheinlich den SOO zugehörig sind, wiederum mit Oberbekleidung, die ihn als „Vice Leader MV“ ausgewiesen haben, zu sehen gewesen. Das Tragen der Bekleidung mit der Aufschrift „Vice Leader“ lege vielmehr die Vermutung einer Mitgliedschaft zu der Gruppierung nahe. Durch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen mit Bekleidung der SOO und sogar die Teilnahme als Versammlungsleiter für den Aufzug der SOO begründe eine Unterstützungshandlung. Die Aufforderung zur Rückgabe alle Ausfertigung richte sich nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, die Gebührenfestsetzung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 VwKostGM-V i. V. m. § 60 WaffG i. V. m. § 1 WaffKostV und dem Gebührenverzeichnis in der dazugehörigen Anlage. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 16. September 2020 – eingegangen bei dem Beklagten am 17. September 2020 – Widerspruch. Er führt im Wesentlichen aus, dass die Vorhalte des Beklagten eine falsche Unterstellung darstellen würden und der Beklagte keinerlei Beweise vorgelegt habe. Er sei Veranstalter und Versammlungsleiter eine durch ihn angemeldeten und durchgeführten Veranstaltung am 13. April 2019 gewesen. Das Motto habe jedoch nicht „Soldiers of Odin laufen hier rum“, sondern „Sichere Strassen – Sichere Heimat“ gelautet. Wer an öffentlichen Veranstaltung teilnehmen, könne kein Veranstalter/Versammlungsleiter beeinflussen. Eine Internetrecherche habe ergeben, dass es in Mecklenburg-Vorpommern keine von dem Kläger angeführten Spaziergänge gegeben habe. Entsprechend könne auch das staatliche Gewaltmonopol nicht infrage gestellt worden sein. Zwar gebe es Erkenntnisse in Bayern zu den SOOG seitens der Verfassungsschutzbehörden, nicht jedoch in Mecklenburg-Vorpommern. Zudem könne von einer Kleidung nicht auf die Mitgliedschaft in einer Vereinigung geschlossen werden. Es gebe keine tatsächlichen Beweise, dass er Mitglied in der besagten Vereinigung sei. Er habe diese auch nicht unterstützt. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2020, dem Kläger zugestellt am 02. Oktober 2020, wies der Beklagte – unter Wiederholung der Ausführungen im Ausgangsbescheid – den Widerspruch zurück. Am 27. Oktober 2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger räumt ein, bis Februar 2020 der „Bruderschaft“ (gemeint sind die SOOG) angehört zu haben. An einem Bundestreffen der SOOG habe er nicht teilgenommen. Wegen Falschdarstellungen der Presse habe man entschieden, sich im Februar 2020 aufzulösen. Seinen Angaben im Widerrufsverfahren seien daher auch nicht unrichtig, denn zu diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr Mitglied der nunmehr aufgelösten SOOG gewesen. Einige „Chapter“, insbesondere Baden-Württemberg und Bayern, hätten versucht, den Sinn „unserer Bruderschaft“ in andere Bahnen zu lenken. Wegen interner Zerwürfnisse habe man 2017 beschlossen, diese „Chapter“ aufzulösen. Aus diesen seien dann die rechtsextremen „Wotans/Wotans Erben“ und die „Viking Security Germania“ entstanden. Streifgänge im Stile von Bürgerwehren hätten nur diese beiden aufgelösten „Chapter“ veranstaltet. Deren Gedankengut habe man sich aber nie zu eigen gemacht. Auf einer Veranstaltung habe er vor dem Kanzleramt in Berlin eine Stellungnahme abgegeben in Bezug auf die Division Bayern und die SOO generell. Aus dieser werde mehr als deutlich, dass man zu den demokratischen Grundwerten etc. stehe. Auch habe man nicht zum weltweiten Netzwerk der SOO aus Finnland gehört. Er habe in seiner Vergangenheit Fehler gemacht, aber niemals Waffengewalt angewandt oder Waffen auf Demonstrationen und andere Veranstaltungen mitgenommen. Die am 13. April 2019 auf der von ihm angemeldeten Versammlung verteilten Flyer hätten folgenden Inhalt gehabt: „Wir, die „Soldiers of Odin Germany“, sind eine bundesweite Bruderschaft. Mit der gleichnamigen Organisation in Finnland haben wir nichts gemeinsam und wir arbeiten auch nicht mit ihnen zusammen. Wir, die S.O.O.G., besinnen uns auf unsere gesellschaftlichen, kulturellen und geschichtlichen Wurzeln und Wertvorstellungen, um nach diesen zu leben und zu handeln. Weder zweifeln wir die Rechtsstaatlichkeit an, noch übernehmen wir die Aufgaben der Polizei. Wir unterstützen lediglich. Unsere Präsenz auf den Straßen hat zum Ziel: - bei Straftaten im öffentlichen Raum, wenn die Person/en auf frischer Tat angetroffen wird/werden, der Flucht verdächtig ist/sind und/oder die Identität nicht sofort festgestellt werden kann, bis zum Eintreffen der Polizei entsprechend gesetzeskonforme Maßnahmen zu ergreifen. - Wenn die körperliche Unversehrtheit von Bürgern bedroht ist, Deeskalierend einzugreifen. - Außerdem unterstützen wir ebenso soziale Projekte. - Wir erheben keinen Anspruch darauf, dass unsere Sichtweise die einzig Richtige ist. Für uns als Bruderschaft aber bedeutet diese Sichtweise den Inhalt unseres Wirkens. Wir sind keine Nazis sondern Patrioten. Soldiers Of Odin Germany“ Darunter ist ein Odinskopf in schwarz-rot-goldener Färbung abgebildet. Er beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 2. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ergänzt ihr bisheriges Vortrag dahingehend, dass die vom Kläger initiierte und durchgeführte Versammlung am 13. April 2019 („Sichere Straßen – Sichere Heimat“) laut Auskunft des Innenministeriums M-V am selben Tag, am selben Ort und mit derselben Teilnehmeranzahl stattfand wie das Bundestreffen der SOOG. Auch in den Verfassungsschutzberichten des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2018 und 2019 fänden sich Ausführungen in der Rubrik Rechtsextremismus zur besagten Gruppierung. Die Gruppierung sei in diversen Ländern aktiv und werde meist als migrationsfeindlich eingestuft, die Selbstjustiz verüben und fördern möchte sowie das staatliche Gewaltmonopol infrage stelle. Der deutsche Ableger der SOO haben sich zudem mit der rechtsradikalen Gruppe „Wodans Erben Germanien“ vereinigt. In Bayern würden die Gruppierungen bereits seit 2018 vom Verfassungsschutz beobachtet, dieser habe ihnen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Hass auf Ausländer und Flüchtlinge attestiert. Zudem werde das Gewaltmonopol des Staates abgelehnt. Einige Mitglieder der mutmaßlich rechtsextremen Terrorzelle „Gruppe S.“ würden zu den „Wodans Erben Germania“ gehören. Diese seien im Februar 2020 unter dem akuten Verdacht festgenommen worden, Terroranschläge ihrer Gruppe mitgeplant und unterstützt zu haben. Eine Bewaffnung sei innerhalb weniger Monate erfolgt und Schießübungen seien abgehalten worden, Mordanschläge auf Muslime in Moscheen, auf prominente Politiker und Abgeordnete des Bundestages sowie der Antifa nahestehende Person seien geplant gewesen. Hierdurch werde deutlich, in welchem Umfeld sich der Kläger innerhalb der letzten 5 Jahre bewegt habe. Das Agieren des Klägers falle unter das Motto „Leugnen, Verharmlosen, Relativieren“. Indem der Kläger an einem Bundestreffen am 13. April 2019 teilnahm und auch als „Vice Leader MV“ auftrat, war er nicht nur ein Mitläufer, sondern Unterstützer im waffenrechtlichen Sinne. Er habe seine rechtsextremistische Gesinnung offen zur Schau gestellt, d. h. eine Aktivität mit Außenwirkung entfaltet. Atypische Umstände, die eine andere Wertung gebieten würden, lägen nicht vor. Eine Distanzierung des Klägers vom rechtsextremistischen Gedankengut sei ebenfalls nicht erfolgt. Weiter werde auf Erkenntnisse des sächsischen Verfassungsschutzes, wiedergegeben im sächsischen Verfassungsschutzbericht 2019 auf Seite 68 verwiesen. Ähnliche Aussagen habe es auch aus Bayern (LT-Drs. 17/19728) und Baden-Württemberg (LT-Drs. 16/7222) gegeben. Die Gruppierungen würden einheitlich mit einem Logo (Wikingerkopf mit deutscher Fahne vermummt) auftreten. Mit eben dieser Kleidung habe sich auch der Kläger in der Öffentlichkeit gezeigt. Ein regionales Eigenleben der jeweiligen Divisionen würde jedoch nichts daran ändern, dass die Gesamtorganisation eine subkulturell geprägte rechtsextremistische Gruppierung sei, deren Mitglied der Kläger auch nach eigener Aussage gewesen sei. Die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung würde stets mit einer eigenen Ablehnung der Grundsätze der Verfassungsordnung einhergehen. Nachträgliche Distanzierungen der Gruppierung und des Klägers wirken vor diesem Hintergrund unglaubwürdig und sollen von den eigentlichen Intentionen der Gruppierung ablenken. Um dies zu verdeutlichen werde auf Veranstaltungen in Finnland aus den Jahren 2017 und 2019 hingewiesen. Dort hätten sich Mitglieder der „Soldiers of Odin“ zusammen u. a. mit Mitgliedern von „Blood & Honouer“ – einer in Deutschland seit 2000 verbotenen Vereinigung – gezeigt und gemeinsam an einem Fackelmarsch teilgenommen. Die Beklagte verweist weiter auf Bildaufnahmen, die den Kläger in Kleidung der SOOG M-V als „Vice Leader“ neben Personen zeigt, auf deren Kleidung die Aufschrift „SOOG Schleswig-Holstein“ und „SOOG Sachsen“ aufgebracht ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auf den Verwaltungsvorgang und die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.