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Urteil

3 A 1559/22 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0727.3A1559.22SN.00
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Leitsätze
1. Zum Nachweis des Bedürfnisses für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 19 WaffG (juris: WaffG 2002) ist es u.a. erforderlich, dass der Antragsteller eine im Vergleich zur Allgemeinheit wesentlich gesteigerte Gefährdung seiner Person glaubhaft macht.(Rn.14) 2. Eine besondere Gefährdungslage kann nicht pauschal bei Waffenhändlern angenommen werden, auch nicht, wenn sie regelmäßig zehn bis 20 Waffen transportieren.(Rn.20) (Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Nachweis des Bedürfnisses für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 19 WaffG (juris: WaffG 2002) ist es u.a. erforderlich, dass der Antragsteller eine im Vergleich zur Allgemeinheit wesentlich gesteigerte Gefährdung seiner Person glaubhaft macht.(Rn.14) 2. Eine besondere Gefährdungslage kann nicht pauschal bei Waffenhändlern angenommen werden, auch nicht, wenn sie regelmäßig zehn bis 20 Waffen transportieren.(Rn.20) (Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Berichterstatter konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). II. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des Antrags des Klägers war nicht rechtswidrig und hat ihn auch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG. Der Kläger konnte nicht das für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG notwendige Bedürfnis nachweisen. Der Nachweis ist gemäß der allgemeinen Bestimmung des § 8 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem auch von Waffenhändlern sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen und Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Diese allgemeinen Grundsätze werden für den vorliegenden Fall durch die speziellere Norm des § 19 WaffG verdrängt, der das Bedürfnis besonders gefährdeter Personen konkretisiert (VG Ansbach, Urteil vom 6. Dezember 2006 – AN 15 K 06.01708 –, Rn. 22, juris; VG München, Urteil vom 11. November 2015 – M 7 K 15.1085 –, Rn. 28, juris). Danach wird das Bedürfnis zum Erwerb einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein (Nr. 1) und dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (Nr. 2). Für den hier maßgeblichen Fall, dass ein Bedürfnis für das Führen einer Schusswaffe geltend gemacht wird, bestimmt § 19 Abs. 2 WaffG, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums glaubhaft gemacht wird. Da die Glaubhaftmachung der besonderen Gefährdungslage selbst nicht möglich ist, genügt es, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die die Annahme einer besonderen Gefährdung im vorstehenden Sinne rechtfertigen (Adolph, in: ders./Brunner/Bannach, Waffenrecht, Band 2, Stand: Juni 2022, § 19 Rn. 8). Der Kläger trägt die materielle Beweislast für den Nachweis der eigenen, besonderen Gefährdung. Insgesamt ist bei der Anwendung des § 19 WaffG ein strenger Maßstab anzuwenden, der sich aus der Zielsetzung des Waffengesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG) ableitet. Danach soll die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit möglichst dadurch geringgehalten werden, dass die Zahl von Waffen im Privatbesitz auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt wird (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 C 5/99 –, Rn. 14, juris; VG München, Urteil vom 11. November 2015 – M 7 K 15.1085 –, Rn. 27, juris m. w. N.). Wegen der besonders großen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Führen einer Schusswaffe in der Öffentlichkeit ist der Maßstab der Bedürfnisprüfung nach § 19 Abs. 2 WaffG besonders streng (VG Oldenburg, Urteil vom 8. Dezember 2010 – 11 A 043/09 –, Rn. 15, juris; vgl. auch Ziffer 19.2.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV). 1. Der Kläger konnte nicht seine im Vergleich zur Allgemeinheit wesentlich stärkere Gefährdung durch Angriffe auf Leib oder Leben außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums glaubhaft machen. Zu berücksichtigen ist zwar grundsätzlich, dass Waffenhändler nach § 8 Nr. 1 WaffG ein anerkennenswertes Interesse an der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse haben. Die erforderliche Abwägung dieses privaten Interesses mit dem öffentlichen, dem Zweck des Waffengesetzes entsprechenden, Interesse erfolgt systematisch in den nachfolgenden Sondervorschriften, hier durch § 19 WaffG. Daraus folgt, dass eine besondere, gegenüber der Allgemeinheit gesteigerte, Gefährdung als Angehöriger einer der in § 8 Nr. 1 WaffG genannten Gruppe nicht ausreicht zum Nachweis der wesentlich stärkeren Gefährdung im Vergleich zur Allgemeinheit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG (VG München, Urteil vom 11. November 2015 – M 7 K 15.1085 –, Rn. 28, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 8. Dezember 2010 – 11 A 043/09 –, Rn. 16, juris; vgl. Ziffer 19.2.2 WaffVwV). Maßgeblich ist vielmehr eine Einschätzung der konkreten Gefährdungslage im Einzelfall nach objektiven Kriterien (VG München, Urteil vom 11. November 2015 – M 7 K 15.1085 –, Rn. 28, juris; vgl. Ziffer 19.2.2 WaffVwV). Bei realistischer Betrachtung und nach vernünftiger Überlegung muss der Antragsteller überdurchschnittlich gefährdet sein (vgl. Ziffer 19.2.2 WaffVwV). Dabei genügt es nicht, wenn der Antragsteller nur in geringem Maße im Vergleich zur Allgemeinheit stärker gefährdet ist. Er muss nachweisen, dass er wesentlich mehr gefährdet ist. Dafür ist es nicht erforderlich, dass bereits ein Angriff stattgefunden hat. Allerdings muss der tatsächliche Eintritt eines Angriffs voraussehbar sein. Dies erfordert das Vorliegen einer konkretisierbaren Gefahr, bei der sich Art und sonstige nähere Umstände in etwa absehen lassen (Adolph, a. a. O., Rn. 12 m. w. N.). a) Eine solche konkrete Gefährdung wäre jedenfalls insoweit nicht relevant, als diese in einem möglichen Raubüberfall auf den Kläger innerhalb seines Geschäfts gesehen wird. Der Kläger hat eine Bedrohung durch eine Person in seinem Geschäft geschildert. Auch hat der Kläger auf Presseberichte über Raubüberfälle auf Waffenhändler verwiesen. Dieser und weitere Presseberichte beziehen sich ebenfalls auf Überfälle innerhalb der Geschäfte von Waffenhändlern (siehe etwa https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/19032022_polizeiliche_warnmeldung.html; https://www.20min.ch/story/wallbach-wilder-schusswechsel-vor-waffengeschaeft-besitzer-vor-gericht-336351861312; https://www.waffenpflege-shop.de/waffenraub-in-moenchengladbacher-waffengeschaeft.html; https://www.nordkurier.de/regional/brandenburg/ueberfall-auf-waffengeschaeft-in-berlin-wedding-1416770). Der Kläger begehrt einen Waffenschein, so dass nach dem Vorstehenden die Gefährdungslage nach § 19 Abs. 2 WaffG sich auf mögliche Angriffe außerhalb des Geschäfts oder der eigenen Wohnung beziehen muss. Nur für diesen Bereich ist eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 2 Ziffer 4 zum Waffengesetz überhaupt erforderlich. b) Auch eine konkrete, besondere Gefährdungslage außerhalb seines Geschäftes oder seiner Wohnung, insbesondere bei Waffentransporten, konnte der Kläger nicht nachweisen. Hinsichtlich der geschilderten Verfolgung durch einen schwarzen Geländewagen konnte der Kläger bereits selbst keinen sicheren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Waffenhändler erkennen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, die dafür spräche, dass die mutmaßliche Verfolgung durch dieselbe Person erfolgte, die den Kläger in seinem Geschäft bedroht haben soll, kann nicht angenommen werden. Auch ist nicht mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die mutmaßliche Verfolgung das Ziel hatte, den Kläger zu bedrängen, um Waffen und Munition zu erbeuten. Es ist nicht auszuschließen, dass es sich bei der geschilderten Situation um eine im Alltag nicht seltene Nötigung im Straßenverkehr handelt. Soweit der Kläger schildert, bei Transporten in Großstädten zu Fuß bei Dunkelheit von Männergruppen in merkwürdige Gespräche verwickelt und auf den Inhalt der Koffer angesprochen worden zu sein, lässt sich hieraus ebenfalls keine konkrete, besondere Gefährdungslage ableiten. Eine greifbare Gefährdung lässt sich in den geschilderten Situationen nicht erkennen. Vergleichbare Situationen dürfte eine Vielzahl von Bürgern täglich erleben. Dass der Kläger gerade wegen der Form der Koffer im Unterschied zur Allgemeinheit wesentlich wahrscheinlicher überfallen werden würde in solchen Situationen, ist nicht ersichtlich. Ein Überfall mag in dieser Situation wahrscheinlicher sein. Dass dies aber auch wesentlich wahrscheinlicher ist, kann nicht angenommen werden. Bei der geschilderten Situation wird nicht von planenden Tätern ausgegangen, die den Überfall vorbereitet hätten. Sondern es wird unterstellt, dass von diesen Männergruppen so häufig von der Form der Koffer auf dessen Inhalt geschlossen würde, dass eine wesentlich gesteigerte Überfallwahrscheinlichkeit bestünde. Dieser Schluss dürfte bei lebensnaher Betrachtung allerdings nur den wenigsten grundsätzlich tatgeneigten Personen möglich sein. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte allein deshalb besonders gefährdet ist, weil er Waffentransporte durchführt (VG München, Urteil vom 11. November 2015 – M 7 K 15.1085 –, Rn. 29, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 8. Dezember 2010 – 11 A 3043/09 –, Rn. 17, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 K 162/09.DA (3) –, Rn. 20, juris; Urteil vom 30. April 2009 – 5 K 147/08.DA (3) –, Rn. 35, juris; VG Ansbach, Urteil vom 6. Dezember 2006 – AN 15 K 06.01708 –, Rn. 38, juris; VG Minden, Urteil vom 25-04-1991 – 2 K 2014/90 –, NVwZ-RR 1991, 626; a. A. wohl Adolph, a. a. O., Rn. 21). Der Kläger hat zwar nachvollziehbar dargelegt, dass mögliche Täter leicht herausfinden könnten, dass und wann der Kläger Waffen transportiert. Gleiches gilt allerdings im Ansatz auch für Sportschützen und Jäger. Presseberichte über Einbrüche bei Jägern und Sportschützen und die Entwendung von Waffen sind ähnlich häufig wie Berichte über Überfälle auf Waffenhändler in deren Geschäften (vgl. etwa https://www.moz.de/lokales/bernau/einbruch-in-zepernick-waffen-in-panketal-gestohlen-_-polizei-sucht-zeugen-mit-fotos-71137855.html; https://www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/ueberfall-krefeld-waffen-100.html; https://www.wochenblatt.de/archiv/einbruch-bei-einem-jaeger-waffen-und-munition-aus-den-waffenschraenken-gestohlen-111522). Zwar bilden Sportschützen und Jäger im engeren Sinne nicht die relevante Vergleichsgruppe zur Feststellung einer wesentlich höheren Wahrscheinlichkeit eines Angriffs. Denn der Grad der Überfallwahrscheinlichkeit ist im Verhältnis zur Allgemeinheit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WaffG zu bestimmen. Wegen der Anzahl von circa 400.000 Jägern (vgl. zu Jagdscheininhabern https://www.jagdverband.de/sites/default/files/2023-03/Statistiken-2022_DINA5_Jagdscheininhaber.jpg) sowie etwa 300.000 Sportschützen, die im Besitz von „klassischen“ Schusswaffen sind sowie insgesamt etwa einer Million Waffenbesitzern (vgl. https://www.suedkurier.de/ueberregional/panorama/Ein-Gesetz-das-jeden-stoert-Wir-haben-mit-einem-Sportschuetzen-und-einem-Waffengegner-ueber-ihre-Sicht-auf-das-deutsche-Waffenrecht-gesprochen;art409965,10196077#:~:text=Deutschlandweit%20gibt%20es%20etwa%20drei,ihnen%20schie%C3%9Ft%20mit%20scharfen%20Schusswaffen) ist es gleichwohl relevant, dass nicht von einer wesentlich höheren Wahrscheinlichkeit eines Angriffs auf Angehörige dieser Gruppen auszugehen ist. Es ist nicht erkennbar, dass diese Gruppe wesentlich häufiger beim Transport ihrer Waffen zum Schießstand oder zur Jagdausübung Opfer eines Angriffs werden als die Allgemeinheit. Vielmehr sprechen die Presseberichte dafür, dass Täter augenscheinlich die Entwendung von Waffen und Munition mittels Einbruchs in die Wohnungen oder Jagdhütten der Waffenbesitzer vorziehen. Daraus folgt, dass die Annahme einer wesentlich höheren Wahrscheinlichkeit von Überfällen auf Waffentransporte des Klägers zumindest voraussetzt, dass Anhaltspunkte für eine gegenüber Jägern und Sportschützen erheblich gesteigerte Gefährdung beim Transport sprächen. Hierfür ist nichts ersichtlich. Für eine besondere Gefährdung von Waffenhändlern bei Transporten hat der Kläger sich zur Glaubhaftmachung auch nicht auf Feststellungen in Kriminalstatistiken berufen können. Belastbare Statistiken hierzu sind, worauf der Beklagte hingewiesen hat, auch nicht ersichtlich (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 30. April 2009 – 5 K 147/08.DA (3) –, Rn. 35, juris; vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 8. Dezember 2010 – 11 A 3043/09 –, Rn. 17, juris). Auch nach der Art und Menge der vom Kläger transportierten Waffen, nach eigenen Angaben 10 bis 20 Waffen, liegen keine besonderen Umstände vor, die auf eine wesentlich erhöhte Überfallwahrscheinlichkeit hindeuten würden. Denn die Anzahl der Waffen entspricht der, die auch Sportschützen regelmäßig zum Schießstand transportieren (VG München, Urteil vom 11. November 2015 – M 7 K 15.1085 –, Rn. 29, juris). 2. Es kann dahinstehen, ob der Erwerb einer Schusswaffe und der Munition bei unterstellter besonderer Gefährdung des Klägers geeignet und erforderlich gewesen wären, diese Gefährdung zu mindern. Ob der insoweit strengen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 6 B 7/20 –, Rn. 4, juris; VG München, Urteil vom 11. November 2015 – M 7 K 15.1085 –, Rn. 32, juris m. w. N.) zu folgen gewesen wäre, wonach bei den in Betracht kommenden typischen Überfallszenarien kaum Zeit verbliebe, um die Schusswaffe zur Verteidigung effektiv einzusetzen, kann offenbleiben. Die Kritik des Klägers, dass danach kaum noch ein Anwendungsfall für § 19 WaffG verbliebe und auch Geldtransporteuren oder hierfür beauftragte Bewachungsunternehmen die Erteilung eines Waffenscheins zu versagen wäre, wird auch verschiedentlich von Stimmen aus der Literatur geäußert (etwa Adolph, a. a. O., Rn. 28 ff.; vgl. auch Heller/Soschinka/Rabe, a. a. O., Rn. 1867 sowie Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 19 Rn. 17). Es spräche jedenfalls einiges dafür, dass im konkreten Fall die individuelle Verteidigungsbereitschaft sowie die Fähigkeit des Klägers zur Selbstverteidigung auch bei einem Überraschungsangriff zu berücksichtigen gewesen wäre. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung eines Waffenscheins. Der Kläger ist Waffenhändler. Am 8. April 2022 beantragte er beim Beklagten die Erteilung eines Waffenscheins. Er sei besorgt wegen möglicher Raubüberfälle auf ihn in seinem Geschäft und vor allem beim Transport von Waffen zum Schießstand, zu Jagdschulen und zu Kunden. Erst vor Kurzem sei ein Kollege in Rheinland-Pfalz überfallen und Waffen durch die Täter erbeutet worden. Er selber habe in seiner 26-jährigen Berufstätigkeit mehrere sehr beängstigende Situationen erlebt. So habe etwa ein offensichtlich „rechts orientierter“ Mann ihn offen nach „Schwarzwaffen“ gefragt und auf die abweisende Antwort zum Kläger gesagt, „wir sehen uns noch“. Wenige Tage später sei der Kläger auf seiner Heimfahrt von einem schwarzen Geländewagen sehr stark bedrängt worden, welcher wahrscheinlich nur wegen eines zufällig vorbeifahrenden Streifenwagens der Polizei von ihm abließ. Auch bei Kundenbesuchen sei er gefährdet. Insbesondere in Großstädten müsse er wegen der Knappheit an Parkplätzen weite Wege zu Fuß zurücklegen. Die leicht erkennbaren Langwaffenkoffer seien bereits mehrfach Anlass für Männergruppen gewesen, ihn auf den Inhalt der Koffer anzusprechen. Der Kläger habe zwar in Sicherheitsmaßnahmen in seinem Laden investiert. Der Transport könne aber nicht anders abgesichert werden. Schließlich sei der Kläger auch bei Überraschungsangriffen in der Lage, diesen wirksam mit einer Waffe zu begegnen. Er sei Jäger und absolviere regelmäßig Schießtrainings und habe einen Lehrgang zum Personenschutz absolviert. Wäre wegen der Möglichkeit von Überraschungsangriffen das Bedürfnis für einen Waffenschein stets zu verneinen, dürfte auch Geldtransporteuren nicht das Tragen von Waffen erlaubt werden. Mit Bescheid vom 28. Juli 2022 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Ein Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheins nach § 19 Waffengesetz (WaffG) setze die Glaubhaftmachung einer besonderen Gefährdung des Antragstellers voraus. Aus polizeilichen Kriminalstatistiken ließen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass Waffenhändler stärker als die Allgemeinheit gefährdet wären. Der Kläger transportiere auch nicht mehr Waffen als so mancher Sportschütze auf dem Weg zum Schießstand. Die vom Kläger geschilderten Gefährdungssituationen ließen nicht erkennen, dass die Gefährdung durch den Einsatz von Schusswaffen hätte effektiv begegnet werden können. Den am 18. August einlegten Widerspruch begründete der Kläger im Kern unter Verweis auf die erhöhte Gefährdung von Waffentransporten sowie auf zwei Überfälle auf Waffenhändler in den Jahren 2018 und 2022. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27. September 2022, dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 5. Oktober 2022 zugegangen, zurück. Der Kläger hat am 25. Oktober 2022 Klage erhoben. Er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2022 zu verpflichten, dem Kläger einen Waffenschein zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat im Rahmen des Erörterungstermins am 28. Juni 2023, der Kläger durch Schriftsatz vom 24. Juli 2023 das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erklärt.