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Urteil

11 A 3043/09

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Waffenhändler kann nicht allein wegen seines Berufs als wesentlich gefährdeter Person im Sinn des § 19 Abs.1 WaffG gelten; es bedarf konkreter, überzeugender Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährdung. • Für die Erteilung eines Waffenscheins nach § 19 WaffG ist darzulegen, dass die Anforderungen des § 19 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 auch außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen (§ 19 Abs.2 WaffG). • Das Führen von Schusswaffen ist nur dann geeignet und erforderlich, Gefährdungen zu vermindern, wenn die Verteidigung mit Schusswaffen bei typischen Überfallssituationen realistisch ist; dies wird in der Regel verneint. • Vorherige Erteilung eines Waffenscheins begründet keinen Bestandsschutz; vor jeder Wiedererteilung ist eine umfassende Neuprüfung der Voraussetzungen vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Kein Waffenschein für Waffenhändler ohne konkrete Gefährdungsanlässe (§ 19 WaffG) • Ein Waffenhändler kann nicht allein wegen seines Berufs als wesentlich gefährdeter Person im Sinn des § 19 Abs.1 WaffG gelten; es bedarf konkreter, überzeugender Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährdung. • Für die Erteilung eines Waffenscheins nach § 19 WaffG ist darzulegen, dass die Anforderungen des § 19 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 auch außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen (§ 19 Abs.2 WaffG). • Das Führen von Schusswaffen ist nur dann geeignet und erforderlich, Gefährdungen zu vermindern, wenn die Verteidigung mit Schusswaffen bei typischen Überfallssituationen realistisch ist; dies wird in der Regel verneint. • Vorherige Erteilung eines Waffenscheins begründet keinen Bestandsschutz; vor jeder Wiedererteilung ist eine umfassende Neuprüfung der Voraussetzungen vorzunehmen. Der Kläger ist Betriebsleiter eines Waffengeschäfts und beantragte die Verlängerung eines Waffenscheins zum Führen von drei Waffen für Transport- und Vorführzwecke. Er berief sich darauf, als Waffenhändler wegen häufiger Transporte zu Schießständen, Messen und Vorführungen sowie wegen hoher Warenwerte und der eingeschränkten Erwerbsmöglichkeit von Schusswaffen einem gesteigerten Ziel krimineller Angriffe ausgesetzt zu sein. Die Behörde lehnte ab, weil kein Bedürfnis dargelegt sei, der Kläger nicht mehr gefährdet erscheine als die Allgemeinheit und das Führen von Waffen zur Gefahrenabwehr nicht geeignet oder erforderlich sei; zudem könnten angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen des § 19 WaffG vorliegen, insbesondere das erhöhte Gefährdungsrisiko und die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Führens von Schusswaffen außerhalb des eigenen Besitztums. • Rechtliche Grundlagen sind § 4 Abs.1 Nr.4, § 8 und § 19 WaffG; für Waffenscheine gelten strenge Anforderungen wegen des Gefahrenpotenzials beim Führen von Schusswaffen. • Zu prüfen sind (1) ob der Antragsteller wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet ist (§ 19 Abs.1 Nr.1 WaffG) und (2) ob Erwerb und Führen der Waffe geeignet und erforderlich sind, die Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs.1 Nr.2 WaffG). Für das Führen ist nach § 19 Abs.2 WaffG zusätzlich glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen auch außerhalb der eigenen Räume vorliegen. • Berufsbezogene Zugehörigkeit zu einer gefährdeten Gruppe kann berücksichtigt werden, reicht aber ohne konkrete, individuelle Gefährdungsanlässe nicht aus; auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung ist abgestellt. • Sachliche Feststellungen: Behördenauskünfte und polizeiliche Angaben ergaben keine Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung des Klägers; der Kläger konnte in Verhandlung keine konkreten, glaubhaften Einzelsituationen benennen und machte keine Vorfälle aus der Vergangenheit geltend. • Auch die Eignung des Führens von Schusswaffen zur Gefahrenabwehr wird überwiegend verneint: Bei typischen überraschenden Überfällen ist der Einsatz einer Schusswaffe meist nicht realistisch; dies mindert die Erforderlichkeit. Zudem bestehen alternative Schutz- und Verhaltensmaßnahmen (verschlossene Behältnisse, Begleitpersonen, neutrale Kennzeichnung, Sicherheitsdienste auf Messen). • Vorherige Genehmigung begründet keinen Bestandsschutz; bei Wiedererteilung ist eine Neubeurteilung vorzunehmen. • Folge: Die Voraussetzungen des § 19 Abs.1 WaffG sind nicht erfüllt; der beantragte Waffenschein kann nicht erteilt werden. Die Klage ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Waffenscheins. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte, dass der Kläger wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist, und das Führen von Schusswaffen außerhalb des befriedeten Besitztums ist weder geeignet noch erforderlich, die Gefährdung zu vermindern. Alternative Schutzmaßnahmen und die Einschätzung der Polizei sprechen gegen ein besonderes Gefährdungsrisiko. Die vorherige Erteilung eines Waffenscheins begründet keinen Anspruch auf erneute Erteilung ohne erneute Prüfung.