OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 404/23 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0605.3A404.23SN.00
12Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Bewilligung der Corona-Soforthilfe 2020 erfolgte in Mecklenburg-Vorpommern nicht durch vorläufige Bescheide.(Rn.30) 2. Der Widerruf und die Rückforderung der Corona-Soforthilfe wegen Zweckverfehlung ist rechtmäßig, wenn dies geschieht, weil ein Liquiditätsengpass über den gesamten Bewilligungszeitraum von drei Monaten nicht vorgelegen hat.(Rn.32) 3. Auf einen Umsatzrückgang wurde in den Bewilligungsbescheiden nicht abgestellt.(Rn.36)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligung der Corona-Soforthilfe 2020 erfolgte in Mecklenburg-Vorpommern nicht durch vorläufige Bescheide.(Rn.30) 2. Der Widerruf und die Rückforderung der Corona-Soforthilfe wegen Zweckverfehlung ist rechtmäßig, wenn dies geschieht, weil ein Liquiditätsengpass über den gesamten Bewilligungszeitraum von drei Monaten nicht vorgelegen hat.(Rn.32) 3. Auf einen Umsatzrückgang wurde in den Bewilligungsbescheiden nicht abgestellt.(Rn.36) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die nach Verweisung beim zuständigen Gericht (§ 83 VwGO) anhängige Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 28. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat zu Recht den Zuwendungsbescheid vom 18. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 9.000 Euro zurückgefordert. 1. Der Beklagte hat zu Recht den Bewilligungsbescheid vom 18. April 2020 widerrufen, weil die Corona-Soforthilfe nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wurde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V lagen vor. Der Widerruf erfolgte innerhalb der Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG M-V. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese ist hier der Fall, weil die Klägerin die ihr mit bestandskräftigem Bewilligungsbescheid gewährte einmalige Geldleistung in Höhe von 9.000 Euro nicht zweckentsprechend verwendet hat. Maßgeblich für die Einhaltung der Zweckbestimmung bei der Verwendung von Fördermitteln ist – auch wegen der besonderen Bedeutung des Zuwendungszwecks für den Widerruf – der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck. Soweit der Zweck der Zuwendung dem Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen sein muss, ist dafür neben dem Wortlaut des Bescheides auch der Inhalt von in Bezug genommenen Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung gewesen sind, maßgebend. Nicht ausreichend ist ein Zuwendungszweck, der sich einzig aus der Förderpraxis der Bewilligungsbehörde ergibt, wenn dieser sich in dem Zuwendungsbescheid nicht wiederfindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2022 – 8 C 11.21 –, juris Rn. 13; OVG Bautzen, Urteil vom 25. Juni 2009, – 1 A 176/09 –, juris Rn. 21; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 49 Rn. 68). Ausgehend hiervon ist in dem Zuwendungsbescheid der Zuwendungszweck unter Ziffer II. „Zweck der Hilfe“ in der Bewilligung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung bei Liquiditätsproblemen aufgrund der Coronakrise in dem Drei-Monats-Zeitraum ab Antragstellung, hier ab dem 25. März 2020, hinreichend beschrieben. Ergänzt wird der so beschriebene Zuwendungszweck durch den Eingangssatz des Bescheides, in dem es heißt, dass die Soforthilfe für den durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 verursachten Liquiditätsengpass zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bewilligt wird. Auch aus der „Besonderen Nebenbestimmung“ unter Ziffer IV.3. wird deutlich, dass nur die benötigte Liquidität und zwar im Bewilligungszeitraum Ziel der finanziellen Unterstützung sein sollte und eine Überkompensation zurück zu zahlen ist. Dementsprechend wurde bereits im Antragsformular unter Ziffer 4. der Liquiditätsengpass dahingehend definiert, dass mit der finanziellen Unterstützung die ausreichende Liquidität hergestellt werden sollte, um z. B. laufende Verpflichtungen zahlen zu können. Dieser Zuwendungszweck steht auch im Einklang mit dem Merkblatt „Soforthilfen des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern für von der Coronakrise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige Freier Berufe einschließlich Künstler und Kulturschaffende („Soforthilfe Corona“)“ aus dem März 2020 und dem FAQ Bundes- und Landessoforthilfeprogramm Corona des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern (https://www.lfi-mv.de/foerderfinder/corona-soforthilfe). Danach besteht der (primäre) Zuwendungszweck, wie er aus dem (nicht nur vorläufigen) Bewilligungsbescheid vom objektiven Empfängerhorizont erkennbar ist, in der Gewährung von Zuschüssen zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses in dem Bewilligungszeitraum von 3 Monaten ab Antragstellung, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist. Der sogenannte Liquiditätsengpass muss in Summe im Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten, dem Förderzeitraum, aufgetreten sein. Anhaltspunkte dafür, dass jeweils auf Einzelmonate in der Betrachtung abzustellen wäre, finden sich weder in dem Zuwendungsbescheid, noch sonst in den Dokumenten, die zur ergänzenden Auslegung des Zuwendungszwecks herangezogen werden können. Dies erscheint auch orientiert am objektivierten Empfängerhorizont unmittelbar sachgerecht, weil mit den Billigkeitsleistungen die Existenz von Unternehmen etc. erhalten bleiben sollte, die von coronabedingten Betriebsschließungen über einen gewissen Zeitraum bedroht waren. Die Negativdefinition des Liquiditätsengpasses im Antragsformular (Ziffer 4) bestätigt, dass dieser nicht den Einnahmeausfällen entsprechen sollte, sondern in der Verwaltungspraxis des Beklagten auf den Betrag abzustellen war, den die laufenden betrieblichen Ausgaben die laufenden betrieblichen Einnahmen in den drei Monaten nach Antragstellung übersteigen. Deshalb waren auch zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses die laufenden betrieblichen Ausgaben für die drei Monate nach Antragstellung aufzustellen und den betrieblichen Einnahmen für die drei Monate nach Antragstellung gegenüberzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass – wie die Klägerin meint – eine monatliche Betrachtung vorzunehmen gewesen wäre, finden sich schon nicht in dem Bewilligungsbescheid. Auch die von der Klägerin angeführte vom Beklagten zur Verfügung gestellte Berechnungshilfe gibt nichts anderes her. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides bereitgestellt war. Allein aus dem Umstand, dass die Berechnungshilfe drei Spalten für die drei Monate ab Antragstellung für die Auflistung von Einnahmen und Ausgaben vorsieht, kann bei objektiver Betrachtung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Liquiditätsengpass monatlich und gerade nicht über den gesamten Bewilligungszeitraum ermittelt werden sollte. Die Aufteilung dürfte eher dem Umstand geschuldet sein, dass zahlreiche Ausgaben der Antragsteller und Antragstellerinnen monatlich wiederkehrend sind. Vielmehr knüpfen auch die Hinweise über der Excel-Tabelle der Berechnungshilfe abermals an den „Bewilligungszeitraum“ an, der sich über einen Drei-Monats-Zeitraum erstreckte. Schließlich macht auch die abgeforderte Angabe im Antragsformular zur Höhe des Liquiditätsengpasses unter Ziffer 5. deutlich, dass ein Saldo über den Bewilligungszeitraum abgefragt wurde (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 –, juris Rn. 179). Zudem war die Berechnungshilfe bereits in ihrer Excelfunktion so aufgebaut, dass der Liquiditätsengpass über den Gesamtzeitraum ermittelt wurde und der Rückzahlungsbetrag am Ende ausgewiesen wurde. Im Unterschied zu den den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen aus Nordrhein-Westfalen zu Grunde liegenden Bescheiden wird weder in dem hier verwendeten Antragsformular noch in dem angefochtenen Bescheid, auf den es zuvörderst ankommt, auf einen „Umsatzausfall“ oder einen „Umsatzrückgang“ abgestellt. Darüber ist diese Auslegung auch sachgerecht, weil – wie sich in einer Vielzahl der Verfahren zeigt – regelmäßig Umsätze, die aufgrund der coronabedingten Schließungen im ersten Monat ausgeblieben sind, in den nachfolgenden Monaten nachgeholt werden konnten. Der Beklagte hat beim Erlass des Widerrufsbescheids auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Das erkennende Gericht geht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997, – 3 C 22.96 –, juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 26. Februar 2015, – 3 C 8.14 –, juris Rn. 17 f.) davon aus, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze bei der Zweckwidrigkeit einer Mittelverwendung in der Regel den Widerruf der Zuwendung verlangen (vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 2 L 101/09 –, juris Rn. 11; VG Schwerin, Urteil vom 19. Juli 2005 – 3 A 696/01 –, juris Rn. 23; OVG Bautzen, Urteil vom 10. März 2017 – 1 A 461/14 –, juris Rn. 48 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. August 2002, – 11 LB 19/02 –, juris Rn. 63; OVG Münster, Urteil vom 13. Juni 2002, – 12 A 693/99 –, juris Rn. 43 ff.). Damit hätte es vorliegend besonderer Gründe bedurft, um eine von der intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem gesetzlich angenommenen Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urteil vom 22. März 2017, – 5 C 4.16 – juris Rn. 40 m. w. N.; OVG Hamburg, Urteil vom 2. Dezember 2022, – 5 Bf 207/21 –, juris Rn. 73). Vorliegend sind keine außergewöhnlichen Umstände anzunehmen, die einen derart atypischen Fall begründeten. Sofern die Klägerin überdies Ermessensfehler anführt, weil der Beklagte den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt habe, ist dies weder sachrichtig noch nachvollziehbar. Die Mitteilung der prüfenden Dritten vom 27. Juli 2022 nebst dem formulierten Rückzahlungswunsch mit Ratenzahlungsbitte war eindeutig. Eine ergänzende Sachverhaltsermittlung durch den Beklagten, gerichtet auf Gründe, die eine abweichende Ermessensentscheidung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen rechtfertigen könnten, war danach schon nicht veranlasst. Es ist sachlogisch, dass der Beklagte keine neuerlichen Rückfragen hierzu stellt, sondern auf die Ausführungen der prüfenden Dritten, der von der Klägerin ausgewählt wurde, vertraut und den entsprechenden Bescheid vom 28. Juli 2022 erlässt. Fehler im Rahmen der Darstellung der Bevollmächtigten wären von der Klägerin im Innenverhältnis zu klären und nicht von dem Beklagten. Eine Ermessensunterschreitung aufgrund unvollständiger Sachverhaltsermittlung scheidet schon aus diesem Grunde aus. Darüber hinaus ist es in den Fällen des intendierten Ermessens nicht angezeigt, dass der Beklagte ohne besondere Veranlassung Umstände suchen muss, die eine potentiell rechtsvernichtende Funktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 – 3 C 8.14 –, juris Rn. 17) haben könnten. Schließlich werden mit den erst im laufenden Klageverfahren vorgebrachten Ausführungen der Klägerin zu tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben lediglich solche vorgebracht, die sich auf die Frage der Zweckverfehlung, nämlich das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses, also auf die tatbestandliche Seite des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V beziehen. Insoweit waren die nunmehr angeführten Ausgaben in Höhe von 3.495,05 Euro für die private Kranken-, Alters- und Lebensversicherung der Klägerin und weitere 2.267,04 Euro für das Bestreiten ihres privaten Lebensunterhalts nicht zu berücksichtigen gewesen, weil es sich nicht um betriebliche Ausgaben im Sinne der Billigkeitsleistung handelte. Auch insoweit wird im Rahmen der Beschreibung des Zuwendungszwecks durch den hier zugrundeliegenden Bescheid eindeutig und wiederholt nur auf „betriebliche“ Ausgaben und „betriebliche“ Liquiditätsprobleme abgestellt. 2. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung der Zuwendung ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Soweit die Klägerin demgegenüber im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, es habe sich um eine nicht rückzahlbare Hilfe gehandelt, die nicht zurückgefordert werden dürfe, wird verkannt, dass mit den „nicht rückzahlbaren“ (Bei-)hilfen, die auch als „verlorener Zuschuss“ bezeichnet werden, solche staatlichen Hilfen bezeichnet werden, die nicht in der Form von Darlehen (zinsverbilligt) ausgegeben werden. Dass die Billigkeitsleistung nur bei zweckentsprechender Verwendung behalten werden darf, ergibt sich aus dem Antragsformular (Ziffer 7.1) und dem zugrundeliegenden Bescheid (Ziffer IV.3.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Beschluss vom 13. Juni 2024 Der Streitwert wird auf 9.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Klägerin, die einen Friseursalon in A-Stadt betreibt, wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer ihr im Rahmen der „Corona-Soforthilfe“ vom Beklagten bewilligten und ausgezahlten Zuwendung. Durch die Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung und Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17. März 2020 wurden auch Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, zu denen Friseurbetriebe gezählt wurden, geschlossen (§ 1 Abs. 4 Satz 2 SARS-CoV-2-BekämpfV). Das Bundeskabinett verabschiedete am 23. März 2020 50 Mrd. Euro Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte, um die wirtschaftliche Existenz insbesondere kleiner Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) sicherzustellen. Nach Beratung und Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat machte das Bundeministerium der Finanzen am 29. März 2020 die wesentlichen Inhalte des Förderprogramms durch eine Pressemitteilung bekannt (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/03/2020-03-29-PM-Verwaltungsvereinbarung-Soforthilfe.html). Unter dem 30. März 2020 wurden die „Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/Corona-Virus/unterstuetzungsmassnahmen-faq-04.html). Das damalige Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern gab im März 2020 ein „Merkblatt“ zu der Soforthilfe Corona heraus (https://www.lfi-mv.de/foerderfinder/corona-soforthilfe/). Ein „FAQ-Katalog Bundes- und Landessoforthilfeprogramm Corona“ folgte am 1. April 2020. Gesonderte Förderrichtlinien wurden zu diesem Programm im Land Mecklenburg-Vorpommern nicht erlassen. Bereits am 25. März 2020 stellte die Klägerin auf dem dafür vom damaligen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern bereitgestellten Formular bei dem Beklagten als Beliehenen einen „Antrag auf die Gewährung von Zuschüssen für von der Coronakrise 03/2020 besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen […]“. In dem Antragsformular gab die Klägerin unter Ziffer 4. „Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass für 3 Monate (Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine ausreichende Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen)“ an, dass durch die staatliche verordneten Schließungen sämtliche Umsätze aus ihrem Friseurgeschäft wegfielen, während sämtliche Betriebskosten weiterliefen. Konkret bezifferte die Klägerin die „Höhe des durch die Coronapandemie bedingten Liquiditätsengpasses für 3 Monate“ mit 11.631 Euro. Zudem versicherte sie unter Ziffer 7.10 des Antragsformulars, dass ihr bekannt sei, dass sie im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen) die erhaltene Soforthilfe zurückzahlen müsse. Mit Bescheid vom 18. April 2020 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine einmalige freiwillige Finanzhilfe in Höhe von insgesamt 9.000 Euro. Unter Ziffer II. des Bescheides wurde der „Zweck der Hilfe“ dahingehend bestimmt, dass die bewilligten Mittel der Finanzierung von bestehenden Verbindlichkeiten und fortlaufenden betrieblichen Ausgaben „für die Dauer von drei Monaten ab dem 25. März 2020“ dienen sollte. Außerdem wurde weiter ausgeführt, dass der Zweck der Hilfe insbesondere nicht erreicht ist, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht auf die Coronakrise zurückzuführen sind oder der Liquiditätsengpass bereits vor dem 11. März 2020 entstanden ist. Ferner wurden unter Ziffer IV. des Bescheides „Besondere Nebenbestimmungen“ aufgenommen. In Ziffer IV.3. war geregelt, dass eine Überkompensation zurückzuzahlen ist. Die Überkompensation wurde im Weiteren dahingehend definiert, dass die Hilfe allein oder bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Leistungen aus anderen Programmen die tatsächlich im Bewilligungszeitraum benötigte Liquidität übersteigt. Mögliche Entschädigungsleistungen und zustehende Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit der Coronakrise sowie Steuerstundungen seien vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Billigkeitsleistung wurde am 20. April 2020 an die Klägerin ausgezahlt. Mit E-Mail vom 27. Juli 2022 teilte das Steuerberaterbüro der Klägerin dem Beklagten mit, dass sich nach Ermittlung der Liquiditätslücke für den Zeitraum 25. März 2020 bis zum 24. Juni 2020 eine Überkompensation ergeben habe; zugleich wurde um Ratenzahlung für die Rückzahlung der Billigkeitsleistung gebeten. Eine genauere Erläuterung, auf welcher Basis diese Überkompensation ermittelt wurde und welche Daten dem zu Grunde lagen, enthielt diese E-Mail nicht. Daraufhin widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 2022 die Bewilligung und forderte den Gesamtbetrag zurück. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund der Angaben der Klägerin bekannt geworden sei, dass die Höhe des Liquiditätsengpasses tatsächlich nur 0 Euro betrage. Hiergegen erhob die Klägerin am 25. August 2022 Widerspruch und begründete diesen unter Bezugnahme auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen aus Nordrhein-Westfalen. Es sei weder zu erkennen gewesen, dass die Bewilligung unter Vorbehalt noch vorläufig erfolgt sei. Vielmehr sei die Soforthilfe als „einmalig und nicht rückzahlbar“ bezeichnet worden. Die Festlegung auf einen Referenzzeitraum von 3 Monaten – so die Klägerin weiter – sei willkürlich, weil sich die behördlich angeordneten Schließungen in den Jahren 2020 und 2021 mit Unterbrechungen auf 17 Wochen summiert hätten. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2023, der Klägerin am 4. Januar 2023 zugestellt, zurück. Der Widerruf sei auf Grundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V, die Rückforderung auf Grundlage des § 49a Abs. 1 VwVfG M-V erfolgt. Nach den Angaben des Steuerberaterbüros vom 27. Juli 2022 liege eine Überkompensation zugrunde. Die Förderung sollte nur einen Liquiditätsengpass auffangen, der binnen drei Monaten ab Antragstellung aufgetreten ist. Ein Engpass in diesem Sinne liege vor, soweit die Ausgaben des Unternehmens dessen Einnahmen übersteigen. Reine Einnahmeausfälle seien nicht maßgeblich. Eine willkürliche Festlegung des Zeitraums liege nicht zugrunde. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich, vielmehr entspreche die Entscheidung der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung lautet: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald, erhoben werden.“ Am 20. Januar 2023 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die Rechtsmittelbelehrung unrichtig und das Verwaltungsgericht Schwerin zuständig sei. Des Weiteren sei der angegriffene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte habe den Sachverhalt nicht sorgfältig und vollständig ermittelt und somit sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt. Er habe die Angaben des Steuerbüros der Klägerin nicht ungeprüft zugrunde legen dürfen. Eine Verfehlung des Zuwendungszwecks habe nicht vorgelegen. Insbesondere seien bereits im ersten Monat die Ausgaben der Klägerin für ihre private Kranken-, Alters- und Lebensversicherung sowie die Ausgaben zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts nicht berücksichtigt worden. Es könne nicht auf eine Gesamtsaldierung von Einnahmen und Ausgaben im Zuwendungszeitraum ankommen, wie bereits das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 17. März 2023 festgestellt habe. Auch stelle die vom Beklagten bereitgestellte Berechnungshilfe (https://www.lfi-mv.de/foerderfinder/corona-soforthilfe/) auf monatliche Einnahmen und Ausgaben ab. Die Klägerin beantragt, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 28. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids. Ergänzend trägt er vor, dass die E-Mail der Klägerin und die darin enthaltenen Erklärungen kein Ermessen mehr eröffneten und dass zudem bei der Rückforderung öffentlicher Gelder das Ermessen intendiert sei. Die Klägerin sei an die Erklärungen der bevollmächtigten prüfenden Dritten gebunden. Der Beklagte führt weiter aus, dass der Förderzweck der Corona-Hilfen betriebliche Liquiditätsprobleme definiere und damit Ausgaben zur Bestreitung der privaten Lebensgestaltung nicht Sinn der Förderung seien. Die Klägerin habe in dem Förderzeitraum, auf diesen und nicht auf einzelne Monate sei abzustellen, ausreichend Einnahmen generieren können, um ihre betrieblichen Ausgaben im Förderzeitraum zu decken. Durch die zusätzliche Gewährung von Fördermitteln sei sie überkompensiert. Mit Beschluss vom 24. Februar 2023 hat das Verwaltungsgericht Greifswald den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Juli 2023 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.