Urteil
1 A 461/14
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 461/14 7 K 202/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Stadt - Klägerin - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: gegen die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden - Beklagte - - Berufungsklägerin - wegen Leistungsbescheid hier: Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2017 am 10. März 2017 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Juni 2013 - 7 K 202/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Zwischenzinsen nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49a Abs. 4 VwVfG. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Durchführung einer städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme im Rahmen des Bund- Länder-Programms „Stadtumbau-Ost“ Programmteil Aufwertung - (Programmjahr 2002) eine Zuwendung in Höhe von 480.000 € als Anteilsfinanzierung (verlorener Zuschuss). Zuwendungszweck war die Aufwertung von Mittel- und Oberdorf. Als Bewilligungszeitraum legte die Beklagte den Zeitraum vom 9. Mai 2002 bis 31. Dezember 2006 fest. Die Bereitstellung der Fördermittel sollte nach dem Bescheid wie folgt erfolgen: Antragsjahr 39.920 € 2. Jahr 139.076 € 3. Jahr 270.254 € 4. Jahr 19.260 € 5. Jahr 11.490 € 1 2 3 Dabei ging die Beklagte von einem Eigenanteil der Klägerin in Höhe von einem Drittel aus und machte die die Nebenbestimmungen (NBest-Städtebau) sowie die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Auf den ersten Auszahlungsantrag überwies die Beklagte unter dem 7. März 2003 einen Betrag in Höhe von 39.920 €. Unter dem 9. Mai 2003 reichte die Klägerin bei der Beklagten einen sogenannten Zwischennachweis (Nr. 1) zum Auszahlungsantrag Nr. 1 ein. Dabei legte sie eine Liste von elf Positionen mit einem Finanzbedarf von insgesamt 32.338,33 € vor. Sie bezifferte ihren Eigenanteil mit 10.779,33 €, wies darauf hin, dass die tatsächliche Inanspruchnahme der Finanzhilfen 21.559 € (muss lauten 21.558,88 €) betrage, und gab eine Rückzahlung in Höhe von 18.361 € an. Unter dem 12. Mai 2004 änderte die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 13. Dezember 2002 und legte u. a. fest, dass die Bereitstellung der Zuwendung in drei verbindlichen Raten zu erfolgen habe, wobei die letzte Rate im Jahr 2004 gezahlt werden sollte. Am 15. Mai 2003 zahlte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 18.361 € an die Beklagte zurück; dieser Betrag ging am selben Tag auf einem Konto der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 17. August 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die im Zwischennachweis Nr. 1 angegebenen Positionen 1 bis 8 nicht geprüft werden könnten. Es sei beabsichtigt, aus dem von der Klägerin zurück gezahlten Teilbetrag von 18.361 € Zinsen geltend zu machen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, im Ergebnis einer durchgeführten Prüfung könnten die im Zwischennachweis Nr. 1 angegebenen Positionen 1 bis 8 nicht als förderfähig anerkannt werden. Von den im Zwischennachweis angegebenen Ausgaben in Höhe von insgesamt 32.338,33 € könnten nur 5.851,33 € anerkannt werden. Die Klägerin habe aber die Möglichkeit, 3 4 5 6 7 8 9 4 die nicht anerkannten Beträge durch einen überarbeiteten Zwischennachweis bis zum 30. März 2007 neu zu untersetzen. Für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der nicht zweckentsprechenden Mittelverwendung bzw. Mittelrückgabe würden Zwischenzinsen in Rechnung gestellt, soweit die Bagatellgrenze von 250 € nach Nr. 8.9. der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Gebietskörperschaften (VVK) überschritten sei. Mit dem zweiten Prüfbericht vom 2. Februar 2010 teilte die Beklagte mit, dass die im Zwischennachweis Nr. 1 angegebenen Ausgaben zu den Positionen 1 bis 7 nunmehr anerkannt werden könnten. Zu Position 8 wurde ausgeführt, dass die vor Abschluss der Maßnahme-Vereinbarung angefallene Rechnung vom 18. Oktober 2002 nicht förderfähig sei. Der entstandene Überzahlungsbetrag sei an die Bewilligungsstelle zurückgezahlt worden. Die Berücksichtigung der Rückzahlung erfolge im Rahmen der Prüfung des Zwischennachweises zum Auszahlungsantrag Nr. 12. Die im vorliegenden Zwischennachweis eingestellten Ausgaben in Höhe von 834 € würden anerkannt. Aufgrund des 1. Zwischennachweises seien Ausgaben von 32.388,33 € nachgewiesen. Dies entspreche Finanzhilfen in Höhe von 21.558,88 € mit der Folge, dass 0,12 € zurückzuzahlen seien. Der letztgenannte Betrag könne in einem ergänzenden Zwischennachweis mit förderfähigen Ausgaben untersetzt oder zurückgezahlt werden. Das Ergebnis der Prüfung stehe unter dem Vorbehalt der Prüfung des Verwendungsnachweises für städtebauliche Einzelmaßnahmen (NBest- Städtebau Nr. 5) „und/oder“ der Prüfung der Abrechnung für die Gesamtmaßnahme (NBest-Städtebau Nr. 6) sowie der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der im Zwischennachweis getätigten Ausgaben. Das Ergebnis der Prüfung stehe unter dem Vorbehalt der vertieften Prüfung von Einzelmaßnahmen in einem Stichprobenverfahren. Die Klägerin zahlte den Betrag von 0,12 € an die Beklagte am 25. März 2011 zurück. Mit dem dritten Prüfbericht vom 14. April 2011 teilte die Beklagte mit, dass von den im 1. Zwischennachweis angegebenen Ausgaben von 32.388,33 € ein Betrag in Höhe von 833,45 € nicht habe anerkannt werden können. Im Hinblick darauf habe die Klägerin 555,63 € zurückgezahlt. Für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der 10 11 12 5 Rückzahlung seien Zwischenzinsen in Höhe von 342,06 € zu erheben; dazu werde die Klägerin angehört. Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 bat die Klägerin unter Hinweis auf die Verjährung der Ansprüche auf Zwischenzinsen von der angekündigten Zinsforderung abzusehen. Mit Leistungsbescheid vom 24. Mai 2011 forderte die Beklagte von der Klägerin Zwischenzinsen in Höhe von insgesamt 342,06 €. Dabei ging sie davon aus, dass für den Betrag von 18.361 € 4,97 % Zinsen für die Zeit zwischen dem 13. März 2003 und dem 15. Mai 2003 (63 Tage) zu zahlen sei und bezifferte die Zinsen hierfür auf 159,69 €. Für den Betrag in Höhe von 0,12 € seien Zinsen von insgesamt 0,01 € für die Zeit zwischen dem 13. März 2003 und dem 25. März 2011 zu entrichten. Schließlich setzte sie Zinsen in Höhe von 182,36 € aus dem Betrag von 555,63 € für die Zeit zwischen dem 13. März 2003 und dem 19. Januar 2010 fest. Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 49a Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG sowie auf Nr. 8.5 ANBest-K und Nr. VII.5 NBest-Städtebau, welche Bestandteil des Zuwendungsbescheids seien. Die Entscheidung über die Erhebung von Zinsen stehe im pflichtgemäßen Ermessen, das durch den Regelungszweck und die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit „gelenkt“ werde. Die Beklagte erhebe regelmäßig Zinsen, wenn keine fristgerechte Mittelverwendung gegeben sei. Außergewöhnliche Umstände, die für einen vollständigen oder teilweisen „Verzicht“ auf die Zinserhebung sprächen, lägen nicht vor. Es überwiege das öffentliche Interesse an der Erhebung der Zinsen. Fehlendes Verschulden könne ein Grund für einen Verzicht auf den Anspruch sein, rechtfertige dies für sich genommen jedoch nicht. Den mit Schreiben vom 15. Juni 2011 erhobenen, mit einer Verjährung der Zinsansprüche begründeten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2012 zurück. Gemäß § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG könnten Zwischenzinsen für den Zeitraum bis zur zweckentsprechenden Verwendung verlangt werden, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet worden sei. Unter „alsbald“ sei ein Zeitraum von zwei Monaten zu verstehen; dieser Zeitraum sei verstrichen gewesen. Auch die Höhe der festgesetzten Zinsen sei nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über die Erhebung von Zwischenzinsen stehe im behördlichen Ermessen, das ordnungsgemäß 13 14 15 6 ausgeübt worden sei. Unter „Beachtung der Tatsache, dass bei gleichgelagerten Fällen ebenfalls Zwischenzinsen erhoben“ würden, sei kein sachlicher Grund ersichtlich, von der ständig geübten Verwaltungspraxis abzuweichen. Für eine Besserstellung der Klägerin gegenüber anderen Antragstellern gebe es keinen Anlass. Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage sowie pflichtgemäßer Ausübung des eingeräumten Ermessens seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigten. Nach den Umständen des Einzelfalles sei die Zinserhebung auch nicht unzweckmäßig. Eine Verjährung der Zinsforderung sei nicht eingetreten. Die dreijährige Regelverjährungsfrist sei erst nach Erlass des Ausgangsbescheids am 1. Januar 2012 in Lauf gesetzt worden und habe am 31. Dezember 2014 geendet, weil der Zwischenzinsanspruch erst mit seiner Geltendmachung durch Verwaltungsakt fällig werde. Die Klägerin hat am 17. Februar 2012 Klage erhoben. Die Beklagte hob mit Bescheid vom 13. Juli 2012 den Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides in Höhe von 285,23 € auf. Dieser Teilaufhebungsbescheid wurde nicht mit einer Begründung versehen. Im Anschluss daran erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt. Mit Urteil vom 25. Juni 2013 - 7 K 202/12 - hat das Verwaltungsgericht Dresden den „Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2012 sowie des Aufhebungsbescheides vom 13. Juli 2012 aufgehoben“ und das Verfahren im Übrigen eingestellt. Der Leistungsbescheid in seiner letzten Fassung sei rechtswidrig, da der in Rede stehende Zinsanspruch verjährt sei und die Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben habe. Die landesrechtliche Verjährungsfrist (§ 3 Abs. 1 SächsVwVfZG i. V. m. §§ 195, 198 Abs. 1 BGB) für den Anspruch auf Zwischenzinsen betrage drei Jahre und beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstehe und der Gläubiger von den - den Anspruch begründenden - Umständen und der Personen des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder dies ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erkennen müssen. Auf eine Fälligkeit des Anspruchs komme es nicht an. Ausgehend hiervon habe die Beklagte spätestens im Mai 2003 durch die Klägerin Kenntnis erhalten, dass die Zuwendung in Höhe von 18.361 € nicht zweckentsprechend verwendet worden sei. Diesbezügliche 16 17 18 7 Zinsansprüche seien somit zum Ende des Jahres 2006 verjährt gewesen. Insoweit sei der Bescheid vom 24. Mai 2011 zu Recht aufgehoben worden. Der Zinsanspruch aus den Beträgen von 555,63 € und 0,12 € sei spätestens 2010 verjährt gewesen. Jedenfalls Ende März 2007 hätten der Beklagten alle für die Geltendmachung des Zwischenzinsanspruches maßgeblichen Tatsachen vorgelegen. Die Beklagte habe in ihrem Prüfbericht vom 21. Februar 2007 ausdrücklich festgestellt, dass von den abgerechneten Ausgaben lediglich ein Betrag von 5.851,33 € anerkannt werden könne und sich die im Zwischennachweis von der Klägerin in Bezug genommen Positionen 1 bis 8 nicht auf förderfähige Ausgaben bezogen hätten. Dies sei dem Sachbearbeiter, dessen Kenntnis sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, bekannt gewesen. An die in dem Prüfbericht vom 21. Februar 2007 in Verbindung mit dem Verwaltungsvorgang zum Ausdruck kommende positive Kenntnis von einer nicht förderfähigen und damit nicht zweckentsprechenden Verwendung geleisteter Mittel müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass sich die Prüfung auf einen Zwischennachweis bezogen habe, und der Klägerin schriftlich die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die nicht als förderfähig anerkannten Ausgaben durch einen überarbeiteten, neuen Zwischennachweis zu untersetzen. Die von der Beklagten hervorgehobene Notwendigkeit, bei der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen des § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG zwischen einem Verwendungsnachweis und einem Zwischennachweis zu differenzieren, erschließe sich dem Gericht nicht. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26. September 2014 die Berufung gegen das Urteil zugelassen, soweit hiermit der Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2012 sowie des Aufhebungsbescheides vom 13. Juli 2012 aufgehoben worden ist. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte aus, die Zwischenzinsforderungen nach § 49a Abs. 4 VwVfG seien bei Erlass des nach § 53 VwVfG verjährungshemmenden Leistungsbescheids vom 24. Mai 2011 nicht verjährt gewesen. Der Anspruch auf Zwischenzinsen sei weder vor 2008 entstanden, noch habe die Beklagte bis Ende 2007 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den 19 20 21 22 8 maßgeblichen Umständen gehabt. Zwischenzinsansprüche entstünden nach Maßgabe des § 49a Abs. 4 VwVfG. Eine zweckwidrige Mittelverwendung habe bis Ende 2007 nicht festgestanden. Die Beklagte habe im Rahmen der Prüfung eines Zwischennachweises lediglich festgestellt, dass von der Klägerin als förderfähig angeführte Ausgaben nicht förderfähig gewesen seien. Das sei nicht gleichzusetzen mit der Feststellung einer nicht zweckentsprechenden Verwendung, die erst im Rahmen einer - erst später durchzuführenden, hier bislang nicht durchgeführten - Verwendungsnachweisprüfung erfolgen könne. Die Feststellung, dass die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet worden sei, folge bei der hier gegenständlichen Förderung nach der VwVStBauE 2002 auch nicht zwingend aus der Feststellung, dass Ausgaben nicht förderfähig seien. Der Zwischennachweis im Zuwendungsverfahren zur Förderung der städtebaulichen Erneuerung sei kein Zwischenverwendungsnachweis (etwa nach Nr. 6 ANBest-K). Die Förderung nach der VwVStBauE 2002 sei keine Projektförderung für einzelne Vorhaben, sondern eine Gebietsförderung. Gefördert würden sämtliche nach dieser Verwaltungsvorschrift förderfähige Maßnahmen im Fördergebiet. Diese Maßnahmen seien der Bewilligungsstelle bei Bewilligung in der Regel nicht bekannt, vielmehr wähle der Zuwendungsempfänger die Maßnahmen aus, für die er dann mit den Zwischennachweisen Ausgaben als förderfähig abrechne. Wenn bei der Prüfung eines Zwischennachweises festgestellt werde, dass als förderfähig geltend gemachte Ausgaben nicht förderfähig seien, habe der Zuwendungsempfänger wegen der auf sämtliche förderfähigen Maßnahmen im Fördergebiet bezogenen Förderung die Möglichkeit, an Stelle der angegebenen, jedoch nicht förderfähigen Ausgaben andere Ausgaben (Ersatzausgaben) abzurechnen. Solche Ersatzausgaben könnten in zeitlicher Hinsicht auch zusammen oder sogar vor den nicht förderfähigen Ausgaben angefallen sein. Dies könne dazu führen, dass überhaupt kein Zwischenzinsanspruch entstanden sei. Wenn Ausgaben nicht als förderfähig anerkannt werden könnten, habe der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit, den auf die nicht anerkannten Ausgaben entfallenen Zuwendungsbetrag mit der nächsten Auszahlung zu verrechnen oder den Zuwendungsbetrag zurückzuzahlen. 23 24 9 Vor diesem Hintergrund könne nicht bereits mit der Prüfung des Zwischennachweises abschließend festgestellt werden, ob ein bestimmter Zuwendungsbetrag zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet worden sei. Die tatsächliche Verwendung der Zuwendung könne erst nach der Gebietsabrechnung ermittelt werden. Bis Ende 2007 habe die Beklagte im Übrigen weder die zweckgerechte Mittelverwendung festgestellt noch gekannt. Es sei 2007 nicht klar gewesen, ob die Zuwendung nicht rechtzeitig und zweckgerecht verwendet worden sei und wann dies gegebenenfalls der Fall sei. Klar sei lediglich gewesen, dass die abgerechneten Ausgaben nicht in voller Höhe förderfähig gewesen seien. Zwischennachweise seien keine Verwendungsnachweise. Es sei möglich, dass der Zuwendungsempfänger bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises solche Ausgaben abrechne. Auch habe bis Ende 2007 keine grob fahrlässige Unkenntnis von Mitarbeitern der Beklagten vorgelegen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Juni 2013 - 7 K 202/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Berufung sei nicht begründet. Für die Festsetzung der Zwischenzinsen fehle es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG setze schon nach seinem Wortlaut voraus, dass eine „zweckentsprechende Verwendung“ der Zuwendung erfolgt sei. Diese Tatbestandsvoraussetzung sei hinsichtlich der Beträge von 555,63 € und 0,12 € nicht gegeben, weil die Klägerin diese Beträge an die Beklagte zurückgezahlt, also gerade nicht zweckentsprechend verwendet habe. Eine analoge Anwendung des § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG scheide mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus. Überdies wären die in Rede stehenden Zinsansprüche verjährt. Ein Zwischenzinsanspruch entstehe in dem Zeitpunkt, zudem die Leistung nicht alsbald 25 26 27 28 29 30 31 10 nach der Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden sei, in der Regel also zwei Monate nach Abruf der Auszahlungsrate. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte spätestens im März 2007 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt habe. Im ersten Prüfbericht vom 21. Februar 2007 habe die Beklagte ausdrücklich festgestellt, dass u. a. die den hier streitgegenständlichen Zinsforderungen zugrunde liegende Ausgaben in Höhe von 555,63 € und 0,12 € nicht anerkannt würden. Spätestens durch das Schreiben der Klägerin vom 7. März 2007 sei der Beklagten bekannt gewesen, dass eine weitere Untersetzung der nicht anerkannten Beträge nicht erfolgen werde. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es im konkreten Fall unerheblich sei, dass es sich hier um Zwischennachweise und nicht um Zwischenverwendungsnachweise gehandelt habe. Entscheidend sei die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Möglichkeit einer überschlägigen Prüfung des Bestehens eines Zinsanspruches an. Auf Nachfrage des Senats haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, das Berufungsverfahren werde mit Blick auf ähnlich gelagerte Widerspruchsverfahren der Klägerin geführt, bei denen weitaus höhere Zinsansprüche im Streit stünden. Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Leistungsbescheid der Beklagten vom 24. Mai 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vom 13. Januar 2012 und des Teilaufhebungsbescheids vom 13. Juli 2012, durch den Zwischenzinsen in Höhe von zuletzt 586,83 € festgesetzt wurden. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 32 33 34 35 11 Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zwischenzinsen ist § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Danach können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift verlangt werden, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG für Zinsanspruch erfüllt (1.) und die Beklagte hat das ihr bei der Erhebung von Zwischenzinsen eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (2.). Eine Verjährung der noch streitigen Zwischenzinsansprüche ist nicht eingetreten (3). 1. Die Voraussetzungen des § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG in Bezug auf die Zwischenzinsen aus den Beträgen in Höhe von 18.361 €, von 0,12 € und von 555,63 € sind nach Grund und Höhe erfüllt. Die vorgenannten Beträge wurden nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung am 7. März 2003 für den bestimmten Zweck und dementsprechend „nicht alsbald nach der Auszahlung“ verwendet. Eine „alsbaldige Verwendung“ hätte vorausgesetzt, dass die in Rede stehenden Beträge innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung von der Klägerin zweckentsprechend verwendet wurden. Dies ergibt sich aus Nr. VII Ziffer 5 NBest-Städtebau zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (VwV- StBauE) vom 29. November 2002, die Gegenstand des Zuwendungsbescheids waren. Hiernach können Zwischenzinsen erhoben werden, wenn Fördermittel nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung verwendet wurden. Des Weiteren ergibt sich dies aus Nr. 1.3 ANBest-K in der Fassung vom Oktober 2002, wonach die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden darf, als sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Auch diese ANBest-K war Gegenstand des Zuwendungsbescheids. Dem Vorbringen der Klägerin, hier seien die Voraussetzungen für den Zinsanspruch nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG deshalb nicht erfüllt, weil die Fördermittel in Höhe der hier in Rede stehenden Beträge von der Klägerin nie 36 37 38 39 40 12 zweckentsprechend verwendet wurden, sondern zurückgezahlt worden seien, vermag der Senat nicht zu folgen. Als zweckentsprechende Verwendung im Sinne von § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist vorliegend auch die Rückzahlung der Fördermittel zu qualifizieren. Denn nach H VI 2. Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (VwV- StBauE) vom 29. November 2002 hat die Gemeinde für den Fall, dass der Auszahlungsantrag im Zwischennachweis nicht vollständig mit Rechnungen belegt werden kann, die Möglichkeit, den Differenzbetrag zurückzuzahlen oder nach Zustimmung durch die Bewilligungsstelle im nächsten Auszahlungsantrag zu verrechnen. Die Rückzahlung der Fördermittel war danach eine Option der Klägerin. Nur eine solche Auslegung stellt sicher, dass ein Zuwendungsempfänger aus dem Umstand, dass er die Fördermittel nicht alsbald zweckentsprechend verwendet, auch noch wirtschaftliche Vorteile ziehen kann, was mit dem Normzweck des § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG unvereinbar wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, juris Rn. 33). Der ursprünglich geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 342,06 € ist der Höhe nach im Berufungsverfahren unstrittig und im Übrigen nicht zu beanstanden. 2. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen über das „Ob“ und „Wie“ der Zinserhebung nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG fehlerfrei ausgeübt. § 114 Satz 1 VwGO legt den gerichtlichen Prüfungsumfang bei Ermessensentscheidungen fest. Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Es darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013, BVerwGE 147, 81 Rn. 34). Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig 41 42 43 13 und muss aufgehoben werden. Das Gericht ist nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urt. v. 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, juris Rn. 13). Nach der Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit, dass das in § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen auf die Geltendmachung von Zinsen intendiert ist. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar seien, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, seien diese in der Begründung des Bescheids zu erwägen (BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 - juris). Nach der in der Berufungsverhandlung erörterten neueren Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bereich des einschlägigen Zuwendungsrechts keine gesetzliche Wertung ersichtlich, die das in Art. 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gewährte Ermessen einschränken würde. Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung allein genüge dafür nicht (so BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris). In Fortführung dieser Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesverwaltungsgerichts dürfte auch bei § 49a Abs. 4 VwVfG kein auf die Geltendmachung des Zinsanspruchs gerichtetes intendiertes Ermessen anzunehmen sein. Abweichend davon geht der erkennende Senat allerdings mit der ständigen Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (seit Urt. v. 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 14; Urt. v. 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 -, juris Rn. 17) weiter davon aus, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze bei der Zweckwidrigkeit einer Mittelverwendung in der Regel den Widerruf der Zuwendung verlangen (vgl. rechtskräftige Senatsurteile v. 29. Oktober 2015 - 1 A 348/14 -, juris, Leitsatz 1 und Rn. 29; v. 29. September 2016 - 1 A 89/15 -, juris Rn. 47). Des Weiteren teilt der erkennende Senat die Rechtsauffassung des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Hinblick auf die vorgenannten haushaltsrechtlichen Grundsätze auch das in § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen auf die Geltendmachung von Zinsen „intendiert“ ist. 44 45 14 Bei Annahme von intendiertem Ermessen hat die Beklagte ihr Ermessen bei der Geltendmachung des Zwischenzinsanspruchs ersichtlich fehlerfrei ausgeübt. Eine fehlerfreie Ermessensausübung liegt jedoch auch dann vor, wenn das Ermessen in § 49a Abs. 4 VwVfG nicht solchermaßen intendiert wäre. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Beklagte hat bereits zur Begründung des Ausgangsbescheids ausgeführt, dass ihr bei der Geltendmachung von Zinsen Ermessen zukomme und dass nach ihrer Verwaltungspraxis regelmäßig Zinsen erhoben würden, wenn Fördermittel nicht „alsbald“ verwendet worden seien. Im Widerspruchsbescheid, der dem Ausgangsbescheid die für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung maßgebliche Gestalt gegeben hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), hat die Beklagte ergänzend ausgeführt, dass das Ermessen auch im vorliegenden Einzelfall ordnungsgemäß ausgeübt worden sei. Unter Beachtung der Tatsache, dass in gleichgelagerten Fällen ebenfalls Zwischenzinsen erhoben würden, sei kein sachlicher Grund ersichtlich, von der ständig geübten Verwaltungspraxis abzuweichen. Für eine Besserstellung der Klägerin gegenüber anderen Antragstellern gebe es keinen Anlass. Es könne auch nicht von der Unzweckmäßigkeit der Erhebung von Zwischenzinsen abgesehen werden. Die Höhe der Zinsen sei nicht zu beanstanden. Weitergehender Erwägungen zum „Einzelfallermessen“ (Widerspruchsbescheid S. 4 oben) bedurfte es nach Auffassung des Senats insbesondere deshalb nicht, weil die Klägerin ihren Widerspruch lediglich mit dem Eintritt der Verjährung begründet hatte. 3. Nach sächsischem Landesrecht unterliegen sowohl der Erstattungsanspruch (§ 49a Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG) als auch der Zinsanspruch wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Leistungen (§ 49a Abs. 4 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG) der Regelverjährung von drei Jahren (vgl. bereits SächsOVG, Urt. v. 28. Februar 2013 - 1 A 346/09 -, juris). Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den 46 47 48 15 Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. April 2012, NVwZ-RR 2012, 930, 932 m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 28. Februar 2013 a. a. O. Rn. 42). Der Zinsanspruch entsteht bei verzögertem Mitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht „alsbald“ nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, hier also zwei Monate nach der Auszahlung, und wird mit Erlass des ihn festsetzenden Zahlungsbescheids (oder des darin genannten Zeitpunkts) fällig (SächsOVG, Urt. v. 26. April 2012 - 1 A 963/10 -, juris Rn. 21). Ausgehend hiervon entstand der geltend gemachte Zwischenzinsanspruch zwei Monate nach Auszahlung am 7. März 2003. Dass die Voraussetzungen für einen Zinsanspruch aus dem von der Klägerin am 15. Mai 2003 zurückgezahlten Betrag in Höhe von 18.361 € vorlagen, musste die Beklagte bzw. der zuständige Mitarbeiter bis Ende des Jahres 2003 erkennen. Sollte eine solche Kenntnis nicht vorgelegen haben, hätte dies auf grober Fahrlässigkeit beruht. Insoweit begann der Lauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2003 und endete am 31. Dezember 2006, weshalb der Zinsanspruch bei Erlass des streitgegenständlichen Leistungsbescheids im Jahre 2011 bereits verjährt war. Soweit die Beklagte aus dem Betrag in Höhe von 555,63 € Zinsen von insgesamt 182,36 € geltend macht, weil die Position 8 des Zwischennachweises Nr. 1 nicht vollständig von der Klägerin unterlegt wurde, war der Zinsanspruch bei Erlass des streitgegenständlichen Leistungsbescheids dagegen noch nicht verjährt. Die Beklagte hat zwar im ersten Prüfbericht vom 21. Februar 2007 u. a. die Position 8 des Zwischennachweises Nr. 1 grundsätzlich nicht als förderfähig anerkannt. Sie hat ihre Haltung hierzu jedoch auf die Stellungnahme der Klägerin vom 7. März 2007 im zweiten Prüfbericht vom 2. Februar 2010 revidiert und im dritten Prüfbericht ausgeführt, dass ein Teilbetrag zur Position 8 nicht anerkannt habe werden können. Dies schließt es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach den Umständen des Falles aus, dass die Verjährung des Zinsanspruchs aus dem Betrag 555,63 € schon Ende 2007 zu laufen begann. Denn diese Annahme setzt voraus, dass die Beklagte von dem Zwischenzinsanspruch insoweit bereits 2007 Kenntnis hatte 49 50 51 52 16 oder ihre Unkenntnis in diesem Jahr auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Erst im Zeitpunkt des dritten Prüfberichts am 14. April 2011 war der Beklagten bewusst, dass ein Zinsanspruch in Höhe von 555,63 € besteht. Grob fahrlässige Unkenntnis der Beklagten lässt sich hier allenfalls ab dem Zeitpunkt annehmen, in dem sich einer ihrer Mitarbeiter mit dem Schreiben der Klägerin vom 7. März 2007 beschäftigt hat. Mangels eines Prüfvermerks bis zum zweiten Prüfbericht und anderer Anhaltspunkte in den vorgelegten Akten ist davon auszugehen, dass eine hinreichende Prüfung erst im zeitlichen Zusammenhang mit dem zweiten Prüfbericht am 2. Februar 2010 erfolgte, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist nicht vor Ablauf des Jahres 2010 in Lauf gesetzt wurde. Dementsprechend war der hier in Rede stehende Zinsanspruch bei Erlass des angefochtenen Leistungsbescheids noch nicht verjährt. Da jedenfalls der geltend gemachte Zinsanspruch aus dem Betrag von 555,63 € in Höhe von 182,36 € über dem Betrag liegt, der nach der Teilaufhebung des Bescheids vom 13. Juni 2012 im Berufungsverfahren noch im Streit steht, kann der Senat offen lassen, ob der geltend gemachte Zinsanspruch aus dem Betrag von 0,12 € zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt war oder nicht. Ob die in der Berufungsverhandlung geäußerte Rechtsaufassung der Beklagten zutrifft, dass im Städtebauförderungsrecht der Lauf der Verjährung grundsätzlich erst nach Eingang eines Verwendungsnachweises beginnen kann - also nicht schon nach Eingang eines Zwischennachweises (hier im Sinne von H VI 2 der VwV-StBauE vom 29. November 2002) - ist nach alledem im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Gegen diese Auffassung könnte allerdings sprechen, dass die Bewilligungsstelle den Zwischennachweis im Hinblick auf seine Plausibilität und Förderfähigkeit abschließend prüft (H VI 2 Satz 8 der VwV-StBauE vom 29. November 2002). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. 53 54 55 56 17 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektroni- sche Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fas- sung einzureichen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der SächsEJustizVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih- nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein 18 Beschluss vom 10. März 2017 Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird gemäß §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 56,83 € festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein