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Urteil

3 A 890/23 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0807.3A890.23SN.00
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Leitsätze
1. Zweck der Corona-Soforthilfe war, wie aus dem Zuwendungsbescheid unter Einbeziehung des Antragsformulars für die bewilligte Corona-Soforthilfe vom objektiven Empfängerhorizont ersichtlich war, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Haupterwerb finanziell zu unterstützen, soweit ein coronabedingter Liquiditätsengpass zugrunde lag. (Rn.24) 2. Daran fehlt es bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die ohne Gewerbeschein erzielt wurden. (Rn.26) 3. Wurden bereits vor der Coronakrise negative Einkünfte erzielt, liegt zusätzlich eine Zweckverfehlung vor. (Rn.31)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zweck der Corona-Soforthilfe war, wie aus dem Zuwendungsbescheid unter Einbeziehung des Antragsformulars für die bewilligte Corona-Soforthilfe vom objektiven Empfängerhorizont ersichtlich war, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Haupterwerb finanziell zu unterstützen, soweit ein coronabedingter Liquiditätsengpass zugrunde lag. (Rn.24) 2. Daran fehlt es bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die ohne Gewerbeschein erzielt wurden. (Rn.26) 3. Wurden bereits vor der Coronakrise negative Einkünfte erzielt, liegt zusätzlich eine Zweckverfehlung vor. (Rn.31) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat zu Recht den Zuwendungsbescheid vom 7. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 4.000 Euro zurückgefordert. 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuwendung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V lagen vor. Der Widerruf erfolgte innerhalb der Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG M-V. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. a) Der Beklagte hat zu Recht den Bewilligungsbescheid vom 7. April 2020 widerrufen, weil die Corona-Soforthilfe nicht für den im Bewilligungsbescheid benannten Zweck verwendet wurde. Die Klägerin gehörte mit der Vermietung der Ferienwohnung schon nicht zum Kreis der förderberechtigten Unternehmen der Corona-Soforthilfe. Darüber hinaus wurden die Finanzmittel auch nicht zur Überbrückung eines coronabedingten Liquiditätsengpasses verwendet. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese ist hier der Fall, weil die Klägerin die ihr mit bestandskräftigem Bewilligungsbescheid gewährte einmalige Geldleistung in Höhe von 4.000 Euro nicht zweckentsprechend verwendet hat. Maßgeblich für die Einhaltung der Zweckbestimmung bei der Verwendung von Fördermitteln ist – auch wegen der besonderen Bedeutung des Zuwendungszwecks für den Widerruf – der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck. Soweit der Zweck der Zuwendung dem Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen sein muss, ist dafür neben dem Wortlaut des Bescheides auch der Inhalt von in Bezug genommenen Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung gewesen sind, maßgebend. Nicht ausreichend ist ein Zuwendungszweck, der sich einzig aus der Förderpraxis der Bewilligungsbehörde ergibt, wenn dieser sich in dem Zuwendungsbescheid nicht wiederfindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2022 – 8 C 11.21 –, juris Rn. 13; OVG Bautzen, Urteil vom 25. Juni 2009, – 1 A 176/09 –, juris Rn. 21; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 49 Rn. 68). Ausgehend hiervon ist in dem Zuwendungsbescheid der Zuwendungszweck unter Ziffer II. „Zweck der Hilfe“ in der Bewilligung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung bei betrieblichen Liquiditätsproblemen aufgrund der Coronakrise in dem Drei-Monats-Zeitraum ab Antragstellung, hier ab dem 25. März 2020, hinreichend beschrieben. Ergänzt wird der so beschriebene Zuwendungszweck durch den Eingangssatz des Bescheides, in dem es heißt, dass die Soforthilfe für den durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 verursachten Liquiditätsengpass zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bewilligt wird. Auch aus der „Besonderen Nebenbestimmung“ unter Ziffer IV.3. wird deutlich, dass nur die benötigte Liquidität und zwar im Bewilligungszeitraum Ziel der finanziellen Unterstützung sein sollte und eine Überkompensation zurück zu zahlen ist. Dementsprechend wurde bereits im Antragsformular unter Ziffer 4. der Liquiditätsengpass dahingehend definiert, dass mit der finanziellen Unterstützung die ausreichende Liquidität wiederhergestellt werden sollte, die durch die coronabedingten Maßnahmen und die Einnahmen übersteigender Ausgaben nicht mehr gegeben waren, so dass z. B. laufende Verpflichtungen nicht mehr bedient werden konnten. Dieser Zuwendungszweck steht auch im Einklang mit dem Merkblatt „Soforthilfen des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern für von der Coronakrise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige Freier Berufe einschließlich Künstler und Kulturschaffende („Soforthilfe Corona“)“ aus dem März 2020 und dem FAQ Bundes- und Landessoforthilfeprogramm Corona des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern (https://www.lfi-mv.de/foerderfinder/corona-soforthilfe). Danach besteht der (primäre) Zuwendungszweck, wie er aus dem (nicht nur vorläufigen) Bewilligungsbescheid vom objektiven Empfängerhorizont erkennbar ist, in der Gewährung von Zuschüssen zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses in dem Bewilligungszeitraum von 3 Monaten ab Antragstellung, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist. Der sogenannte Liquiditätsengpass muss in Summe im Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten, dem Förderzeitraum, aufgetreten sein. Dies erscheint auch orientiert am objektivierten Empfängerhorizont unmittelbar sachgerecht, weil mit den Billigkeitsleistungen die Existenz von Unternehmen etc. erhalten bleiben sollte, die von coronabedingten Betriebsschließungen über einen gewissen Zeitraum bedroht waren. Unter Einbeziehung der von der Klägerin im Antragsformular (Ziffer 7.1) unterzeichneten Erklärung, dass die wirtschaftliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeführt werde, kann hier kein coronabedingter Liquiditätsengpass angenommen werden, weil – wie aus dem Bescheid des Finanzamtes Schwerin vom 30. März 2020 ersichtlich – die Klägerin seit dem Jahr 2008 negative Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung erzielte. Darauf, dass die Einkünfte im Bewilligungszeitraum durch die Corona-Maßnahmen durch rückläufige Vermietung weiter zurückgegangen sein mögen, kommt es ersichtlich nicht an. Denn der Zweck der Erhaltung der Liquidität eines Unternehmens ist in diesem Fall von vornherein ausgeschlossen. Auch schied die Zweckerreichung der Corona-Soforthilfe in dem hier zugrundeliegenden Fall aus, weil die Klägerin nicht zu dem aus dem Zuwendungsbescheid ersichtlichen Kreis der förderberechtigten Unternehmen gehörte. In Zusammenschau mit der von der Antragstellerin angekreuzten und unterzeichneten Erklärung, nach der sie die wirtschaftliche Tätigkeit im Haupterwerb ausführe, wurde deutlich, dass nur solche Unternehmen überhaupt gefördert werden sollten, deren durch die Corona-Maßnahmen begründete existenzbedrohliche Situation mithilfe der finanziellen Unterstützung des Staates überwunden werden sollte. Dies bestätigt auch das einschlägige Merkblatt zu der Corona-Soforthilfe, soweit dort ausdrücklich der Haupterwerb im Rahmen der Antragsberechtigung verlangt wird. Schließlich weisen auch die Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes auf Seite 3 darauf hin, dass eine nachträgliche Gewerbeanmeldung die Glaubhaftmachung eines Haupterwerbs ausschließen dürfte. Ob die nachträgliche Gewerbeanmeldung im Übrigen korrekt ist, weil die Gewinnerzielungsabsicht – wie ausgeführt – hier gerade nicht vorgelegen hat, kann dahingestellt bleiben. Denn, weil die Antragstellerin hier die Vermietung und Verpachtung im Zuwendungszeitraum ohne Gewerbeschein und mit negativen Einkünften betrieb, konnte von vornherein ein zweckentsprechender Einsatz der Fördermittel nicht erreicht werden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 13. Juni 2023 – 16 K 1847/22 –, zit. nach juris Rn. 33 f.). Ersichtlich sind ihre Rentenbezüge ihre Haupteinnahmequelle. Auf die Abgrenzung in § 14 Satz 3 AO, wonach eine Vermögensverwaltung und kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in der Regel vorliegt, wenn unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird, wird ergänzend Bezug genommen. Der Widerruf erfolgte innerhalb der Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V. Der Beklagte hat beim Erlass des Widerrufsbescheids auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Das erkennende Gericht geht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997, – 3 C 22.96 –, juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 26. Februar 2015, – 3 C 8.14 –, juris Rn. 17 f.) davon aus, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze bei der Zweckwidrigkeit einer Mittelverwendung in der Regel den Widerruf der Zuwendung verlangen (vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 2 L 101/09 –, juris Rn. 11; VG Schwerin, Urteil vom 19. Juli 2005 – 3 A 696/01 –, juris Rn. 23; OVG Bautzen, Urteil vom 10. März 2017 – 1 A 461/14 –, juris Rn. 48 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. August 2002, – 11 LB 19/02 –, juris Rn. 63; OVG Münster, Urteil vom 13. Juni 2002, – 12 A 693/99 –, juris Rn. 43 ff.). Damit hätte es vorliegend besonderer Gründe bedurft, um eine von der intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem gesetzlich angenommenen Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urteil vom 22. März 2017, – 5 C 4.16 –, juris Rn. 40 m. w. N.; OVG Hamburg, Urteil vom 2. Dezember 2022, – 5 Bf 207/21 –, juris Rn. 73). Vorliegend sind keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die einen derart atypischen Fall begründeten. b) Auch, wenn es darauf nicht mehr ankommt, wäre die Aufhebung der Bewilligung der Corona-Soforthilfe selbst dann nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn in der von Anfang an fehlenden Antragsberechtigung der Klägerin nicht der Widerrufsgrund der Zweckverfehlung zu sehen wäre. Denn in diesem Fall läge ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt zugrunde, bei dem der Beklagte erst nachträglich von dem Fehlen einer tatsächlichen Voraussetzung für den Erlass des Verwaltungsaktes erfahren hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 – 8 C 16.17 –, juris Rn. 15, 21). Auch lägen die übrigen Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 VwVfG M-V lägen vor, weil die Klägerin nach der Verwaltungspraxis des Beklagten, die – auch zu diesem frühen Zeitpunkt bereits – aus dem im Antragsformular verwendeten Begriff des „Haupterwerbs“ erkennbar war, keinen Anspruch auf die Bewilligung der Corona-Soforthilfe gehabt hätte und auch den erforderlichen Vertrauensschutz nicht begründen konnte. Dies bestätigen auch noch einmal die „Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes“, soweit hinsichtlich der Antragsberechtigung auf wirtschaftlich am Markt tätige Unternehmen und das Vorliegen eines Gewerbescheins abgestellt wird (vgl. dort Seite 1, 3) wie auch das „Merkblatt Soforthilfe Corona“, herausgegeben vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern unter den Erläuterungen zur Antragsberechtigung. 2. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung der Zuwendung ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Soweit die Klägerin demgegenüber im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, es habe sich um eine nicht rückzahlbare Hilfe gehandelt, die nicht zurückgefordert werden dürfe, wird verkannt, dass mit den „nicht rückzahlbaren“ (Bei-)hilfen, die auch als „verlorener Zuschuss“ bezeichnet werden, solche staatlichen Hilfen bezeichnet werden, die nicht in der Form von Darlehen (zinsverbilligt) ausgegeben werden. Dass die Billigkeitsleistung nur bei zweckentsprechender Verwendung behalten werden darf, ergibt sich aus dem Antragsformular (Ziffer 7.1) und dem zugrundeliegenden Bescheid (Ziffer IV.3.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Beschluss vom 8. August 2024 Der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Klägerin, die als Mitglied einer Erbengemeinschaft eine Ferienwohnung vermietet, wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer ihr im Rahmen der „Corona-Soforthilfe“ vom Beklagten bewilligten und ausgezahlten Zuwendung. Durch die Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung und Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17. März 2020 wurde den Betreibern von Beherbungsstätten untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen (§ 3 SARS-CoV-2-BekämpfV). Das Bundeskabinett verabschiedete am 23. März 2020 50 Mrd. Euro Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte, um die wirtschaftliche Existenz insbesondere kleiner Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) sicherzustellen. Nach Beratung und Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat machte das Bundeministerium der Finanzen am 29. März 2020 die wesentlichen Inhalte des Förderprogramms durch eine Pressemitteilung bekannt (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/03/2020-03-29-PM-Verwaltungsvereinbarung-Soforthilfe.html). Unter dem 30. März 2020 wurden die „Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/Corona-Virus/unterstuetzungsmassnahmen-faq-04.html). Das damalige Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern gab im März 2020 ein „Merkblatt“ zu der Soforthilfe Corona heraus (https://www.lfi-mv.de/foerderfinder/corona-soforthilfe/). Ein „FAQ-Katalog Bundes- und Landessoforthilfeprogramm Corona“ folgte am 1. April 2020. Gesonderte Förderrichtlinien wurden zu diesem Programm im Land Mecklenburg-Vorpommern nicht erlassen. Mit Antrag vom 25. März 2020 stellte die Klägerin auf dem dafür vom damaligen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern bereitgestellten Formular bei dem Beklagten als Beliehenen einen „Antrag auf die Gewährung von Zuschüssen für von der Coronakrise 03/2020 besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen […]“. In dem Eingangssatz des Antragsformulars hieß es bereits, dass antragsberechtigt „im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen“ seien, die durch die Coronapandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und Liquiditätsengpässe geraten sind. Unter Ziffer 7.1 „Sonstige Erklärungen des Antragstellers“ erklärte die Klägerin, dass sie die wirtschaftliche Tätigkeit im Haupterwerb ausführe. Erläuternd heißt es zum Begriff des Haupterwerbs in dem Antragsformular, dass mit dieser Tätigkeit eine wirtschaftlich ausreichende Lebensgrundlage geschaffen wurde und die Tätigkeit hauptberuflich ausgeführt werde. Mit Bescheid vom 7. April 2020 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine einmalige freiwillige Finanzhilfe in Höhe von insgesamt 4.000 Euro. Unter Ziffer II. des Bescheides wurde der „Zweck der Hilfe“ dahingehend bestimmt, dass die bewilligten Mittel der Finanzierung von bestehenden Verbindlichkeiten und fortlaufenden betrieblichen Ausgaben „für die Dauer von drei Monaten ab dem 25. März 2020“ dienen sollten. Außerdem wurde weiter ausgeführt, dass der Zweck der Hilfe insbesondere nicht erreicht ist, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht auf die Coronakrise zurückzuführen sind oder der Liquiditätsengpass bereits vor dem 11. März 2020 entstanden ist. Ferner wurden unter Ziffer IV. des Bescheides „Besondere Nebenbestimmungen“ aufgenommen. In Ziffer IV.3. war geregelt, dass eine Überkompensation zurückzuzahlen ist. Die Überkompensation wurde im Weiteren dahingehend definiert, dass die Hilfe allein oder bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Leistungen aus anderen Programmen die tatsächlich im Bewilligungszeitraum benötigte Liquidität übersteigt. Mögliche Entschädigungsleistungen und zustehende Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit der Coronakrise sowie Steuerstundungen seien vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Billigkeitsleistung wurde daraufhin an die Klägerin ausgezahlt. Im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf wurde deutlich, dass die Klägerin im Bewilligungszeitraum eine monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 799,12 Euro und eine Witwenrente in Höhe von 352,50 Euro bezog. Ausweislich des Bescheides vom 30. März 2020 des Finanzamtes Schwerin erzielte sie seit dem Jahr 2008 negative Einkünfte mit der Vermietung der Ferienwohnung; es bestehe keine Überschusserzielungsabsicht. Des Weiteren wurde ein Bescheid des Finanzamtes Schwerin über Einkünfte der Erbengemeinschaft, der die Klägerin angehört, über insgesamt 565 Euro im Jahr 2020 aus „Vermietung und Verpachtung“ vorgelegt, wovon entsprechend der Verteilungsquote von ½ 282,50 Euro auf die Klägerin entfielen. Die Klägerin legte eine Gewerbeanmeldung vom 20. Dezember 2022 vor über das „Vermieten einer Ferienwohnung“ als Neugründung. Am 31. Januar 2023 erließ der Beklagte den zugrundeliegenden Widerrufs- und Rückforderungsbescheid, mit dem die Zuwendung vollständig und mit Wirkung von Anfang an widerrufen und die gewährte Förderung zurückgefordert wurde. Die Klägerin habe die Vermietung von Ferienobjekten zum Zeitpunkt der Antragstellung im Nebenerwerb ohne Gewerbeanmeldung ausgeübt. Den dagegen seitens der Klägerin eingelegten Widerspruch vom 6. Februar 2023 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2023 zurück. Es fehle an einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 Satz 3 Abgabenordnung (AO). Der Widerruf sei auf Grundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V, die Rückforderung auf Grundlage des § 49a Abs. 1 VwVfG M-V erfolgt. Die Förderung sollte nur einen Liquiditätsengpass auffangen, der wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben binnen drei Monaten ab Antragstellung entstanden sei. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich, vielmehr entspreche die Entscheidung der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten. Am 8. Juni 2023 hat die Klägerin die zugrundeliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie die Zuwendung für den im Ausgangsbescheid bestimmten Zweck verwendet und nicht gegen Auflagen verstoßen habe. Die Klägerin habe eine Gewerbeanmeldung vorgelegt, aus der hervorgehe, dass sie die Tätigkeit bereits zum 1. Juli 2008 aufgenommen habe und nicht im Nebenerwerb tätig sei. Auf eine förmliche Anmeldung, komme es nicht an. Vielmehr sei auf den jeweiligen Einzelfall und den überwiegenden Anteil der wöchentlichen Arbeitszeit abzustellen. Auch der Umstand, dass die Klägerin keine Mitarbeitenden beschäftige, sei unerheblich. Die Klägerin sei als Erwerbsminderungsrentnerin auf die Vermietung der Ferienwohnung als einzige Einnahmequelle angewiesen. Im Übrigen ergebe sich auch aus der einkommensteuerrechtlichen Literatur nicht, dass ein Gewerbeschein erforderlich sei; vielmehr komme es darauf an, ob eine hotelmäßige Nutzung der Ferienwohnung vorliege oder die Vermietung nach Art einer Fremdenpension erfolge. So verhalte es sich im Falle der Klägerin, die die Ferienwohnung auf verschiedenen online-Plattform und über die örtliche Stadtinformation anbiete. Die Klägerin beantragt, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids und ergänzt: Für die Frage, wie der Begriff des Haupterwerbs auszulegen sei, komme es auf die Verwaltungspraxis des Beklagten und damit darauf an, ob die Einnahmen den überwiegenden Teil der Lebenserhaltung darstellten. Die Klägerin beziehe Rentenzahlungen und habe bislang keinerlei Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb nachgewiesen. Die Gewerbeanmeldung erfolgte erst unter dem 20. Dezember 2022. Soweit die Klägerin steuerrechtlich ausführe, widerspreche sie sich insofern, als sie gegenüber dem Finanzamt ihre Einnahmen als aus „Vermietung und Verpachtung“ deklariert habe. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Juli 2023 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.