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Urteil

3 A 2148/23 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0904.3A2148.23SN.00
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Leitsätze
1. Fehlt es bereits bei der Bewilligung der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe an der Antragsberechtigung i. S. der Förderpraxis des Beklagten ist die Aufhebung jedenfalls auf der Grundlage des § 48 VwVfG M-V (juris: VwVfG MV 2020) möglich, § 47 VwVfG M-V (juris: VwVfG MV 2020).(Rn.17) 2. Eine Verwaltungspraxis, nach der auf den Haupterwerb der Begünstigten im Sinne des überwiegenden Anteils der Einkünfte abgestellt wird, ist bei der Bewilligung von besonderen Wirtschaftshilfen nicht zu beanstanden.(Rn.27) 3. Es ist sachgerecht, im Hinblick auf die Bestimmung der Einkünfte auf die Angaben im Einkommensteuerbescheid des Begünstigten zurückzugreifen.(Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehlt es bereits bei der Bewilligung der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe an der Antragsberechtigung i. S. der Förderpraxis des Beklagten ist die Aufhebung jedenfalls auf der Grundlage des § 48 VwVfG M-V (juris: VwVfG MV 2020) möglich, § 47 VwVfG M-V (juris: VwVfG MV 2020).(Rn.17) 2. Eine Verwaltungspraxis, nach der auf den Haupterwerb der Begünstigten im Sinne des überwiegenden Anteils der Einkünfte abgestellt wird, ist bei der Bewilligung von besonderen Wirtschaftshilfen nicht zu beanstanden.(Rn.27) 3. Es ist sachgerecht, im Hinblick auf die Bestimmung der Einkünfte auf die Angaben im Einkommensteuerbescheid des Begünstigten zurückzugreifen.(Rn.28) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Widerrufs- und Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 27. Juni 2023 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. November 2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat zu Recht die Zuwendungsbescheide vom 30. November 2020 (Novemberhilfe) und 6. Januar 2021 (Dezemberhilfe) aufgehoben und die ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 815,10 Euro (Novemberhilfe) und 1.118,48 Euro (Dezemberhilfe) zurückgefordert. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Zuwendungsbescheide, wie der Beklagte angenommen hat, der Widerruf nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG M-V ist, weil § 49 VwVfG M-V, der den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte regelt, auf rechtswidrige Verwaltungsakte entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 – 8 C 16.17 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 – 8 C 33.84 –, NVwZ 1987, 498, 499; OVG Münster, Urteil vom 4. Februar 1992 – 5 A 1320/88 – NVwZ 1993, 76, 79). Die Bescheide des Beklagten haben jedenfalls auf der Grundlage des § 48 VwVfG M-V Bestand (§ 47 VwVfG M-V). Bei dem Umstand, dass der Kläger seine wesentlichen Einkünfte im Sinne des Verständnisses des Beklagten nicht aus einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit bezog, sondern aus Renten, handelt es sich um eine tatsächliche Voraussetzung, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlag, auch wenn der Beklagte erst nach Bewilligung der Wirtschaftshilfen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2019 des Klägers davon Kenntnis erlangt hat. Die Bescheide waren damit von Anfang an rechtswidrig, § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG M-V (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 – 8 C. 16.17 –, juris Rn. 21 f.). 2. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bescheide über die Gewährung einer November- und einer Dezemberhilfe lagen vor, § 48 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG M-V. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Im Falle eines begünstigenden Verwaltungsaktes darf die Rücknahme nur unter den Voraussetzungen des § 48 Absätze 2 bis 4 VwVfG M-V erfolgen, § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V. Die Rechtswidrigkeit der begünstigenden Bescheide ergab sich hier daraus, dass der Kläger nach der maßgeblichen Förderpraxis des Beklagten keinen Anspruch auf die Bewilligung der November- und Dezemberhilfe hatte. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Billigkeitsleistungen ist § 53 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen i. V. m. den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern) vom 29. April 2022 (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/NhDh/novemberhilfe-und-dezemberhilfe.html) als Anlage zu der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (im Folgenden: Vollzugshinweise) i. V. m. dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Für die gerichtliche Überprüfung gelten dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die auf der Grundlage entsprechender Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde bzw. der bewilligenden Stelle und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen (§§ 23, 44 LHO M-V). Danach besteht ein Rechtsanspruch auf eine Billigkeitsleistung - anders als bei Gesetzen oder Rechtsverordnungen - nur ausnahmsweise, nämlich, wenn er sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis ergibt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 18. Januar 2016 – 2 L 23/12 –, juris Rn. 20 m. w. N.). Eine anspruchsbegründende Außenwirkung wird erst über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20, 28 GG) vermittelt (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, juris Rn. 24; Urteil vom 11. Mai 2006 – 5 C 10.05 –, juris Rn. 52 m. w. N.). Das Gericht ist dabei grundsätzlich an den Zuwendungszweck und die Handhabung der Billigkeitsleistung durch den Beklagten im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt und aufgrund seiner ständigen Verwaltungspraxis gebunden. Einer Auslegung der FAQs durch den Kläger oder durch das Gericht kommt hingegen keine entscheidende Bedeutung für einen Anspruch auf Förderung zu (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 20. Oktober 2021 – 3 A 2262/20 –, juris Rn. 20). Danach kommt es nicht darauf an, ob auch die Bewilligung der Wirtschaftshilfen im Falle des Klägers nach seiner Einschätzung hätte sinnvoll sein können. Auch wenn der Beklagte nicht daran gehindert wäre, einen atypischen Fall gesondert zu behandeln; ein gerichtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch des Klägers wird nicht begründet. Soweit das Verbot besteht, sachliche Unterschiede bei nicht gerechtfertigter Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung vorzunehmen (VGH München, Urteil vom 11. Oktober 2019 - 22 B 19/840 -, juris Rn. 32, 36, VG Schwerin, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 3 A 2262/20 SN -, Amtlicher Umdruck S. 11; VG Schwerin, Urteil vom 22. September 2022 – 3 A 153/22 SN – Amtlicher Umdruck S. 1) liegt ein solcher Fall hier nicht zugrunde. Es steht der Behörde frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, juris m. w. N.; VG Schwerin, Urteil vom 20. Oktober 2021 – 3 A 2262/20 –, juris Rn. 27). Eine solche, der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, insbesondere durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis im Sinne einer willkürlichen Ungleichbehandlung des Klägers ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht (substantiiert) behauptet. Danach waren die Zuwendungsbescheide rechtswidrig, weil das im Erlasszeitpunkt geltende Recht fehlerhaft angewandt oder – hier – bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig herausgestellt hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. März 2024 – 4 A 1581/23 –, juris Rn. 36 m. w. N.). Der Kläger war nach der Bewilligungspraxis des Beklagten nicht antragsberechtigt. Die Gewährung der Billigkeitsleistungen erfolgte auf der Grundlage der einschlägigen Verwaltungspraxis des Beklagten, deren Grundlage insbesondere die Vollzugshinweise waren. Danach war maßgeblich, ob der überwiegende Anteil der Einkünfte, nämlich 51 %, aus der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt wurde, für die die Billigkeitsleistung beantragt worden war (Ziffer 2 Absatz 1 der Vollzugshinweise). Die vom Beklagten angewandte Verwaltungspraxis steht auch im Einklang mit den Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/NhDh/novemberhilfe-und-dezemberhilfe.html) (im Folgenden: FAQs), und den dortigen Ausführungen zur Antragsberechtigung. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seiner ständigen Verwaltungspraxis auf der Grundlage der Zuwendungsbescheide, der Versicherungen im Antragsformular und der einschlägigen FAQs nur dann von einer Antragsberechtigung ausgeht, wenn die Tätigkeit im Haupterwerb betrieben wird und dazu auf Einkommensteuerbescheide und die dort verzeichneten Einkünfte zurückgreift (vgl. VG Hamburg, Urteil vom13. Juni 2023 – 16 K 1847/22 –, juris Rn. 51 ff.). Denn der Kläger hatte die Wirtschaftshilfen zu dem Zweck erhalten, als Soloselbständiger bzw. Angehöriger Freier Berufe Umsatzeinbußen, die er in seiner unternehmerischen Tätigkeit erlitten hat, zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz zu kompensieren. Soweit es der die Billigkeitsleistungen gewährenden Stelle – wie oben ausgeführt – grundsätzlich freisteht, sich für eine bestimmte Förderpraxis zu entscheiden und diese anzuwenden, ist davon auch umfasst, eine Wirtschaftshilfe nur dann zu gewähren, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit die Haupteinkunftsart darstellt. Die Willkürgrenze wird hier nicht überschritten. Vielmehr handelt es sich um sachgerechte Gesichtspunkte der Verwaltungspraxis des Beklagten, die dazu dienten, denen eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, die ihre wirtschaftliche Existenz schon vor der Coronakrise überwiegend auf eine Branchentätigkeit gestützt hatten, die durch die coronabedingten Schließungen und weiteren Einschränkungen beeinträchtigt war. Wer seine wirtschaftliche Existenz nicht überwiegend auf eine solche Tätigkeit stützte, sollte – jedenfalls über die November- und Dezemberhilfen – auch keine staatliche Unterstützungsleistung in Form einer besonderen Wirtschaftshilfe in Anspruch nehmen können. Handelte es sich bei der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht um den Haupterwerb, können folglich auch die coronabedingten Auswirkungen nicht die Hauptursache für die besondere Betroffenheit sein, die mit den Billigkeitsleistungen abgefedert werden sollten. Auch handelt es sich bei dem Rückgriff auf die im Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegten Einkünfte nicht um ein sachwidriges Kriterium. Vielmehr liegen – im Gegenteil – mit den dort bezeichneten Einkünften für den Beklagten in den hier zugrundeliegenden Massenverfahren praktikabel abrufbaren Feststellungen zugrunde, die die wirtschaftliche Tätigkeit der Begünstigten bezogen auf ihre Einkünfte übersichtlich und nach ausdifferenzierten Maßstäben zusammenfassen. Darauf, dass es andere Messmethoden und Definitionen der Einkünfte geben kann oder – wie der Kläger meint – auf die Höhe seiner Provisionen als Bezugsgröße abzustellen sei, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von seiner Verwaltungspraxis, wie sie durch die FAQs und die Vollzugshinweise zur November- und Dezemberhilfe geprägt wird, zu Gunsten Dritter abgewichen wäre, liegen nicht vor und werden auch vom Kläger nicht behauptet. 3. Der Kläger durfte auch nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand der Verwaltungsakte, die jeweils eine einmalige Geldleistung gewährten, vertrauen. Die rechtswidrigen Bescheide über die Gewährung einer November- und einer Dezemberhilfe konnten ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte zurückgenommen werden, § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG M-V. Der Kläger kann sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil er die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG M-V). Die Angaben, aufgrund derer der Kläger den Verwaltungsakt erwirkt hat, nämlich, dass er die Tätigkeit im Haupterwerb ausübe, ist ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG M-V. Mit der im Antragsformular versicherten Erklärung hat der Kläger den Eindruck erweckt, dass er den überwiegenden Anteil seiner Einkünfte aus der Tätigkeit als Finanzdienstleister bzw. Handelsvertreter erzielt habe. Auch die erforderliche Kausalität ist gegeben. Denn ursächlich sind die unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben, wenn anzunehmen ist, dass die Behörde bei vollständiger bzw. richtiger Angabe den Fehler – hier die Gewährung der Billigkeitsleistung der November- und der Dezemberhilfe – nicht gemacht und den Verwaltungsakt nicht oder nur mit einer ungünstigeren Regelung erlassen hätte (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 48 Rn. 117; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: Grundwerk Juli 2020, § 48 Rn. 172; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 48 Rn. 154). Der Beklagte hätte, wäre ihm bewusst gewesen, dass der Kläger wesentliche Rentenleistungen bezog, die Wirtschaftshilfen nicht bewilligt. Die Bescheide beruhten auf diesen unrichtigen Angaben des Klägers; ein schutzwürdiges Vertrauen lag nicht zugrunde. Ein Verschulden ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig wie eine Täuschungsabsicht erforderlich. 4. Die Aufhebung der Bewilligung erfolgte auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V. 5. Der Beklagte hat des Weiteren auch ermessensfehlerfrei die Bescheide zurückgenommen. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die angeführten Ermessenserwägungen des Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung deckt sich mit der – dem Gericht auch aus sonstigen Verfahren bekannten – ständigen Verwaltungspraxis. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegt hier ein Fall des intendierten Ermessens zugrunde, § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG M-V (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 – 5 C 4.16 –, juris Rn.40 m. w. N.). Für einen atypischen Ausnahmefall ist nichts ersichtlich (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 48 Rn. 127b u. 127 c). Gründe, die ein Abweichen von dem gesetzlich normierten Regelfall rechtfertigen würden, sind auch nicht vorgetragen. Der in der Landeshaushaltsordnung verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel verlangt regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1996 – BVerwG 3 C 22.96 –, juris Rn. 16; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 13. Mai 2014 – 9 A 2289/12 –, juris Rn. 44). Dem entsprechen die Ausführungen zur Ausübung des Ermessens in den zugrundeliegenden Aufhebungsbescheiden. 6. Die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung der gewährten November- und Dezemberhilfe ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rückforderung der Billigkeitsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V. Danach sind im Falle der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch Verwaltungsakt festzusetzen, § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V. Dem entspricht die Rückforderung der überzahlten Beträge in Höhe von insgesamt 1.933.58 Euro. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 8. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Beschluss vom 16. September 2024 Der Streitwert wird auf 1.933,58 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen (hier: November- und Dezemberhilfe). Der Kläger, der nach eigenen Angaben „sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten“ ausübte, beantragte im elektronischen Antragsprogramm bei dem Beklagten am 30. November 2020 die Gewährung einer „Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe. Als Grund für die Antragstellung war im Antragsformular angegeben: „Indirekt über Dritte betroffen: Der Antragsteller erzielt regelmäßig mindestens 80 Prozent seiner Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte.“ Seinen Jahresumsatz im Jahr 2019 gab der Kläger mit 17.559 Euro an. Die Dauer der Schließung betrug 29 Tage, die tatsächlichen Umsätze im November 2020 im Zeitraum der Schließung beliefen sich auf 580 Euro. Der Kläger hakte die folgende Erklärung im Formular an: „Ich versichere, dass ich die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen und alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht habe.“ Außerdem versicherte er in dem elektronischen Formular, dass er „Soloselbständiger im Haupterwerb im Sinne der Novemberhilfe“ sei. Der Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 30. November 2020 eine Novemberhilfe in Höhe von 815,10 Euro. In dem Bescheid wird u. a. unter Nummer 4 darauf hingewiesen, dass die Novemberhilfe zweckgebunden ist und ausschließlich dazu dient, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe, die aufgrund der coronabedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erleiden, den dadurch bedingten Umsatzausfall zu kompensieren und damit deren wirtschaftliche Existenz zu sichern. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Die Billigkeitsleistung wurde an den Kläger ausgezahlt. Entsprechend wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 5. Januar 2021 mit Bescheid vom 6. Januar 2021 eine Dezemberhilfe in Höhe von 1.118,48 Euro für seine Tätigkeit als Versicherungsmakler bei einem von ihm angegebenen in 2019 erzielten Jahresumsatz von 17.559 Euro bewilligt und ausgezahlt. Nach Anhörung des Klägers erließ der Beklagte parallel am 27. Juni 2023 Widerrufs- und Rückforderungsbescheide zu beiden Wirtschaftshilfen. Zur Begründung wurden diese darauf gestützt, dass der Kläger ausweislich seines Einkommensteuerbescheides 2019 eine Rente in Höhe von jährlich 12.511 Euro bezogen hatte, während seine Einkünfte mit 5.343 Euro angegeben waren. Es fehle damit an der Antragsvoraussetzung des Haupterwerbs, weil nicht im Sinne der Ziffer 1.1. der einschlägigen FAQs mindestens 51 Prozent der Einkünfte aus einer gewerblichen und / oder freiberuflichen Tätigkeit stammten. Der Widerruf wurde jeweils auf § 49 Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 VwVfG M-V, die Rückforderung auf § 49a VwVfG M-V gestützt. Eine Abweichung von der regelmäßigen Ermessenspraxis sei nicht angezeigt. Die dagegen vom Kläger eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 16. November 2023, dem Kläger am 18. November 2023 zugestellt, zurück. Eine Begründung des Widerspruchs war dem Beklagten nicht zugegangen. Am 15. Dezember 2023 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er auf Unterlagen Bezug, die er im Widerspruchsverfahren eingereicht haben will. Er habe mit der Finanzkrise 2007/2008 seine Anstellung bei einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verloren. Seitdem sei er selbständiger Handelsvertreter im Vertrieb. Er habe in der Coronazeit erhebliche Einnahmerückgänge gehabt, weil ein persönlicher Kundenkontakt kaum noch möglich gewesen sei und die Zukunftsangst der Kundschaft zugenommen habe. Um seine wirtschaftliche Existenz und seine Liquidität zu sichern, habe er notgedrungen vorzeitig seine Alters- und Betriebsrente in 2020 beantragt. In 2019 habe er eine Witwerrente in Höhe von 12.000 Euro und Provisionen in Höhe von 20.000 Euro bezogen. Es sei nicht korrekt, auf Einkünfte abzustellen, wie sie im Einkommensteuerbescheid abgebildet seien. Vielmehr seien seine erzielten Einnahmen aus Provisionen in 2019 zugrunde zu legen. Der Kläger beantragt, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 27. Juni 2023 betreffend die gewährte Novemberhilfe in der Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheides vom 16. November 2023 ebenso wie den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 27. Juni 2023 betreffend die Dezemberhilfe in der Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheides vom 16. November 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage aufzuheben. Der Beklagte wiederholt und vertieft, dass der Kläger seine streitgegenständliche Tätigkeit nicht im Haupterwerb im Sinne der Fördergrundsätze, die er in ständiger Praxis anwende, ausgeübt habe, wie sich aus seinem Einkommensteuerbescheid 2019 ergebe. Mit Beschluss vom 9. August 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.