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Urteil

3 A 280/24 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0410.3A280.24SN.00
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Leitsätze
1. Nimmt das Gesundheitsamt gemeinschaftlich sorgeberechtigte Eheleute gemeinsam und inhaltlich übereinstimmend bescheidlich zur Durchsetzung ihrer Pflicht nach § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG in Anspruch, so ist die Anfechtungsklage beider Ehegatten zulässig, auch wenn nur einer von ihnen zuvor Widerspruch einlegte.(Rn.22) 2. Auch im Hauptsacheverfahren bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Vorlage eines Masernschutznachweises nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 1 IfSG und deren Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangs auch dann, wenn der Nachweis ein schulpflichtiges Kind betrifft.(Rn.31) 3. Die bescheidliche Konkretisierung und Durchsetzung der nicht befolgten Pflicht zur Vorlage eines Masernschutznachweises ist bis zur Erfüllung der Pflicht durch Vorlage eines tauglichen Nachweises zulässig.(Rn.36) 4. Kann für ein nicht schutzgeimpftes Kind weder ein Immunitäts- noch ein Kontraindikationsnachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG geführt werden und müssen daher die Voraussetzungen für einen Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG durch eine zu verabreichende Schutzimpfung erst noch geschaffen werden, so ist das Gesundheitsamt gehalten, den Nachweispflichtigen hierfür die notwendige Zeit einzuräumen, vorzugsweise etwa zwei Monate. Dies gilt für die Betätigung des Auswahlermessens in Bezug auf die Wahl einer Vorlagefrist sowie vollstreckungsrechtlichen Befolgungs- oder Erfüllungsfrist jedoch nur, wenn die genannte Sachlage dem Gesundheitsamt bekannt ist oder eindeutig naheliegen muss. Die Ermessensbetätigung ist bezogen auf die in ihrem Zeitpunkt der Behörde aufgrund ihres Ermittlungsstands bekannte Sachlage rechtlich zu beurteilen, wenn ein Vorverfahren geführt wurde, für den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Für spätere Zeitpunkte wird die Ermessensgerechtigkeit der Fristsetzung nur rechtlich bewertet, wenn diesbezüglich erneut das Ermessen ausgeübt worden ist.(Rn.42)
Tenor
Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nimmt das Gesundheitsamt gemeinschaftlich sorgeberechtigte Eheleute gemeinsam und inhaltlich übereinstimmend bescheidlich zur Durchsetzung ihrer Pflicht nach § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG in Anspruch, so ist die Anfechtungsklage beider Ehegatten zulässig, auch wenn nur einer von ihnen zuvor Widerspruch einlegte.(Rn.22) 2. Auch im Hauptsacheverfahren bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Vorlage eines Masernschutznachweises nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 1 IfSG und deren Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangs auch dann, wenn der Nachweis ein schulpflichtiges Kind betrifft.(Rn.31) 3. Die bescheidliche Konkretisierung und Durchsetzung der nicht befolgten Pflicht zur Vorlage eines Masernschutznachweises ist bis zur Erfüllung der Pflicht durch Vorlage eines tauglichen Nachweises zulässig.(Rn.36) 4. Kann für ein nicht schutzgeimpftes Kind weder ein Immunitäts- noch ein Kontraindikationsnachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG geführt werden und müssen daher die Voraussetzungen für einen Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG durch eine zu verabreichende Schutzimpfung erst noch geschaffen werden, so ist das Gesundheitsamt gehalten, den Nachweispflichtigen hierfür die notwendige Zeit einzuräumen, vorzugsweise etwa zwei Monate. Dies gilt für die Betätigung des Auswahlermessens in Bezug auf die Wahl einer Vorlagefrist sowie vollstreckungsrechtlichen Befolgungs- oder Erfüllungsfrist jedoch nur, wenn die genannte Sachlage dem Gesundheitsamt bekannt ist oder eindeutig naheliegen muss. Die Ermessensbetätigung ist bezogen auf die in ihrem Zeitpunkt der Behörde aufgrund ihres Ermittlungsstands bekannte Sachlage rechtlich zu beurteilen, wenn ein Vorverfahren geführt wurde, für den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Für spätere Zeitpunkte wird die Ermessensgerechtigkeit der Fristsetzung nur rechtlich bewertet, wenn diesbezüglich erneut das Ermessen ausgeübt worden ist.(Rn.42) Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Soweit die Beteiligten in Bezug auf den ursprünglich höheren Betrag des angedrohten Zwangsgelds übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – das Verfahren einzustellen. Über die Klage im Übrigen kann trotz Fernbleiben der Klägerin von der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da sie über diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 VwGO bei ihrer auch ansonsten ordnungsgemäßen Ladung belehrt worden ist und sie zudem der Kläger gemäß ihrer zu Terminsbeginn auf seinem Funktelefon vorgewiesenen schriftlichen Erklärung im Verhandlungstermin hat vertreten dürfen. Die Klage hat aber keinen Erfolg. Sie ist zwar als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Var. 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig. Dies trifft insbesondere auch für den Kläger zu, obgleich dieser selbst sich nicht mit einem eigenen Widerspruch gegen die streitgegenständliche, unterschiedslos an die „Familie A1 und A2 A.“ und damit erkennbar auch an ihn gerichtete Verfügung wandte. Der Verstoß gegen das in §§ 68 ff. VwGO geregelte Erfordernis der Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens vor Klageerhebung führt bei der streitgegenständlichen Sachlage ausnahmsweise nicht zur Unzulässigkeit der Klage, was den Kläger betrifft. Denn laut den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 13. Februar 1976 – IV C 44.74 – (juris; amtliche Sammlung BVerwGE Bd. 50, S. 171 ff.) festgelegten Grundsätzen wäre es eine sinnlose Förmelei, vom Kläger auch einen „eigenen“ Widerspruch gegen den Bescheid zu fordern. Denn „werden Eheleute aus demselben Rechtsgrund inhaltlich übereinstimmend in Anspruch genommen und ist auch sonst erkennbar kein Umstand gegeben, der zu einer unterschiedlichen Beurteilung führen könnte, genügt es dem § 68 VwGO, wenn einer der Eheleute Widerspruch einlegt.“ (so der Leitsatz zu der in der folgenden Zeit nicht erkennbar revidierten Entscheidung; verhalten krit. etwa Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, August 2024, Rdnr. 30c zu § 68 VwGO). Die Problematik war nach der Adressierung des Widerspruchsbescheids für den Beklagten auch ohne Belang. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids wurde durch beide Kläger die Klagefrist gewahrt. Die Klage beider Kläger ist unbegründet und daher in der Sache abzuweisen. Denn der angegriffene Bescheid unterliegt nicht der beantragten gerichtlichen Aufhebung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, weil er sich als rechtmäßig darstellt, die Kläger aber jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Der Tenorpunkt I. konkretisiert als sog. Grundverfügung die Verpflichtung der Kläger nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 13 Satz 1 IfSG, dem für die Gemeinschaftseinrichtung, in der D. betreut wird, zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. Wie § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG und die Gesetzgebungsgeschichte hierzu erkennen lassen, ist das Gesundheitsamt ermächtigt, die gesetzliche Verpflichtung, wie vorliegend geschehen, im Einzelfall den Verpflichteten gegenüber zum Zwecke ihrer Durchsetzung durch Verwaltungsakt zu regeln (vgl. etwa den Beschluss der erkennenden Kammer vom 22. Februar 2024 – 3 B 2192/23 SN –, juris Rdnr. 26 m. w. Nachw.). Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzausführungsgesetzes ist der Beklagte als Gesundheitsamt sachlich zuständig. Nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG ist er auch örtlich zuständig, da sich die von D. besuchte Schule in dem von ihm verwalteten Landkreis befindet. Der angegriffene Bescheid legt die den Klägern obliegende Verpflichtung auch in einer dem Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V – genügenden Weise fest. Welcher „in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genannte“ Nachweis von ihnen gefordert wurde, geht aus der ausführlichen Darstellung in der Begründung des Bescheids eindeutig hervor, die, auch zusammen mit der erwähnten vorangegangenen Aufforderung, sowohl für Klarheit über die Art eines erwarteten Nachweises als auch darüber sorgte, wie dieser gegenüber dem Gesundheitsamt zu erbringen sei (vgl. zur sonst gebotenen Auslegung den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen – OVG NW – vom 2. April 2025 – 13 B 1141/24 –, juris Rdnr. 18 ff.), ebenfalls durch die dafür mit einem Kalenderdatum gesetzte Frist. Auch sind die Vorgaben des § 39 Abs. 1 VwVfG M-V für eine Begründung des Behördenhandelns erfüllt. Schließlich bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei dem Schreiben vom 28. September 2023 und den die weitere Verfahrensweise betreffenden Ausführungen bei der Vorsprache am 2. November 2023 um eine Anhörung der Klägerseite im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG M-V handelte oder ob hiervon abgesehen werden durfte; denn seit dem Widerspruchsverfahren haben die Beteiligten die Gelegenheit gefunden und genutzt, Argumente gegen die Nachweisanforderung vorzubringen bzw. sich mit diesen begründet auseinanderzusetzen, so dass eine etwa erforderliche Anhörung jedenfalls im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG M-V mit der Folge der Unbeachtlichkeit ihrer anfänglichen Unterlassung nachgeholt wäre und ein prozessualer Aufhebungsanspruch nicht hierauf gestützt werden könnte. Die Grundverfügung erging jedenfalls in der Sache rechtmäßig. Nach § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG hat, wenn eine nach § 20 Abs. 9 – 12 IfSG verpflichtete Person minderjährig ist, derjenige die Pflicht, für die Einhaltung der die minderjährige Person nach § 20 Abs. 9 – 12 IfSG treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Der neunjährige und daher gemäß § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – minderjährige D. A., für den die Kläger als dessen Eltern gemäß § 1626 Abs. 1 BGB sorgepflichtig sind, hat nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG, weil er in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 (Var. 1) IfSG, nämlich einer Schule, betreut wird, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, also dem Beklagten mit seinem Gesundheitsamt, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. Diese Verpflichtung besteht aufgrund der sowohl bei Bescheidserlass als auch zur Zeit der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung aktuell erfolgenden Betreuung D.s (vgl. die Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 29. Juli 2024 – 3 B 1936/24 SN –, juris Rdnr. 17 ff., und des Thüringer Oberlandesgerichts – OLG – vom 18. Dezember 2024 – 1 ORbs 331 SsRs 53/24 –, juris Rdnr. 38 ff.). Der vorzulegende Nachweis musste und muss gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG bestehen in (1.) einer Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG oder einem ärztlichen Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei D. ein nach den Maßgaben von § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, oder (2.) einem ärztlichen Zeugnis darüber, dass bei D. eine Immunität gegen Masern vorliegt oder er aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, oder schließlich alternativ (3.) einer Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nr. 1 oder 2 bereits vorgelegen hat. Gegen die genannte gesetzliche Regelung bestehen keine auf höherrangigem Recht beruhenden Bedenken, die zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung ihrer Wirksamkeit Anlass gäben. Durch die vorzulegenden Nachweise soll sichergestellt werden, dass u. a. in den in § 33 Nr. 1 – 3 IfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen möglichst nur Personen betreut werden, die nicht oder in möglichst geringem Umfang Träger der Masernerkrankung sind, damit einer Ausbreitung der hochansteckenden, teilweise zu lebensbedrohlichen Komplikationen führenden Krankheit gerade in Gemeinschaftseinrichtungen durch einen jedenfalls hier hohen Immunisierungsgrad der Bevölkerung und den Schutz nicht immuner Gefährdeter entgegengewirkt wird; die Art der geforderten Nachweisführung entspricht nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot, und zwar auch dann, wenn ein Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 oder 3 IfSG nicht und im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG nur nach einer Schutzimpfung des in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten zu erlangen ist (vgl. etwa die Beschlüsse des OVG NW vom 24. Februar 2025 – 13 B 306/24 –, juris Rdnr. 17 ff., vom 15. August 2024 – 13 B 1280/23 –, juris Rdnr. 18 ff., und vom 16. Juli 2024 – 13 B 1281/23 –, juris Rdnr. 20 ff., des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern – OVG M-V – vom 11. Dezember 2024 – 1 M 349/24 OVG –, juris Rdnr. 32 ff., und vom 29. November 2024 – 1 M 120/24 OVG –, juris Rdnr. 14 ff., 46 f. — letzterer in Auseinandersetzung mit dem klägerischen Beschwerdevorbringen, das jetzt zur Klagebegründung vorgetragen wird, weshalb die Kammer hierauf Bezug nimmt —, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – VGH B-W – vom 20. Januar 2025 – 1 S 1765/24 –, juris Rdnr. 41 ff., des OLG Karlsruhe vom 24. September 2024 – 2 ORbs 340 SsBs 461/21 (2) –, juris Rdnr. 19, und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. März 2024 – 201 ObOWi 141/24 –, juris Rdnr. 10 ff., sowie das Urteil des BayVGH vom 5. Dezember 2024 – 20 BV 24.1343 –, juris Rdnr. 18 ff.). Dies gilt entgegen der Auffassung der Kläger auch vor dem Hintergrund der Schulpflicht betroffener Kinder, die sowohl die individuelle Vermeidung als auch (gemäß § 20 Abs. 9 Satz 9 und Abs. 12 Satz 5 IfSG) die behördliche Verhinderung des Schulbesuchs ausschließt. Das vom Bundesverfassungsgericht – BVerfG – (Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469, 470, 471 und 472/20 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerfGE Bd. 162, S. 378 ff.) bezogen auf Kindergartenkinder und deren Sorgeberechtigte gefundene Ergebnis der Abwägung zwischen u. a. den elterlichen Freiheitsrechten und den durch § 20 Abs. 8 ff. IfSG geschützten überragend wichtigen Rechtsgütern ist im Wesentlichen auf die vorliegende Konstellation übertragbar; jedenfalls bestehen für die Kammer diesbezüglich keine Zweifel, die eine Verfahrensaussetzung und die Einholung einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes geböten. Dies gilt auch bezogen auf die in der Klageschrift formulierte und im Verhandlungstermin mit Hinweis auf die Praxis einiger Oberlandesgerichte erneuerte Anregung, das Klageverfahren wegen der Anhängigkeit weiterer Verfassungsbeschwerden beim BVerfG mit verwandter Thematik entsprechend § 94 VwGO auszusetzen. Die den Klägern gesetzlich obliegende Verpflichtung wurde von ihnen auch auf mehrfache Anforderung hin nicht erfüllt, so dass die bescheidliche Titulierung angezeigt war. Es war und ist dabei nicht ersichtlich, dass den Klägern die Befolgung der Nachweispflicht unmöglich wäre, auch wenn dies, wie mittlerweile überwiegend wahrscheinlich ist, nur im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG geschehen könnte, d. h. nach einer D. zu verabreichenden Schutzimpfung. Dass eine Entscheidung D.s in diesem Zusammenhang weder aktenkundig noch sonst ersichtlich ist, ist schon angesichts seiner altersbedingt fehlenden Einwilligungs- oder Vetofähigkeit im Sinne von § 630d Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. allgemein zu den Anforderungen die Kommentierung von Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, Rdnr. 58 ff. zu § 630d) ohne Einfluss auf den Bestand der Verpflichtung, so dass dahinstehen kann, ob seine Weigerung andernfalls nicht ohnehin nur ein (überwindbares) Vollstreckungshindernis darstellen würde (s. im letzteren Sinne die im Urteil des Bayerischen VG Bayreuth vom 17. März 2025 – B 7 K 24.1081 –, juris Rdnr. 43, nachgewiesene Rechtsprechung). Anders, als die Kläger jedenfalls bis in das vorbereitende Verfahren hinein geltend gemacht haben, war der Nachweis nicht im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG durch die Vorlage des Attests von Herrn Dr. H. bereits erbracht und ihre Nachweispflicht damit auch nicht erledigt. Zutreffend verneinte der Beklagte die Aussagekraft und Plausibilität dieses Formular-Attests. Ein Kontraindikationsnachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 IfSG hätte nämlich nach allgemeiner zutreffender Auffassung in der Vorlage eines ärztlich abzufassenden Zeugnisses zu bestehen, welches nicht nur feststellt, dass die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, sondern — als Zeugnis, das höhere inhaltliche Anforderungen erfüllen muss als eine bloße Bescheinigung — auch eine aussagekräftige Dokumentation der Grundlagen dieser nach sachverständiger Bewertung getroffenen Feststellung enthält, d. h. einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zu Anamnese, zu Befunden und Diagnosen, zur individuellen epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie), welcher dem Gesundheitsamt erlaubt, die Feststellung jedenfalls als plausibel nachzuvollziehen (s. nur die Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 22. Februar 2024 – 3 B 2192/23 SN –, juris Rdnr. 35, des OVG M-V vom 29. November 2024 – 1 M 120/24 OVG –, juris Rdnr. 33, und vom 11. Dezember 2024 – 1 M 349/24 OVG –, juris Rdnr. 16, 18, des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, vom 1. März 2024 – OVG 1 S 94/23 –, juris Rdnr. 7, des BayVGH vom 7. Juli 2021 – 25 CS 21.1651 –, juris Rdnr. 14, und des OVG NW vom 4. Februar 2025 – 13 B 1448/23 –, juris Rdnr. 22, jeweils m. w. Nachw.). Hieran fehlt es nach der letztlich auch von Klägerseite unwidersprochenen gutachterlichen Beurteilung durch Herrn Dr. G. vom 2. November 2023 in jeder Hinsicht. Zudem wurde die Bescheinigung von Herrn Dr. H. dem Gesundheitsamt des Beklagten weder auf die ursprüngliche Anforderung vom 28. September/19. Oktober 2023 noch auf den angegriffenen Bescheid hin oder im Widerspruchsverfahren vorgelegt. Hierfür hätte es dem Beklagten als zuständiger Stelle so zugänglich gemacht werden müssen, dass eine gründliche Prüfung möglich gewesen wäre; dies erfolgt in der Regel wenigstens durch das Überlassen einer Kopie oder die Möglichkeit, einen Scan anzufertigen (s. den Beschluss des OVG M-V vom 29. November 2024 – 1 M 120/24 OVG –, juris Rdnr. 36, und das Urteil des Bayerischen VG München vom 13. Januar 2025 – M 26a K 24.4703 –, juris Rdnr. 36 ff.). Auch die im Verlaufe des Eilverfahrens teilweise im KJÄD des Beklagten und vollständig dem OVG M-V vorgelegte ärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. I. genügt den dargestellten inhaltlichen Anforderungen an eine nachvollziehbare Kontraindikationsbescheinigung nicht. Hiermit hat sich bereits das OVG M-V in seiner Beschwerdeentscheidung auseinandergesetzt (Beschluss vom 29. November 2024 – 1 M 120/24 OVG –, juris Rdnr. 32 f.). Die Stellungnahme begründet die „ärztliche Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit“ der Entscheidung der Eltern gegen eine Impfung lapidar mit den „medizinischen Besonderheiten dieses Falles“, wofür es auf die in der Anlage auf einem Blatt dargestellte Familienanamnese verweist. Diese Familienanamnese beruht auf Angaben des Klägers und listet stichwortartig diverse Krankheitsverläufe bei Angehörigen näheren und ferneren Grades auf und fasst diese zusammen mit: „In der Familienanamnese meines o. g. Patienten gibt es nach Aussage des leiblichen Vaters eine Fülle von Unverträglichkeiten gegen körperfremde Stoffe und Materialien (dies vor allem bei den Großeltern väterlicherseits sowie bei den 3 Geschwistern des Vaters und beim Vater selbst). Außerdem sind hier mehrere Allergien und eine Autoimmunerkrankung sowie starke Abwehrreaktionen nach Impfung und nach Behandlung mit allopatischen [sic] Mitteln aufgetreten. 3 schwere Krebserkrankungen sowie ein Fall von M Parkinson sind bei den Eltern beider Eltern zu verzeichnen.“ Es fehlt an jedweder Darlegung sowie näheren Begründung der epikritischen Bewertung in Bezug auf zwischen den Erkrankungen und Unverträglichkeitssymptomatiken und der Masernschutzimpfung gesehene Beziehungen, was, auch bei Berücksichtigung des Ärzten in Grenzfällen zuzugestehenden Beurteilungsspielraums, den Anforderungen an eine Plausibilisierung des Gesamturteils nicht genügt. Daher muss die Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG Bestand haben. Das Gesundheitsamt könnte nämlich die Aufforderung zur Nachweisvorlage nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG auch wiederholen, bis durch die Pflichtigen ein auf Plausibilität prüffähiger Nachweis vorgelegt wird. Denn wegen der ansonsten bestehenden Missbrauchsgefahr wird die gesetzliche Möglichkeit zur Anforderung eines Nachweises nicht allein durch die Vorlage irgendwelcher Bescheinigungen „verbraucht“ und das Gesundheitsamt daher nicht schon hierdurch auf Folgemaßnahmen nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG beschränkt (s. etwa die Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 22. Februar 2024 – 3 B 2192/23 SN –, juris Rdnr. 37, des OVG M-V vom 29. November 2024 – 1 M 120/24 OVG –, juris Rdnr. 43, und des OVG NW vom 20. Dezember 2024 – 13 B 179/24 –, juris Rdnr. 59, sowie den Gerichtsbescheid des Bayerischen VG Bayreuth vom 18. Dezember 2024 – B 7 K 24.77 –, juris Rdnr. 42, m. w. Nachw.). Der Zweck der Ermächtigung zur Nachweisanforderung erschöpft sich schließlich nicht in der Beschaffung von Informationen zur Ermittlung eines etwaigen Beratungsbedarfs, sondern dient auch dem individuellen Anstoß zur ggf. erforderlichen Vervollständigung des Impfschutzes, sofern ein Nachweis im Sinne des Gesetzes nur auf diese Weise erlangt werden kann (vgl. den Beschluss des VGH B-W vom 20. Januar 2025 – 1 S 1765/24 –, juris Rdnr. 41 ff.). Dabei ist folglich auch nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Nachweisanforderung gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 13 Satz 1 IfSG sonst in irgendeiner Weise an Ermessensfehlern litte. Dies gilt auch für die in pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens des Beklagten den Klägern im Ausgangsbescheid vom 15. November 2023 gesetzte Frist, den Nachweis bis zum 19. Dezember 2023 vorzulegen. Diese bei Berücksichtigung der Postlaufzeiten ungefähr einmonatige Frist war jedenfalls für die Anforderung der Vorlage eines bereits vorhandenen oder schnell von einem behandelnden Arzt zu beschaffenden Nachweises unproblematisch und angemessen, wie es § 20 Abs. 12 Satz 3 und 4 IfSG voraussetzen (vgl. zum Fehlen einer ausdrücklichen abweichenden gesetzlichen Regelung über die Fristdauer bzw. zur überhaupt fehlenden Notwendigkeit einer Fristsetzung in der Grundverfügung einerseits das Urteil des Bayerischen VG Bayreuth vom 17. März 2025 – B 7 K 24.1081 –, juris Rdnr. 57, und andererseits den Beschluss des OVG NW vom 2. April 2025 – 13 B 1141/24 –, juris Rdnr. 51, jeweils m. w. Nachw.), denn die Kläger hatten im Sinne ihrer Verpflichtung nach § 20 Abs. 9 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 13 Satz 1 IfSG nichts Brauchbares vorgelegt, es war jedoch gerade vor dem Hintergrund der behaupteten Kontraindikation nicht klar, ob nicht doch ein gesetzlich anerkennenswerter und kurzfristig in geeigneter Weise nachweisbarer Grund für die fehlende Impfung von D. vorlag. Eine Anpassung der bei der Entscheidung über den Widerspruch bereits abgelaufenen Frist, die für die vollziehbar geforderte Nachweisvorlage bescheidlich gesetzt worden war, gemäß § 31 Abs. 7 VwVfG M-V drängte sich angesichts des anhängigen Eilverfahrens und der in dessen Rahmen behaupteten kurzfristigen Belegbarkeit der bereits seit längerem im Raum stehenden Kontraindikation nicht auf. Neben der Grundverfügung erweist sich auch die im Tenorpunkt II. ausgesprochene Androhung eines Zwangsmittels als rechtmäßig und ist daher nicht aufzuheben. Der Beklagte als die Behörde, die die Grundverfügung über die Anforderung eines Masernschutznachweises erließ, war gemäß § 82 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – SOG M-V – auch für deren Vollzug, d. h. die Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangs zuständig, wie sie der Gesetzgeber mit der Ermächtigung für die Grundverfügung bezweckte (vgl. den Beschluss der erkennenden Kammer vom 22. Februar 2024 – 3 B 2192/23 SN –, juris Rdnr. 26 m. w. Nachw.). Dieser diente die Androhung der Erhebung eines Zwangsgelds im Tenorpunkt II. des Bescheids. Denn für diesen nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V in Verbindung mit § 20 Abs. 9 Satz 7 IfSG bereits vor Bestandskraft der Grundverfügung zulässigen Vollzugsakt zur Durchsetzung einer Handlungspflicht im Sinne von § 88 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V bedurfte es nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V einer schriftlichen Androhung, die nach § 87 Abs. 3 Satz 2 SOG M-V, wie geschehen, mit der vollziehbaren Grundverfügung verbunden werden sollte. Das angedrohte Zwangsgeld hält sich auch im Rahmen des § 88 Abs. 3 SOG M-V. Durch die Anknüpfung der Zwangsmittelandrohung an die im Bescheidstenor unmittelbar vorangehende Grundverfügung in der „vorgenannten Ziffer“ bestimmte der Beklagte auch gemäß der Obliegenheit in § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V in der Androhung eine Frist, innerhalb der den Klägern als den nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V pflichtigen Personen die Erfüllung der Verpflichtung billigerweise zugemutet werden konnte. Denn der als Voraussetzung für die angedrohte Zwangsgeldfestsetzung bezeichnete „Fall, dass [die Kläger] der vorgenannten Ziffer nicht oder nicht fristgerecht nachk[ämen],“ nahm die erforderliche kalendermäßig eindeutige Fristbestimmung (s. den Beschluss des OVG M-V vom 18. Juni 1996 – 3 M 3/96 –, juris Rdnr. 15) durch eine zulässige Bezugnahme auf die bei der Grundverfügung ausgesprochene Fristsetzung (vgl. den Beschluss des OVG M-V vom 14. Fe-bruar 2011 – 2 M 245/10 –, juris Rdnr. 8; s. allgemein zur Zuordnung von Fristsetzungen zur Zwangsmittelandrohung in Fällen des § 87 Abs. 3 SOG M-V auch dessen Beschluss vom 25. Februar 2021 – 3 LZ 819/19 OVG –, V. n. b., S. 5 d. Abdr.) mit den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 VwVfG M-V genügender Bestimmtheit vor (vgl. auch den Beschluss im Eilverfahren vom 22. Februar 2024 – 3 B 2192/23 SN –, juris Rdnr. 41, was die lediglich einmalige Erhebung des Zwangsgelds von der Klägerseite und die vollständige Abwendbarkeit der Zwangsgeldfestsetzung durch die Nachweisvorlage nur eines der gesamtschuldnerisch verpflichteten Kläger betrifft). Ermessensfehler des Beklagten sind nicht ersichtlich. Die Entschließung zur Androhung und ggf. Anwendung des Verwaltungszwangs war nach dem vorstehend dargestellten Zweck der Nachweisanforderung jedenfalls bezogen auf das erstmalige förmliche bescheidliche Vorgehen als allein konsequente Entscheidung nahezu intendiert. Das Auswahlermessen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Durchsetzung der Grundverfügung durch das Zwangsmittel Zwangsgeld (ohne Hinweis nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V) stellte sich als die einzig geeignete und verhältnismäßige Auswahl aus den Optionen des § 86 Abs. 1 SOG M-V dar. Die Höhe des Zwangsgeldbetrags wurde zunächst in einer der Bedeutung der Angelegenheit grundsätzlich angemessenen Höhe festgelegt (vgl. den Beschluss des OVG M-V vom 11. Dezember 2024 – 1 M 349/24 OVG –, juris Rdnr. 5, 54) und im Verhandlungstermin in Reaktion auf den klägerischen Vortrag zur finanziellen Leistungsfähigkeit deutlich abgesenkt. Schließlich ist auch die Wahl der Dauer der vollstreckungsrechtlichen Erfüllungsfrist oder Vollstreckungsfrist (so das Bayerische VG Bayreuth im Urteil vom 17. März 2025 – B 7 K 24. 1081 –, juris Rdnr. 57, und das OVG N-W im Beschluss vom 2. April 2025 – 13 B 1141/24 –, juris Rdnr. 47) bzw. Befolgungsfrist oder Abwicklungsfrist (OVG M-V, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 3 LZ 819/19 OVG –, a. a. O.) nach § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V von etwa einem Monat nicht als ermessensfehlerhaft zu beurteilen. Denn für die Frage, ob die Fristsetzung für die freiwillige Befolgung der vollstreckbaren Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen rechtmäßig gestaltet wurde, ist der letzte Zeitpunkt einer darauf bezogenen behördlichen Ermessensausübung maßgeblich (vgl., teilweise allgemeiner, die Beschlüsse des BayVGH vom 7. Juli 2021 – 20 CS 21.1651 –, juris Rdnr. 11 f., und vom 14. November 2023 – 20 CS 23.1937 –, juris Rdnr. 4, sowie des VGH B-W vom 20. Januar 2025 – 1 S 1765/24 –, juris Rdnr. 30; offen dagegen das OVG M-V im Beschluss vom 29. November 2024 –, juris Rdnr. 46). Dies ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Nr. 4 SOG M-V, wonach der Vollzug (durch die Vollzugsbehörde) einzustellen ist, wenn der Zweck des Vollzugs (vollständig, aber gleichgültig, auf welche Weise) erreicht ist; letzterer Umstand kann daher, wenn er nach der letzten behördlichen Entscheidung eingetreten ist, keinen Einfluss mehr auf die rechtliche Beurteilung haben, auch wenn der Vollstreckungszweck nach Fristablauf erfüllt oder erledigt ist (s. dazu Wehser, in: Biermann/Wehser (Hrsg.), SOG M-V, Kommentar, Stand Februar 2022, Erl. 2.2 zu § 92). Hiervon ist auch die Problematik erfasst, ob die Behörde für ihre Ermessensbetätigung in pflichtgemäßer Weise einen Informationsstand zu maßgeblichen Rahmenbedingungen erlangte oder erarbeitete der und diesen in der gebotenen Vollständigkeit ihrer Ermessensausübung zugrunde legte. Die Bestimmung der Befolgungsfrist muss nämlich die Durchsetzung der zu vollstreckenden Verpflichtung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der zur Verfügung stehenden Mittel sichern; die Frist kann aber bei sofort vollziehbaren Grundverfügungen kürzer als die Rechtsbehelfsfrist sein (Wehser, a. a. O., Erl. 2.1 zu § 87 SOG M-V). In letztgenannter Hinsicht war die Fristsetzung im Streitfall unproblematisch. Die fristgemäße Durchsetzung der Nachweisvorlage war dagegen angesichts der ca. einmonatigen, nach Bekanntgabe der Verfügung verbleibenden Frist in dem Falle schwierig, dass ein Nachweis nur im Zeugnis über eine aktuell erstmals verabreichte Schutzimpfung bestehen könnte; denn nach den einschlägigen aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (zitiert u. a. im Beschluss des OVG NW vom 2. April 2025 – 13 B 1141/24 –, juris Rdnr. 65 ff.) muss zwischen der Verabreichung der beiden für die Schutzimpfung notwendigen Dosen ein zeitlicher Mindestabstand von vier Wochen eingehalten werden, weshalb es bei Berücksichtigung auch des notwendigen organisatorischen Vorlaufs einer längeren, vorzugsweise ca. zweimonatigen Fristsetzung bedürfte (s. auch die Nachweise beim OVG NW, a. a. O. Rdnr. 69). Dies musste, da die Notwendigkeit einer erstmaligen Schutzimpfung im Entscheidungszeitpunkt nicht bekannt war und die Klägerin dies durch ihr Auskunftsverhalten zu verantworten hatte, der Beklagte nicht berücksichtigen, da die Problematik und die Geltendmachung zeitlicher Schwierigkeiten allein in der persönlichen Sphäre der klägerischen Familie lag; die Setzung der Befolgungsfrist konnte sich am vorliegenden Erkenntnisstand zu den Rahmenbedingungen einer Erfüllung der Nachweispflicht orientieren und musste hierfür nicht vorsorglich alle möglichen Sachverhaltsvarianten zugrunde legen (a. A. offenbar das Bayerische VG Bayreuth im genannten Urteil vom 17. März 2025 – B 7 K 24.1081 –, juris Rdnr. 57, das auch bei fehlender Kenntnis der Behörde die Ermöglichung aller alternativ in Betracht kommenden Pflichtbefolgungsvarianten durch Einräumung der längsten Frist fordert; zentral auf den behördlichen Kenntnisstand hat dagegen das OVG NW im Beschluss vom 2. April 2025 – 13 B 1141/24 –, juris Rdnr. 65, für eine „jedenfalls“ bei positiver behördlicher Kenntnis notwendige geräumigere Fristsetzung abgestellt). Die Kläger gaben weder im Rahmen des E-Mail-Verkehrs noch bei der Vorsprache des Klägers am 2. November 2023 oder später im Widerspruchs- und Klageverfahren eindeutige Auskünfte über den Grund, ihr Sohn nicht geimpft werden soll, die erkennen ließen, dass die gesetzlich geforderte Nachweisführung nur nach einer Masernschutzimpfung zu bewerkstelligen war. Auch bei der vollstreckungsrechtlichen Befolgungsfrist war schließlich aus den oben angeführten Gründen keine nachträgliche Anpassung im Widerspruchsbescheid erforderlich. Bei der im Termin erfolgten Bescheidsänderung beschränkte sich die Ermessensbetätigung auf die Auswahl der Höhe des angedrohten Zwangsgelds. Nach wie vor hat sich eine Ermessensbetätigung gemäß § 31 Abs. 7 VwVfG M-V bezogen auf die verstrichene Frist dagegen nicht aufgedrängt und ist deren Unterlassung folglich nicht zu beanstanden, zumal die Anforderung des Masernschutznachweises durchweg und seit geraumer Zeit auch mit obergerichtlicher Bestätigung vollziehbar war und es weiterhin an eindeutigen nachvollziehbaren Aussagen zum Hintergrund der fehlenden Impfbereitschaft fehlt. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO zum Nachteil der unterlegenen Kläger, wobei nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO dem auf die Teilerledigung entfallenden, für den Streitwert irrelevanten ursprünglich höheren Zwangsgeldbetrag keine gesonderte Bedeutung zukommt; im Übrigen haben die Kläger ihre finanziellen Verhältnisse, die zur Bescheidsänderung Anlass gaben, nach vorstehenden Ausführungen in einer für den Verfahrensausgang unerheblichen, verspäteten Weise dargetan. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO. Die Berufung wird im Hinblick auf die streitentscheidenden Fragen, wie die Wirksamkeit der vom Beklagten herangezogenen Ermächtigungsgrundlage im IfSG in der Hauptsache zu beurteilen ist sowie welche zeitlichen und inhaltlichen Maßstäbe besonders im streitgegenständlichen Zusammenhang für die rechtliche Würdigung einer Fristsetzung nach § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V gelten, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes bei Orientierung an Nr. 1.7.2 des sog. Streitwertkatalogs 2013 auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Kläger wenden sich gegen die zwangsgeldbewehrte Aufforderung zur Erbringung eines Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG – für ihren schulpflichtigen Sohn. Dieser, der am …. Juni 2016 geborene D. A., besucht eine Grundschule, die „E.“ in F-Stadt in Trägerschaft der Fa. E. gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt). Deren Leitung unterrichtete am 27. September 2023 den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst – KJÄD – beim Gesundheitsamt des Antragsgegners, dass die Familie keinen Nachweis zum Masernschutz bei D. erbracht habe, wie ihn der Beklagte fordere. Mit Schreiben vom 28. September 2023, gerichtet an die „Familie A.“, informierte der KJÄD über die Verpflichtungen nach § 20 Abs. 8 IfSG und forderte unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 12 IfSG zur Vorlage eines Impfnachweises (Impfausweis/Impfdokumentation), eines ärztlichen Immunitätszeugnisses (Antikörper-Nachweis), eines ärztlichen Zeugnisses darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung nicht möglich sei, oder einer Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder der besuchten Gemeinschaftseinrichtung, dass ein Nachweis der vorgenannten Art dort vorgelegt worden sei, binnen 14 Tage auf; sonst sei ein Verwaltungsverfahren einzuleiten. Mit vom Kläger verfasster E-Mail vom 18. Oktober 2023 baten die Kläger um Klärung, weil ein ärztliches Zeugnis vorgelegt worden sei, dass eine Impfung bei D. nicht möglich sei, die Schulleitung aber mitgeteilt habe, dass sie, ohne die gesetzliche Grundlage benennen zu können, aufgefordert sei, einen solchen Nachweis nicht anzuerkennen. Am Folgetag antwortete der KJÄD, ihm liege ein ärztliches Zeugnis nicht vor, dieses möge bis zum 2. November 2023 vorgelegt oder per E-Mail übermittelt werden. Am 2. November 2023 wies der Kläger ausweislich eines Vermerks des Arztes im KJÄD Dr. med. G. bei einer Vorsprache im Gesundheitsamt das Attest des Arztes Dr. H. mit einer handschriftlichen aktuellen Bemerkung des Arztes vor, erlaubte aber nicht, das Dokument zu kopieren oder einzuscannen. Ihm wurde erklärt, dass das Attest als Kontraindikation medizinisch nicht akzeptiert werden könne, und eine schriftliche Darstellung der Mindestanforderungen an Atteste ausgehändigt. Nach einer gutachterlichen Stellungnahme von Herrn Dr. G. vom selben Tage führte das Attest von Herrn Dr. H. eine genaue Kontraindikation oder Diagnose nicht auf. Dies entspreche nicht den Mindestanforderungen an Atteste zur Vorlage beim Gesundheitsamt; zudem habe das Attest ein wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse vorbestrafter Arzt erstellt. Die im Attest benannten Gründe gegen eine Masernschutzimpfung stellten keine Kontraindikationen im gesetzlichen Sinne dar. Nach Konsultation des Melderegisters verfügte der Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid vom 15. November 2023, gerichtet an die Familie A1 und A2 A. und diesen am 17. November 2023 zugestellt: „I. Sie haben gegenüber dem Gesundheitsamt des C. bis zum 19.12.2023 einen der in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genannten Nachweis für Ihr Kind D. A., geb. ….06.2016 zu erbringen. II. Für den Fall, dass Sie der vorgenannten Ziffer nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an.“ Mit einem per Post übermittelten, in einem die Klägerin als Absenderin angebenden Briefumschlag beim Beklagten am Montag, dem 18. Dezember 2023, eingegangenen, an den Behördenleiter persönlich gerichteten Schreiben vom 15. Dezember 2023, das die Klägerin im Briefkopf anführte, erhob die Klägerin („Ich“) Widerspruch gegen den „ihrer Familie zugesandten“ Bescheid und führte zur Begründung sinngemäß aus: Es bestehe keine allgemeine Impfpflicht für Masern in Deutschland. Sie lehne eine Impfung für ihren Sohn ab, da sie die Abwehrmechanismen des Körpers hintergehe und das Ausbleiben negativer Impffolgen, etwa von Autoimmunerkrankungen oder Allergien, nicht garantiert werden könne. Ihre Erkenntnisse stammten aus Friedrich P. Grafs Buch „Die Impfentscheidung — Ansichten, Überlegungen und Informationen — vor jeglicher Ausführung!“. Wenn ihr Kind Anzeichen von Masern habe, werde sie es sofort aus dem Unterricht nehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2024 wies der Beklagte gegenüber der „Familie A.“ den unter dem 15. Dezember 2023 erhobenen Widerspruch als unbegründet zurück und stellte die für ihn bindende Gesetzeslage sowie die Unzulänglichkeit des Attests von Herrn Dr. H. dar. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 berichtete der Kläger von der Absicht, D. am 15. Januar 2024 einem anderen Arzt vorzustellen, weswegen der Beklagte auf gerichtliches Anraten und vor dem Hintergrund der Anhängigkeit des Antrags der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (Az. 3 B 2192/23 SN) bereits seit dem 16. Dezember 2023 zuwartete. Mit der zunächst fristwahrend erhobenen Klage vom 5. Februar 2024 verfolgen die Kläger das Widerspruchsbegehren weiter. Sie stellen in der Klageschrift dar, wie sie den angegriffenen Bescheid erhalten, dagegen Widerspruch eingelegt und diesen „abgewiesen“ erhalten hätten; dies sei rechtswidrig, denn gemäß Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes – BayVGH – führe die Verwaltungsvollstreckung mittels Zwangsgeld zu einer faktischen Impfpflicht. Nach Ablehnung des Eilantrags mit Beschluss vom 22. Februar 2024 – 3 B 2192/23 SN – (juris) nehmen sie auf das Beschwerdevorbringen im zuletzt mit anwaltlicher Vertretung durchgeführten Eilverfahren Bezug und bringen damit im Wesentlichen vor, dass es keine Verwerfungskompetenz der Gesundheitsämter in Bezug auf vorgelegte Kontraindikationsatteste gebe, sondern allenfalls die Möglichkeit, bei Zweifeln eine Untersuchungsanordnung zu erlassen, dass die behördliche Durchsetzung der Nachweispflicht mittels Zwangsgelds das gesetzgeberisch gewollte und verfassungsrechtlich gebotene Absehen von der Einführung einer Masern-Impfpflicht konterkariere und dass es angesichts der „Ausrottung“ der Masern in Deutschland nicht zu verantworten sei, den aufgrund gesteigerter Vulnerabilität besonders gefährdeten D. den Risiken von Nebenwirkungen einer Impfung auszusetzen. Der Kläger hat am 6. Februar 2024 im KJÄD ein ärztliches Attest des Allgemeinmediziners Dr. med. Erik I., J-Stadt, vom 1. Februar 2024 vorgelegt, das auf eine Familienanamnese gleichen Datums Bezug nahm, die aber nicht dem KJÄD, sondern erst im Beschwerdeverfahren dem Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern – OVG M-V – vorgelegt worden ist, das die Beschwerde der beiden Kläger mit Beschluss vom 29. November 2024 – 1 M 120/24 OVG – (juris) zurückgewiesen hat. Nach Änderung der Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 15. November 2023 im Verhandlungstermin dahingehend, dass der Betrag von 1.000 € auf 250 € reduziert worden ist, und insoweit für die Beteiligten übereinstimmend erklärter Erledigung des Rechtsstreits beantragen die Kläger im Übrigen sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 15. November 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2024 und der im Termin erklärten Bescheidsänderung aufzuheben. Der Beklagte beantragt insoweit, die Klage abzuweisen, und verteidigt die angegriffenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die elektronisch übermittelten Scans der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ausgedruckt zwei Heftungen) sowie auf die Gerichtsakten des Eilverfahrens 3 B 2192/23 SN = 1 M 120/24 OVG Bezug genommen.