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Beschluss

13 B 1281/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0716.13B1281.23.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. November 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. November 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Mit diesem hat es den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 2706/23 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 22. September 2023 erfolgte Aufforderung, innerhalb von vier Wochen einen Nachweis über den ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder die Impfunfähigkeit gegen Masern für ihr Kind M.A. vorzulegen (Ziffer 1), und die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung (Ziffer 2) anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG beinhalte die Befugnis, die Vorlage des Nachweises durch Verwaltungsakt anzuordnen sowie die Anordnung mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes durchzusetzen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, die zur Nichtanwendung des Gesetzes bereits im Eilverfahren führen müssten, bestünden nicht. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragsteller verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. 1. Anders als die Antragsteller meinen, ermächtigt § 20 Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 IfSG den Antragsgegner dazu, den Nachweis nach Abs. 9 Satz 1 in Form eines Verwaltungsakts zu verlangen. So auch Bay. VGH, Beschluss vom 21. September 2023 - 20 CS 23.1432 -, juris, Rn. 2. a. Das Verwaltungsgericht hat hierzu (Beschlussabdruck, Seite 5, vorletzter Absatz, bis Seite 7, zweiter Absatz) im Einzelnen zutreffend ausgeführt, dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung des Masernschutzgesetzes (BT-Drs.19/13452, S. 30), wonach es sich bei der Vorlagepflicht an das Gesundheitsamt um eine durch Verwaltungsvollstreckungsrecht und insbesondere mit Zwangsgeld durchsetzbare Pflicht handele. Dies könne nur dahingehend verstanden werden, dass die entsprechende Anordnung zur Vorlage des Nachweises in der Form eines Verwaltungsakts ergehen könne, da nur insoweit eine Zwangsvollstreckung möglich sei. Jedenfalls nachdem nunmehr § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG bestimme, dass Widerspruch und Anfechtungsklage unter anderem gegen Anordnungen nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG keine aufschiebende Wirkung entfalteten, und auch § 20 Abs. 12 Satz 8 IfSG auf ein „Zwangsverfahren“ Bezug nehme, könne die Befugnis, den Nachweis in der Handlungsform des Verwaltungsakts zu verlangen, nicht mehr überzeugend in Abrede gestellt werden. Aus der zu anderen Ergebnissen kommenden Rechtsprechung hinsichtlich der mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG könnten die Antragsteller nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn bei jener Regelung fehlten – im Unterschied zu § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG – Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Vorlagepflicht mittels (vollstreckbarem) Verwaltungsakt durchgesetzt werden sollte. Gleiches gelte hinsichtlich der von den Antragstellern herangezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Oldenburg in seinem Beschluss vom 29. September 2023 - 7 B 2413/23 -, juris. Diese betreffe – im Unterschied zum vorliegenden Verfahren – die Aufforderung zur Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern nach § 20 Abs. 12 Satz 3 Halbsatz 2 IfSG. b. Der Wortlaut der Vorschrift unterstreicht das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis. Mit der Bezeichnung der Maßnahme in § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG als „Anordnung“ verwendet der Gesetzgeber einen für einen Verwaltungsakt typischen Terminus, der gegen die Annahme der Antragsteller spricht, es dürfe nur ein (unverbindlicher) Appell ausgesprochen werden. c. Hiergegen können die Antragsteller auch nicht erfolgreich einwenden, für die Frage, ob die Norm zum Erlass eines Verwaltungsakts ermächtige, dürfe nicht auf die Gesetzesbegründung abgestellt werden; vielmehr habe zwingend eine verfassungskonforme Auslegung zu erfolgen. Dazu führen sie an, das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zu Masernimpfungen von Kindern vor Schuleintritt (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. -, juris) erläutert, es sei konsequent, dass der Gesetzgeber den Vorrang der Schulpflicht vor der Auf- und Nachweispflicht klargestellt habe, weil er keine mit Zwang durchzusetzende Impfpflicht gegen Masern statuiert habe, sondern den Eltern die Impfentscheidung weitgehend habe belassen wollen (Rn. 163). Es habe damit die Regelung verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass bei Schulkindern die Anordnung zur Vorlage eines Nachweises nicht mittels Verwaltungsakts angeordnet werden dürfe. Ansonsten würde letztlich eine mit Zwang durchsetzbare Impfpflicht angeordnet, obwohl § 28 Abs. 1 Satz 3 IfSG dies ausdrücklich verbiete. Diese Argumentation verfängt nicht. Die von den Antragstellern geforderte verfassungskonforme Auslegung – die Verfassungswidrigkeit unterstellt – käme nur in Betracht, wenn sie nicht zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1994 - 1 BvR 1299/89 u. a. -, juris, Rn. 39. Dies wäre hier aus den obigen Erwägungen jedoch der Fall. Im Übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu Masernimpfnachweisen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. -, juris, die in § 20 Abs. 8, 9 und 12 IfSG festgelegten Pflichten nicht einschränkend dahingehend ausgelegt, bei schulpflichtigen Kindern dürfe der Nachweis nicht mittels Verwaltungsakt angefordert werden. Streitgegenstand in dem vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Verfahren waren nur die Regelungen zur Masernimpfung für Kinder vor Schuleintritt (vgl. Rn. 49), die das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet hat. Nur im Zusammenhang mit der Prüfung, ob Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt ist, dass Kindergartenkindern bzw. in einer Kindertagespflege betreuten Kindern das Betreten der Gemeinschaftseinrichtung nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG untersagt werden kann, Schulkindern hingegen nicht, hat es sich mit den hier einschlägigen Regeln für schulpflichtige Kinder befasst. Das Bundesverfassungsgericht merkt hierzu an, auch diese treffe eine sog. Auf- und Nachweispflicht, wobei die Schulpflicht vor dieser nach § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG Vorrang habe (Rn. 163). Hierzu erläutert es, dies sei mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber keine mit Zwang durchzusetzende Impfpflicht gegen Masern statuiert habe, konsequent. Hierin liegt weder eine verfassungskonforme Auslegung, dass der Nachweis nicht mittels Verwaltungsakt angefordert werden darf, noch geben diese Ausführungen zu einer solchen Auslegung Anlass. Vielmehr verwendet das Bundesverfassungsgericht konsequent (auch bei schulpflichtigen Schülern) die Terminologie von einer Auf- und Nachweispflicht, geht mithin nicht davon aus, man könne an die Eltern lediglich appellieren, ihre Kinder impfen zu lassen. d. Der Nachweisanforderung durch Verwaltungsakt steht auch nicht § 28 Abs. 1 Satz 3 IfSG entgegen. Dieser bestimmt zwar, dass eine Heilbehandlung nicht angeordnet werden darf. Die Regelung grenzt aber lediglich die möglichen notwendigen Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ein, die auf Grundlage von § 28 IfSG, einer Regelung im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes, erlassen werden können. Hieraus ist nicht zu schließen, dass im Rahmen der im vierten Abschnitt geregelten Verhütung von Krankheiten keine Impfungen angeordnet werden dürften. Dies belegt im Übrigen schon die Existenz der Verordnungsermächtigung in § 20 Abs. 6 IfSG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung eine Teilnahme an Impfungen anordnen kann. 2. Die Beschwerdebegründung zeigt ebenfalls nicht erfolgreich auf, dass das Verwaltungsgericht § 20 Abs. 8 ff. IfSG wegen verfassungsrechtlicher Bedenken im Eilverfahren nicht hätte anwenden dürfen. Das Verwaltungsgericht verweist zu seiner Einschätzung (Beschlussabdruck, Seite 7, dritter Absatz, bis Seite 10), es habe keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen in § 20 Abs. 8 ff. IfSG, auf die Begründung der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungskonformität der Regelungen über den Nachweis einer Impfung gegen Masern für noch nicht schulpflichtige Kinder. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. -, juris, Rn. 13 ff., 73 ff., 102 ff., 134 ff., 143 ff., 163. Das Verwaltungsgericht führt aus, dass die vom Bundesverfassungsgericht angeführten Argumente sich im Wesentlichen ohne Weiteres auf Schüler in Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 IfSG übertragen ließen. Im Rahmen der Angemessenheit sei zwar zu berücksichtigen, dass das Regelungskonzept von § 20 Abs. 8 ff. IfSG bei Schulkindern eine höhere Eingriffsintensität habe. Bei diesen würden die Eltern im Ergebnis mit Blick auf die Schulpflicht unausweichlich verpflichtet, die Entscheidung für eine Masernimpfung zu treffen. Aber auch bei Schulkindern streite die Kindeswohlförderlichkeit der Impfung weiterhin für ein geringes Gewicht der der Impfung entgegenstehenden Interessen der Eltern und Kinder. Ferner sei das Bundesverfassungsgericht auch bei (noch) nicht schulpflichtigen Kindern davon ausgegangen, dass die negativen Konsequenzen bei einem Verzicht auf die Impfung, insbesondere das Betreuungsverbot, in ihrer Wirkung einer zwangsweisen, gegen den Elternwillen durchzusetzenden Impfpflicht (weitgehend) gleichkämen, und habe die Regelung gleichwohl als verfassungsgemäß bewertet. Soweit das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen habe, der Gesetzgeber habe keine mit Zwang durchzusetzende Impfpflicht gegen Masern statuiert, sondern den Eltern die Impfentscheidung weitgehend belassen wollen, trage dies nur dem Umstand Rechnung, dass die Impfpflicht nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden dürfe. Die hiergegen erhobenen Rügen der Antragsteller begründen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die hier zur Nichtanwendung des § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG (und der darauf beruhenden Zwangsgeldandrohung) bereits im Eilverfahren führen müssten. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lässt sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ein offenkundiger Grundrechtsverstoß nicht feststellen. Vgl. zum Maßstab für die Nichtanwendung eines Gesetzes bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 - 13 B 859/22 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N. a. Die Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass eine ursprünglich verfassungsgemäße Regelung durch eine Veränderung der Verhältnisse verfassungswidrig werden kann, wenn sie sich in dieser geänderten Situation als unverhältnismäßig erweist. Vgl. z. B. zur Eignung von Maßnahmen: BVerfG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 184, und vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris, Rn. 186. Anders als sie meinen, ist dieser Fall aber nicht deswegen eingetreten, weil sich inzwischen die Abwägung von Nutzen und Risiken der Masernimpfung anders darstellte als zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Masernimpfungen am 21. Juli 2022. aa. Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass eine Impfung dem individuellen Nutzen des Kindes dienlich ist, wenn die Ständige Impfkommission diese empfiehlt. Deren Impfempfehlungen bildeten den medizinischen Standard; der Nutzen der jeweils empfohlenen „Routineimpfung“ überwiege das Impfrisiko. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. -, juris, Rn. 136, m. w. N. Dies zugrundegelegt haben sich die maßgeblichen Umstände seit Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht geändert: Die Ständige Impfkommission empfiehlt (in Kenntnis der Anzahl von Maserninfektionen und der Anzahl gemeldeter schwerer Impfkomplikationen) nach wie vor die Masernimpfung für alle nach dem Jahr 1970 geborenen Personen. Vgl. Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 2024, in: Epidemiologisches Bulletin, Nr. 4/2024, S. 6, 13, 23, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2024/Ausgaben/04_24.pdf?__blob=publicationFile. Da mithin weiterhin davon auszugehen ist, dass eine Masernimpfung auch dem individuellen Kindeswohl dient, geht der Vorwurf der Antragsteller, es werde eine Abwägung Leben gegen Leben zugunsten der Allgemeinheit und zulasten des zu impfenden Kindes vorgenommen, an den Tatsachen vorbei. bb. Ferner ist auch unter Berücksichtigung des von den Antragstellern vorgelegten Zahlenmaterials nicht ersichtlich, dass für vulnerable Personen (z. B. solche, die nicht geimpft werden können) keine Gefahr von Maserninfektionen ausgeht. Die Antragsteller meinen, Masern seien in Deutschland eliminiert oder jedenfalls so wenig verbreitet, dass die Impfvorgaben auf Bevölkerungsebene keinen positiven Effekt versprächen. Das Bundesverfassungsgericht ging zum Zeitpunkt seiner Entscheidung von einer Gefahrenlage aus, obwohl die Zahl der gemeldeten Masernfälle mit 76 im Jahr 2020 im Vergleich zu den Vorjahren deutlich gesunken war. Es nahm an, dass die sinkenden Fallzahlen auf die im Rahmen der Coronapandemie ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen zurückzuführen seien und nach deren Entfallen mit einem erneuten Anstieg auch der Maserninfektionen zu rechnen sei. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. -, juris, Rn. 110 f. Diese Einschätzung ist plausibel. Wie vom Bundesverfassungsgericht prognostiziert, haben die Masernfälle in der Folgezeit auch wieder zugenommen. Auch wenn sie noch auf einem niedrigeren Niveau als vor der Coronapandemie liegen, sind sie seit 2023 wieder angestiegen. Infektionen werden auch aus dem Ausland importiert. Häufungen von Masernfällen treten meist bei einer Eintragung des Virus in Familien mit ungenügender Impfquote auf. Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologie der Masern in Deutschland und Bewertung der Situation, in: Epidemiologisches Bulletin Nr. 15/2024, S. 3 f., abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2024/Ausgaben/15_24.pdf?__blob=publicationFile. Auch wenn nach der Einschätzung des Robert Koch-Instituts in dem oben zitierten Bericht Infektionsketten schnell abbrechen, weil die allgemeine Immunität in der Bevölkerung hoch ist, führt dies nicht zwangsläufig zu der Annahme, dass die Impfvorgaben keinen Nutzen zum Schutz vulnerabler Personen vor Masernerkrankungen mehr haben. Vgl. in diesem Sinne auch: BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. -, juris, Rn. 149. Vielmehr besteht mit Blick auf ein zunehmendes Infektionsgeschehen im Bundesgebiet ein Bedürfnis, die Impfquoten jedenfalls aufrechtzuerhalten bzw. zu optimieren. Dies gilt insbesondere für Personen, die Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen besuchen, in denen günstige Verbreitungsbedingungen herrschen. Im Übrigen wäre auch nicht davon auszugehen, dass die Regelungen zur Masernimpfpflicht zwingend unmittelbar zu dem Zeitpunkt unverhältnismäßig werden, zu dem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) erstmals feststellt, dass die Masern in Deutschland als eliminiert gelten. Der Einwand der Antragsteller dringt nicht durch, wegen der geringen Fallzahlen sei das Risiko, dass in Deutschland jemand an Masern versterbe, gleich Null. Auch wenn es nur wenige Masernfälle gibt, besteht für jeden der Infizierten ein Sterblichkeitsrisiko zwischen 0,01 % und 0,1 % (Sterblichkeitsrate in Ländern mit hohem Durchschnittseinkommen). Hinzu kommt das Risiko, als Spätfolge eine regelmäßig tödlich verlaufende subakute sklerosierende Panenzephalitis (Entzündung des Gehirns) zu erleiden, das sich nach Einschätzung der WHO bei vier bis elf von 100.000 Masernfällen realisiert. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. -, juris, Rn. 16. Die Kosten-Nutzen-Abwägung des Bundesverfassungsgerichts trägt damit weiterhin, zumal die von den Antragstellern zu den Impfschäden vorgelegten Erkenntnisse bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bekannt waren. Vgl. auch ausdrücklich das Risiko von Impfschäden in den Blick nehmend: BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. -, juris, Rn. 28 und 150. Unschädlich ist ferner, dass – worauf die Antragsteller zutreffend hinweisen – aktuell nicht mit einer epidemischen Verbreitung der Masern zu rechnen ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist § 20 Abs. 6 IfSG nicht zu entnehmen, dass dies Voraussetzung für die Regelungen zu Masernimpfungen in § 20 Abs. 8 ff. IfSG wäre. Diese Voraussetzung besteht nur, wenn das Bundesministerium für Gesundheit (oder nach Abs. 7 die Landesregierungen) eine Verpflichtung zur Teilnahme an Schutzimpfungen im Verordnungswege begründen will. Für eine durch den Gesetzgeber selbst getroffene Regelung wie für die Masernimpfung in § 20 Abs. 8 ff. IfSG gilt dies nicht. b. Auch die in § 20 Abs. 8 ff. IfSG angelegte Durchsetzung der Impfvorgaben mittels Verwaltungsakt und der Option, Zwangsgelder anzudrohen und festzusetzen, begründet aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auch bei schulpflichtigen Kindern keinen offensichtlichen Grundrechtsverstoß. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck, Seite 10) wird ausdrücklich Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen, wonach Eltern von Schulkindern wegen der geltenden Schulpflicht keine Entscheidungsfreiheit verbleibe, wenn die Nachweisvorlage mittels Verwaltungsakt angeordnet und mit Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern durchgesetzt werden könne, gebietet keine abweichende Bewertung. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist schon nicht zu entnehmen, dass es die Regelung für Schulkinder wegen fehlender Entscheidungsfreiheit für verfassungswidrig hält. Mit dieser Frage befasst es sich nicht. Es weist zwar darauf hin, dass der Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bei Kindern vor Schuleintritt dadurch abgemildert werde, dass die angegriffenen Maßnahmen die Freiwilligkeit der Impfentscheidung der Eltern als solche nicht aufhöben und diesen damit die Ausübung der Gesundheitssorge für ihre Kinder im Grundsatz beließen. Daraus folgt indes nicht, dass es zwangsläufig auch davon ausgeht, dass der Eingriff unverhältnismäßig ist, weil die Eltern auf den Schulbesuch nicht wie auf die Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung verzichten können. Mit Blick auf das hohe Infektionsrisiko innerhalb einer Gemeinschaftseinrichtung, wie einer Schule, wo regelmäßig eine Vielzahl von Kindern ohne nennenswerten Abstand aufeinandertrifft, und das vom Gesetzgeber verfolgte legitime hochrangige Ziel, die Ansteckung vulnerabler Gruppen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung zu schützen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. -, juris, Rn. 105, ist von einer offenkundigen Unverhältnismäßigkeit der Nachweispflicht und ihrer Durchsetzung (nur) mit dem Mittel eines Zwangsgeldes auch mit Blick auf die Schwere des Eingriffs in das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit und das Erziehungsrecht der Eltern nicht auszugehen. Vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 28. Februar 2024 - OVG 1 S 80/23 -, BeckRS 2024, 3601, Rn. 30 f.; Bay. Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. März 2024 - 201 ObOWi 141/24 -, juris, Rn. 11 ff. (zur Rechtmäßigkeit der Bußgeldbewährung gegenüber Eltern schulpflichtiger Kinder bei Verstößen gegen Nachweispflichten zum Schutz vor Masern); a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 15. Januar 2024 - 20 CS 23.1910 u. a. -, juris, Rn. 29. Im Übrigen dürfte der Eingriff bei Vorschulkindern durch die Möglichkeit auf die Betreuung zu verzichten faktisch nur minimal abgemildert sein. Denn die für die Eltern verbleibende Entscheidungsoption, auf eine frühkindliche Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertagesstätte oder einer erlaubnispflichtigen Kindertagespflege zu verzichten, dürfte für einen Großteil der Betroffenen ohnehin nur eine theoretische sein. Ein Betreuungsplatz in einer nicht erlaubnispflichtigen Tagespflege dürfte nur in wenigen Fällen verfügbar bzw. falls vorhanden für die Eltern finanzierbar sein. Ein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk, dass die Betreuung von Kindern in dem sonst durch eine Kindertagesstätte oder Kindertagespflege bereitgestellten Umfang leisten kann, dürfte den meisten Familien nicht zur Verfügung stehen. Ein Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit durch einen Elternteil zwecks Eigenbetreuung des Kindes bis zum Schuleintritt dürfte vielen ebenfalls nicht möglich sein, weil die notwendigen Mittel für den Familienunterhalt dann nicht erwirtschaftet werden können. 3. Soweit die Antragsteller in der Sache ihr erstinstanzliches Vorbringen hinsichtlich der fehlenden Freiwilligkeit der nach § 630d BGB zu erteilenden Einwilligung lediglich „wiederholen“, fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts i. S. d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn dieses hatte sich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragsteller zur Unfreiwilligkeit der Einwilligung auseinandergesetzt (vgl. Beschlussabdruck, Seite 10, dritter und vierter Absatz). Dem setzen die Antragsteller mit ihrer Beschwerdebegründung in der Sache nichts entgegen. 4. Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren ihre Impfentscheidung näher erläutern und auf Erkrankungen ihrer Nichten verweisen, für die sie eine Impfung als Ursache ausmachen, stellt dies die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage. Ungeachtet der daraus abzuleitenden Folgen für das (Beschwerde-)Verfahren kommen sie ihrer Nachweispflicht mit diesen Ausführungen nicht nach. Zwar kann es sich bei dem zu erbringenden Nachweis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 IfSG auch um einen solchen handeln, der belegt, dass eine Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Hierüber muss jedoch ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, an dem es hier fehlt. Die bloße Schilderung der Krankheitsgeschichte von Verwandten – auch wenn sie eidesstattlich versichert wird – vermag keine medizinische Kontraindikation zu belegen. 5. Inwieweit den Antragstellern der mit ihrer Klage angegriffene Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden ist, kann offenbleiben. Die Rüge, dies sei nicht der Fall, haben die Antragsteller erst mit bei Gericht am 22. Dezember 2023 eingegangenem Schriftsatz und damit nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO am 8. Dezember 2023 erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).