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Urteil

3 A 62/24 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0410.3A62.24SN.00
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Leitsätze
1. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Gesundheitsamt den auf der Grundlage der Meldeunterlagen ermittelbaren Sorgeberechtigten zur bescheidlichen Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG zunächst allein heranzieht, auch wenn die Personensorge zusätzlich einer anderen Person zusteht.(Rn.27) 2. Auch im Hauptsacheverfahren bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Vorlage eines Masernschutznachweises nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 1 IfSG und deren Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangs auch dann, wenn der Nachweis ein schulpflichtiges Kind betrifft.(Rn.28) 3. Die bescheidliche Konkretisierung und Durchsetzung der nicht befolgten Pflicht zur Vorlage eines Masernschutznachweises ist bis zur Erfüllung der Pflicht durch Vorlage eines tauglichen Nachweises zulässig.(Rn.29) 4. Kann für ein nicht schutzgeimpftes Kind weder ein Immunitäts- noch ein Kontraindikationsnachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG geführt werden und müssen daher die Voraussetzungen für einen Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG durch eine zu verabreichende Schutzimpfung erst noch geschaffen werden, so ist das Gesundheitsamt gehalten, den Nachweispflichtigen hierfür die notwendige Zeit einzuräumen, vorzugsweise etwa zwei Monate. Dies gilt für die Betätigung des Auswahlermessens in Bezug auf die Wahl einer Vorlagefrist sowie vollstreckungsrechtlichen Befolgungs- oder Erfüllungsfrist jedoch nur, wenn die genannte Sachlage dem Gesundheitsamt bekannt ist oder eindeutig naheliegen muss. Die Ermessensbetätigung ist bezogen auf die in ihrem Zeitpunkt der Behörde aufgrund ihres Ermittlungsstands bekannte Sachlage rechtlich zu beurteilen, wenn ein Vorverfahren geführt wurde, für den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Für spätere Zeitpunkte wird die Ermessensgerechtigkeit der Fristsetzung nur rechtlich bewertet, wenn diesbezüglich erneut das Ermessen ausgeübt worden ist.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Gesundheitsamt den auf der Grundlage der Meldeunterlagen ermittelbaren Sorgeberechtigten zur bescheidlichen Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG zunächst allein heranzieht, auch wenn die Personensorge zusätzlich einer anderen Person zusteht.(Rn.27) 2. Auch im Hauptsacheverfahren bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Vorlage eines Masernschutznachweises nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 1 IfSG und deren Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangs auch dann, wenn der Nachweis ein schulpflichtiges Kind betrifft.(Rn.28) 3. Die bescheidliche Konkretisierung und Durchsetzung der nicht befolgten Pflicht zur Vorlage eines Masernschutznachweises ist bis zur Erfüllung der Pflicht durch Vorlage eines tauglichen Nachweises zulässig.(Rn.29) 4. Kann für ein nicht schutzgeimpftes Kind weder ein Immunitäts- noch ein Kontraindikationsnachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG geführt werden und müssen daher die Voraussetzungen für einen Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG durch eine zu verabreichende Schutzimpfung erst noch geschaffen werden, so ist das Gesundheitsamt gehalten, den Nachweispflichtigen hierfür die notwendige Zeit einzuräumen, vorzugsweise etwa zwei Monate. Dies gilt für die Betätigung des Auswahlermessens in Bezug auf die Wahl einer Vorlagefrist sowie vollstreckungsrechtlichen Befolgungs- oder Erfüllungsfrist jedoch nur, wenn die genannte Sachlage dem Gesundheitsamt bekannt ist oder eindeutig naheliegen muss. Die Ermessensbetätigung ist bezogen auf die in ihrem Zeitpunkt der Behörde aufgrund ihres Ermittlungsstands bekannte Sachlage rechtlich zu beurteilen, wenn ein Vorverfahren geführt wurde, für den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Für spätere Zeitpunkte wird die Ermessensgerechtigkeit der Fristsetzung nur rechtlich bewertet, wenn diesbezüglich erneut das Ermessen ausgeübt worden ist.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen. Denn der angegriffene Bescheid unterliegt nicht der beantragten gerichtlichen Aufhebung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, weil er sich als rechtmäßig darstellt, die Klägerin aber jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Der Tenorpunkt I. konkretisiert als sog. Grundverfügung die Verpflichtung der Klägerin nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 13 Satz 1 IfSG, dem für die Gemeinschaftseinrichtung, in der B. betreut wird, zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. Wie § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG und die Gesetzgebungsgeschichte hierzu erkennen lassen, ist das Gesundheitsamt ermächtigt, die gesetzliche Verpflichtung, wie vorliegend geschehen, im Einzelfall den Verpflichteten gegenüber zum Zwecke ihrer Durchsetzung durch Verwaltungsakt zu regeln (vgl. etwa den Beschluss der erkennenden Kammer vom 22. Februar 2024 – 3 B 2192/23 SN –, juris Rdnr. 26 m. w. Nachw.). Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzausführungsgesetzes ist der Beklagte als Gesundheitsamt sachlich zuständig. Nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG ist er auch örtlich zuständig, da sich sowohl die von B. anfänglich wie auch die gegenwärtig besuchte Schule in dem von ihm verwalteten Landkreis befinden. Der angegriffene Bescheid legt die der Klägerin obliegende Verpflichtung auch in einer dem Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V – genügenden Weise fest. Welcher „in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genannte“ Nachweis von ihr gefordert wurde, geht aus der ausführlichen Darstellung in der Begründung des Bescheids eindeutig hervor, die, auch zusammen mit der erwähnten vorangegangenen Aufforderung, sowohl für Klarheit über die Art eines erwarteten Nachweises als auch darüber sorgte, wie dieser gegenüber dem Gesundheitsamt zu erbringen sei (vgl. zur sonst gebotenen Auslegung den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen – OVG NW – vom 2. April 2025 – 13 B 1141/24 –, juris Rdnr. 18 ff.), ebenfalls durch die dafür mit einem Kalenderdatum gesetzte Frist. Auch sind die Vorgaben des § 39 Abs. 1 VwVfG M-V für eine Begründung des Behördenhandelns erfüllt. Schließlich bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei dem Schreiben vom 15. September 2023 und den die weitere Verfahrensweise betreffenden Ausführungen im Beratungsgespräch um eine Anhörung der Klägerin im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG M-V handelte oder ob hiervon abgesehen werden durfte; denn seit dem Widerspruchsverfahren haben die Beteiligten die Gelegenheit gefunden und genutzt, Argumente gegen die Nachweisanforderung vorzubringen bzw. sich mit diesen begründet auseinanderzusetzen, so dass eine etwa erforderliche Anhörung jedenfalls im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG M-V mit der Folge der Unbeachtlichkeit ihrer anfänglichen Unterlassung nachgeholt wäre und ein prozessualer Aufhebungsanspruch nicht hierauf gestützt werden könnte. Die Grundverfügung erging jedenfalls in der Sache rechtmäßig. Nach § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG hat, wenn eine nach § 20 Abs. 9 – 12 IfSG verpflichtete Person minderjährig ist, derjenige die Pflicht, für die Einhaltung der die minderjährige Person nach § 20 Abs. 9 – 12 IfSG treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Der zwölfjährige und daher gemäß § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – minderjährige B. C., für den die Klägerin als dessen Mutter gemäß § 1626 Abs. 1 BGB sorgepflichtig ist, hat nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG, weil er in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 (Var. 1) IfSG, nämlich einer Schule, betreut wird, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, also dem Beklagten mit seinem Gesundheitsamt, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. Diese Verpflichtung besteht aufgrund der sowohl bei Bescheidserlass als auch zur Zeit der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung aktuell erfolgenden Betreuung B.s (vgl. die Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 29. Juli 2024 – 3 B 1936/24 SN –, juris Rdnr. 17 ff., und des Thüringer Oberlandesgerichts – OLG – vom 18. Dezember 2024 – 1 ORbs 331 SsRs 53/24 –, juris Rdnr. 38 ff.). Sie ist von der klägerseits schriftsätzlich problematisierten, hier aber nicht streitgegenständlichen Verpflichtung der Leitung der betroffenen Einrichtung nach § 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG zu unterscheiden. Die Verpflichtung richtet sich gegen jeden sorgepflichtigen Elternteil auch für sich allein gesehen, so dass sie, wie geschehen, gegenüber der Klägerin allein bescheidlich konkretisiert werden konnte (vgl. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt – OVG LSA – vom 21. Oktober 2021 – 3 M 134/21 –, juris Rdnr. 11). Dass neben der Klägerin nach deren Angaben auch Herr J. C. für B. sorgepflichtig ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens des Beklagten. Zwar waren etwaige Problematiken im Zusammenhang mit dem Kreis der verpflichteten Sorgeberechtigten nicht allein mit dem im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid in fettgedruckter Schrift erteilten, nicht zu den Bescheidsregelungen gehörenden Hinweis des Inhalts zu bewältigen, dass es Sache der Adressatin sei, dafür Sorge zu tragen, dass alle Sorgeberechtigten des Kindes von dem Verwaltungsverfahren erhielten. Jedoch war die hier maßgebliche Beschränkung des Vorgehens auf die Klägerin vom Auswahlermessen des Beklagten gedeckt. Zum einen nämlich durfte der Beklagte bei der seinem Gesundheitsamt im streitgegenständlichen Sachbereich obliegenden, zügig zu bewältigenden Massenverwaltung die mit zumutbarem Aufwand zu erlangenden, plausiblen Erkenntnisse als Grundlage seiner Entscheidungen verwenden; im Vorfeld des Bescheidserlasses zog er aus dem elektronischen Melderegister-Bestand die vollständigen Datensätze zu B. und zur Klägerin bei, die die Vertretung von und damit eine Sorgeberechtigung für B. nur bezogen auf die Klägerin erkennen ließen, und an dieser Erkenntnislage änderte sich auch im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren bis hin zum gerichtlichen Verhandlungstermin nichts, in dem die Klägerin auf Befragen den zweiten Sorgeberechtigten mitgeteilt hat. Zum anderen hatte lediglich die Klägerin sich ablehnend gegenüber der Art und Weise der vom Beklagten geforderten Nachweisführung geäußert, was bisher nur ihr gegenüber Anlass zur bescheidlichen Einforderung der Nachweispflicht gab und gibt (vgl. das OVG LSA, a. a. O.); sollte Herr C. noch formalrechtlich beachtliche Einwände erheben, die die Umsetzung der Nachweispflicht hindern, könnte diese auch ihm gegenüber bescheidlich konkretisiert und durchgesetzt werden (a. a. O., Rdnr. 12; für eine Relevanz nur auf Vollstreckungsebene das Verwaltungsgericht – VG – Frankfurt a. M. im Beschluss vom 5. September 2024 – 5 L 2868/24.F –, juris Rdnr. 30 — Erlass einer Duldungsverfügung). Der vorzulegende Nachweis musste und muss gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG bestehen in (1.) einer Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG oder einem ärztlichen Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei B. ein nach den Maßgaben von § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, oder (2.) einem ärztlichen Zeugnis darüber, dass bei B. eine Immunität gegen Masern vorliegt oder er aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, oder schließlich alternativ (3.) einer Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nr. 1 oder 2 bereits vorgelegen hat. Gegen die genannte gesetzliche Regelung bestehen keine auf höherrangigem Recht beruhenden Bedenken, die zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung ihrer Wirksamkeit Anlass gäben. Durch die vorzulegenden Nachweise soll sichergestellt werden, dass u. a. in den in § 33 Nr. 1 – 3 IfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen möglichst nur Personen betreut werden, die nicht oder in möglichst geringem Umfang Träger der Masernerkrankung sind, damit einer Ausbreitung der hochansteckenden, teilweise zu lebensbedrohlichen Komplikationen führenden Krankheit gerade in Gemeinschaftseinrichtungen durch einen jedenfalls hier hohen Immunisierungsgrad der Bevölkerung und den Schutz nicht immuner Gefährdeter entgegengewirkt wird; die Art der geforderten Nachweisführung entspricht nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot, und zwar auch dann, wenn ein Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 oder 3 IfSG nicht und im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG nur nach einer Schutzimpfung des in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten zu erlangen ist (vgl. etwa die Beschlüsse des OVG NW vom 24. Februar 2025 – 13 B 306/24 –, juris Rdnr. 17 ff., vom 15. August 2024 – 13 B 1280/23 –, juris Rdnr. 18 ff., und vom 16. Juli 2024 – 13 B 1281/23 –, juris Rdnr. 20 ff., des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern – OVG M-V – vom 11. Dezember 2024 – 1 M 349/24 OVG –, juris Rdnr. 32 ff., und vom 29. November 2024 – 1 M 120/24 OVG –, juris Rdnr. 14 ff., 46 f., des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – VGH B-W – vom 20. Januar 2025 – 1 S 1765/24 –, juris Rdnr. 41 ff., des OLG Karlsruhe vom 24. September 2024 – 2 ORbs 340 SsBs 461/21 (2) –, juris Rdnr. 19, und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. März 2024 – 201 ObOWi 141/24 –, juris Rdnr. 10 ff., sowie das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes – BayVGH – vom 5. Dezember 2024 – 20 BV 24.1343 –, juris Rdnr. 18 ff.). Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch vor dem Hintergrund der Schulpflicht betroffener Kinder, die sowohl die individuelle Vermeidung als auch (gemäß § 20 Abs. 9 Satz 9 und Abs. 12 Satz 5 IfSG) die behördliche Verhinderung des Schulbesuchs ausschließt. Das vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469, 470, 471 und 472/20 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerfGE Bd. 162, S. 378 ff.) bezogen auf Kindergartenkinder und deren Sorgeberechtigte gefundene Ergebnis der Abwägung zwischen u. a. den elterlichen Freiheitsrechten und den durch § 20 Abs. 8 ff. IfSG geschützten überragend wichtigen Rechtsgütern ist im Wesentlichen auf die vorliegende Konstellation übertragbar; jedenfalls bestehen für die Kammer diesbezüglich keine Zweifel, die eine Verfahrensaussetzung und die Einholung einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes geböten. Die der Klägerin gesetzlich obliegende Verpflichtung wurde von ihr auch auf mehrfache Anforderung hin nicht erfüllt, so dass ihre bescheidliche Titulierung angezeigt war. Es war und ist dabei nicht ersichtlich, dass der Klägerin die Befolgung der Nachweispflicht unmöglich wäre, auch wenn dies nach ihren in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben nur im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG geschehen könnte, d. h. nach einer B. zu verabreichenden Schutzimpfung. Dass eine Entscheidung B.s in diesem Zusammenhang weder aktenkundig noch sonst ersichtlich ist, ist schon angesichts seiner altersbedingt fehlenden Einwilligungs- oder Vetofähigkeit im Sinne von § 630d Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. allgemein zu den Anforderungen die Kommentierung von Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, Rdnr. 58 ff. zu § 630d) ohne Einfluss auf den Bestand der Verpflichtung, so dass dahinstehen kann, ob seine Weigerung andernfalls nicht ohnehin nur ein (überwindbares) Vollstreckungshindernis darstellen würde (s. im letzteren Sinne die im Urteil des Bayerischen VG Bayreuth vom 17. März 2025 – B 7 K 24.1081 –, juris Rdnr. 43, nachgewiesene Rechtsprechung). Anders, als die Klägerin jedenfalls bis in das vorbereitende Verfahren hinein geltend gemacht hat, war der Nachweis nicht im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG durch die Vorlage des Attests von Herrn Dr. H. bereits erbracht und ihre Nachweispflicht damit auch nicht erledigt. Zutreffend verneinte der Beklagte die Aussagekraft und Plausibilität dieses Formular-Attests. Denn dieses erschöpfte sich, soweit es nicht überwiegend in vorgedruckten Passagen allgemeine implizite Kritik an „nach dem 17. Mai 1949 laut BRD-Rechtsverordnungen empfohlenen und/oder geforderten Schutzimpfungen“ formulierte, bezogen auf B. — neben den Behauptungen, diese „natürliche, artmenschlich angestammte“ Person sei bekannt sowie eine sorgfältige ärztliche Prüfung habe stattgefunden — in dem „aus ärztlichen Gründen“, in einer handschriftlichen Fußnote erläutert mit „wegen Vorliegens medizinischer Kontraindikation!“, erteilten strikten Rat, B. „zeitlebens – ausdrücklich auch auf BRD-Länderebene –“ von Schutzimpfungen freizustellen. Ein Kontraindikationsnachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 IfSG hätte jedoch nach allgemeiner zutreffender Auffassung in der Vorlage eines ärztlich abzufassenden Zeugnisses zu bestehen, welches nicht nur feststellt, dass die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, sondern — als Zeugnis, das höhere inhaltliche Anforderungen erfüllen muss als eine bloße Bescheinigung — auch eine aussagekräftige Dokumentation der Grundlagen dieser nach sachverständiger Bewertung getroffenen Feststellung enthält, d. h. einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zu Anamnese, zu Befunden und Diagnosen, zur individuellen epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie), welcher dem Gesundheitsamt erlaubt, die Feststellung jedenfalls als plausibel nachzuvollziehen (s. nur die Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 22. Februar 2024 – 3 B 2192/23 SN –, juris Rdnr. 35, des OVG M-V vom 29. November 2024 – 1 M 120/24 OVG –, juris Rdnr. 33, und vom 11. Dezember 2024 – 1 M 349/24 OVG –, juris Rdnr. 16, 18, des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, vom 1. März 2024 – OVG 1 S 94/23 –, juris Rdnr. 7, des BayVGH vom 7. Juli 2021 – 25 CS 21.1651 –, juris Rdnr. 14, und des OVG NW vom 4. Februar 2025 – 13 B 1448/23 –, juris Rdnr. 22, jeweils m. w. Nachw.). Hieran fehlt es in jeder Hinsicht. Zudem wurde die Bescheinigung von Herrn Dr. H. dem Gesundheitsamt des Beklagten weder auf die ursprüngliche Anforderung vom 15. September 2023 noch auf den angegriffenen Bescheid hin oder im Widerspruchsverfahren vorgelegt. Hierfür hätte es dem Beklagten als zuständiger Stelle so zugänglich gemacht werden müssen, dass eine gründliche Prüfung möglich gewesen wäre; dies erfolgt in der Regel wenigstens durch das Überlassen einer Kopie oder die Möglichkeit, einen Scan anzufertigen (s. den Beschluss des OVG M-V vom 29. November 2024 – 1 M 120/24 OVG –, juris Rdnr. 36, und das Urteil des Bayerischen VG München vom 13. Januar 2025 – M 26a K 24.4703 –, juris Rdnr. 36 ff.). Wenn das Dokument lediglich, wie die Klägerin behauptet, bei der Vor-Ort-Kontrolle in der Schule offen neben ihr lag, genügt dies daher nicht — abgesehen von dem, wie dargestellt, völlig unzureichenden Inhalt der Bescheinigung von Herrn Dr. H., weshalb es unerheblich ist, dass diese jetzt, im Klageverfahren, zur Verfügung steht. Daher muss die Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG Bestand haben. Das Gesundheitsamt könnte nämlich die Aufforderung zur Nachweisvorlage nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG auch wiederholen, bis durch die Pflichtigen ein auf Plausibilität prüffähiger Nachweis vorgelegt wird. Denn wegen der ansonsten bestehenden Missbrauchsgefahr wird die gesetzliche Möglichkeit zur Anforderung eines Nachweises nicht allein durch die Vorlage irgendwelcher Bescheinigungen „verbraucht“ und das Gesundheitsamt daher nicht schon hierdurch auf Folgemaßnahmen nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG beschränkt (s. etwa die Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 22. Februar 2024 – 3 B 2192/23 SN –, juris Rdnr. 37, des OVG M-V vom 29. November 2024 – 1 M 120/24 OVG –, juris Rdnr. 43, und des OVG NW vom 20. Dezember 2024 – 13 B 179/24 –, juris Rdnr. 59, sowie den Gerichtsbescheid des Bayerischen VG Bayreuth vom 18. Dezember 2024 – B 7 K 24.77 –, juris Rdnr. 42, m. w. Nachw.). Der Zweck der Ermächtigung zur Nachweisanforderung erschöpft sich schließlich nicht in der Beschaffung von Informationen zur Ermittlung eines etwaigen Beratungsbedarfs, sondern dient auch dem individuellen Anstoß zur ggf. erforderlichen Vervollständigung des Impfschutzes, sofern ein Nachweis im Sinne des Gesetzes nur auf diese Weise erlangt werden kann (vgl. den Beschluss des VGH B-W vom 20. Januar 2025 – 1 S 1765/24 –, juris Rdnr. 41 ff.). Dabei ist folglich auch nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Nachweisanforderung gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 13 Satz 1 IfSG sonst in irgendeiner Weise an Ermessensfehlern litte. Dies gilt auch für die in pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens des Beklagten der Klägerin im Ausgangsbescheid vom 15. November 2023 gesetzte Frist, den Nachweis bis zum 19. Dezember 2023 vorzulegen. Diese bei Berücksichtigung der Postlaufzeiten ungefähr einmonatige Frist war jedenfalls für die Anforderung der Vorlage eines bereits vorhandenen oder schnell von einem behandelnden Arzt zu beschaffenden Nachweises unproblematisch und angemessen, wie es § 20 Abs. 12 Satz 3 und 4 IfSG voraussetzen (vgl. zum Fehlen einer ausdrücklichen abweichenden gesetzlichen Regelung über die Fristdauer bzw. zur überhaupt fehlenden Notwendigkeit einer Fristsetzung in der Grundverfügung einerseits das Urteil des Bayerischen VG Bayreuth vom 17. März 2025 – B 7 K 24.1081 –, juris Rdnr. 57, und andererseits den Beschluss des OVG NW vom 2. April 2025 – 13 B 1141/24 –, juris Rdnr. 51, jeweils m. w. Nachw.). Denn die Klägerin hatte im Sinne ihrer Verpflichtung nach § 20 Abs. 9 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 13 Satz 1 IfSG nichts Brauchbares vorgelegt, es war jedoch gerade vor dem Hintergrund ihrer Behauptungen nicht klar, ob nicht doch ein gesetzlich anerkennenswerter und kurzfristig in geeigneter Weise nachweisbarer Grund für die fehlende Impfung von B. vorlag. Eine Anpassung der Frist, die für die vollziehbar geforderte Nachweisvorlage bescheidlich gesetzt wurde, gemäß § 31 Abs. 7 VwVfG M-V war bei der Entscheidung über den Widerspruch schon deshalb nicht angezeigt, weil jene auch bei Erlass des Widerspruchsbescheids noch nicht abgelaufen war und sich mangels einer Änderung des Kenntnisstands des Beklagten nach wie vor als angemessen darstellte. Neben der Grundverfügung erweist sich auch die im Tenorpunkt II. ausgesprochene Androhung eines Zwangsmittels als rechtmäßig und ist daher nicht aufzuheben. Der Beklagte als die Behörde, die die Grundverfügung über die Anforderung eines Masernschutznachweises erließ, war gemäß § 82 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – SOG M-V – auch für deren Vollzug, d. h. die Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangs zuständig, wie sie der Gesetzgeber mit der Ermächtigung für die Grundverfügung bezweckte (vgl. den Beschluss der erkennenden Kammer vom 22. Februar 2024 – 3 B 2192/23 SN –, juris Rdnr. 26 m. w. Nachw.). Dieser diente die Androhung der Erhebung eines Zwangsgelds im Tenorpunkt II. des Bescheids. Denn für diesen nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V in Verbindung mit § 20 Abs. 9 Satz 7 IfSG bereits vor Bestandskraft der Grundverfügung zulässigen Vollzugsakt zur Durchsetzung einer Handlungspflicht im Sinne von § 88 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V bedurfte es nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V einer schriftlichen Androhung, die nach § 87 Abs. 3 Satz 2 SOG M-V, wie geschehen, mit der vollziehbaren Grundverfügung verbunden werden sollte. Das angedrohte Zwangsgeld hält sich auch im Rahmen des § 88 Abs. 3 SOG M-V. Durch die Anknüpfung der Zwangsmittelandrohung an die im Bescheidstenor unmittelbar vorangehende Grundverfügung in der „vorgenannten Ziffer“ bestimmte der Beklagte auch gemäß der Obliegenheit in § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V in der Androhung eine Frist, innerhalb der der Klägerin als der nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V pflichtigen Person die Erfüllung der Verpflichtung billigerweise zugemutet werden konnte. Denn der als Voraussetzung für die angedrohte Zwangsgeldfestsetzung bezeichnete „Fall, dass [die Klägerin] der vorgenannten Ziffer nicht oder nicht fristgerecht nachkomme[n],“ nahm die erforderliche kalendermäßig eindeutige Fristbestimmung (s. den Beschluss des OVG M-V vom 18. Juni 1996 – 3 M 3/96 –, juris Rdnr. 15) durch eine zulässige Bezugnahme auf die bei der Grundverfügung ausgesprochene Fristsetzung (vgl. den Beschluss des OVG M-V vom 14. Februar 2011 – 2 M 245/10 –, juris Rdnr. 8; s. allgemein zur Zuordnung von Fristsetzungen zur Zwangsmittelandrohung in Fällen des § 87 Abs. 3 SOG M-V auch dessen Beschluss vom 25. Februar 2021 – 3 LZ 819/19 OVG –, V. n. b., S. 5 d. Abdr.) mit den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 VwVfG M-V genügender Bestimmtheit vor (vgl. auch den Beschluss der Kammer vom 22. Februar 2024 – 3 B 2192/23 SN –, juris Rdnr. 41). Ermessensfehler des Beklagten sind nicht ersichtlich. Die Entschließung zur Androhung und ggf. Anwendung des Verwaltungszwangs war nach dem vorstehend dargestellten Zweck der Nachweisanforderung jedenfalls bezogen auf das erstmalige förmliche bescheidliche Vorgehen als allein konsequente Entscheidung nahezu intendiert. Das Auswahlermessen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Durchsetzung der Grundverfügung durch das Zwangsmittel Zwangsgeld (ohne Hinweis nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V) stellte sich als die einzig geeignete und verhältnismäßige Auswahl aus den Optionen des § 86 Abs. 1 SOG M-V dar. Die Höhe des Zwangsgeldbetrags wurde in einer der Bedeutung der Angelegenheit grundsätzlich angemessenen Höhe festgelegt (vgl. den Beschluss des OVG M-V vom 11. Dezember 2024 – 1 M 349/24 OVG –, juris Rdnr. 5, 54). Schließlich ist auch die Wahl der Dauer der vollstreckungsrechtlichen Erfüllungsfrist oder Vollstreckungsfrist (so das Bayerische VG Bayreuth im Urteil vom 17. März 2025 – B 7 K 24. 1081 –, juris Rdnr. 57, und das OVG N-W im Beschluss vom 2. April 2025 – 13 B 1141/24 –, juris Rdnr. 47) bzw. Befolgungsfrist oder Abwicklungsfrist (OVG M-V, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 3 LZ 819/19 OVG –, a. a. O.) nach § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V von etwa einem Monat nicht als ermessensfehlerhaft zu beurteilen. Denn für die Frage, ob die Fristsetzung für die freiwillige Befolgung der vollstreckbaren Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen rechtmäßig gestaltet wurde, ist der letzte Zeitpunkt einer darauf bezogenen behördlichen Ermessensausübung maßgeblich (vgl., teilweise allgemeiner, die Beschlüsse des BayVGH vom 7. Juli 2021 – 20 CS 21.1651 –, juris Rdnr. 11 f., und vom 14. November 2023 – 20 CS 23.1937 –, juris Rdnr. 4, sowie des VGH B-W vom 20. Januar 2025 – 1 S 1765/24 –, juris Rdnr. 30; offen dagegen das OVG M-V im Beschluss vom 29. November 2024 –, juris Rdnr. 46). Dies ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Nr. 4 SOG M-V, wonach der Vollzug (durch die Vollzugsbehörde) einzustellen ist, wenn der Zweck des Vollzugs (vollständig, aber gleichgültig, auf welche Weise) erreicht ist; letzterer Umstand kann daher, wenn er nach der letzten behördlichen Entscheidung eingetreten ist, keinen Einfluss mehr auf die rechtliche Beurteilung haben, auch wenn der Vollstreckungszweck nach Fristablauf erfüllt oder erledigt ist (s. dazu Wehser, in: Biermann/Wehser (Hrsg.), SOG M-V, Kommentar, Stand Februar 2022, Erl. 2.2 zu § 92). Hiervon ist auch die Problematik erfasst, ob die Behörde für ihre Ermessensbetätigung in pflichtgemäßer Weise einen Informationsstand zu maßgeblichen Rahmenbedingungen erlangte oder erarbeitete der und diesen in der gebotenen Vollständigkeit ihrer Ermessensausübung zugrunde legte. Die Bestimmung der Befolgungsfrist muss nämlich die Durchsetzung der zu vollstreckenden Verpflichtung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der zur Verfügung stehenden Mittel sichern; die Frist kann aber bei sofort vollziehbaren Grundverfügungen kürzer als die Rechtsbehelfsfrist sein (Wehser, a. a. O., Erl. 2.1 zu § 87 SOG M-V). In letztgenannter Hinsicht war die Fristsetzung im Streitfall unproblematisch. Die fristgemäße Durchsetzung der Nachweisvorlage war dagegen angesichts der ca. einmonatigen, nach Bekanntgabe der Verfügung verbleibenden Frist in dem Falle schwierig, dass ein Nachweis nur im Zeugnis über eine aktuell erstmals verabreichte Schutzimpfung bestehen könnte; denn nach den einschlägigen aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (zitiert u. a. im Beschluss des OVG NW vom 2. April 2025 – 13 B 1141/24 –, juris Rdnr. 65 ff.) muss zwischen der Verabreichung der beiden für die Schutzimpfung notwendigen Dosen ein zeitlicher Mindestabstand von vier Wochen eingehalten werden, weshalb es bei Berücksichtigung auch des notwendigen organisatorischen Vorlaufs einer längeren, vorzugsweise ca. zweimonatigen Fristsetzung bedürfte (s. auch die Nachweise beim OVG NW, a. a. O. Rdnr. 69). Dies musste, da die Notwendigkeit einer erstmaligen Schutzimpfung im Entscheidungszeitpunkt nicht bekannt war und die Klägerin dies durch ihr Auskunftsverhalten zu verantworten hatte, der Beklagte nicht berücksichtigen, da die Problematik und die Geltendmachung zeitlicher Schwierigkeiten allein in der persönlichen Sphäre der klägerischen Familie lag; die Setzung der Befolgungsfrist konnte sich am vorliegenden Erkenntnisstand zu den Rahmenbedingungen einer Erfüllung der Nachweispflicht orientieren und musste hierfür nicht vorsorglich alle möglichen Sachverhaltsvarianten zugrunde legen (a. A. offenbar das Bayerische VG Bayreuth im genannten Urteil vom 17. März 2025 – B 7 K 24.1081 –, juris Rdnr. 57, das auch bei fehlender Kenntnis der Behörde die Ermöglichung aller alternativ in Betracht kommenden Pflichtbefolgungsvarianten durch Einräumung der längsten Frist fordert; zentral auf den behördlichen Kenntnisstand hat dagegen das OVG NW im Beschluss vom 2. April 2025 – 13 B 1141/24 –, juris Rdnr. 65, für eine „jedenfalls“ bei positiver behördlicher Kenntnis notwendige geräumigere Fristsetzung abgestellt). Die Klägerin gab weder bei dem Vor-Ort-Termin in der Schule noch beim der ersten Nachweisbitte nachfolgenden E-Mail-Verkehr, dem Beratungsgespräch am 25. Oktober 2023 oder im Widerspruchs- und vorbereitenden Klageverfahren näher Auskunft über den wahren Grund, dass ihre Kinder und damit auch der Sohn nicht geimpft werden sollen. Auch bei der vollstreckungsrechtlichen Befolgungsfrist war schließlich keine Anpassung im Widerspruchsbescheid erforderlich, da die rechtmäßig gesetzte Frist bei dessen Erlass noch nicht abgelaufen und schon daher kein Anlass zur Betätigung des Ermessens gemäß § 31 Abs. 7 VwVfG M-V erkennbar war. Hiernach ist unerheblich, dass im Verhandlungstermin klargeworden ist, dass die fehlende Impfung nach aktuellem Stand nicht mit einer Kontraindikation oder einer bereits erworbenen Masernimmunität bei B. begründet werden kann. Soweit daher ein Impfnachweis vorzulegen ist, wird dieser allein nach § 92 Abs. 1 Nr. 4 SOG M-V zu berücksichtigen sein. Die Kostenentscheidung zum Nachteil der folglich unterlegenen Klägerin ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO. Die Berufung wird im Hinblick auf die streitentscheidenden Fragen, wie die Wirksamkeit der vom Beklagten herangezogenen Ermächtigungsgrundlage im IfSG in der Hauptsache zu beurteilen ist sowie welche zeitlichen und inhaltlichen Maßstäbe besonders im streitgegenständlichen Zusammenhang für die rechtliche Würdigung einer Fristsetzung nach § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V gelten, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes bei Orientierung an Nr. 1.7.2 des sog. Streitwertkatalogs 2013 auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen eine zwangsgeldbewehrte Aufforderung des Beklagten zur Erbringung eines Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG – für ihren schulpflichtigen Sohn. Bei diesem handelt es sich um den am …. Juli 2012 geborenen B. C.. Inhaberin des Sorgerechts für diesen ist die ledige Klägerin nach ihren Angaben gemeinsam mit dem Kindsvater J. C.. Die Klägerin ist Geschäftsführerin der Fa. D. gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt), Trägerin einer von ihr geleiteten staatlich genehmigten Ersatzschule für eine Grundschule in E-Stadt. In dieser Schule ist anfangs auch B. beschult worden, der jetzt die F-Schule in G-Stadt besucht. Am 12. September 2023 besuchten Mitarbeiter des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes – KJÄD – im Gesundheitsamt des Beklagten die E-Städter Schule und nahmen unter Protesten einiger anwesender Eltern Überprüfungen zum Impfstatus der beschulten Kinder vor, schwerpunktmäßig zur Masernimpfung. Die Klägerin, die auch Mutter einer Tochter im Kindergartenalter ist, äußerte laut einem Vermerk des KJÄD, ihre Kinder blieben ungeimpft. Mit an die „Familie C. / A.“ unter der klägerischen Adresse gerichtetem Schreiben vom 15. September 2023 forderte der KJÄD die „Familie C.“ nach Hinweisen auf § 20 Abs. 8 – 10 IfSG und unter Bezugnahme auf eine Mitteilung der D. über die bisher fehlende Nachweiserbringung für „Ihr Kind“ auf, binnen vierzehn Tage nach Erhalt des Schreibens einen Impfnachweis im Sinne von § 22 Abs. 1 und 2 IfSG (Impfausweis/Impfdokumentation), ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer Immunität gegen Masern (Antikörpernachweis), ein ärztliches Zeugnis über die Unmöglichkeit einer Impfung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation oder die Bestätigung einer staatlichen Stelle oder Gemeinschaftseinrichtung (Schule oder Kita), dass dort ein solcher Nachweis vorgelegt worden sei, beim Gesundheitsamt des Beklagten vorzulegen. In dem Schreiben wurde auch ein Beratungsgespräch angeboten sowie auf die Internet-Seite des Robert-Koch-Instituts zum Thema Masernerkrankung/Impfschutz und auf die Möglichkeit eines „Verwaltungsverfahrens“ sowie einer Bußgeldahndung bei Nichterfüllung der Verpflichtung hingewiesen. Bei einem persönlichen Beratungsgespräch am 25. Oktober 2023 erklärte die Klägerin ihre definitive Weigerung, ihre Kinder und damit auch ihren Sohn impfen zu lassen. Nach Konsultation des Melderegisters erließ das Gesundheitsamt des Beklagten den streitgegenständlichen, an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 15. November 2023, mit dem es gegenüber dieser verfügte: „I. Sie haben gegenüber dem Gesundheitsamt des Landkreises Rostock bis zum 19.12.2023 einen der in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genannten Nachweis für Ihr Kind B. C., geb. ….07.2012 zu erbringen. II. Für den Fall, dass Sie der vorgenannten Ziffer nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an.“ Am 1. Dezember 2023 erhob die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch und machte geltend: Die Ausnahme vom Betretungsverbot für Schulkinder in § 20 Abs. 9 Satz 9 IfSG lasse das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Verfügung erkennen, denn ihr Sohn besuche lediglich den Schulunterricht und nicht etwa den Hort; ferner sei eine von ihr vorgelegte ärztliche Bescheinigung von Dr. med. H. vom 17. Februar 2021 über das Vorliegen einer Kontraindikation nicht zu beanstanden. Diesen Widerspruch wies der Beklagte, u. a. die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verneinend, mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2023 als unbegründet zurück. Mit der Klage vom 11. Januar 2024 verfolgt die Klägerin unter Berufung auf die in Kopie vorgelegte Bescheinigung von Herrn Dr. H. ihr Anfechtungsbegehren weiter. Sie beanstandet die Terminfindung zum Beratungsgespräch und die ihr als Schulleiterin vom Beklagten zugeschriebene Rolle und macht geltend, ein Attest mit mehr Angaben als dasjenige von Herrn Dr. H. verstoße gegen die ärztliche Schweigepflicht, und das genannte Attest habe bei dem Gespräch mit dem KJÄD offen neben ihr gelegen und sei im Übrigen bereits 2021 von der Schulleitung der durch ihren Sohn seinerzeit besuchten Freien Schule I-Stadt nach Übermittlung an die Klassenlehrerin offenbar akzeptiert worden. Außerdem sei B. kerngesund und unproblematisch in der Lage, eine Masernerkrankung durchzustehen; daher werde sie ihn definitiv nicht impfen lassen. Die Durchsetzung der Nachweispflicht komme einer im Gesetz nicht vorgesehenen Impfpflicht gleich. Sie beantragt, den Bescheid vom 15. November 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verteidigt die angegriffenen Bescheide. Insbesondere erfülle das Attest von Herrn Dr. H. nach Begutachtung des KJÄD nicht die vom Sozialministerium aufgestellten Mindestanforderungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die elektronisch übermittelten Scans der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ausgedruckt eine Heftung) Bezug genommen.