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Urteil

4 A 292/11

VG Schwerin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2011:0503.4A292.11.00
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Leitsätze
1. Mit dem wirksamen Erlass des endgültigen Abgabenbescheids wird der Vorausleistungsbescheid gegenstandslos und beschwert den personenidentischen Inhaltsadressaten nicht mehr. (Rn.33) 2. Dies gilt auch dann, wenn der endgültige Abgabenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.(Rn.46) 3. Nichts anderes ist anzunehmen, wenn auf den Vorausleistungsbescheid schon der Zahlbetrag entrichtet worden ist. Der Rechtsgrund für das Behaltendürfen dieses Betrags findet sich dann im wirksam erlassenen endgültigen Abgabenbescheid.(Rn.57)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem wirksamen Erlass des endgültigen Abgabenbescheids wird der Vorausleistungsbescheid gegenstandslos und beschwert den personenidentischen Inhaltsadressaten nicht mehr. (Rn.33) 2. Dies gilt auch dann, wenn der endgültige Abgabenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.(Rn.46) 3. Nichts anderes ist anzunehmen, wenn auf den Vorausleistungsbescheid schon der Zahlbetrag entrichtet worden ist. Der Rechtsgrund für das Behaltendürfen dieses Betrags findet sich dann im wirksam erlassenen endgültigen Abgabenbescheid.(Rn.57) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte zur mündlichen Verhandlung – wie von ihm angekündigt – nicht erschienen bzw. vertreten worden ist. Darauf wurde in der ordnungsgemäßen Ladung zum Termin hingewiesen, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzinteresse für seine Anfechtungsklage gegen den auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes erlassenen Beitragsbescheid über die Festsetzung der Vorauszahlung auf den Beitrag für den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage vom 12. Oktober 2004, Bescheidnummer VB2004102162, nachdem der Beklagte den (endgültigen) Bescheid über die Erhebung des Beitrags für den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage vom 13. November 2007, Bescheidnummer EB2007104122, jedenfalls am 26. Januar 2008 wirksam gegenüber dem Kläger erlassen hat. Der Vorausleistungsbescheid ist damit gegenstandslos geworden und beschwert den Kläger – anders als nunmehr der endgültige Anschlussbeitragsbescheid - nicht mehr. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit grundsätzlich im Beschluss vom 19. Dezember 1997 (Az. 8 B 244.97, BayVBl. 1998, 729 = juris) entschieden: „… Wenn nach Maßgabe des Fachrechts ein bestandskräftiger endgültiger Gebührenbescheid einen vorausgegangenen vorläufigen Heranziehungsbescheid oder einen Vorausleistungsbescheid in jeder Hinsicht gegenstandslos macht, ihn also als Rechtsgrund vollständig ablöst, entfällt das Rechtsschutzinteresse für die anhängige Klage gegen den vorläufigen Bescheid oder den Vorausleistungsbescheid …“ Dazu wird in der Entscheidung zu Recht ausgeführt (a. a. O., S. 730 f. bzw. juris, Rn. 6 ff.): „… Das Oberverwaltungsgericht hat das Rechtsschutzinteresse an der mit der Klage allein begehrten Aufhebung des Belastungszuschlags für Shredderabfälle in dem Gebührenbescheid vom 18. Februar 1992 - den es ohne abschließende Entscheidung als vorläufigen Gebührenfestsetzungsbescheid gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 165 Abs. 1 AO oder als Vorausleistungsbescheid gemäß § 30 Abs. 2 KAG qualifiziert (BU S. 7) - verneint, weil der angefochtene ("vorläufige") Bescheid hinsichtlich der allein streitigen Festsetzung eines Belastungszuschlags durch den späteren, bestandskräftigen endgültigen Heranziehungsbescheid vom 10. Mai 1993 "gegenstandslos" geworden sei (BU S. 6) und ihm kein Regelungscharakter mehr zukomme, da der endgültige Bescheid vom 10. Mai 1993 "nunmehr den Rechtsgrund für die von der Klägerin erbrachten Leistungen" darstelle (BU S. 10); falls der bestandskräftig gewordene Bescheid vom 10. Mai 1993 im Verhältnis zu dem angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 1992 als Änderungsbescheid anzusehen sei, gelte nichts anderes. Damit hat das Oberverwaltungsgericht - ohne daß die Beschwerde hiergegen revisionsrechtlich beachtliche Rügen erhoben hätte - auf der Grundlage irrevisiblen Landesrechts dem bestandskräftigen endgültigen oder ändernden Bescheid vom 10. Mai 1993 die Bedeutung einer - soweit es um die allein streitige Festsetzung des Belastungszuschlags geht - vollständigen Ersetzung oder Ablösung des angefochtenen Bescheids beigemessen; der angefochtene Bescheid "regelt" in der Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht nach Erlaß des endgültigen Heranziehungsbescheides nichts mehr, ihm kommen keine Rechtswirkungen mehr zu. bb) Diese Annahme steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis zwischen Änderungsbescheiden und ursprünglichen Bescheiden in Einklang. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, daß das Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung eines ursprünglichen Bescheides (nur) dann entfällt, wenn der Änderungsbescheid den angefochtenen Verwaltungsakt zurücknimmt, widerruft oder in allen seinen Regelungsteilen ersetzt, so daß der angefochtene Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen mehr zeitigt; die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses für die weiterhin begehrte Aufhebung des geänderten Bescheides richtet sich maßgeblich danach, welchen Regelungsinhalt der angefochtene und der ihn ändernde Bescheid jeweils haben (vgl. Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 3 C 34.89 - Buchholz 427.3 § 290 LAG Nr. 15 S. 1 ). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für das Verhältnis eines angefochtenen vorläufigen Gebührenbescheides bzw. eines Vorausleistungsbescheides zu einem endgültigen Heranziehungsbescheid. cc) Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt einer auf der Grundlage des vorläufigen Bescheides bzw. Vorausleistungsbescheides geleisteten Zahlung und der nachfolgenden endgültigen Festsetzung der Gebühr in geringerer Höhe mit entsprechender "Gutschrift" ist dieser im wesentlichen das hier irrevisible Fachrecht betreffenden, aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstandenden Rechtsprechung nichts hinzuzufügen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Regelungsinhalt von - vorläufigen wie endgültigen - Gebührenbescheiden zwei verschiedene Gegenstände haben kann: Die - vorläufige oder endgültige - Festsetzung der Gebühr einerseits und die Zahlungsaufforderung andererseits. Die Frage des Rechtsschutzinteresses einer Anfechtungsklage gegen einen Gebührenbescheid muß dementsprechend gegebenenfalls beide Regelungsgegenstände in den Blick nehmen. Das Oberverwaltungsgericht äußert sich hierzu nicht ausdrücklich. Sollte es den Streitgegenstand im vorliegenden Fall von vornherein auf die Frage der Gebührenfestsetzung ("Rechtsgrund") beschränkt haben, so löste der endgültige Heranziehungsbescheid den vorausgegangenen vorläufigen Bescheid bzw. Vorausleistungsbescheid insoweit ab, weil entgegen der Ansicht der Beschwerde nunmehr er nach der Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht den Rechtsgrund für das (endgültige) Behaltendürfen der - zunächst vorläufig erbrachten oder bei Nichtzahlung noch ausstehenden - Gebühr darstellt. Sollte daneben auch das Leistungsgebot Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, so gilt bei bereits erbrachter Zahlung - wie hier - nichts anderes: Die Zahlungsaufforderung in dem angefochtenen vorläufigen Gebührenbescheid ist zwar die Grundlage für etwaige Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Erlaß des endgültigen Bescheids. Erfolgt aber - wie hier (vgl. BU S. 10) - die Zahlung offenbar freiwillig und ergeht danach ein endgültiger Gebührenbescheid in geringerer Höhe, so kommt der ebenfalls gegenstandslos gewordenen Zahlungsaufforderung in dem angefochtenen vorläufigen Bescheid keine eigenständige, den Gebührenschuldner weiter belastende Regelungswirkung mehr zu (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 147; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl. § 21 Rn. 33; Böttcher in Thiem/Böttcher, KAG Schleswig-Holstein, § 8 Rn. 309). Ob und unter welchen Voraussetzungen das gleiche anzunehmen wäre, wenn der Gebührenschuldner auf der Grundlage des vorläufigen Bescheides bisher nicht geleistet hat und der nachfolgende endgültige Gebührenbescheid keine oder nur eine den etwaigen überschießenden Betrag umfassende eigene Zahlungsaufforderung enthält, bedarf aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner Entscheidung (vgl. zum Verhältnis eines endgültigen Beitrags- oder Gebührenbescheides zum Vorauszahlungsbescheid bei noch nicht erfolgter Zahlung: Böttcher, a.a.O., Rn. 308 f.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 149 ff., und Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., Rn. 32 f.). dd) Für den Bereich des Steuerrechts hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung ebenfalls die Erledigung einer Anfechtungsklage gegen den ursprünglichen Bescheid angenommen, wenn der Änderungsbescheid von dem Kläger nicht angefochten und nicht gemäß § 68 FGO in den anhängigen Streit einbezogen wird (vgl. BFH, Beschluß vom 25. Oktober 1972 - GrS 1/72 - BFHE 108, 1; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 68 FGO, Tz. 17 und 19 m.w.N.). Desgleichen hat der Bundesfinanzhof entschieden, daß der Erlaß des (Jahres-)Einkommensteuerbe-scheids zur Erledigung von Vorauszahlungsbescheiden führt, diese also ablöst und nunmehr die alleinige Grundlage für die Einbehaltung der als Vorauszahlungen geleisteten Beträge bildet (BFH, Beschlüsse vom 3. Juli 1995 - GrS 3/93 - BFHE 178, 11 und vom 23. Juni 1993 - X B 134/91 - BFHE 172, 9 ). ee) Angesichts der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zum (fehlenden) Rechtsschutzbedürfnis in vergleichbaren Fallkonstellationen vermittelt auch der Hinweis der Beschwerde auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1978 - BVerwG 7 B 118 bis 124.78 - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 40, S. 45 ff.) der aufgeworfenen Frage keine grundsätzliche Bedeutung. In der genannten Entscheidung war ein Vorausleistungsbescheid zu beurteilen, der bei bloßer Anrechnung der entrichteten Vorausleistung auf die endgültig geforderte Abgabe nach der Auslegung des Landesrechts durch das damalige Berufungsgericht mit dem endgültigen Heranziehungsbescheid "nicht aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt" wurde und deshalb "weiterhin Rechtsgrundlage für den mit ihm verlangten Teil der Abgabe und insoweit unabhängig vom rechtlichen Schicksal des endgültigen Bescheides" blieb (a.a.O., S. 48). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bejahung des fortbestehenden Rechtsschutzinteresses durch das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit des Landesrechts für die Bestimmung des Verhältnisses von Vorausleistungsbescheid und endgültigem Bescheid gebilligt und lediglich in einer Hilfserwägung ausgeführt, die Zulassung von Einwendungen, die bereits bei Erlaß des bestandskräftigen Vorausleistungsbescheides bekannt gewesen seien, auch gegenüber dem späteren endgültigen Beitragsbescheid zwinge "im übrigen" nicht zu dem Schluß, daß Einwendungen gegen einen angefochtenen Vorausleistungsbescheid nur deswegen nicht mehr geltend gemacht werden dürften, weil der endgültige Heranziehungsbescheid bestandskräftig geworden sei. Mit dieser "negativen" Formulierung im Rahmen der Erörterung einer Divergenzrüge wird die Beurteilung der aufgeworfenen Frage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht in Zweifel gezogen. Das gleiche gilt für die ebenfalls nur ergänzende Bemerkung, das fortbestehende Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Vorausleistungsbescheides lasse sich trotz Bestandskraft des endgültigen Bescheides "im übrigen ... auch daraus herleiten, daß die mit einer Aufhebung des Vorausleistungsbescheids verbundene Feststellung der Rechtswidrigkeit von Bedeutung sein kann, wenn die Kläger etwa die Aufhebung des bestandskräftigen (endgültigen) Beitragsbescheides beantragen" (a.a.O., S. 49). Auch diese Aussage setzt voraus, daß - wie seinerzeit vom Berufungsgericht auf der Grundlage des irrevisiblen Landesrechts angenommen - der Vorausleistungsbescheid nach wie vor Rechtsgrundlage für den von ihm verlangten Teil der Abgabe bleibt und also weiterhin Regelungswirkung zu Lasten des Adressaten hat. Ist dies nach dem im Ausgangspunkt maßgeblichen irrevisiblen Landesrecht - wie hier - nicht der Fall, so kann aus dieser Formulierung allenfalls gefolgert werden, daß gegebenenfalls ein Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Erledigung des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakts in Betracht kommen könnte (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl., § 21 Rn. 33 am Ende); für eine den Adressaten weiterhin beschwerende, fortbestehende Regelungswirkung des durch die endgültige Gebührenfestsetzung vollständig abgelösten vorläufigen Bescheids und damit für das Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung gibt diese Erwägung nichts her …“ Dabei spielt es für diese rechtliche Beurteilung keine Rolle, dass es dort um einen endgültigen Gebühren- und hier um endgültigen Anschlussbeitragsbescheid ging bzw. geht. So hat auch das Thüringer Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 29. Juni 2001 (Az. 4 ZEO 917/97, juris), auf den der Beklagte bereits im Vorverfahren hingewiesen hat, zu Recht entschieden: „…Im Gebührenrecht entfällt wie im Beitragsrecht das Rechtsschutzinteresse an der Fortführung eines Widerspruchs-, Eil- oder Klageverfahrens gegen einen Vorauszahlungsbescheid, wenn dieser durch einen endgültigen Bescheid vollständig abgelöst und dadurch gegenstandslos wird. Die Ablösungswirkung tritt mit dem Erlass des endgültigen Gebührenbescheides ein und ist nicht von dessen Bestandskraft abhängig.“ Auch dem schließt sich das Gericht an, wobei unter Bezug auf den vorangegangenen Satz des Zitats zu betonen ist, dass der Umstand, dass der Vorausleistungsbescheid mit dem Erlass des endgültigen Anschlussbeitragsbescheids gegenstandslos wird, zur Überzeugung des Gerichts bereits mit dem Wirksamwerden des endgültigen Bescheids eintritt, ohne dass es auf dessen Unanfechtbarkeit ankommt (a. A. OVG Schleswig, Urt. v. 27. Jan. 2009 – 2 LB 43/08 -, juris; Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2010, § 8 Rn. 147 unter Hinweis auf einen wohl nicht veröffentlichten Beschluss des OVG Koblenz v. 10. März 2010 – 6 B 11298/09 -). Aus jüngerer Zeit ist zudem etwa auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 30. Juni 2009 (Az. 15 B 524/09 -, KStZ 2009, 154 = juris) hinzuweisen, in dem ausgeführt wird: „…(M)it Erlass des endgültigen Beitragsbescheides beurteilt sich das Behaltendürfen der gezahlten Vorausleistung allein nach diesem Bescheid unabhängig von seiner sofortigen Vollziehbarkeit oder seiner Fortexistenz. Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 8 Abs. 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) können auf die künftige Beitragsschuld angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Aus diesem Wesen der Vorausleistung, Zahlung auf künftige Beitragsschuld zu sein, folgt, dass mit Entstehen der Beitragsschuld eine Vorausleistung nicht mehr verlangt werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 1996 - 15 B 369/96 -, NVwZ-RR 1998, 70, ohne dass deswegen ein vor Entstehen der Beitragsschuld ergangener Vorausleistungsbescheid rechtswidrig würde, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/06 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. Erlässt die Behörde den endgültigen Beitragsbescheid, macht sie damit deutlich, dass sie die Vorausleistungssituation für beendet hält und stellt - für den Fall bereits erfolgter Zahlung auf die Beitragsschuld - den Rechtsgrund für das weitere Behaltendürfen dieses Betrages auf den Beitragsbescheid um. Es wäre nämlich widersprüchlich, einerseits mit dem Erlass des Beitragsbescheids einen neuen und nunmehr endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zahlung zu schaffen, gleichzeitig aber allein für den Fall, dass dieser Bescheid zu Unrecht erlassen wird, den dafür nur vorläufigen Rechtsgrund in Gestalt des Vorausleistungsbescheides aufrechterhalten zu wollen. Dies wäre der Erlass eines Beitragsbescheids unter dem Vorbehalt des Irrtums und würde wegen dieser inhaltlichen Unentschiedenheit die einem Verwaltungsakt wesenseigene Eigenschaft in Frage stellen, einen Einzelfall verbindlich zu regeln (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 118 Satz 1 der Abgabenordnung; ebenso § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Auch vom Zweck der Vorausleistung her ist diese - hier allein im Hinblick auf das Behaltendürfen der erfolgten Zahlung beschränkte - Ablösungswirkung gerechtfertigt: Erweist sich nämlich der endgültige Beitragsbescheid - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder im Klageverfahren - als rechtswidrig, weil eine Beitragsschuld für das Grundstück gar nicht entstehen kann oder jedenfalls in der verfügten Höhe nicht entstanden ist, besteht auch keine sachliche Rechtfertigung mehr für das Behaltendürfen der nicht mehr von der Beitragsschuld gedeckten Vorausleistung kraft des Vorausleistungsbescheids. Denn eine Vorausleistung rechtfertigt sich nur, weil eine Beitragsschuld entstehen kann und ist von der Höhe her begrenzt bis zur Höhe der Beitragsschuld. Allein in dem Sonderfall, dass die Beitragsschuld in der verfügten Höhe entgegen der Annahme der Behörde noch nicht entstanden ist, aber noch entstehen kann, besteht ein legitimes Interesse der Gemeinde, den gezahlten Betrag auch bei - vorläufiger oder endgültiger - Beseitigung der Wirkungen des Beitragsbescheides noch behalten zu dürfen. Dieses Interesse mag sie durch sofortigen Neuerlass eines Vorausleistungsbescheides in Reaktion auf die Beseitigung der Wirkungen des Beitragsbescheides befriedigen, wenn die Vorausleistungssituation in Wirklichkeit noch besteht. Damit ergibt sich, dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - der Beitragsbescheid mit seinem Erlass einen zuvor ergangenen Vorausleistungsbescheid als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf diesen gezahlten Vorausleistung endgültig ablöst. Anderer Auffassung, aber ohne Begründung, OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1975 - III A 28/73 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2009), § 133 Rn. 162; wie hier wohl Urteil vom 23. November 2001 - 3 A 1725/00 -, NWVBl. 2002, 273 für das Erschließungsbeitragsrecht; BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 8 C 27.97 -, BVerwGE 108, 364 (368), für das Gebührenrecht; offengelassen für das Landesrecht im Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244.97 -, NVwZ-RR 1998, 577 (579); Thür. OVG, Beschluss vom 29. Juni 2001 - 4 ZEO 917/97 -, juris, Rn. 8, für das Gebührenrecht; Bay. VGH, Urteil vom 23. Dezember 1999 - 6 B 96.2048 -, juris, Rn. 21, für das Erschließungsbeitragsrecht; Hess. VGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 - V OE 95/77 -, VwRspr. Bd. 30 (1979), Nr. 233, S. 970; BFH, Beschluss vom 3. Juli 1995 - GrS 3/93 -, BFHE 178, 11 (15), für Einkommensteuervorauszahlungen; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 21 Rn. 39; zum Sonderfall eines Vorausleistungsbescheides als Grund für das Behaltendürfen gegenüber dem Adressaten, wenn ein Beitragsbescheid an einen anderen Beitragspflichtigen ergeht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 1998 - 15 A 7071/95 -, Gemhlt. 2000, 134 …“ Dieser Rechtsprechung (ebenso der Bundesfinanzhof, Vorlagebeschl. v. 23. Juni 1993 – X B 134/91 -, BFHE 172, 9 ff. = juris, Rn. 34) schließt sich das Gericht auch für das hiesige Landesrecht, das insoweit keine Abweichungen aufweist, jedenfalls in den Fällen der – wie hier vorliegenden – Identität des (Inhalts-)Adressaten der jeweiligen Bescheide an. Der endgültige Beitragsbescheid zum Anschluss an die Trinkwasserversorgungsanlage vom 13. November 2007 ist nach § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) i. V. m. § 124 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung gegenüber dem Kläger jedenfalls am 26. Januar 2008 wirksam erlassen worden. Insbesondere hatte der Beklagte mit Blick auf sein (Begleit-)Schreiben vom 25. Januar 2008 und die von ihm veranlasste Bekanntgabe mittels Postzustellung den entsprechenden Bekanntgabewillen; unschädlich ist dabei, dass er lediglich – wie er schreibt - „Kopien“ des fraglichen Bescheids vom 13. November 2007 übersandt hat. Die Regelungen dieses endgültigen Bescheids vom 13. November 2007 ersetzen seit seiner Bekanntgabe und damit Wirksamkeit vollumfänglich diejenigen des hier vom Kläger angefochtenen Vorausleistungsbescheids vom 12. Oktober 2004 auf (eben) diesen damals noch zukünftigen Trinkwasseranschlussbeitrag. Die Annahme, die Regelungsinhalte und –wirkungen des Vorausleistungsbescheids auf einen Anschlussbeitrag wirkten auch bei Erlass des endgültigen (und ggf. rechtswidrigen) Anschlussbeitragsbescheids fort, mutet nach Auffassung des Gerichts in den Fällen, in denen zwischen Erlass des Vorausleistungsbescheids und Erlass des endgültigen Beitragsbescheids kein Wechsel des Abgabenpflichtigen eingetreten ist, grotesk an, erst recht, wenn bislang noch nicht ein Cent auf das entsprechende Leistungsgebot bzw. die Festsetzung im Vorausleistungsbescheid geleistet worden ist. Es gibt für eine solche Rechtsauffassung in den Fällen der Adressatenidentität schon unabhängig von der Frage tatsächlicher entsprechender Zahlungen des Adressaten keine juristische Notwendigkeit. Warum in einem solchen Fall partout der Vorausleistungsbescheid juristisch „am Leben“ erhalten werden müsste, leuchtet dem Gericht nicht einmal im Ansatz ein. Sowohl die Festsetzung des geschuldeten Vorausleistungsbetrags auf einen künftigen Anschlussbeitragsbescheid als auch das entsprechende Leistungsgebot an den Adressaten sind vielmehr – die Vorausleistung ist nämlich im Grunde nichts weiter als eine „zeitlich vorgezogene Beitragsleistung“ (vgl. Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 124a) - mit dem wirksamen Erlass des endgültigen Anschlussbeitragsbescheids gegenstandslos geworden, weil er die Festsetzung des nunmehr endgültigen Anschlussbeitrags (ohne Anrechnung etwaiger Vorausleistungen bzw. entsprechender Festsetzungen im vorangegangenen Vorausleistungsbescheid) und das entsprechende Leistungsgebot gegenüber dem (identischen) Adressaten dieser Verwaltungsakte enthält. Soweit ersichtlich, ranken sich die teilweise divergierenden Meinungen in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur jedenfalls auch, wenn nicht gar vornehmlich um die Frage des (vorläufigen) Behaltendürfens des aufgrund des Vorausleistungsbescheids gezahlten Beitrags, wenn der endgültige Beitragsbescheid rechtswidrig ist und deshalb als Grund für das Behalten der Leistung ausfällt (vgl. etwa Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 147). Diese Frage stellt sich hier aber nicht, da der Kläger weder teilweise noch vollständig auf den erlassenen Vorausleistungsbescheid (auf den Beitrag für den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage) vom 12. Oktober 2004, Bescheidnummer VB2004102162, Zahlungen geleistet hat. Aber selbst in einem derartigen Fall ist den insoweit überzeugenden Ausführungen in der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münsters zu folgen, auf die das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen verweist und die richtige Reaktion der Behörde mit dem Erlass eines neuen Vorausleistungsbescheids nach Bekanntwerden der Rechtswidrigkeit des endgültigen Beitragsbescheids aufzeigt, wobei zu ergänzen ist, dass nach dem Vorstehenden ggf. aber auch der Erlass eines neuen endgültigen Beitragsbescheids einen neuen Behaltensgrund darstellen kann. Liegen die Voraussetzungen für den Erlass weder des einen noch des anderen Bescheids vor, muss die Behörde auf Verlangen des Adressaten des bisherigen Bescheids bzw. der bisherigen Bescheide den eingenommenen Betrag (zunächst) wieder auskehren und die dafür erforderlichen Voraussetzungen erst schaffen, um ihn dann erneut vom Abgabenpflichtigen zu fordern. Vor diesem Hintergrund kann hier offen bleiben, ob der endgültige Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. November 2007, Bescheidnummer EB2007104122, auch schon bestandskräftig geworden ist. Da die Rechtsbehelfsbelehrung in diesem Bescheid keinen Anlass zu Beanstandungen gibt (vgl. §§ 70 Abs. 2, 58 VwGO), war hier die Monatsfrist zur Einlegung eines Widerspruchs zu beachten, § 70 Abs. 1 VwGO. Näherer Betrachtung bedarf deshalb – aber auch nachfolgend gab es innerhalb eines Jahres kein weiteres Schreiben des Klägers - das innerhalb dieser Frist beim Beklagten eingegangene Schreiben des Klägers vom 15. Februar 2008. Zwar enthält dieses Schreiben nicht ausdrücklich einen Widerspruch gegen diesen endgültigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid. Jedoch ist bei der Frage, ob vor allem ein juristisch nicht vorgebildeter Adressat eines belastenden Verwaltungsakts Widerspruch gegen diesen im Sinne des § 69 VwGO erhoben hat, nicht am Wortlaut der Erklärung kleben zu bleiben, sondern der Erklärungsinhalt des (fristgemäß eingegangenen) Schreibens ist nach den entsprechend im öffentlichen Recht geltenden Regeln der Auslegung gemäß § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ermitteln. Erhebt ein Adressat eines Vorausleistungsbescheids nur solche Einwände gegen die Vorausleistung, die losgelöst von dem (künftigen) Anschlussbeitragsbescheid zu sehen sind, so deutet dies im Zweifel darauf hin, dass er sich nach Erlass des endgültigen Anschlussbeitragsbescheids nicht gegen diesen wenden will, wenn er Abweichendes nicht hinreichend klar zum Ausdruck bringt. Geht es dagegen schon im Widerspruchsverfahren betreffend den Vorausleistungsbescheid um Einwände, die (objektiv oder jedenfalls nach Auffassung des Widerspruchsführers) auch gegen den endgültigen Anschlussbeitragsbescheid eine Rolle spielen (können), so könnte dies im Zweifel dafür sprechen, dass ein Schreiben des Betroffenen innerhalb der Widerspruchsfrist gegen den endgültigen Anschlussbeitragsbescheid auch als konkludentes Widerspruchsschreiben gegen den letztgenannten Bescheid zu werten ist, mag sich der Bescheidsadressat – mangels juristischer Kenntnisse – auch vordergründig bzw. ausdrücklich immer noch (nur) mit seinem Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid beschäftigen. Dies abschließend zu klären, ist aber nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit haben ihre Grundlagen in § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger ficht einen Vorausleistungsbescheid für einen Trinkwasseranschlussbeitrag an. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in K., S.straße z, bestehend aus dem 1.149 m² großen Flurstück a der Flur b, Gemarkung K.. Nach dem Berechnungsbogen „Grundlagen zur Beitragsberechnung“ errechnete der Beklagte für das Grundstück eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,14 und legte die mögliche Geschossflächenzahl auf 0,3 fest, offenbar auf der Grundlage einer Besichtigung vor Ort am 7. Oktober 2004. Mit Beitragsbescheid über die „Festsetzung der Vorauszahlung auf den Beitrag für den Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage Bad Doberan“ vom 12. Oktober 2004, Bescheidnummer VB2004200607, erhob der Beklagte vom Kläger eine Vorauszahlung in Höhe von 2.343,96 €. Mit dem hier streitgegenständlichen Beitragsbescheid über die „Festsetzung der Vorauszahlung auf den Beitrag für den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage“ vom 12. Oktober 2004, Bescheidnummer VB2004102162, erhob der Beklagte vom Kläger eine Vorauszahlung in Höhe von 975,64 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger am 10. November 2004 Widerspruch. Zur Begründung führt er darin im Wesentlichen aus, nach Überprüfung der ausgewiesenen Geschossflächenzahl von 0,30 ergebe seine Berechnung kaum die Hälfte des Berechnungsergebnisses des Beklagten. Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 bat er erneut um Korrektur der Bescheide auf der Grundlage „seiner“ vorliegenden tatsächlichen Werte (gemeint sind offenbar diejenigen seines Grundstücks). Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 1. Februar 2005, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zu den Widersprüchen Stellung. Mit weiterem Schreiben vom „13. Januar 2005“ (offenbar ein Schreibversehen), beim Beklagten eingegangen am 17. Februar 2005, erwiderte der Kläger auf das vorgenannte Schreiben des Beklagten, wobei wegen der Einzelheiten auf den dortigen Inhalt verwiesen wird. Mit Schreiben vom 13. September 2007 teilte der Beklagte mit, es sei nunmehr beabsichtigt, über die Widersprüche des Klägers zu entscheiden. Mit der Widerspruchsentscheidung sollten die endgültigen Beiträge – die dort näher dargelegt werden – erhoben werden. Wegen unzutreffender Adressierung (unter der Adresse des streitbefangenen Grundstücks) kam das Schreiben zurück. Daraufhin wurde ein gleichlautendes Schreiben vom 16. Oktober 2007 mit Adressierung wie im Rubrum verfasst. Mit Bescheid über die Erhebung des Beitrages für den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage vom 13. November 2007, Bescheidnummer EB2007104122, setzte der Beklagte (stattdessen) gegenüber dem Kläger (unter der Rubrumsadresse) den entsprechenden Anschlussbeitrag in Höhe von 1.251,09 € fest, wiederum auf der Grundlage einer Geschossflächenzahl von 0,30. Ebenso wurde ein endgültiger Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid gleichen Datums, Bescheidnummer EB2007202946, in Höhe von 2.585,25 € erlassen. Mit Schreiben vom 4. Januar 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass zwischenzeitlich ihm gegenüber die endgültigen Beitragsbescheide erlassen worden seien, wodurch sich die Vorauszahlungsbescheide erledigt hätten. Die dagegen gerichteten Widersprüche wären daher zurückzuweisen. Es werde nachgefragt, ob der Kläger die Widersprüche aufrechterhalte. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 21. Januar 2008 im Wesentlichen, der Beklagte spreche wider Erwarten nach über drei Jahren Erledigung nochmals Vorauszahlungen auf den Anschlussbeitrag Trink- und Schmutzwasser an. Er habe nach seinem Widerspruch durchgehend bis zum 4. Januar 2008 keine weitere Nachricht vom Beklagten erhalten. Mit der Einhaltung der festgesetzten Befristung durch den Beklagten in dieser Angelegenheit habe er davon ausgehen können, dass er seine Widersprüche anerkannt habe. Die Bescheide vom 12. Oktober 2004 seien daher außerdem zwischenzeitlich verfristet. Er halte seine Widersprüche aufrecht. Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 teilte der Beklagte dem Kläger im Wesentlichen mit, er erhalte in der Anlage Kopien seines Schreibens vom 16. Oktober 2007 und die Kopien der Beitragsbescheide vom 13. November 2007, die er nach eigener Aussage nicht bekommen habe. Die Beitragsbescheide vom 13. November 2007 seien ihm durch den jetzigen Zugang mit allen sich daraus ergebenden Regelungen bekannt gegeben. Laut Zustellungsurkunde wurden dem Kläger diese Bescheide am 26. Januar 2008 (unter der Rubrumsadresse) zugestellt; unter der Ziffer 1.1 sind die beiden Aktenzeichen dieser Bescheide aufgeführt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2008, beim Beklagten am 18. Februar 2008 eingegangen, erwiderte der Kläger auf das Schreiben des Beklagten vom 25. Januar 2008, teilte der Kläger u. a. mit, ihm seien die in der Anlage beigefügten Kopien der Schreiben vom 16.10.2007 und „31“.11.2007 – offenbar ein Schreibversehen („Zahlendreher“) - nicht zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens verwiesen. Mit Schreiben vom 30. September 2009 berichtigte der Beklagte den Trinkwasseranschlussbescheid vom 13. November 2007 dahingehend, dass statt der 19 % nunmehr noch 7 % Umsatzsteuer gefordert wurden mit der Folge der Ermäßigung der Umsatzsteuer auf 73,59 €. Der Differenzbetrag von 126,16 € werde mit ggf. zu zahlenden Beträgen des Klägers verrechnet, ein verbleibendes Guthaben zurückerstattet. Der Beklagte kam mit Schreiben vom 7. September 2010 auf die Widersprüche zurück und wies u. a. darauf hin, dass dem Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 2008 die endgültigen Beitragsbescheide zugesandt worden seien. Diese seien bestandskräftig geworden. Neben einem zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 29. September 2010 betreffend den Bescheid zur Vorauszahlung auf den Anschlussbeitrag Schmutzwasser wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2010 auch den Widerspruch des Klägers gegen den Vorauszahlungsbescheid auf den Anschlussbeitrag Trinkwasser zurück. In der Adresse enthalten die Widerspruchsbescheide eine falsche Hausnummer. Eine Zustellung dieser Widerspruchsbescheide konnte nicht erfolgen, weil nach der Mitteilung der NordBrief Rostock GmbH vom 2. Oktober 2010 eine Nachfrage beim Hausempfang ergeben habe, dass der Empfänger unbekannt verzogen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2011, diesmal mit Adressierung wie im Rubrum, wies der Beklagte gegenüber dem Kläger den Widerspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid auf den Anschlussbeitrag Trinkwasser zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig. Nach dem Erlass des Endbescheids liege das für die Zulässigkeit des Widerspruchs erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht mehr vor. Da auf den hier gegenständlichen Vorausleistungsbescheid keine Zahlungen geleistet worden sei, enthalte der Bescheid vom 13. November 2007 ein Leistungsgebot, das sich auf die Gesamtsumme des festgesetzten endgültigen Beitrags beziehe. In diesem Fall werde das Leistungsgebot des Vorauszahlungsbescheids durch die Zahlungsaufforderung im endgültigen Beitragsbescheid mit der Folge abgelöst, das der gegenstandslos gewordenen Zahlungsaufforderung in den vorläufigen Bescheiden für die Beitragsschuldner keine belastende Wirkung mehr zukomme. Am 21. Februar 2011 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben, mit der er vorträgt: Sein Grundstück sei bereits 1982 mit der Installation eines Hauswasserzählers an die zentrale öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen worden. Nach der Wende sei er als Kunde in Beziehung Wasser und Abwasser der Nordwasser GmbH Rostock zugeordnet worden und habe auch von dort seine jährlichen Rechnungsstellungen erhalten. Im Zusammenhang mit der Kommunalisierung der Unternehmen in der Wasserversorgung sei dieses Unternehmen ab 1. Juli 1992 ausgeschieden und an seine Stelle der beklagte Zweckverband getreten. Ab diesem Zeitpunkt habe er jährlich seine Rechnungsstellungen vom beklagten Zweckverband erhalten. Der beklagte Zweckverband sei erst im Jahre 1992 gegründet worden, es gehe hier aber um einen Trinkwasseranschluss, der bereits seit dem Jahre 1982 erfolgt sei. Eine Legitimierung aus der DDR-Zeit sei ihm unbekannt und unverständlich. Entgegen der Aussage im Beschluss des Gerichts vom 21. März 2011 gehe es hier nicht um Trinkwasserbeiträge, sondern um den Vorausleistungsbescheid im Hinblick auf den Trinkwasseranschluss. Der Kläger beantragt, den so genannten Beitragsbescheid des Beklagten über die „Festsetzung der Vorauszahlung auf den Beitrag für den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage“ vom 12. Oktober 2004, Bescheidnummer VB2004102162, und seinen Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und meint unter Vertiefung seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid, die Klage sei deshalb bereits unzulässig. Hilfsweise wird auf Fragen der Begründetheit der Klage eingegangen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. März 2011 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.