Urteil
4 A 1552/19 SN
VG Schwerin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2022:1123.4A1552.19.00
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Leitsätze
1. Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts als Vorteilsabschöpfungsabgabe.(Rn.34)
2. Zur Erlaubnis- und damit Entgeltfreiheit des Entnehmens von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb im Sinne des § 46 Abs 1 S 1 Nr 1 WHG (juris: WHG 2009).(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts als Vorteilsabschöpfungsabgabe.(Rn.34) 2. Zur Erlaubnis- und damit Entgeltfreiheit des Entnehmens von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb im Sinne des § 46 Abs 1 S 1 Nr 1 WHG (juris: WHG 2009).(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Das Gericht konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Januar 2022 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. August 2022 hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Festsetzungsbescheid vom 18. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts sind die §§ 16 ff. LWaG M-V vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765). Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 LWaG M-V erhebt das Land von dem Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für die Benutzungen in Gestalt des Entnehmens, Zutageförderns, Zutageleitens und Ableitens von Grundwasser. Nicht erhoben wird ein Entgelt für erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3, der §§ 25, 26 und 46 WHG sowie des § 23 dieses Gesetzes (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 LWaG M-V). Die nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 LWaG M-V vorgesehene Abgabenerhebung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1, 4 und § 18 Abs. 1 LWaG M-V sind erfüllt, ohne dass sich die Klägerin auf eine Erlaubnis- und damit Entgeltfreiheit der Grundwasserbenutzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 LWaG M-V in Verbindung mit § 46 WHG berufen kann. Bei dem Wasserentnahmeentgelt handelt es sich um eine Sonderabgabe in der Gestalt einer Vorteilsabschöpfungsabgabe (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Oktober 2021 in der Sache 4 A 1499/19 SN unter Bezugnahme insbesondere auf BVerfG, Entscheidung vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88 –, BVerfGE 93, 319, juris Rn. 157, 162, 165, 166 und Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2002 – 2 BvR 591/95 –, juris Rn. 70). Nach Maßgabe der Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG), die grundsätzlich davon ausgeht, dass Gemeinlasten aus Steuern finanziert werden, bedarf eine nicht-steuerliche Abgabe finanzverfassungsrechtlich über die Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Zudem muss sie sich ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. So können etwa Gebühren und Beiträge als Gegenleistung für staatliche Leistungen oder deren Zurverfügungstellung neben den Steuern erhoben werden. Sonderabgaben, für die ebenfalls die Gesetzgebungskompetenzen nach den Art. 70 ff. GG gelten, sind nur in engen Grenzen zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen sie nur eine homogene Gruppe treffen, die sich hinreichend von der Allgemeinheit abgrenzen lässt. Bei einer Sonderabgabe in der Gestalt einer Vorteilsabschöpfungsabgabe ist zumindest insoweit eine spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck erforderlich. Dies ist auch bei den §§ 16 ff. LWaG M-V der Fall. Die Abgabepflichtigen erlangen einen Vorteil gegenüber all denen, die das Wasser nicht oder nicht in vergleichbarer Weise benutzen dürfen. Es ist grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil entsprechend abzuschöpfen. Soweit die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Vorteilsabschöpfungsabgabe voraussetzt, dass sie – gleichsam als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal – der Abgeltung eines werthaltigen Sondervorteils dient (so die Kammer im Urteil vom 18. Oktober 2021 – 4 A 1499/19 SN – auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung, S. 19 ff. des Urteilsabdrucks), kann davon in der Regel ohne Weiteres ausgegangen werden. Die an die Rechtmäßigkeit einer Sonderabgabe zu stellenden Anforderungen sind auch erfüllt, soweit der Gesetzgeber mit der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts neben der Vorteilsabschöpfung weitere Zwecke verfolgt, die als untergeordnet zu betrachten sind. Bei einer Sonderabgabe wie in der vorliegenden Konstellation, die nicht der Finanzierung einer besonderen Aufgabe, sondern zumindest in erster Linie der Vorteilsabschöpfung dient, kann nämlich im Übrigen auf die Gruppenbezogenheit verzichtet werden, soweit es um die Abgrenzung der Abgabe von der Steuer geht. Sie ist schon unter dem Aspekt der Vorteilsabschöpfung durch einen besonderen unterscheidungskräftigen Belastungsgrund gekennzeichnet, der verhindert, dass sie in Konkurrenz zu den Steuern tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 – 9 C 5/20 –, juris Rn. 14). Auf die Merkmale der Sachnähe der Abgabenpflichtigen und die Gruppennützigkeit der Mittelverwendung kommt es dann für mitverfolgte Nebenzwecke nicht mehr entscheidend an (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. März 2009 – 2 BvR 1824/05 –, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 – 2 BvR 2335/95 –, juris Rn. 115 ff. betr. Sonderabgaben im engeren Sinne). Davon ist auch für die mit der Entgelterhebung nach den §§ 16 ff. LWaG M-V mittelbar verfolgten Lenkungs- und Finanzierungszwecke auszugehen, nämlich soweit Anreize zur sparsamen Wasserentnahme geschaffen werden sollen und der Gesetzgeber das im Wege der Vorteilsabschöpfung erzielte Aufkommen aus der Abgabe einer Zweckbindung unterwirft. In § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 LWaG M-V sieht er die Verwendung für Maßnahmen vor, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte oder der Gewässerunterhaltung dienen, wozu auch gehören (1.) Entschädigungen und Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen in Wasserschutzgebieten gemäß § 52 Abs. 4 und 5 WHG, sofern das Land die Entschädigung beziehungsweise den Ausgleich leistet, und (2.) die Gewährung von Zuschüssen für die Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen in Wasserschutzgebieten infolge von Altlasten, deren Verursacher nicht feststeht oder vorläufig weder zur Beseitigung der Altlast noch zur Finanzierung ihrer Beseitigung herangezogen werden kann. Den weiteren Zwecken der Abgabenerhebung kommt neben dem zentralen Aspekt der Vorteilsabschöpfung auch im Hinblick auf die Mittelverwendung kein solches Gewicht zu, dass die Sonderabgabe in einer Weise hätte ausgestaltet werden müssen, die sie auch insoweit hätte sachlich rechtfertigen können (vgl. etwa im Hinblick auf die erforderliche Gruppenhomogenität, -verantwortung und -nützlichkeit bei Finanzierungssonderabgaben zur Altlastensanierung, insbesondere mit Blick auf die notwendige Äquivalenzbeziehung zwischen der Verursachung der Altlasten und gegenwärtigen Wasserentnahmen Breuer, DVBl. 1992, 485, 492 und allgemein BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88 –, BVerfGE 93, 319, 344, juris Rn. 157). Soweit ein Grund – wie hier der Gesichtspunkt der Vorteilsabschöpfung – die Erhebung einer Sonderabgabe rechtfertigt und dieser – wie für die vorliegende Konstellation – in den Regelungen über die Abgabe konsequent umgesetzt worden ist, trifft den Gesetzgeber nämlich grundsätzlich keine Verpflichtung, daneben angestrebten Zwecken wie den Lenkungs- und Finanzierungsaspekten einen bestimmten, quantifizierbaren Einfluss einzuräumen (etwa im Sinne einer näheren Präzisierung und Konkretisierung: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 – 1 BvR 1801/07 –, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 – 9 C 5/20 –, juris Rn. 22). Soweit die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Sonderabgabe nicht nur im Hinblick auf die Abgabenart, sondern auch bezogen auf die Abgabensätze und eine gesetzlich angeordnete Zweckbindung der Verwendung des Aufkommens erfüllt sein müssen (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 -, juris Rn. 25 ff.), sind die §§ 16 ff. LWaG M-V ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsabschöpfung folgende besondere sachliche Rechtfertigung, die bei Sonderabgaben eine zentrale Zulässigkeitsanforderung darstellt und nicht nur für die Abgabenerhebung dem Grunde nach, sondern auch für die Bemessung der Höhe der Sonderabgabe gilt, erfasst hier auch die Entgeltgestaltung (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. September 2016 – 9 A 2531/13 –, juris Rn. 37, 51 ff. wonach die Abgabenbemessung nicht in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten legitimen Abgabenzweck stehen darf; VG Köln, Urteil vom 25. März 2014 – 14 K 6024/11 –, juris Rn. 138 ff., 145, wonach eine Verletzung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen ausscheide, weil mit der Entgelterhebung lediglich der Vorteil der Möglichkeit der Wasserentnahme in einem bestimmten Umfang abschöpft werde; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. September 2016 – 9 A 2531/13 –, juris Rn. 114 ff., 120; VG Köln, Urteil vom 25. März 2014 – 14 K 6024/11 –, juris Rn. 123 und 125: kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für Wasserentnahmen mit und ohne anschließende Nutzung derselbe Entgeltsatz gelte; unabhängig davon, ob bereits an die Eröffnung der Möglichkeit zur Wasserentnahme oder erst auf die Wasserbenutzung selbst abgestellt wird, ist die Bemessung der Abgabesätze nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers nicht zwingend, vgl. auch Gawel, DVBl. 2011, 1001 ff. und 1006 f., wonach die Entnahmevorgänge in der quantitativen Extraktion einander zunächst gleichstünden, und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 – 1 BvR 1801/07 –, juris Rn. 14, 21 zur Verleihungsgebühr und Festlegung der Gebührensätze sowie zum weiten Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers im Hinblick auf Entgeltsätze und die Privilegierungen, insbesondere dann, wenn sich – wie grundsätzlich auch beim Wasserentnahmeentgelt – der Vorteil für den Abgabenschuldner nicht exakt und im Voraus ermitteln lasse oder kein feststellbarer Marktpreis und keine allgemein anerkannte Bewertungsmethode für die Bestimmungen des Wertes des öffentlichen Gutes existierten, aus dessen Nutzung oder der Möglichkeit dazu der in einem bestimmten Umfang abzuschöpfende Vorteil beruht; ebenso BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 9 C 16/16 –, juris Rn. 26 zum nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelt; BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rn. 179 f. zufolge sind Freistellungen – wie sie etwa auch § 16 Abs. 2 LWaG M-V vorsieht – zulässige Subventionsentscheidungen, soweit sie sich durch einen sachlichen Gesichtspunkt gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen; auch folgt nicht etwa aus Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2000/60/EG – Wasserrahmenrichtlinie –, wonach die verschiedenen Wassernutzungen, die mindestens in die Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufzugliedern sind, auf der Grundlage einer näher beschriebenen wirtschaftlichen Analyse und unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips einen angemessenen Beitrag leisten zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen, dass in den §§ 16 ff. LWaG M-V eine Differenzierung nach Sektoren fehle und Entgelte allein zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen erhoben werden könnten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 9 B 34/20 –, juris Rn. 15 ff.). Soweit sich die Klägerin im Hinblick auf andere landwirtschaftliche Unternehmen, die eine Betriebsgröße von 5.000 oder 10.000 ha aufwiesen und unentgeltlich Grundwasser in Mengen von 4 oder 8 Mio. m³ entnehmen dürften, auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei der Freistellung nach § 16 Abs. 2 LWaG M-V für das Entnehmen von Wasser für Zwecke der landwirtschaftlichen Beregnung handelt es sich um eine zulässige Subventionsentscheidung des Gesetzgebers. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese nicht durch einen sachlichen Gesichtspunkt gemeinwohlbezogen gerechtfertigt ist. Den Tatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 2 LWaG M-V hat die Klägerin durch die Entnahme von Grundwasser für den von ihr in A-Stadt betriebenen landwirtschaftlichen Betrieb im Jahre 2015 erfüllt, wobei der Beklagte den Umfang der Wasserentnahme in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschätzt hat. Von der Tatbestandserfüllung ist auch dann auszugehen, wenn dazu zusätzlich die Erlangung eines werthaltigen Sondervorteils erforderlich ist. Ein solcher ist für die Klägerin mit den streitbefangenen Wasserentnahmen für ihren landwirtschaftlichen Betrieb nämlich verbunden gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Benutzung nicht erlaubnis- und damit entgeltfrei im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 LWaG M-V. Insbesondere vermag die Kammer nicht davon auszugehen, dass gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 LWaG M-V für die streitbefangenen Wasserentnahmen kein Entgelt erhoben werden, weil es sich um eine gemäß § 46 WHG erlaubnisfreie Benutzung handelt. Nach dem im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung u.a. das Entnehmen von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Es geht nicht um die Entnahme von geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck. Auch handelt es sich bei dem streitbefangenen Betrieb der Klägerin nicht um einen landwirtschaftlichen Hofbetrieb im Sinne der wasserhaushaltsrechtlichen Vorschrift. Entsprechend der Gesetzesbegründung erfasst der Begriff „Hofbetrieb“ im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG jedenfalls keine Massentierhaltungsanlagen mit 600 und mehr Rinderplätzen (so auch Sächsisches OVG, Urteil vom 9. Juni 2020 – 4 A 588/18 –, juris Rn. 18) wie im vorliegenden Fall. Dabei kann unentschieden bleiben, inwieweit der Begriff landwirtschaftliche Betriebe erfasst, die über den herkömmlichen, insbesondere familiär geführten Bauernhof hinausgehen, welcher der Erzielung des eigenen Lebensunterhalts dient und gleichzeitig als eigene Wohnunterkunft genutzt wird (vgl. etwa VG Dresden, Urteil vom 19. April 2011 - 2 K 1905/09 -, juris Rn. 18). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf landwirtschaftliche Strukturentwicklungen, die im Beitrittsgebiet bereits in der Deutschen Demokratischen Republik mit der Gründung von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften begonnen haben, und den auch im Übrigen zu verzeichnenden Wechsel von kleineren Bauernhöfen zu größeren modernen Betrieben, bei denen es sich auch schon um Unternehmen handeln kann. Ungeachtet solcher Entwicklungen lässt sich § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG im Wege der Auslegung entnehmen, dass zum einen der Begriff des landwirtschaftlichen Hofbetriebes nicht gleichgesetzt werden kann mit dem des landwirtschaftlichen Betriebes und zum anderen Massentierhaltungsbetriebe ab einer gewissen Größe selbst dann nicht mehr erfasst werden, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen mit den dazugehörigen Gebäuden und dem oder den zur Wasserentnahme genutzten Brunnen dem Erscheinungsbild eines klassischen landwirtschaftlichen Hofbetriebes durchaus noch entsprechen (vgl. auch ausführlich VG Sigmaringen, Urteil vom 11. Juli 2019 – 3 K 6879/17 –, BeckRS 2019, 20344, Rn. 27 ff.). Das Merkmal des „Hofbetriebes“ führt letztlich dazu, dass für landwirtschaftliche Betriebe ab einer gewissen für den Wasserhaushalt relevanten Dimension keine Erlaubnisfreiheit mehr besteht (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 31. Mai 2012 – 4 A 473/11 –, juris Rn. 5). Bestätigt wird dies durch die Systematik des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, der im Gesamtkontext so zu verstehen ist, dass es bei dem Entnehmen von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb und für das Tränken des Viehs außerhalb von diesem Betrieb (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 9 B 34/20 –, juris Rn. 12) ebenso wie bei Wasserentnahmen für den Haushalt oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck jedenfalls nicht um solche Mengen geht, die für Massentierhaltungen notwendig sind, die sogar Tierplatzschwellenwerte nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) erreichen. Angesichts des Gesetzeszwecks, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen (§ 1 WHG), erweist sich dies mit Blick auf die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und die Wasserwirtschaft als sachlich gerechtfertigt. Für eine solche Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte des § 33 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F., den 2010 der jetzige und ihm inhaltlich entsprechende § 46 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 WHG abgelöst hat (der Satz 2 des § 33 Abs. 1 WHG 2002 wurde zum Halbsatz 2 des § 46 Abs. 1 Satz 1 WHG). Befreiungen von der grundsätzlichen Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht für Wasserentnahmen ergaben sich daraus nur, soweit diese für die Wasserwirtschaft infolge der geringen Menge typischerweise ohne Einfluss waren. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat in seinem Urteil vom 22. September 1999 (– 2 L 206/97 –, juris Rn. 23) zu Sinn und Zweck der Privilegierung in § 33 WHG a.F. sowie dem zugrundeliegenden Motiv des Gesetzgebers ausgeführt, dass dieser insgesamt lediglich solche Nutzungen des Grundwassers habe freistellen wollen, die von untergeordneter Bedeutung für den Wasserhaushalt seien, nicht jedoch die Entnahme größerer Mengen. In allen vier Varianten des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG a.F. finde üblicherweise nur ein geringer Verbrauch von Grundwasser statt. Dies gelte für den Haushalt, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes und werde für einen sonstigen vorübergehenden Zweck ausdrücklich normiert. Für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb könne insoweit nicht anderes gelten. Der Gesetzgeber habe auch nicht etwa dadurch, dass er das Tatbestandsmerkmal „in geringen Mengen“ ausdrücklich nur in der letzten Variante des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG a.F. normiert habe, für die drei vorstehenden Varianten darauf verzichtet. Zwar habe der Regierungsentwurf in § 37 WHG das besagte Merkmal noch an den Beginn der Vorschrift gestellt, während es in der gesetzlichen Fassung auf die letzte Variante beschränkt worden sei. Wie sich aber aus der Empfehlung des zuständigen Ausschusses (BT-Drs. 2/3536, S. 15) ergebe, sei diese Umstellung lediglich zur Verdeutlichung vorgenommen worden: "..., daß gerade bei der Entnahme von Grundwasser zu vorübergehenden Zwecken die Gefahr eines übergroßen Eingriffs droht, während andererseits die gleiche Gefahr bei der Verwendung von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb und für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes nicht besteht". Die Gesetzesbegründung zu § 46 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 benennt insoweit ein – nicht abschließendes – Abgrenzungskriterium für die den landwirtschaftlichen Hofbetrieb betreffende Variante, das sich § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG a.F. bereits im Wege der Auslegung entnehmen ließ. In dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts der Bundesregierung vom 3. April 2009 (BR-Drs. 280/09, S. 186) und vom 27. April 2009(BT-Drs. 16/12786 unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 17. März 2009, BT-Drs. 16/12275, dort S. 64) heißt es zu § 46 des Art. 1 (Wasserhaushaltsgesetz): „§ 46 ersetzt den geltenden § 33 WHG. Die erlaubnis- und bewilligungsfreien Tatbestände nach dem bisherigen § 33 Absatz 1 WHG werden in Absatz 1 Satz 1 fortgeführt. Der Begriff „Hofbetrieb“ in Nummer 1 erfasst wie im geltenden Recht keine Massentierhaltungen. Erlaubnis- und Bewilligungsfreiheit besteht folglich nicht, wenn für den Hofbetrieb die Tierplatzschwellenwerte nach der 4. BImSchV erreicht werden und damit eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist.“ Daran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Juli 2021 im Verfahren 9 B 34/20 (juris Rn. 10) zu der Einschätzung der Vorinstanz, von dem Begriff des landwirtschaftlichen Hofbetriebes solle keine Massentierhaltung erfasst werden, von der in dem konkreten Fall aber auszugehen sei, weil ersichtlich Tierplatzschwellenwerte nach der 4. BImSchV (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Ziff. 7.1.5 des Anhangs 1) erreicht seien und damit eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei, da die Klägerin selbst einen Bestand von ca. 1.300 Milchkühen angegeben habe, ausgeführt: „Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen weiterer abstrakter Klärungsbedarf besteht. Soweit sie darauf hinweist, dass der Begriff der „Massentierhaltung“ gesetzlich nicht geregelt ist, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass die Gesetzesmaterialien - wie beschrieben - zur näheren Umschreibung des Begriffs auf die Tierplatzschwellenwerte nach der 4. BImSchV verweisen und die Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG einhellig in diesem Sinne ausgelegt wird (vgl. nur VG Sigmaringen, Urteil vom 11. Juli 2019 - 3 K 6879.17 - juris Rn. 33 ff.; Meyer, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2020, § 46 WHG Rn. 10; Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, Stand September 2020, § 46 WHG Rn. 2, 18; Cormann, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, § 46 WHG Rn. 13; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 46 Rn. 14; Ell, in: Drost, Das neue Wasserrecht, Stand Juli 2020, § 46 WHG Rn. 16, und Böhme, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 46 Rn. 10).“ Danach vermag die Kammer im vorliegenden Fall keine erlaubnisfreie Benutzung im Sinne des allein in Betracht kommenden § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG anzunehmen (in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 17. Juni 2009 – BT-Drs. 16/13426, S. 29 – zu den Gesetzentwürfen der Bundesregierung – BT-Drs. 16/12786 – und der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – BT-Drs. 16/12275 – heißt es zu § 46 WHG: „Durch die Änderung sind auch die Entnahme von Grundwasser für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, das Tränken von Vieh oder für einen vorübergehenden Zweck nur noch in geringen Mengen erlaubnisfrei.“, wobei unklar bleibt, auf welche Änderung sich der Ausschuss für seine über die vorstehende Differenzierung hinausgehende Annahme stützt; bei dem der Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG dienenden Vorbehalt in § 46 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG, dass keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind, handelt es sich dem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2022 – OVG 11 N 85.19 –, juris Rn. 5, zufolge nicht etwa um die allein maßgebliche, sondern vielmehr um eine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung für alle erlaubnisfreien Benutzungen nach § 46 Abs. 1 WHG). Davon ausgehend unterfällt der landwirtschaftliche Betrieb der Klägerin jedenfalls deshalb nicht § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, weil davon auszugehen ist, dass für das Jahr 2015 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erforderlich gewesen wäre. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 7.1.5 der 4. BImSchV, aus der sich folgende Anlagenbeschreibung ergibt: Rinder (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr) mit 600 oder mehr Rinderplätzen. Auf der Grundlage der Auskunft, die der Beklagte bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingeholt hat, ist der Tierplatzschwellenwert bei hier 1.400 Rinderplätzen mit der Folge der (abstrakten) Genehmigungsbedürftigkeit überschritten worden (und zwar ungeachtet dessen, dass wegen des Bestandsschutzes der Altanlage eine Anzeige gemäß § 67 Abs. 2 BlmSchG ausgereicht habe). Auf dieser Grundlage erweist sich die angefochtene Entgeltfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1, 4, § 18 Abs. 1 LWaG M-V als rechtmäßig. Dabei ist die vom Beklagten vorgenommene und dem angefochtenen Festsetzungsbescheid zugrunde gelegte Schätzung nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 2 und 3 LWaG M-V hat der Entgeltpflichtige für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres der Wasserbehörde in einer Erklärung für die im Vorjahr tatsächlich entnommene Wassermenge die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die zuständige Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen (§ 17 Abs. 4 LWaG M-V). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Da die Klägerin auch im Veranlagungsjahr 2015 für ihren landwirtschaftlichen Betrieb über eine wasserrechtliche Erlaubnis verfügte, Grundwasser zum Zwecke der Verwendung als Tränk- und Brauchwasser zu entnehmen, forderte sie der Beklagte mit Schreiben vom 20. März 2019 auf, ihm die entnommenen Wassermengen mitzuteilen. Dies lehnte sie ab und wies insbesondere darauf hin, dass es sich um erlaubnis- und damit auch entgeltfreie Wasserentnahmen gehandelt habe. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 räumte der Beklagte der Klägerin eine Erklärungsfrist bis zum 26. Juli 2019 ein und wies darauf hin, dass er im Falle des fruchtlosen Ablaufs der Frist das Entgelt auf der Grundlage einer Schätzung gemäß § 17 Abs. 4 LWaG M-V festsetzen werde, was danach in rechtmäßiger Weise geschah. Die Schätzungsentscheidung hat der Beklagte auch hinreichend begründet. In dem Übersendungsschreiben vom 18. Juli 2019, dem der angefochtene Ausgangsbescheid als Anlage beigefügt war, führte er ergänzend aus, Grundlage der Schätzung seien die Entnahmemengen für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 gewesen, so dass sich aufgrund des insoweit errechneten Mittelwerts eine geschätzte Entnahmemenge von 12.600 m³ ergeben habe. Diese Begründung hat der Beklagte in den Sachverhaltsteil des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2019 übernommen, die jedenfalls dadurch in ausreichender Weise Grundlage für die Widerspruchsentscheidung geworden ist (die wiederum insoweit die Gestalt des Ausgangsbescheides geprägt hat, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Soweit sich die Klägerin auf Verjährung beruft, ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheides vom 18. Juli 2019 bereits Verjährung eingetreten sein könnte. Dies gilt schon deshalb, weil die vierjährige, aber erst recht die wegen der Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 17 Abs. 3 LWaG M-V hier geltende (sogar) fünfjährige Festsetzungsverjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2015 in Gang gesetzt worden ist, nämlich des Kalenderjahres, in dem die betreffende Gewässerbenutzung ausgeübt worden ist (§ 18 Abs. 2 Satz 3 LWaG M-V). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts für das Jahr 2015. Sie ist eine eingetragene Genossenschaft. Ausweislich des Genossenschaftsregisters des Amtsgerichtes B-Stadt hat sie zum Gegenstand: „Die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, deren Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung. Die Erbringung von Dienstleistungen im landwirtschaftlichen Raum, insbesondere Leistungen im Bereich der Landschaftsgestaltung und des Landschaftsschutzes sowie der Landschaftspflege. Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Gründung eigener Unternehmen, wenn sie der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder zu dienen bestimmt ist. Die gemeinsame Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen der Mitglieder, die Vermietung und Verpachtung.“ Sie betrieb (auch) 2015 am Standort A-Stadt einen auf Agrar- und Tierproduktion ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Rinderanlage, der durch Umwandlung aus einer in der Deutschen Demokratischen Republik gegründeten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft entstanden ist. Seit 2004 verfügt die Klägerin über eine bis zum 31. Dezember 2024 befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewässerbenutzung für Grundwasserentnahmen aus einem Brunnen zum Zwecke der Verwendung als Tränk- und Brauchwasser über eine Entnahmemenge bis zu 29.500 m³ pro Jahr (eingetragen in dem beim Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern geführten Wasserbuch, Wasserbuchblatt Nr. 2494). Gemäß Punkt 05.04. der Auflagen, mit der die wasserrechtliche Erlaubnis versehen ist, sollen die entnommenen Wassermengen mit einem geeichten Wasserzähler gemessen, die Ergebnisse monatlich aufgezeichnet und der unteren Wasserbehörde bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres übergeben werden. Für die Jahre 2005 bis 2012, 2014, 2016 bis 2018 meldete die Klägerin der unteren Wasserbehörde die jeweils entnommenen Wassermengen, woraufhin die Festsetzungsbescheide für das jeweilige Kalenderjahr ergingen. Im März 2019 forderte der Beklagte als untere Wasserbehörde die Klägerin auf, für das Veranlagungsjahr 2015 die entnommenen Wassermengen mitzuteilen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 setzte er dafür eine Frist und wies darauf hin, dass bei nicht rechtzeitigem Eingang das Entgelt nach § 17 Abs. 4 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) im Wege der Schätzung festgesetzt werde. Die Klägerin verweigerte ihre Mitwirkung und bezog sich dabei auf ihren Widerspruch aus dem Verfahren WS 04-19. Eine Entgeltpflicht bestehe nicht, weil für ihren Hofbetrieb die Grundwasserentnahme unentgeltlich sei. Aufgrund langfristiger Strukturentscheidungen und Entwicklungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik betreibe sie einen landwirtschaftlichen Hofbetrieb in moderner Art und Weise. Eine Wasserversorgung erfolge zu landwirtschaftlichen Zwecken auf dem Hof, der den Mittelpunkt ihres Betriebes darstelle. Dies ergebe sich auch aus dem Tränken des Viehs innerhalb und außerhalb des Hofbetriebes. Der landwirtschaftliche Zweck umfasse auch den Wasserbedarf für das Vieh, das Säubern der Stallungen und den Betrieb, das Waschen und Reinigen technischer Anlagen, die zu einem modernen landwirtschaftlichen Betrieb in seiner vielfältigen Strukturentwicklung in Deutschland gehöre. Darüber hinaus genieße der Betrieb aufgrund der Gründung und Strukturentwicklung seit 1960 Bestandsschutz. Er erfülle die Kriterien eines landwirtschaftlichen Hofbetriebes, so dass er insoweit privilegiert sei und Grundwasser unentgeltlich benutzen könne. Anderenfalls sei von einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen landwirtschaftlichen Unternehmen auszugehen, die eine Betriebsgröße von 5.000 oder 10.000 ha aufwiesen und unentgeltlich Grundwasser in Mengen von 4 oder 8 Mio. m³ entnehmen dürften. Zudem sei Verjährung eingetreten. Mit Festsetzungsbescheid vom 18. Juli 2019 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für die Entnahme von Grundwasser im Veranlagungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 auf der Grundlage einer geschätzten Entnahmemenge von 12.600 m³ ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 630,-- Euro fest. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. In dem Übersendungsschreiben vom 18. Juli 2019, dem der Bescheid als Anlage beigefügt war, wird ergänzend ausgeführt, dass in Ermangelung einer diesbezüglichen Erklärung für das Jahr 2015 die maßgebliche Wasserentnahmemenge gemäß § 17 Abs. 4 LWaG M-V im Wege der Schätzung ermittelt worden sei. Grundlage seien die Entnahmemengen für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 gewesen, so dass sich aufgrund des insoweit errechneten Mittelwertes eine geschätzte Entnahmemenge von 12.600 m³ ergebe. Verjährung sei nicht eingetreten. Nach § 18 Abs. 2 LWaG M-V betrage die Frist zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts, die für das Kalenderjahr 2015 am 1. Januar 2016 in Gang gesetzt worden sei, vier Jahre. Den gegen den vorgenannten Bescheid am 26. Juli 2019 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass die Grundwasserentnahme für ihren Hofbetrieb im Sinne des § 46 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) unentgeltlich sei. Zudem erhob sie die Verjährungseinrede. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2019, zugestellt am 30. August 2019, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Entnahme von Grundwasser für den Betrieb der Klägerin zur Nutzung als Tränk- und Brauchwasser sei nicht wegen bestehender Erlaubnisfreiheit entgeltfrei. Es handele sich nicht um eine erlaubnis- und damit entgeltfreie Benutzung im Sinne von § 16 Abs. 2 LWaG M-V in Verbindung mit 46 Abs. 1 WHG. Nach § 8 Abs. 1 WHG sei jede „Benutzung“ eines Gewässers grundsätzlich erlaubnis- oder bewilligungspflichtig, sofern nicht das Wasserhaushaltsgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Vorschriften etwas anderes bestimmten. Benutzungen eines Gewässers im Sinne von § 8 Abs. 1 WHG seien gemäß § 9 Abs.1 Nr. 5 WHG das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten, Ableiten von Grundwasser. Danach sei die Entnahme von Grundwasser durch die Klägerin eine Benutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG und folglich gemäß § 8 Abs. 1 WHG grundsätzlich erlaubnispflichtig. Vom Erlaubnis- oder Bewilligungserfordernis befreie § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes und in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck. Die Klägerin führe jedoch keinen landwirtschaftlichen Hofbetrieb. Um einen solchen handele es sich dann nicht mehr, wenn Tierplatzschwellenwerte nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BlmSchV) erreicht würden. Dieses Kriterium ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 46 WHG (BT-Drs. 16/12275 zum Entwurf eines WHG aus dem Jahre 2009). Danach könne für die Klägerin nicht von einem landwirtschaftlichen Hofbetrieb im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 WHG ausgegangen werden. Die 4. BlmSchV erfasse mit ihrem § 1 Abs. 1 diejenigen genehmigungsbedürftigen Anlagen, die in ihrem Anhang 1 aufgeführt seien. Nach deren Nummer 7.1.5 gehörten hierzu Anlagen mit 600 und mehr Rinderplätzen. Laut Auskunft der zuständigen Genehmigungsbehörde, des Staatliches Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, betreibe die Klägerin am Standort in A-Stadt eine Rinderanlage mit 1.400 Rinderplätzen, womit von einer Genehmigungsbedürftigkeit auszugehen sei. Am 1. November 2001 habe die Klägerin die Anlage gemäß § 67 Abs. 2 BlmSchG bei dem Staatlichen Amt angezeigt. Soweit sich die Klägerin auf eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Unternehmen berufe, sei der Vortrag unsubstantiert. Auch sei Festsetzungsverjährung nicht eingetreten. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 LWaG M-V betrage die Festsetzungsfrist bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 17 Abs. 3 LWaG M-V sogar fünf Jahre. Mit der am 11. September 2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Aufhebungsbegehren weiter und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Die Annahme des Beklagten, dass sie in A-Stadt keinen landwirtschaftlichen Hofbetrieb betreibe und dass – unter Hinweis auf den „WHG-Kommentar von Czychowski-Heinhardt, 11. Aufl. § 4 Rn. 11 f“ – die ehemaligen volkseigenen (staatlichen) und genossenschaftlichen, in ihrer Tätigkeit auf die Pflanzen- und Tierproduktion spezialisierten Betriebe, die heute als GmbH oder Agrargenossenschaft mit industriemäßigen Produktionsmethoden weitergeführt würden, keine „Landwirtschaft“ im Sinne des heutigen Wasserrechts betrieben, sei willkürlich, tendenziös und widerspreche dem Wasserhaushaltsgesetz und Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Ausführungen des Beklagten unter „rechtliche Würdigung“ enthielten ausschließlich politisch-tendenziöse Betrachtungsweisen zu Lasten der Klägerin, die auf Grund ihrer Gründung und ihrer Strukturentwicklung seit 1960 Bestandschutz genieße und gegen Kleinstunternehmen mit wenigen Hektar Hof- und Ackerfläche ausgespielt werden solle. Der Beklagte verhalte sich im Übrigen widersprüchlich. Die durchschnittliche Betriebsgröße von landwirtschaftlichen Unternehmen, die einen Gemüse- und Kartoffelanbau im Landkreis Ludwigslust-Parchim betrieben, betrage zwischen 5.000 und 10.000 ha. Diese Unternehmen dürften jährlich unentgeltlich zwischen 4.000.000 und 8.000.000 m³ Grundwasser entnehmen, während die Klägerin bei einem Verbrauch von nur bis zu 15.000 m³ als angeblich industrielles Unternehmen eingestuft werde. Hierin liege eine Ungleichbehandlung, weshalb die Klägerin ebenfalls als von der Entrichtung eines Wasserentnahmeentgelts für 2015 befreit zu gelten habe. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Festsetzungsbescheid vom 18. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Nr. WS08-19 vom 29. August 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bescheid vom 18. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in Ihren Rechten. Von einer Entgelterhebung sei auch nicht nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 oder 7 LWaG M-V abzusehen. Insbesondere handele es sich bei dem betroffenen Betrieb der Klägerin nicht um einen „landwirtschaftlichen Hofbetrieb“ im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Davon könne nämlich bei einer – hier anzunehmenden – Überschreitung der Tierplatzschwellenwerte nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht mehr ausgegangen werden. Dieser rechtliche Ansatz werde auch in den Schreiben des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz – der obersten Wasserbehörde – vom 17. Juni 2015 und 25. Juni 2016 und in der Antwort der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern auf eine Kleine Anfrage vom 4. Januar 2016 (LT-Drs. 6/4867) bestätigt. Hintergrund sei die Begründung zu § 46 WHG (BT-Drs. 16/12275, S. 64). Von einer Überschreitung des einschlägigen Tierplatzschwellenwertes sei hier auszugehen. Der Auskunft des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg zufolge handele es sich hier um eine Anlage mit 1.400 Tierplätzen, die den Umfang eines herkömmlichen Bauernhofes um ein Vielfaches überschreite. Sie sei nach der 4. BlmSchV genehmigungsbedürftig und bei dem Staatlichen Amt gemäß § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) am 1. November 2001 angezeigt worden. Für § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG komme es auf die abstrakte Genehmigungsbedürftigkeit an und nicht darauf, ob eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Einzelfall aus anderen Gründen entbehrlich sei. Hinzu komme, dass nach dem Genossenschaftsregister der Gegenstand des Unternehmens sich nicht lediglich auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte konzentriere, sondern auch auf die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Landschaftsgestaltung, des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege sowie auf die Gründung eigener Unternehmen. Insoweit könne unter Berücksichtigung auch dieser Kriterien nicht von einem reinen Hofbetrieb gesprochen werden. Mit der Beschränkung der Genehmigungsfreiheit auf Hofbetriebe solle einer angenommenen geringfügigen Inanspruchnahme des Grundwassers Rechnung getragen werden. Dies sei hier nicht der Fall. Auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 LWaG M-V, der es ermögliche, in bestimmten Fällen vom Erlaubnis- oder Bewilligungserfordernis abzusehen, wenn nur eine geringe Menge Grundwasser in Anspruch genommen werde und dies für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit außerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft erfolge, seien nicht erfüllt. Die von der Klägerin entnommene Grundwassermenge übersteige bereits die Geringfügigkeitsgrenze bei weitem. Das Grundwasser werde auch nicht für die in § 32 Abs. 2 LWaG M-V normierten Zwecke verwendet, sondern als Tränk- und Brauchwasser genutzt. Zudem sei § 32 Abs. 2 LWaG M-V als Erweiterung des § 46 WHG nicht im Katalog des § 16 Abs. 2 Nr. 1 LWaG M-V aufgeführt, so dass selbst bei einer danach erlaubnisfreien Nutzung des Grundwassers ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten einschließlich der vom Beklagten übersandten Stellungnahmen des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Januar 2022 und 24. August 2022, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2021 und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.