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Urteil

14 K 6024/11

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Neufassung des WasEG NRW 2011 ist verfassungsgemäß; die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts für ungenutzte Sümpfungswässer verstößt nicht gegen Art. 104a ff. GG. • Das Wasserentnahmeentgelt ist als Vorteilsabschöpfungsabgabe, flankiert von Lenkungs- und Kostendeckungszwecken, hinreichend gerechtfertigt; die Anknüpfung an den Entnahmevorgang (nicht an eine Anschlussverwendung) genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen. • Die Bemessung des Entgelts nach der entnommenen Wassermenge ist sachgerecht und verletzt weder Art. 3 GG noch Art. 12 GG; Privilegierungen und Freistellungen liegen im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit des WasEG NRW 2011 und Entgeltpflicht für ungenutzte Sümpfungswässer • Die Neufassung des WasEG NRW 2011 ist verfassungsgemäß; die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts für ungenutzte Sümpfungswässer verstößt nicht gegen Art. 104a ff. GG. • Das Wasserentnahmeentgelt ist als Vorteilsabschöpfungsabgabe, flankiert von Lenkungs- und Kostendeckungszwecken, hinreichend gerechtfertigt; die Anknüpfung an den Entnahmevorgang (nicht an eine Anschlussverwendung) genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen. • Die Bemessung des Entgelts nach der entnommenen Wassermenge ist sachgerecht und verletzt weder Art. 3 GG noch Art. 12 GG; Privilegierungen und Freistellungen liegen im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Die Klägerin betreibt mehrere Braunkohletagebaue und entnimmt zur Trockenlegung große Mengen Grundwasser (Sümpfungswasser). Ein Teil des entnommenen Wassers wird genutzt, ein erheblicher Rest (ca. 3,42 Mio. m³ für den relevanten Zeitraum) wird ungenutzt in Vorfluter eingeleitet. Die Bezirksregierung Düsseldorf setzte Vorauszahlungen und ein abschließendes Wasserentnahmeentgelt für 2011 fest; die Klägerin begehrt Rückzahlung in Höhe der für ungenutzte Sümpfungswässer festgesetzten Beträge und hält die Neufassung des WasEG NRW 2011 für verfassungswidrig. Das Land verteidigt die Gesetzesänderung und die Entgeltfestsetzungen als rechtmäßig. Teile des Verfahrens sind nach den Nebenvereinbarungen erledigt; im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen. • Die Klage wurde insoweit eingestellt bzw. zurückgenommen, wie die Parteien das Verfahren für erledigt erklärt haben; die verbleibenden Anträge sind unbegründet. • Rechtsgrundlage der Festsetzungen sind §§ 1,2,6 WasEG NRW 2011; die Neufassung ist nach Art. 104a ff. GG verfassungsgemäß, weil sie eine besondere sachliche Rechtfertigung aufweist. • Vorrangiger Legitimationsgrund ist die Vorteilsabschöpfung: Die Eröffnung der Möglichkeit der Wasserentnahme begründet einen individuell zurechenbaren Sondervorteil, der abgeschöpft werden darf; es kommt nicht darauf an, ob das Wasser anschließend genutzt wird. • Zweitlegitime Zwecke sind Lenkung (sparsame Ressourcennutzung) und Kostendeckung; diese Ziele bleiben bei der Neuregelung erkennbar und stehen nicht im Widerspruch zu bergrechtlichen Belangen wie § 48 BBergG. • Die Bemessung nach entnommener Wassermenge (§ 2 WasEG NRW 2011) ist sachgerecht und steht nicht in grobem Missverhältnis zum abgeschöpften Vorteil; eine einheitliche Entgeltsatzgestaltung verletzt Art. 3 GG nicht. • Eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) liegt nicht vor; selbst bei Unterstellung eines Eingriffs ist dieser verhältnismig und nicht erdrosselnd. • Privilegierungen und Freistellungen (z. B. für Kühlwasser oder bestimmte Baumaßnahmen) sind verfassungsrechtlich zulässige Subventionsentscheidungen des Gesetzgebers und begründen keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. • Die streitigen Vorauszahlungs- und Festsetzungsbescheide sind form- und materiellrechtlich tragfähig; die von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsansprüche sind daher nicht begründet. Die Klage wurde überwiegend abgewiesen; dort, wo die Parteien das Verfahren für erledigt erklärt oder die Klägerin Anträge zurückgenommen hat, wurde das Verfahren eingestellt. Die angefochtenen Änderungs- und Festsetzungsbescheide sind in ihren verbleibenden Teilen rechtmäßig; die Heranziehung der Klägerin zur Vorauszahlung und zur Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts für ungenutzte Sümpfungswässer ist in Grund und Höhe gerechtfertigt. Kosten- und Zinsanträge wurden entsprechend der teilweisen Erledigung verteilt; die Berufung wurde zugelassen. Insgesamt hat das Gericht damit zugunsten des beklagten Landes entschieden, weil das WasEG NRW 2011 verfassungsgemäß ist und die gesetzlichen Tatbestände und Berechnungen der Entgelte den verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Anforderungen genügen.