Urteil
5 A 2716/15 As SN
VG Schwerin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2016:0329.5A2716.15ASSN.0A
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Leitsätze
1. Innerstaatlicher Schutz ist in Albanien grundsätzlich durch die albanische Polizei gewährleistet.(Rn.19)
2. Die medizinische Versorgung ist in Albanien grundsätzlich gesichert.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Innerstaatlicher Schutz ist in Albanien grundsätzlich durch die albanische Polizei gewährleistet.(Rn.19) 2. Die medizinische Versorgung ist in Albanien grundsätzlich gesichert.(Rn.33) Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 29. März 2016 verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung hierauf hingewiesen worden war, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist offensichtlich unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. September 2001 – 2 BvR 1392/00 –, juris). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag insbesondere dann, wenn der Kläger aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht (§ 29a Abs. 1 AsylG). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der angefochtene Bescheid ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese haben offensichtlich weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. In ihrer Person liegen offensichtlich auch weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG noch nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vor. Soweit die Kläger die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begehren, ist die Klage bereits deshalb offensichtlich unbegründet, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zum AsylG, nämlich aus Albanien stammen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 33 L 357.15 A –, Rn. 13, juris). Die Kläger haben die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung nicht durch den schlüssigen Vortrag von Verfolgungstatsachen erschüttern können. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf den angefochtenen Bescheid und auf die Begründung im Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Bezug genommen. Schließlich haben die Kläger offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagen in dem angefochtenen Bescheid sowie auf die Ausführungen im Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verwiesen. Soweit die Kläger vortragen, sie hätten ihr Heimatland wegen eines Streits mit einem Nachbarn und wegen Bedrohungen durch diesen verlassen, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Der Vortrag der Kläger bleibt unsubstantiiert. Weder werden konkrete Bedrohungshandlungen geschildert noch werden Orts- oder Zeitangaben gemacht. Der Vortrag bleibt insgesamt vage und detailarm. Schließlich haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie aufgrund der Erkrankung der Klägerin zu 3. und einer erforderlichen Operation nach Deutschland gekommen seien. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die albanischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, den Klägern Schutz vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren. Daher sind die Kläger auf den innerstaatlichen Schutz in Albanien durch dortige Behörden – insbesondere durch die albanische Polizei – zu verweisen. Zwar sind Teile der albanischen Gesellschaft nach wie vor von einem hohen Gewaltniveau geprägt. Auch ist noch immer eine Kultur der Straflosigkeit und der fehlenden Implementierung von Regelwerken festzustellen. Staatliche Stellen leiden zudem unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen; administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. Aufgrund der Schwäche der Institutionen des Staates werden viele Rechtsverstöße entweder gar nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Gerichtliche Verfahren können mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Zudem führen mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption häufig zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen. Polizeiliche Aktivitäten werden oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Zum Teil können Polizisten, Staatsanwälte und Richter mit Geldzuwendungen veranlasst werden, Beweise zu unterschlagen und Verfahren fallen zu lassen oder diese unnötig in die Länge zu ziehen (vgl. Bericht des Bundesamtes, Blickpunkt Albanien, Aktuelle Lage, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechtslage, Oktober 2015 sowie Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015). Auch werden vor allem in den ländlichen nördlichen Gebieten noch heute viele Bereiche des Alltagslebens von den Normen und Regeln des Gewohnheitsrechts (des sog. Kanuns) bestimmt. Zur Sühnung von Tötungen und Ehrverletzungen ist auch die Blutrache in Albanien weiterhin präsent mit erheblichen sozialen Folgen für die Betroffenen (vgl. Bericht des Bundesamtes, Blickpunkt Albanien, Aktuelle Lage, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechtslage, Oktober 2015). Dabei wird der Kanun inzwischen oftmals zur Rechtfertigung von Racheakten, gewöhnlicher Kriminalität und allgemeiner Selbstjustiz herangezogen (Bericht des Bundesamtes, Blickpunkt Albanien, Blutrache, April 2014 sowie Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Februar 2013). Hingegen ist aufgrund aktueller Erkenntnismittel (vgl. Bericht des Bundesamtes, Blickpunkt Albanien, Aktuelle Lage, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechtslage, Oktober 2015; Auswärtiges Amt, Lagebericht, 10. Juni 2015; Bericht des Bundesamtes, Blickpunkt Albanien, Blutrache, April 2014; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Februar 2013) auch festzustellen, dass der albanische Staat in den vergangenen Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um die Arbeit der Polizei und der Justiz zu verbessern und um Missstände abzubauen. Es wurden wichtige Maßnahmen zur Reform des Justizwesens und der öffentlichen Verwaltung eingeleitet und Schritte zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität sowie in Bezug auf Menschenrechtsfragen ergriffen; diese werden als Schlüsselbedingungen für den Prozess der EU-Annäherung bewertet. Die Regierung ist entschlossen, glaubwürdige Fortschritte zu erzielen und hat die Bekämpfung der Korruption im Rahmen ihres Programms zur Priorität erklärt. Im November 2013 wurde ein nationaler Anti-Korruptions-Koordinator installiert und eine neu strukturierte Einheit eingerichtet, die sich nur auf die interne Verwaltungskontrolle konzentriert; zudem wurde im April 2014 eine Anti-Korruptionsstrategie entwickelt. Seit Herbst 2014 hilft eine EU-Rechtsberatungsmission der albanischen Regierung, die richtigen Reformschritte zu identifizieren und umzusetzen. So wurde beispielsweise zur Bekämpfung von Korruption die Verfassung hinsichtlich der Immunität von Parlamentariern und Staatsfunktionären geändert. Die Regierung arbeitet insbesondere an einer Professionalisierung der Polizei und unternimmt Anstrengungen, durch verstärkte Controllingmaßnahmen, Lehrgänge zur Berufsethik, Verbesserung der Besoldung und drastische Maßnahmen im Falle des Verstoßes gegen Dienstvorschriften die Korruptionsanfälligkeit zu reduzieren. Das Bild der Polizei in der Bevölkerung hat sich aufgrund dieser Anstrengungen durchaus zum Positiven entwickelt. Auch wird das Strafgesetzbuch kontinuierlich überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen. Zur Stärkung prozessualer Rechte hat der albanische Staat ein Prozesskostenhilfegesetz verabschiedet und eine Kommission für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gegründet. Zum Teil stellen auch Nichtregierungsorganisationen Prozesskostenhilfe zur Verfügung (vgl. die oben genannten Berichte). Des Weiteren hat die albanische Regierung einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Er untersucht entsprechende Missstände und Beschwerden gegen Polizeibeamte und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Er veröffentlicht jährliche Empfehlungen und Berichte zur Situation der Menschenrechte. Ebenso berichtet das albanische Helsinki Komitee regelmäßig über Entwicklungen und Probleme im Menschenrechtsbereich. Ein internes Kontrollorgan untersucht und ahndet zudem Amtsvergehen (a.a.O.). Blutrachekonflikte und ähnliche Familienfehden lehnt der Staat ab und bekämpft diese. Das Strafgesetz sieht für Blutrachemorde mittlerweile härtere Strafen als für andere Morde vor. Bereits 2001 wurde das Strafgesetz um den Tatbestand „Blutrache“ erweitert, 2008 und 2012 wurde das albanische Strafgesetz weiter angepasst. Heute wird vorsätzliche Tötung im Kontext von Rache oder Blutfehde mit nicht weniger als dreißig Jahren oder lebenslänglicher Haft geahndet. Die Androhung von oder die Anstiftung zur Androhung von Blutrache, welche zur Isolation der betroffenen Familien führt, wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft. Zusätzlich wurden weitere Maßnahmen von der albanischen Regierung beschlossen, um Blutrache und Ehrenmorde zu bekämpfen und Opfer zu unterstützen. So unterstützt sie Versöhnungsbestrebungen mit finanziellen Mitteln und versucht mit Hilfe von UNICEF aufgrund von Familienfehden isolierte Kinder mit Schulbüchern und Hauslehrern zu versorgen. Des Weiteren gibt es einige Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen. Sie betreiben Konfliktmediation, bieten Rechtsberatung an und leisten von Blutrache betroffenen Personen Hilfestellung (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass ein etwaiges Schutzersuchen der Kläger bei den albanischen Strafverfolgungsbehörden – einschließlich der albanischen Polizei – von vorne herein aussichtslos wäre (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, Rn. 8, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 2 A 128/15 –, Rn. 12, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 17 L 3873/15.A –, Rn. 2, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, Rn. 24, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 31. August 2015 – 5 A 94/15 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, Rn. 64, juris; VG Aachen, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 1 K 1201/14.A –, juris). Soweit die Kläger geltend machen, bei örtlichen Polizeibehörden hätten sie keinen Schutz erhalten oder zu erwarten, hätten sie sich jedenfalls an andere oder höherrangige Polizeidienststellen, an den Ombudsmann oder an Nichtregierungsorganisationen wenden können (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 33 L 300.15 A –, Rn. 16, juris). Dass es für sie unmöglich gewesen sein könnte, bei entsprechenden Stellen um Schutz nachzusuchen, ist nicht dargetan. Im Übrigen besteht für die Kläger die Möglichkeit, sich einem an dem Wohnort drohenden Konflikt durch Umzug in einen entfernt liegenden Landesteil und dort bestehenden hoheitlichen Schutz zu entziehen (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 2 A 128/15 –, Rn. 12, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 17 L 3873/15.A –, Rn. 2, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, Rn. 24, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, Rn. 19, juris; Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 19. März 2015 – 5 B 1167/15 –, juris). Soweit vorgetragen wird, die Klägerin zu 3. leide an Kleinwüchsigkeit und an einem Gehörschaden, führt dies nicht zur Annahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebeverbots. Zwar wird in den ärztlichen Attesten der Universitätsklinik R. vom 25. Juni 2015 und des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. S. K. sowie dem Gutachten des Gesundheitsamtes vom 25. Januar 2016 ausgeführt, dass die Klägerin zu 3. an beidseitigen Cholesteatomen leide und eine Operation erforderlich sei, dass eine kardiale Fehlbildung, eine Pubertätsverzögerung mit Gonadeninsuffizienz und eine Sehminderung vorliege bzw. dass sie wegen eines Turner-Syndroms und wegen einer Hepatopathie in ärztlicher Behandlung sei. Insoweit kann zum einen jedoch dahinstehen, ob eine Reiseunfähigkeit vorliegt. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur solche Umstände relevant sind, die für den betreffenden Ausländer den Aufenthalt im Zielland der angedrohten Abschiebung unzumutbar machen und damit in Gefahren begründet liegen, welche diesem im Zielstaat drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Treten die befürchteten negativen Auswirkungen jedoch – wie bei einer Reiseunfähigkeit – allein durch die Abschiebung als solche und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein, so handelt es sich um ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Ein solches ist nicht durch das zuständige Bundesamt bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote, sondern durch die zuständige Ausländerbehörde zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 – 9 C 8.99 – und vom 15. Oktober 1999 – 9 C 7.99 –, jeweils zitiert nach juris). Zum anderen geht das Gericht nicht vom Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer eine konkrete individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht und die Gefahr dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.Oktober 1995 – 9 C 9.95 – und 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, jeweils juris). Ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift kann auch darin begründet sein, dass sich die individuelle Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 9 C 2.99 – sowie Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13/11 –, jeweils zitiert nach juris). Voraussetzung für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist jedoch, dass die dem Ausländer drohende Gefahr erheblich ist, sein Gesundheitszustand sich also wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. auch den am 17. März 2016 in Kraft getretenen § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58/96 –, zitiert nach juris). Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8 LB 221/09 –, juris, m.w.N.). Die Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8 LB 221/09 –, juris, m.w.N.). Daraus leitet sich zugleich ab, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. November 2014 – 17a K 3614/13.A –, juris, m.w.N.). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat gleichwertig ist mit derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. den am 17. März 2016 in Kraft getretenen § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Nach diesen Vorgaben ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 3. im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten erheblich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass eine ärztliche Behandlung zur Abwendung einer konkreten Gefahr erforderlich ist. Nach dem zur Akte gereichten Bericht der Universitätsmedizin R. wurde die geplante Operation des linken Ohres inzwischen durchgeführt. Die Klägerin zu 3. wurde zur weiteren ambulanten Behandlung entlassen. Auch die Fädenentfernung und die Detamponade dürften inzwischen durchgeführt worden sein. Warum eine ambulante weitere Behandlung und die im ärztlichen Bericht empfohlene Second-Loop-Operation – sofern erforderlich – nicht in Albanien durchgeführt werden können, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch aus dem Gutachten des Gesundheitsamtes vom 25. Januar 2016 und dem undatierten Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. S. K. (vgl. Bl. 69 d.A.) folgt keine akute Behandlungsbedürftigkeit zur Abwendung einer erheblichen oder lebensbedrohlichen Gefahr. Zwar wird ausgeführt, dass aufgrund einer Pubertätsverzögerung und einer Gonadeninsuffizienz eine Geschlechtshormonbehandlung ärztlich indiziert und im Juni 2015 angepasst worden sei; Behandlungen seien am 1. Juni 2015, am 26. Oktober 2015 und am 26. Januar 2016 durchgeführt worden. Der Therapieplan der Gemeinschaftspraxis für Kinder- und Jugendmedizin Dr. med. V. W. und Dipl. med. G. W. vom 29. 12.2015 listet neben dem Wachstumshormon Saizen die Pubertätsinduktionen Estradiolvalerat und Dydrogesteron auf. Dass beim Ausbleiben einer solchen Therapie konkrete wesentliche oder lebensbedrohliche Gefahren zu erwarten sind, ist jedoch nicht ersichtlich. Die empfohlenen halbjährlichen kardiologischen Kontrolluntersuchungen bzw. die empfohlenen regelmäßigen endokrinologischen Behandlungen mit fachärztlicher Betreuung können auch in Albanien stattfinden. Ebenso werden in dem in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Attest der Gemeinschaftspraxis für Kinder- und Jugendmedizin Dr. med. V. W. vom 14. März 2016 verschiedene Erkrankungen, Risiken und erforderliche (Kontroll-)Untersuchungen genannt. Dass bei einer Rückkehr nach Albanien wegen wesentlicher oder lebensbedrohlicher Gefahren im oben genannten Sinne ärztliche Behandlungen zwingend erforderlich sind bzw. dass wegen eines Ausbleibens der in Deutschland begonnenen Hormontherapie mit solchen Gefahren zu rechnen ist, geht hieraus nicht hervor. Die medizinische Versorgung in Albanien ist grundsätzlich gesichert (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 5 L 242/16.A –, Rn. 57, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2016 – 17 L 95/16.A –, Rn. 26, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 17 L 3639/15.A –, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2015 – 17 L 3463/15.A –, Rn. 14, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 17 L 3327/15.A –, Rn. 20, juris). Es wird zwar nicht verkannt, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Albanien im Vergleich zu denjenigen in Deutschland stark eingeschränkt sind, wofür auch der Umstand spricht, dass ausweislich des undatierten ärztlichen Attestes des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. S. K. die erste Vorstellung mit deutlich zu geringerer Medikamentendosierung erfolgte. Auch wird im aktuellen Lagebericht vom 10. Juni 2015 ausgeführt, dass die Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken erheblich zu wünschen übrig lasse und Ärzte zwar im Regelfall gut ausgebildet seien, beim Pflegepersonal jedoch Defizite zu verzeichnen seien. Komplizierte Behandlungen seien nur in Tirana und in anderen größeren Städten möglich. Andererseits wird im Lagebericht jedoch ausgeführt, dass die Versorgung mit Medikamenten kein Problem darstelle und die örtlichen Apotheken ein relativ großes Sortiment gängiger Medikamente anbieten würden, die man zum Teil aus der EU importiere. Es bestehe die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. In der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesamt vom 6. Dezember 2010 wird ferner ausgeführt, dem albanischen Gesundheitssystem unterstünden 42 Krankenhäuser und 416 „Health Centres“. In zwei Krankenhäusern würden psychologische Behandlungen angeboten, eines sei auf Lungenkrankheiten und Rehamaßnahmen spezialisiert. Bei elf der Krankenhäuser handle es sich um „Kreiskrankenhäuser“ die über das Land verteilt und eine breite Versorgung anbieten könnten. In Tirana gebe es ein Universitätskrankenhaus mit den umfassendsten Behandlungsmöglichkeiten. Die „Health Centres“ seien mit deutschen Hausärzten vergleichbar und grundsätzlich für die medizinische Versorgung verantwortlich; sie würden zudem die Aufgabe übernehmen, Patienten bei Bedarf an Fachärzte zu vermittelt. Ein großer Teil ambulanter Behandlungen werde von Krankenhäusern durchgeführt. In Tirana gebe es zudem drei Polikliniken. Die Finanzierung der Krankenhäuser und „Health Centres“ erfolge durch die Krankenversicherung. Die Ärzte müssten einen bestimmten Leistungskatalog anbieten. Zudem gebe es einen privaten Gesundheitssektor, für welchen die Krankenversicherung jedoch keine Leistungen übernehme. Aufgrund dieser Erkenntnisse geht das Gericht davon aus, dass die Erkrankung der Klägerin zu 3. in Albanien grundsätzlich behandelbar ist. Auch sind die Medikamente Estradiol und Dydrogesteron in der albanischen Medikamentenliste aufgeführt (vgl. die unter http://de.scribd.com/doc/258953185/Lista-Barnave-2015 im Internet abrufbare Medikamentenliste). Das Wachstumshormon Somatropin (Handelsname Saizen oder Genotropin) hat die Klägerin zu 3. nach eigener Aussage ebenfalls in Albanien erhalten. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin zu 3. eine Behandlung wegen fehlender finanzieller Mittel verwehrt bleiben wird (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 5 L 242/16.A –, Rn. 61, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2016 – 17 L 95/16.A –, Rn. 26, juris; VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 33 L 357.15 A –, Rn. 28, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2015 – 17 L 3839/15.A –, Rn. 3, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 17 L 3639/15.A –, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, Rn. 46, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2015 – 17 L 3463/15.A –, Rn. 14, juris; VG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2015 – 33 L 305.15 A –, Rn. 18, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 17 L 3327/15.A –, Rn. 20, juris). Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken grundsätzlich kostenlos. Vollständig versichert sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre; ebenfalls versichert sind Personen, die an Krebs, Tuberkulose, oder Multipler Sklerose erkrankt sind, eine Nierentransplantation benötigen oder an durch chronisches Nierenversagen induzierter Anämie oder Thalassämie leiden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, 13. Februar 2013). Die übrige Bevölkerung ist gesetzlich verpflichtet eine jährliche Versicherungsprämie an die staatliche Krankenversicherung zu zahlen und bekommt ein individuelles „Health Booklet“, mit dem sie Zugang zu medizinischen Dienstleistungen erhält. Die Höhe der Prämie variiert je nach Wohnort (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, 13. Februar 2013: zwischen jährlich 30,- Dollar in ländlichen Gebieten und 80,- Dollar pro Jahr in Städten bzw. 3,4 % des Grundlohns). Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen den Betrag jeweils zu 50 %; Selbstständige müssen den Betrag vollständig alleine zahlen (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesamt vom 6. Dezember 2010). Durch diese Versicherungsbeiträge wird die staatliche Krankenversicherung zu 25% und im Übrigen durch Steuergelder finanziert (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, 13. Februar 2013). Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste Generikum. Diese Medikamente sind in einer Medikamentenliste aufgeführt; versicherte Personen erhalten Medikamente in der Regel gegen Vorlage eines Rezeptes in einer privaten Apotheke und können sich den Gesamtpreis oder zumindest einen Teil der Kosten von der staatlichen Krankenversicherung zurück erstatten lassen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, 13. Februar 2013; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Behandlung von Epilepsie und Depressionen, 2. Dezember 2015 sowie die unter http://de.scribd.com/doc/258953185/Lista-Barnave-2015 im Internet abrufbare Medikamentenliste). Zwar bestehen nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen aufgrund der allgegenwärtigen Korruption im albanischen Gesundheitswesen und der langen Wartezeiten faktische Beschränkungen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, 13. Februar 2013); Patienten müssen nach dem aktuellen Lagebericht in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Dass medizinische Leistungen grundsätzlich verwehrt bleiben, ist jedoch nicht ersichtlich. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass die Klägerin zu 3. nach Aussage der Eltern in Albanien behandelt worden ist; dies folgt auch aus dem Gutachten des Gesundheitsamtes vom 25. Januar 2016, wonach in Albanien das Turner-Syndrom mit einer Wachstumstherapie behandelt worden sei. Selbst wenn – wie vorgetragen wird – die Eltern der Klägerin zu 3. für die ärztliche Behandlung wie in der Vergangenheit eigene Mittel aufwenden müssen, ist nicht ersichtlich, dass ihnen dies, gegebenenfalls mit Hilfe von weiteren Verwandten oder Freunden, nicht möglich sein wird, zumal der Kläger zu 1. nach eigener Aussage eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker sowie im Elektro- und Hydraulikbereich abgeschlossen und in dem zuletzt genannten Bereich in der Vergangenheit gearbeitet hat. Die Klägerin zu 2. hat nach eigener Aussage als Pflegekraft gearbeitet. Zudem haben die Kläger Strandartikel an Urlauber verkauft. Auch erweist sich die von der Beklagten gemäß § 36 Abs. 1, § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO und § 83b AsylG. Das Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG). Die Kläger sind Staatsangehörige von Albanien. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2015 über Italien und Österreich auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 9. Juni 2015 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Beklagte hörte die Kläger zu 1. und 2. am 18. Juni 2015 persönlich zu ihren Asylgründen an. Sie trugen im Wesentlichen zur Begründung vor, sie seien wegen eines Grundstücksstreits aus Albanien ausgereist. Sie hätten in Albanien ein Grundstück von den Eltern des Klägers zu 1. geerbt. Auf dem Nachbargrundstück sei eine Steinmühle errichtet worden, hierdurch sei auch ihr Grundstück betroffen. Der Nachbar sei zur Rede gestellt worden und habe sich auch entschuldigt, eine Entschädigung habe er jedoch nicht zahlen wollen. Der Nachbar habe viel Macht und eine Rechtsanwältin habe sie dahingehend beraten, dass ein Betrieb der Mühle seit Jahren nachgewiesen werden könne. Der Versuch einer außergerichtlichen Einigung sei gescheitert. Auch hätten sie ihr Grundstück wegen des Widerstands des Nachbarn nicht verkaufen können, obwohl sie das Geld für eine medizinische Behandlung der Klägerin zu 3. benötigen und die älteren Kinder studieren würden. Sie seien terrorisiert worden. Zwar habe es keine Handgreiflichkeiten gegeben, es sei jedoch Psychoterror von verschiedenen Personen ausgeübt worden. Sie hätten eine Anzeige erstattet, die Polizei habe jedoch nicht geholfen. Als der Nachbar hiervon erfahren habe, habe dieser mit Waffengewalt gedroht. Die Klägerin zu 3. leide an Kleinwüchsigkeit und an einem Gehörfehler. Sie sei in Albanien ärztlich versorgt worden, die Ärzte hätten jedoch eine Operation empfohlen, die nur in einer amerikanischen Klinik durchgeführt werden könne und 2.000,- Euro koste. Diese Summe könnten sie nicht aufbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörung Bezug genommen. Mit Bescheid vom 19. Juni 2015 lehnte die Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, versagte subsidiären Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und forderte die Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise drohte die Beklagte den Klägern die Abschiebung nach Albanien an. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 19. Juni 2015 verwiesen. Der Bescheid wurde den Klägern am 9. Juli 2015 zugestellt. Die Kläger haben am 16. Juli 2015 Klage erhoben. Sie tragen im Wesentlichen vor, in Albanien drohe ihnen ein empfindliches Übel. Sie seien aufgrund der Bedrohungen durch den Nachbarn geflohen. Staatliche Hilfe habe es nicht gegeben. Die Klägerin zu 3. sei krank und reiseunfähig. Sie leide an dem Turner-Syndrom und benötige dringend eine Operation. Es liege zudem eine Nierenschädigung vor sowie der Verdacht auf eine Herzerkrankung. Eine Operation in Deutschland sei für den 21. September 2015 vorgesehen gewesen; diese habe in Albanien nicht durchgeführt werden können. Die medizinische Versorgung in Albanien sei katastrophal, niedergelassene Ärzte gebe es nicht. Die ärztliche Betreuung erfolge nur in Krankenhäusern. Zudem sei in Albanien ein hohes Maß an Korruption, Nepotismus, organisiertem Verbrechen sowie eine Kultur der Straflosigkeit und der fehlenden Implementierung vorhandener Regelwerke festzustellen. In machen Regionen in Albanien sei der Staat faktisch nicht präsent, dies begünstige die Kriminalität und das Wiederaufleben der Blutrache. Die Klägerin zu 3. sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht reisefähig, auch bestehe ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. In Albanien sei eine Blutanalyse in Auftrag gegeben worden, diese sei in Italien durchgeführt worden, da das albanische Gesundheitssystem nicht entsprechend entwickelt sei. Erst am 9. Januar 2015 sei das Turner-Syndrom diagnostiziert worden. Zuvor habe die Klägerin über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren falsche Medikamente bekommen. Auch nach der Diagnose des Turner-Syndroms sei die medikamentöse Behandlung unzureichend gewesen. Ihr seien die Medikamente Florinef und Genotropin verschrieben worden. Diese hätten zur Folge gehabt, dass ihr die Haare ausgefallen seien und sie unter starken Kopfschmerzen gelitten habe. Die Familie habe für die Blutanalyse 300 Euro gezahlt, diesen Betrag habe man sich von einer Nachbarin geliehen und eigenen Schmuck verkauft. Der Kläger zu 1. habe das Familieneinkommen mit Gelegenheitsjobs verdient. Die Klägerin zu 2. habe zuletzt lediglich kleinere Artikel wie z.B. Feuerzeuge verkauft. Insgesamt habe man eine durchschnittliches Monatseinkommen von 100,- Euro gehabt. Eine Behandlung der Klägerin zu 3. sei in Albanien wegen fehlender medizinischer Voraussetzungen und aufgrund der beschränkten Verhältnisse der Kläger nicht möglich. Für Medikamente und Fahrten zu ärztlichen Einrichtungen hätten sie von Januar 2015 bis zur Ausreise im Mai 2015 ca. 200,- Euro gezahlt; für die Blutanalyse seien 300,- Euro gezahlt worden. Ein ebenfalls am 16. Juli 2015 bei Gericht eingegangener Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: 5 B 2717/15 As SN) wurde mit Beschluss vom 30. Juli 2015 als unbegründet abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juni 2015 die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen internationalen subsidiären Schutz zu gewähren und weiter hilfsweise das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 27. Januar 2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.