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Urteil

5 A 4178/17 As SN

VG Schwerin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2019:0513.5A4178.17.00
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Leitsätze
Verfolgung von Familienmitgliedern der United Democratic Party (UDP) nach dem Regierungswechsel in Gambia (verneint)(Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) Sicherung eines Existenzminimums(Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verfolgung von Familienmitgliedern der United Democratic Party (UDP) nach dem Regierungswechsel in Gambia (verneint)(Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) Sicherung eines Existenzminimums(Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 13.05.2019 verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung hierauf hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Dieser hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG noch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Es liegen auch keine Gründe für die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG für Gambia vor. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staats-angehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist, vgl. § 3a Abs. 1 AsylG. Als Verfolgung können unter anderem die in § 3a Abs. 2 AsylG genannten Handlungen gelten. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, diese Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – Az. 9 C 109.84 – juris). Es ist zudem der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird, Art. 4 Abs. 4 EU-Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/83/EG). Gemessen daran kann hier dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers glaubhaft ist. Das Gericht hat Zweifel daran, dass der Kläger vor seiner Ausreise tatsächlich einem zielgerichteten Angriff der Regierung aufgrund einer Mitgliedschaft seines Vaters in der United Democratic Party (UDP) im Haus seines Onkels ausgesetzt gewesen ist. Es ist zunächst festzustellen, dass der Kläger teilweise widersprüchlich berichtete. Führte er bei der Beklagten und in der Klagebegründung noch aus, er habe zwei Brüder, teilte er in der mündlichen Verhandlung auf Frage mit, er habe einen jüngeren Bruder. Auch die Ausführungen zu dem Vorfall im Haus seines Onkels widersprechen sich teilweise. Führte der Kläger in der Klagebegründung aus, es seien vier bis sechs Personen gewesen, gab er in der mündlichen Verhandlung an, er habe nur eine maskierte Person gesehen. Bei einem für das Asylbegehren für den Kläger so wesentlichen Vorfall ist zu erwarten, dass die Ausführungen sich in den wesentlichen Punkten decken, wenn von selbst Erlebtem erzählt wird. Auch konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zeitlich nicht konkret einordnen, wann er von seiner Mutter erfahren haben will, dass sein Vater festgenommen und getötet wurde. Es sei 2011 oder auch 2012 gewesen, als sie gestorben sei. Selbst unter Berücksichtigung des damaligen Alters des Klägers, kann erwartet werden, dass er sich an ein so einschneidendes Erlebnis erinnert und es zeitlich genau einordnen kann. Selbst wenn man aber unterstellt, dass der Kläger vor der Ausreise ernsthaft von einer menschenrechtswidrigen Festnahme oder Tötung aufgrund der politischen Betätigung seines verstorbenen Vaters für die UDP ausgesetzt gewesen ist, sprechen stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 EU-Qualifikationsrichtlinie dagegen, dass er bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt wieder davon betroffen sein wird. Insoweit ist festzustellen, dass der frühere Präsident Gambias, Yahya Jammeh, der das Land 22 Jahre lang diktatorisch regierte, am 01.12.2016 die Präsidentschaftswahlen verloren hat. Wahlsieger war der Oppositionelle Adama Barrow. Am 06.04.2017 wählten die Gambier ein neues Parlament. Die langjährige Oppositionspartei des neuen Präsidenten Barrow, die Vereinigte Demokratische Partei (UDP), gewann 31 von 53 zur Wahl stehenden Sitzen in der Nationalversammlung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation zur Staatendokumentation Gambia, Stand 25.07.2017, S. 5 f.). Zwar ist die Euphorie nach dem Wahlsieg und der Vereidigung Barrows angesichts nach wie vor bestehender großer Probleme des Landes Ernüchterung gewichen. Jedoch werden seit seinem Amtsantritt erstmals demokratische Grundsätze wie Presse- und Meinungsfreiheit geachtet. In den ersten 100 Tagen von Barrows Präsidentschaft wurden bereits viele politische Häftlinge freigelassen, v.a. Personen, die aufgrund kritischer Meinungsäußerungen inhaftiert worden waren (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation zur Staatendokumentation Gambia, Stand 25.07.2017, S. 5). Seit der Amtsübernahme durch Präsident Barrow sind keine Berichte über Folter mehr bekanntgeworden und die neue Regierung hat sich demokratischen Prinzipien und der Wahrung der Menschenrechte verschrieben (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03.08.2018, S. 8, 4). Zwar wird im Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich vom 02.10.2018 (S. 9 f.) ausgeführt, dass es selbst nach dem Regierungswechsel Berichte über die Anwendung von Gewalt durch die Polizei gibt, aber auch im Bereich der Sicherheitsbehörden sind Fortschritte zu verzeichnen. Ehemalige Beamte der NIA (Geheimdienst) stehen wegen Foltervorwürfen vor Gericht. Die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht. Innerhalb des Innenministeriums wurde eine Stelle geschaffen, die Vorwürfe wegen Fehlverhaltens und Menschenrechtsverletzungen durch Polizeibeamte untersucht. Weiterhin haben sich der Kontakt und die Zusammenarbeit mit Menschenrechtsgruppen und das Menschenrechtsklima insgesamt deutlich verbessert. In Gambia gibt es eine Reihe von NGOs, die sich mit Fragen der Menschenrechte und der Regierungsführung befassen. Unter Jammeh sahen sich NGO-Mitarbeiter der Gefahr ausgesetzt, inhaftiert zu werden und mit Repressalien zu rechnen. Es gab jedoch nur wenige Berichte über eine solche Unterdrückung im Jahr 2017. Die neue Regierung toleriert die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen in Bezug auf Menschenrechte und Regierungsführung. Die Regierung hat im Laufe des Jahres keine Maßnahmen gegen eine NGO ergriffen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation zur Staatendokumentation Gambia, Stand 02.10.2018, S. 11f). Es ist nach Überzeugung des Gerichts vor dem Hintergrund des Regierungswechsels, der Tatsache, dass die Partei, der der Vater des Klägers angehörte, mittlerweile die Mehrheit im Parlament stellt und der verbesserten Menschenrechtssituation daher nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger wegen den behaupteten Tätigkeiten seines Vaters einer Verfolgung bei einer heutigen Rückkehr ausgesetzt sein wird. Es ist zwar bekannt, dass auch nach der Amtsübernahme des neuen Präsidenten nicht der gesamte Staatsapparat ausgetauscht worden ist. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03.08.2018 (S. 4) haben Personen, die unter der Vorgängerregierung in staatlichen Einrichtungen tätig waren, allein aufgrund dieser Tatsache keine Repressionen zu befürchten. Zahlreiche dieser Personen sind weiterhin in ihren Ämtern tätig. Aber dennoch lassen sich den vom Gericht zugrunde gelegten Berichten keine Erkenntnisse dahingehend entnehmen, dass ehemalige Regierungsmitglieder Rache an ehemaligen Oppositionellen bzw. deren Familienmitgliedern nehmen. Beim Kläger ist auch zu beachten, dass er selbst nie politisch aktiv gewesen ist und das Land mit 14 Jahren verlassen hat. Da der Kläger keine politische Verfolgung glaubhaft gemacht hat, scheidet auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG aus. Darüber hinaus kommt die Anerkennung als Asylberechtigter wegen Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger über Italien kommend, einem EU-Staat, in die Bundesrepublik eingereist ist. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG. Hiernach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines international oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Hierfür ist nichts ersichtlich. Auf die Ausführungen der Beklagten im angegriffenen Bescheid zu § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 AsylG wird zunächst Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. Ergänzend ist auszuführen, dass das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG zu erwarten hat wegen der behaupteten früheren Oppositionstätigkeit seines Vaters. Auf die Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen. 3. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG können für Gambia in Bezug auf den Kläger nicht festgestellt werden. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des EGMR erstreckt sich der Schutz nach Art. 3 EMRK nicht auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen. Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen können schlechte humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2014 – 13 A 2998/11.A –, Rn. 184, juris m.w.N.). Dies kann das Gericht für den Kläger nicht erkennen. Gambia ist zwar eines der ärmsten und am wenigstens entwickelten Länder der Welt und auch die Wirtschaft ist schwach (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Gambia, 02.10.2018, S. 22). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gebieten nur beschränkt gewährleistet (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03.08.2018, S. 9). Der Kläger ist jedoch ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er hat Gambia als Minderjähriger verlassen, die Reise nach Europa aus dem Senegal nach Europa aber ohne seine Familie angetreten. Er ist demnach durchaus in der Lage, für sich selbst zu sorgen. In Deutschland hat er die Schule besucht und befindet sich derzeit in der Ausbildung im Metallbau, kurz vor dem dritten Lehrjahr. Der Kläger konnte demnach seine schulische und berufliche Bildung weiter ausbauen. Selbst wenn er Gambia schon mit 14 Jahren verlassen hat, hat er doch den weitaus überwiegenden Teil seiner Kindheit dort verbracht, ist drei Jahre zur Schule gegangen, hat Schweißer gelernt, ist mit der Kultur vertraut und wird sich dort sprachlich verständigen können. Ferner führt das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 03.08.2018 (S. 9) aus, dass zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU eine Vereinbarung zum Schutz und zur Reintegration von Migranten getroffen wurde, welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht. Aus Deutschland abgeschobene Gambier werden durch IOM und staatliche Stellen in Empfang genommen, erhalten eine gesundheitliche Untersuchung, eine finanzielle Soforthilfe zur weiteren Heimreise in Höhe von ca. 65 Euro und werden auf die Möglichkeit eines Beratungsgespräches durch IOM hingewiesen. Das Programm sieht verschiedene Möglichkeiten der Reintegration vor, z.B. Unterstützung bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder Vermittlung in eine Berufsausbildung. Daneben gibt es allgemeine Berufsbildungs- und Berufsförderungsprogramme, von denen auch Rückkehrer profitieren können. Auch wenn es derzeit einen Rückstau bei der Bearbeitung gibt, kann der Kläger sich an das IOM, mindestens für die Soforthilfe, wenden. Einige NROs geben auch finanzielle Starthilfen für Berufsanfänger. Der Kläger kann ferner kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG im Hinblick auf die zu erwartenden Lebensbedingungen in Gambia beanspruchen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Aus-länder angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Fehlt – wie hier – eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG, kann der Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu gewähren (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22.11.2014 – A 3 A 519/12 –, Rn. 51, juris, m.w.N.). Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21.11.2014 – 13a B 14.30107 –, Rn. 29, juris, m.w.N.). Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21.11.2014 – 13a B 14.30107 –, Rn. 30, juris, m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2014 – 13 A 2998/11.A –, Rn. 253, juris). Auch diese Voraussetzungen sind hier für den jungen, gesunden und arbeitsfähigen Kläger im Hinblick auf die Sicherung eines Existenzminimums unter Verweis auf die obigen Ausführungen nicht erfüllt. Eine konkret-individuelle Gefahr wegen der behaupteten ehemaligen Oppositionstätigkeit seines Vaters ist unter Verweis auf die Ausführungen unter 1. ebenfalls nicht erkennbar. Erkrankungen im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar angegeben, er habe ständig Angst, seit er wisse, dass er nicht in Deutschland bleiben könne, könne nicht alleine schlafen und sei ein Mal beim Psychiater gewesen. Er würde sich auch lieber in Deutschland umbringen als in Gambia zu sterben. Es fehlt aber bereits an jeglichen Attesten zur Substantiierung einer Erkrankung. Eine Pflicht zur weitergehenden Ermittlung des Sachverhalts durch das Gericht ergibt sich allein aufgrund der allgemeinen Angaben des Klägers nicht, zumal dieser nach eigenen Angaben erst vor etwa einem Monat beim Psychiater gewesen ist. Der ablehnende Bescheid ist aus Oktober 2017. 4. Auch erweist sich die von der Beklagten gemäß §§ 38 Abs. 1, 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Die Festsetzung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde nicht angegriffen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der 19jährige Kläger, gambischer Staatsangehöriger vom Volk der Mandingo, islamischen Glaubens, reiste eigenen Angaben zufolge als unbegleitet Minderjähriger im März 2017 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein damaliger Vormund stellte für ihn am 09.08.2017 einen Asylantrag. Der Kläger wurde von der Beklagten am 10.10.2017 persönlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe Gambia etwa im Mai 2014 verlassen. Er sei vor der Einreise nach Deutschland etwa zwei Jahre in Italien gewesen. Man habe ihm versprochen, dass er in Italien die Schule besuchen könne. Das sei aber nicht geschehen, weshalb er nach Deutschland gekommen sei. In Gambia habe er nach dem Tod seiner Eltern mit seinen beiden jüngeren Brüdern bei seinem Onkel in … gelebt. Sein Vater sei derzeit in der Opposition gegen den Ex-Präsidenten gewesen. Deshalb sei er ins Gefängnis gebracht und dort getötet worden. Seine Mutter sei krank gewesen und dann ebenfalls gestorben. Eines Tages seien Unterstützer des Präsidenten, die schwarz gekleidet gewesen seien, bei seinem Onkel gewesen. Sein Onkel sei festgenommen worden. Er selber habe sich auf dem Dachboden versteckt. Als er morgens sein Versteck verlassen habe, sei niemand mehr anwesend gewesen. Er sei dann zu einem Lkw-Parkplatz geflüchtet und in den Senegal gebracht worden. Er habe Kontakt zu einem Freund seines Vaters gehabt. Dieser habe erzählt, die Situation sei sehr unruhig und man suche nach ihnen. Er wisse nicht, was er bei einer Rückkehr zu befürchten habe, ob sein Leben noch in Gefahr sei. Vielleicht werde man ihn wegen seines Vaters töten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörung Bezug genommen. Mit Bescheid vom 12.10.2017, zugestellt am 19.10.2017, lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise wurde die Abschiebung nach Gambia angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Im Wesentlichen begründete die Beklagte ihre Entscheidung damit, dass der Kläger eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Auch könne er ein Existenzminimum in Gambia sichern. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Der Kläger hat am 30.10.2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, seine Eltern seien Mitglieder der UDP gewesen. Eines Tages seien vier bis sechs Personen jeweils mit Masken vermummt gekommen und hätten ihn rausgeschickt. Er habe sich unter dem Dach versteckt. Später habe er festgestellt, dass seine Familie weg gewesen sei. Er habe seinen Onkel und seine Brüder nie wiedergesehen. Er sei dann mit dem Lkw auch nach Libyen gebracht worden und dort, nicht zum ersten Mal, mit einer Pistole bedroht worden. Er habe in Libyen sechs Monate im Gefängnis gesessen. Ein Mann habe ihn aus dem Gefängnis geholt und er sei nachts in einem Pickup weggebracht worden. Später habe der Mann ihm gedroht und habe ihn nach Italien geschickt. Er müsse davon ausgehen, dass Onkel und Brüder getötet oder gefangen genommen worden sei. Dies stelle politische Verfolgung dar. Er habe keine Verbindung mehr nach Gambia. Er verfüge über keine sozialen oder familiären Kontakte, habe traumatisierende Ereignisse zu verarbeiten und sei auf sich allein gestellt. Aufgrund seiner familiären Herkunft bestehe die Gefahr der Verfolgung durch den gambischen Geheimdienst NIA. Der Kläger wurde zudem in der mündlichen Verhandlung am 13.05.2019 informatorisch angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, seine Eltern seien in Gambia umgebracht worden. Er werde in Gambia auch sterben. Sein Vater sei Mitglied der UDP gewesen und habe Personen angeworben. Er sei festgenommen worden und später in der Haft gestorben. Seine Mutter habe ihm das erzählt, kurz bevor sie gestorben sei. Seine Mutter habe wegen der Geschichte mit seinem Vater Bluthochdruck bekommen und sei umgekippt. Sie habe ins Krankenhaus gemusst und sei dann gestorben. Er sei mit seinem jüngeren Bruder zu seinem Onkel und habe dort gelebt. Zu seinem Onkel seien Leute gekommen und hätten nach ihm und seinem Bruder gefragt. Er habe sich unter dem Dach versteckt und seine Familie sei festgenommen worden. Auch Arbeitskollegen seines Vaters seien festgenommen worden. Er wisse nicht, ob die Personen noch lebten oder gestorben seien. Nach der Ablehnung seines Antrags habe er ständig Angst, wieder nach Gambia zu müssen. Lieber bringe er sich hier um, als in Gambia zu sterben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2017 (GeschZ.: ) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 11.12.2018 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.