OffeneUrteileSuche
Urteil

5 A 3753/17 As SN

VG Schwerin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2020:0218.5A3753.17.00
18Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Abweisende Anfechtungsklage gegen Drittstaatenbescheid (Griechenland) für eine Familie mit kleinen Kindern
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abweisende Anfechtungsklage gegen Drittstaatenbescheid (Griechenland) für eine Familie mit kleinen Kindern Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Klage ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Beklagte hat die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig zu Recht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt. Denn den Klägern ist bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – hier: Griechenland – internationaler Schutz gewährt worden. Dies ergibt sich aus den Mitteilungen im EURODAC-System. Danach ist den Klägern der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Den Klägern droht in Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK), so dass die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes aufzuheben wäre. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Art. 4 EU-GRCharta bzw. Art. 3 EMRK dahingehend auszulegen, dass diese Vorschriften der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nicht entgegenstehen, es sei denn, das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befasste Gericht stellt auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte fest, dass für diesen Antragsteller aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem Zielstart erwarten, das ernsthafte Risiko besteht, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCharta zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 -, Ibrahim u.a., juris, Rn. 101). Zum Maßstab des Art. 3 EMRK bei der Rückführung von in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Schutzberechtigten in diesen Mitgliedstaat hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 – Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 83, 85-94 wie folgt entschieden: „83 Was erstens die in Rn. 81 des vorliegenden Urteils genannte Situation betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung). ... 85 Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt. 86 Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung). 87 In diesem Kontext ist in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 der Charta, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, festzustellen, dass es für die Anwendung von Art. 4 der Charta gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 88). 88 Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). 89 Insoweit ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung). 90 Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). 91 Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 93). 92 Im Hinblick auf die insoweit vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. 93 Der vom vorlegenden Gericht ebenfalls genannte Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den Rn. 89 bis 91 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien entspricht. 94 Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 97).“ Dem schließt sich das Gericht an. Das Gericht ist nicht der Auffassung, dass die Kläger im Falle einer Abschiebung nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland sich, wie vom EUGH beschrieben, in einer Situation extremer materieller Not befinden würden. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) können Ausländer grundsätzlich kein Recht aus der EMRK auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren. Der Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (vgl. EGMR, Urteile vom 4. November 2014, 29217/12 und 26. April 2005, 53566/99). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (EGMR NVwZ 2008, 1334 ff.). In Abschiebungsfällen ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Die sozioökonomischen und humanitären Verhältnisse im Abschiebungszielstaat sind hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Betroffene wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die EMRK zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen (EGMR NVwZ 2012, 681 ff.). Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebungszielstaat können daher nur in ganz außergewöhnlichen Fällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen (EGMR, Urteile vom 4. April 2014, 28. Juni 2011 und 27. Mai 2008, jeweils a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12). Ein solcher außergewöhnliche Fall ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann dies nach dem oben dargelegten strengen Maßstab des EGMR nur bei gänzlicher Versorgungsverweigerung des Konventionsstaates mit existenzbedrohenden oder unmenschlicher Behandlung gleichkommenden Folgen der Fall sein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.08.2016 – 3 L 94/16 –, m.w.N., zit. nach juris). Eine gänzliche Versorgungsverweigerung des griechischen Staates ist indes nach der aktuellen Erkenntnislage nicht ersichtlich. Bei einer Gesamtwürdigung der zu Griechenland (Hellenische Republik) vorliegenden Berichte und Stellungnahmen besteht zurzeit für die besondere Situation der Kläger als Familie mit insgesamt vier Kindern (das vierte Kind ist 2019 geboren worden) keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht hat zu den Verhältnissen in Griechenland und zur Frage eines Abschiebungsverbotes für Personen, denen in Griechenland zuvor ein internationaler Schutzstatus gewährt worden ist, Folgendes ausgeführt (VG Schleswig, Urteil vom 2. Januar 2019 – 13 A 960/18 -; zit. nach juris): „... Der Abschiebung von Personen, denen im Ausland internationaler Schutz gewährt wurde, in den Staat der Schutzgewährung steht das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen, wenn die sie dort erwartenden Lebensverhältnisse Art. 3 EMRK widersprechen. Bei diesem Personenkreis können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 8 ff. m. w. N. die eigene sowie die Rechtsprechung des EGMR und EuGH betreffend). Dabei ist irrelevant, ob notwendige Hilfen vom Zielstaat, aus EU-Programmen, durch internationale Organisationen oder private Gruppen bereitgestellt werden, um die Situation äußerster materieller Armut, in die ein mittelloser Schutzberechtigter ohne private und familiäre Kontakte bei seiner Rückführung gelangen kann, abzuwenden (vgl. EGMR, Beschluss vom 24. Mai 2018, N.T. P. u.a. v. Frankreich, 68862/13 Rn. 45 sowie Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 L 50/17 - juris Rn. 17 unter Hinweis auf Thym, Rücküberstellung von Schutzberechtigten, NVwZ 2018, 608, 613). Im Sinne der EMRK ist nicht das Bereitstellungssubjekt, sondern die tatsächliche Hilfestellung maßgeblich. Nach der bestehenden Auskunftslage droht den Klägern in Griechenland im Entscheidungszeitpunkt keine hinreichend schwere Schlechtbehandlung, die zur Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen würde. Dem Gericht liegen als Erkenntnisquellen hinsichtlich der Situation International Schutzberechtigter in Griechenland insbesondere vor: - ESTIA Greece Cash Assistance - October 2018 vom 15. November 2018, http://estia.unhcr.gr/en/categ ory/factsheets/ - ESTIA Monthly Accommodation update - October 2018 vom 8. November 2018, http://estia.unhcr.gr/en/category/factsheets/ - Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Greifswald vom 26. September 2018 - 4 A 768/17 As HGW, Az. 508-516.80/51035 - Auswärtiges Amt, Auskunft an VG P-Stadt vom 26. September 2018 - 3 A 4505/17 As SN, Az. 508-516.80/50799 - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Griechenland, Merkblatt Hilfsorganisationen - Hilfe für Flüchtlinge in Griechenland, Stand August 2018, https://griechenland.diplo.de/gr-de/service/05-VisaEinreise/-/1345826 - Sachverhaltsfeststellungen und Quellenangaben in der Entscheidung des BVwG (Österreich) vom 4. Juli 2018 - W168 2195449-1, https://www.ris.bka. gv.at/Bvwg/ - AIDA, Country Report: Greece, Stand 31. Dezember 2017 vom März 2018, http://www.asylumineurope.org/reports/country/greece - Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Köln vom 7. Februar 2018 - 3 K 4428/ 17.A, Az. 508-516.80/49957 - Zusicherungsschreiben des griechischen Migrationsministeriums an das Bundesministerium des Innern vom 8. Januar 2018 Az. 006/080118 - Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Leipzig vom 27. Dezember 2017 - 1 K 2355/16.A, Az. 508-516.80/49882 - Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 11. Oktober 2017 - 23 K 463.17 A, Az. 508-516.80/49583 - Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Hamburg vom 22. August 2017 - 9 A 2011/17, Az. 508-516.80/49401 - Stiftung PRO ASYL, Stellungnahme: Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, vom 23. Juni 2017 - Bundesamt, Länderinformation: Griechenland, Stand Mai 2017 - Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Trier vom 22. Dezember 2016 - 1 K 8938/ 16.TR, Az. 508-9-516.80/49000 Danach stehen in Griechenland schutzberechtigt anerkannten Ausländern hinsichtlich des Zugangs zum Sozial- und Gesundheitssystem sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie griechischen Staatsangehörigen zu. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage Griechenlands ist die Arbeitslosigkeit hoch, so dass es für anerkannte Flüchtlinge oft schwer ist, ihr Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis zu realisieren. Allerdings haben anerkannte Flüchtlinge einen allgemeinen Anspruch auf Sozialleistungen. Laut Präsidialdekret PD 141/2013, Artikel 33, aus dem Jahr 2013 besteht ein Recht auf Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Die entsprechende staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung wurde im Mai 2017 gesetzlich geregelt, eine tatsächliche Einführung soll je nach Haushaltslage im Zeitraum 2019 bis 2023 erfolgen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2018). Weiter beinhalten die Sozialleistungen einen monatlichen Beitrag von 200 Euro für eine erwachsene Person sowie kostenlose medizinische Versorgung, Gewährung von Schulmahlzeiten und die Weiterleitung an soziale Strukturen und Fürsorgedienste. Die Pilotphase des Solidaritätseinkommens begann im Juli 2016 in einigen Regionen und wird seit Januar 2017 landesweit angewendet Schutzberechtigte und damit auch anerkannte Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsbürger Zugang zu dem dann neu einzuführenden System der Sozialhilfe erhalten. Mit steigenden Anerkennungszahlen ist in Griechenland der Handlungsbedarf zur Integration anerkannt Schutzbedürftiger verstärkt in den Blick gerückt. Griechenland hat eine „Nationale Strategie zur Integration von Bürgern aus Drittstaaten" erstellt. Ein Programm mit gezielten Maßnahmen existiert zwar noch nicht. Auf lokaler Ebene gibt es aber 53 sogenannte Integrationsräte, welche das Ziel verfolgen, Integrationsprobleme zu identifizieren und dem jeweiligen Gemeinderat Vorschläge für eine möglichst reibungsfreie Integration von Einwanderern zu unterbreiten. Hinzu kommen Initiativen kommunaler und zivilgesellschaftlicher Akteure, die bei der Integration von Schutzberechtigten in die lokale Gemeinschaft unterstützen. Ein staatliches Angebot kostenloser Sprachkurse zur Integrationsförderung existiert bisher nicht. Kostenfreie Kurse werden aber von nichtstaatlichen Organisationen angeboten. Der Sprachkurs an der Universität von Athen ist kostenpflichtig. Nicht zuletzt zeigt auch die Erfahrung des Gerichts, dass erfolgreicher Spracherwerb in erster Linie vom eigenen Engagement der betroffenen Person abhängt. Dem Erlangen von Hilfsmitteln zum Eigenstudium stehen auch in Griechenland keine hohen finanziellen Hürden entgegen. Insofern stellt das Fehlen flächendeckender kostenfreier Sprachkurse kein Integrationshindernis dar, welches für sich betrachtet zur Zuerkennung von Abschiebungsschutz führen könnte. Der Zugang zu beruflichen Fortbildungsmaßnahmen ist eingeschränkt, solange die Flüchtlinge über keine Nachweise ihres Bildungsniveaus verfügen. Griechenland gewährt anerkannten Schutzbedürftigen durch Gesetz L 4368/2016 vom 20. Februar 2016, umgesetzt seit Ende 2016, einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung. Sie sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen. Das Gesundheitssystem erfüllt diesen Anspruch auch in der Praxis, insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung. Mit Blick auf die allgemein begrenzten Haushaltsmittel sind Schutzberechtigte wie die griechische Bevölkerung auch hierbei Budgetierungen und restriktiver Medikamentenausgabe insbesondere bei teuren Krebsmedikamenten unterworfen (vgl. auch Aida-Report, S. 180). Seit Anfang 2017 werden Medikamente für Bedürftige nicht mehr kostenlos in Krankenhausapotheken abgegeben, sondern sind über Apotheken zu beziehen. Dabei wird ein staatlich festgesetzter Preis erstattet, der teilweise unterhalb des üblichen Abgabepreises in Apotheken liegt. Der Differenzbetrag ist privat zu tragen. An einigen Orten unterstützen private Sozialkliniken Bedürftige mit kostenloser Medikamentenabgabe (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2018). Schutzberechtigte sollen ab Januar 2017 unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsbürger Zugang zu dem dann neu einzuführenden System der Sozialhilfe erhalten. Bislang hat Griechenland kein allgemeines Sozialhilfesystem, sondern nur fallgruppen-bezogene Sozialhilfeleistungen, wie z. B. für Menschen mit Behinderungen sowie sehr kinderreiche Familien, die an bestimmte Voraussetzungen gebunden sind. Das neue allgemeine Sozialhilfesystem ist vor allem für Personen mit sehr geringem Einkommen vorgesehen und dürfte die ärmsten 5 bis 7% der Bevölkerung umfassen. Wohnungsbezogene Sozialleistungen wie ein Mietzuschuss existieren in Griechenland nicht. Besonders bedürftigen Flüchtlingsfamilien können Wohnungen zugewiesen werden. Die Mehrheit der Flüchtlinge lebte in Flüchtlingslagern und Sammelunterkünften. Schrittweise stehen kleiner Wohneinheiten zur Verfügung, die vor allem vom UNHCR angemietet werden. Diese Anmietung privater Wohnungen durch den UNHCR erfasst von der Zielgröße bisher etwa ein Drittel der Flüchtlinge in Griechenland. Eine private Anmietung von Wohnungen durch Flüchtlinge ist schwierig, da Vermietungen in der griechischen Gesellschaft traditionell vorzugsweise innerhalb des Familien- und Bekanntenkreises erfolgen. In einigen Flüchtlingslagern bestehe ein weitgehend ungelöstes Problem fehlender Heizung. Jedoch könne sich auch ein starkes Drittel der griechischen Haushalte im Winter keine Heizung leisten. Die Unterkünfte, die Obdachlosen zur Verfügung stehen, reichen oftmals nicht aus. Insofern verkennt das Gericht nicht, dass die wirtschaftliche Situation in Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte schwierig ist. Jedoch ergibt sich dies insbesondere aus der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage, die auch weite Teile der einheimischen griechischen Bevölkerung betrifft, sowie der Tatsache, dass Griechenland auch für griechische Staatsangehörige nur in geringem Umfang Sozialleistungen gewährt. Entscheidend ist, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland die im Wesentlichen gleichen Lebensbedingungen vorfinden, wie die dortige Bevölkerung. Soweit für Schutzberechtigte eine schwierige wirtschaftliche Situation vorliegt, stellt dies keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Weder Art. 3 EMRK noch Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union schließen eine allgemeine Verpflichtung ein, Flüchtlingen bzw. Schutzberechtigten finanzielle Unterstützung zu gewähren, um ihnen zu ermöglichen, einen bestimmten Lebensstandard aufrechtzuerhalten (vgl. EGMR, Urteil vom 26. April 2005, Müslim v. Türkei, 53556/99 Rn. 85). Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht grundsätzlich nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (EGMR, Beschluss vom 2. April 2013, Samsam Mohammed Hussein und andere v. Niederlande und Italien, 22725/10 Rn. 70). Die Abschiebung in ein Land mit auf Armut zurückzuführenden schlechten humanitären Bedingungen kann eine Verletzung von Artikel 3 EMRK nur in extremen Ausnahmefällen begründen (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi v. Vereinigtes Königreich, 8319/07 und 11449/07 Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - Rn. 23 ff; jeweils bezüglich Irak und m. w. N.). Anders ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen EGMR vom 21. Januar 2011 (M. S. S. v. Belgien und Griechenland, Verfahrensnummer 30696/09). Das Verfahren betraf einen afghanischen Staatsangehörigen, der 2008 in Griechenland einreiste und 2009 in Belgien einen Asylantrag stellte und im Juni 2009 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland zurückgeführt wurde (a. a. O., Rn. 9, 11, 33). Zum einen beurteilte der EGMR die Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt, also 2009. In den vergangenen fast acht Jahren hat sich die Situation in Griechenland jedoch verändert, wie sich auch aus den benannten Erkenntnismitteln ergibt. ...“ Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht vollinhaltlich an. Auch die medizinische Versorgung wird in Griechenland für anerkannte Asylbewerber aus den vorliegenden Erkenntnismitteln für ausreichend gesehen. Ergänzend wird auf die detaillierten Ausführungen des VG Osnabrück (Urteil vom 2. September 2019 – 5 A 326/18 –, Rn. 36 - 41, juris) zu den materiellen Unterstützungsleistungen in Griechenland verwiesen: „Die zweite Säule besteht aus sozialen Hilfsprogrammen, die durch die Kommunen und den Zentralstaat bereitgestellt werden. Dazu gehören eine prioritäre Unterbringung in Kindertagesstätten und freie Schulmahlzeiten oder ein Einbezug in Programme des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD). Sachleistungen umfassen z. B. trockene Grundnahrungsmittel (z. B. Mehl, Reis, Öl), Kleidung und Hygieneartikel, die bei Bedarf und im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel durch eine zentralstaatliche Behörde (Nationales Institut für Arbeit und die Nutzungsverbesserung von Humanressourcen - Ethniko Instituto Ergasias kai Anaptixis Anthropinou Dynamikou) zur Verfügung gestellt werden, die seit 2017 neu die Aufgabe der Verteilung an 57 Logistikstellen landesweit übernommen hat. In gut 100 der insgesamt 305 griechischen Gemeinden besteht bereits ein gemäß Gesetz vom 20. Februar 2016 vorgesehenes Sozialzentrum. Die griechische Arbeitsagentur ODEA stellt nunmehr seit Juni 2018 für alle anerkannten Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus. Eine Registrierung bei der Arbeitsagentur, die Voraussetzung für weitere Sozialleistungen ist, war zuvor in der Praxis für anerkannte Schutzberechtigte kaum möglich, da als Voraussetzung ein Wohnungsnachweis auf den Namen der Person vorgelegt werden musste. Nachdem diese Hürde weggefallen ist, wurden innerhalb weniger Monate über 4.000 Personen aus dem EU-finanzierten Unterkunftsprogramm ESTIA registriert (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018). Voraussetzung für den Erhalt von Sozialleistungen ist das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung). Es ist ein mindestens einjähriger legaler Aufenthalt in Griechenland nachzuweisen, was im Regelfall durch Vorlage der Steuererklärung des Vorjahres erfolgt. Die Unterlagen sind online und in griechischer Sprache einzureichen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Köln vom 7.2.2018). Staatlicherseits stehen keine Dolmetscher zur Verfügung, NROs können hierbei aber unterstützen. Für die Registrierung der Steuernummer und der Sozialversicherungsnummer sind Nachweise über den Wohnsitz und ein gültiges Ausweisdokument erforderlich (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018). Die Stiftung ProAsyl stellt fest, dass es für anerkannt Schutzberechtigte extrem schwierig sei, diese Dokumente zu bekommen. Insbesondere scheitere es sowohl bei der Eröffnung eines Bankkontos als auch einer Registrierung bei den Steuerbehörden an dem Vorliegen eines Wohnungsnachweises. Sofern die Schutzberechtigten keinen festen Wohnsitz haben, sei eine Bescheinigung über die Obdachlosigkeit vorzulegen. Ein Verfahren zur Identifizierung von Obdachlosen und zur Ausstellung von Bescheinigungen sei aber nicht geregelt (Stiftung PRO ASYL, Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30.08.2018 (Update)). Ungeachtet dessen dürften nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte bereits besondere Schwierigkeiten haben, einen dauerhaften und legalen Aufenthalt im Inland nachzuweisen. Neben der staatlichen sozialen Grundsicherung besteht das sog. CashCard-Programm des UNHCR. Der in Form von Prepaid-Kreditkarten gewährte Auszahlungsbetrag beträgt 150,00 Euro pro Monat für alleinreisende Männer. Der Bezug endet nach einer Übergangsfrist von sechs bis zwölf Monaten nach Zuerkennung internationalen Schutzes. In der Praxis wurden jedoch noch keine Asylbewerber nach dem Statuswechsel von dem Bezug ausgeschlossen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Stade vom 6.12.2018). Voraussetzung für den Bezug ist der Nachweis einer Unterkunft in ausgewiesenen oder gemieteten Unterkünften. Inoffizielle Wohnungen sind von der Gewährung ausgeschlossen (Information des UNHCR „Greece Cash Alliance“, November 2017). Für bereits anerkannte Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das CashCard-Programm nicht möglich (Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Stade vom 6.12.2018). Die Sicherung des Lebensunterhaltes durch Erwerbstätigkeit ist schwierig. Aufgrund der hohen allgemeinen Arbeitslosigkeit (Mai 2019: 18,1%, Eurostat) haben alleinreisende männliche Schutzberechtigte nur geringe Chancen, Zugang zu qualifizierter Arbeit zu finden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26.9.2018). Die Aussicht von staatlicher Seite einen Arbeitsplatz vermittelt zu bekommen, ist gering. Die staatliche Arbeitsagentur hat bereits für griechische Staatsangehörige kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen eingeführt (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.9.2018 an das VG P-Stadt und vom 26.9.2018 an das VG Greifswald). Verschiedene NROs unterhalten Suppenküchen, in denen Bedürftige (Einheimische und Ausländer) warme Mahlzeiten erhalten können (Stiftung PRO ASYL, Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30.08.2018 (Update)). Diese Maßnahmen bilden ein „elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrungen“ (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG P-Stadt vom 26.9.2018).“ Den Klägern waren zur Überzeugung des Gerichts entgegen ihrer Darlegung in der mündlichen Verhandlung in Griechenland Sach- und Geldleistungen angeboten worden. Ihr Vortrag in Griechenland privat untergebracht gewesen zu sein und keine Unterstützungsleistungen erhalten zu haben, hält das Gericht schon wegen ihrer Pauschalität und in angesichts des Aufenthaltes von insgesamt 9 Monaten nur insoweit für glaubhaft, dass sie auf die Angebote (Sammel-Unterbringung mit entsprechender Versorgung) des griechischen Staates aus eigenem Antrieb verzichtet haben. Nach den oben vom VG Schleswig beschriebenen Kriterien für Unterstützungsleistungen, ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nach ihrer Rückkehr nach Griechenland zu erwarten, dass Angebote des griechischen Staates ergehen. Die Kläger haben sich zwar auf schwierige Lebensverhältnisse in Griechenland in ihren Anhörungen bezogen. Die Kläger haben sich entschlossen, das Land mittels Flugzeug zu verlassen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kläger, die über viele Monate in Griechenland gesichert als Familie haben leben können, aus eigenem Antrieb und nicht aufgrund materieller Not das Land verlassen haben. Das spricht zur Überzeugung des Einzelrichters dagegen, dass ihnen im Rückkehrfalle extreme materielle Not droht. Da den Klägern im Falle der Abschiebung nach Griechenland nach Auffassung des Gerichts zwar erheblich geringere Unterstützungsleistungen als in der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber existenzielle materielle Not droht, ist auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu befürchten. Dass den Klägern unabhängig von ihrem Willen und ihren Handlungen jegliche Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums verwehrt sein wird, steht nicht zu erwarten. Insoweit wird auch auf die Ausführungen des EUGH hingewiesen, dass die in den Entscheidungen des EUGH bezeichneten Schwachstellen nur dann unter Art. 4 der Charta bzw. der Art. 3 EMRK fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019, C-540/17, Celex-Nr. 62017CO0540, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 89 bis 91). Vorliegend sind die nach Griechenland zurückkehrenden Kläger auch nicht anders zu beurteilen wie ein in Griechenland anerkannter Schutzberechtigter, der auf jegliche Sozialleistungen aus eigenem Antrieb verzichtet und in Griechenland verbleibt. Die klägerische Familie hat die Angebote des griechischen Staates aus eigenem Antrieb nicht mehr angenommen. Insoweit ist es den Klägern auch zumutbar einen erhöhten Aufwand betreiben zu müssen, um wieder in Griechenland Fuß zu fassen. Dies umfasst die Erlangung einer Unterkunft ebenso wie die Überwindung materieller Not durch die Erlangung sozialer Hilfen bis hin zur Erlangung einer bezahlten Tätigkeit. Eine besondere Gefährdung für die Kläger, als Familie mit einem sehr kleinen Kind, ist nicht anzunehmen. Denn den vorliegenden Erkenntnissen ist zu entnehmen, dass insbesondere Familien mit Kleinstkindern und kleinen Kindern einen besonderen Schutz in Griechenland erhalten. Auch die ansonsten sehr kritischen Darstellungen im Bericht von Pro Asyl (vgl. Pro Asyl vom 4. Januar 2019, eine Fallstudie) bestätigen im Ergebnis diese Auffassung, wenn ausgeführt wird, dass die mit einer Familie abgeschobenen Kinder die Schule in Griechenland hätten besuchen können und Unterstützung durch eine NGO, die sich speziell um Kinder kümmere, erhalten hätten. Überdies ist zu berücksichtigen, dass nach Mitteilung der Beklagten, der griechische Staat bei der Rückübernahme von Asylbewerbern wie auch anerkannten Schutzberechtigten seit dem Sommer 2019 eine gesicherte Übernahme garantiert und die Beklagte überdies zusichert, vor einer etwaigen Abschiebung der Kläger eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden einzuholen. Zwar wurde dies von der Klägerseite in Abrede gestellt, angesichts der dem Gericht vorliegenden Auskünfte bezüglich der geringen Anzahl von Rückführungen mit insgesamt 7 Rückführungen aus Deutschland (bei 52 Rücküberstellungen aller europäischen Länder) im ersten Halbjahr 2018 (vgl. Auswärtiges Amt an VG Potsdam vom 26. September 2018) sieht aber das Gericht für Griechenland keine nennenswerte Hürde, diesen Zusagen auch nachzukommen. Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass anerkannte Schutzberechtigte in erwähnenswerter Zahl von Obdachlosigkeit in Griechenland bedroht sind. Dies ist weder den vorliegenden Erkenntnissen noch den aktuellen Medienberichten entnehmen. 2. Die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Denn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat Griechenland sind nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, insbesondere droht den Klägern in Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Insoweit wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist zu verneinen. Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern in Griechenland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Vorschrift droht. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich u. a. dann ergeben, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers im Abschiebezielstaat verschlimmern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58/96 –). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. November 1997, a.a.O.). Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist es auch nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Entsprechende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. 3. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 35 AsylG. Allerdings ist die den Klägern gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15/18 –, Rn. 50, juris), da § 36 Abs. 1 AsylG ausnahmslos in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG eine zu setzende Frist von einer Woche vorsieht. Hierdurch werden die Kläger aber nicht in ihren Rechten verletzt, da aus der vom Bundesamt gewählten längeren Ausreisefrist für sie ersichtlich keine Nachteile entstehen. 4. Die Klage ist auch unbegründet, soweit sie als Anfechtungsklage gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes des Bescheides gerichtet ist. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß Ziffer 4. des angefochtenen Bescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat erkennbar ihr Ermessen erkannt und von diesem Gebrauch gemacht. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes umfasst zugleich dessen Anordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21/17 -, juris Rn. 25). Diese Anordnung kann im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 gestützt werden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde im vorliegenden Fall aufgrund der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung des § 11 Abs. 1 AufenthG erlassen, welcher ein von Gesetzes wegen im Falle der Ausweisung, Zurückweisung oder Abschiebung eintretendes, nach § 11 Abs. 2 Satz 1 von Amts wegen zu befristendes, Einreise- und Aufenthaltsverbot vorsah. § 11 Abs. 1 Satz AufenthG in der ab dem 21. August 2019 und damit im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) gültigen Fassung vom 15. August 2019 (BGBl. I, 1294 ff.) regelt, dass gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot durch einen Verwaltungsakt zu erlassen ist. Nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB ist davon auszugehen, dass bei objektiver Betrachtungsweise die Behörde mit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ein wirksames, rechtmäßig entstandenes Einreise- und Aufenthaltsverbot voraussetzt und sie dies der Sache nach zumindest konkludent für den Fall anordnet, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht schon kraft Gesetzes entsteht (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 19. September 2019, Az.: 16 A 6012/18, juris). Auch aus Adressatensicht knüpft eine Befristungsentscheidung an ein bestehendes Einreiseverbot an (vgl. VG Hamburg, a.a.O.). Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Behörde das Wirksamwerden eines kraft Gesetzes angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbotes auch im Einzelfall will, und zwar für die durch Befristung bestimmte Dauer und so auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst festsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018, Az.: 1 C 21/17, juris; VG Hamburg, a.a.O.). Vorliegend ging die Beklagte bei Erlass des angefochtenen Bescheides bei objektiver Betrachtungsweise seinerzeit zutreffend von einem im Falle der Abschiebung gesetzlich angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbot aus. Damit hat sie jedenfalls konkludent ein 30-monatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot für den nunmehr vorliegenden Fall erlassen, dass es an einer solchen gesetzlichen Anordnung fehlt. Denn dafür, dass sie vollständig vom Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes hätte absehen wollen, besteht keinerlei Anhaltspunkt. Auch die tenorierte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG für den Erlass des streitgegenständlichen Verbots liegen vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verbot in seiner konkreten Ausgestaltung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt oder aus sonstigen Gründen an nach § 114 VwGO relevanten Ermessensfehlern leidet. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat. Es ist weder ersichtlich, dass die Beklagte mit der Befristung auf 30 Monate die gesetzlichen Grenzen des ihr eröffneten Ermessens überschritten, deren Dauer auch nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten darf, noch, dass sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat. Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO sind jedenfalls nicht ersichtlich. Die Kläger haben auch im Gerichtsverfahren keinerlei Umstände vorgetragen, die auf eine ermessensfehlerhafte Handhabung der konkret erfolgten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monaten hindeuten. In ihrer Anhörung beim Bundesamt gaben die Kläger keine zu berücksichtigenden Belange an. Auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid der Beklagten wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ergänzend verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 155 Abs. 2, 159 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige und wenden sich gegen den Bescheid der Beklagten, mit denen ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihnen die Abschiebung nach Griechenland angedroht worden ist. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 10. April 2017 von Schweden kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 13. April 2017 einen Asylantrag. Ausweislich einer Mitteilung im EURODAC-System waren die Kläger nach Griechenland gekommen. Dort wurde den Klägern am 13. August 2015 die Fingerabdrücke genommen und am 25. Juni 2015 der Flüchtlingsschutz zugesprochen. Diese Angaben entsprechen auch einer schriftlichen Bestätigung Griechenlands vom 10. Oktober 2016 an die schwedischen Behörden. In ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gaben die Kläger unter anderem an, dass die Lebensbedingungen sehr schlecht gewesen seien. So habe es keine finanzielle Unterstützung gegeben, um Milch für die Kinder zu kaufen. Mit Bescheid vom 29. August 2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Kläger als unzulässig ab und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Andernfalls drohte sie ihnen die Abschiebung nach Griechenland an und stellte zugleich fest, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass den Klägern kein internationaler Schutz zu gewähren sei, weil sie diesen bereits von Griechenland erhalten habe. Die Kläger haben hiergegen am 20. September 2017 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass der Zugang international Schutzberechtigter zu Sozialleistungen in Griechenland nicht sicher gewährleistet sei, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Sie tragen vor, dass ein weiterer Sohn am 7. Juli 2019 in Greifswald geboren worden sei. Über dessen Asylverfahren (Az….) sei bislang durch das Bundesamt noch nicht entschieden worden. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2017 ... aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Griechenland vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.