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Beschluss

16 A 6012/18

VG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.1 AsylG ist gerechtfertigt, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-III-VO zuständig ist. • Systemische Mängel im Asyl- oder Aufnahmeverfahren eines Rückübernahme-Staates berechtigen zur Verweigerung einer Überstellung nur bei hoher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art.4 GRCh/Art.3 EMRK. • Bei summarischer Würdigung der verfügbaren, verlässlichen Quellen sind für Bulgarien keine derart gravierenden, systemischen Mängel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellbar. • Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG liegen nicht vor, wenn weder ein ernsthaftes Risiko nach Art.3 EMRK noch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dargelegt ist. • Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach §11 AufenthG auf sechs Monate ist als Anordnung eines befristeten Einreiseverbots rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Dublin-Überstellung nach Bulgarien zulässig; keine systemischen Mängel i.S.v. Art.3 EMRK • Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.1 AsylG ist gerechtfertigt, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-III-VO zuständig ist. • Systemische Mängel im Asyl- oder Aufnahmeverfahren eines Rückübernahme-Staates berechtigen zur Verweigerung einer Überstellung nur bei hoher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art.4 GRCh/Art.3 EMRK. • Bei summarischer Würdigung der verfügbaren, verlässlichen Quellen sind für Bulgarien keine derart gravierenden, systemischen Mängel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellbar. • Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG liegen nicht vor, wenn weder ein ernsthaftes Risiko nach Art.3 EMRK noch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dargelegt ist. • Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach §11 AufenthG auf sechs Monate ist als Anordnung eines befristeten Einreiseverbots rechtmäßig. Die Klägerin, kurdisch-jesidische Irakerin, reiste im Oktober 2018 nach Deutschland ein und stellte am 11.10.2018 einen Asylantrag. Eurodac ergab einen Treffer vom 8.10.2018; daraufhin stellte das Bundesamt am 29.10.2018 ein Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Bulgarien erklärte am 16.11.2018 seine Zuständigkeit nach Art.18 Abs.1 Buchst. b Dublin-III-VO. Mit Bescheid vom 19.11.2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an und befristete ein Einreiseverbot auf sechs Monate. Die Klägerin rügte systemische Schwachstellen in Bulgarien (Zugang, Aufnahmebedingungen, Verfahrensdauer) und begehrt Aufhebung des Bescheids, Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland sowie hilfsweise Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Gericht entschied durch Gerichtsbescheid; die Klage wurde abgewiesen. • Zuständigkeit Bulgariens: Eurodac-Treffer und die von Bulgarien erklärte Wiederaufnahme begründen die Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO; das Wiederaufnahmeersuchen wurde fristgerecht gestellt und angenommen. • Selbsteintrittstatbestand nicht erfüllt: Nach Art.3 Abs.2 Dublin-III-VO kommt ein Selbsteintritt nur bei systemischen Mängeln infrage; dieser hohe Maßstab ist nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu bejahen. • Bewertung der Lage in Bulgarien: Das Gericht wertete zahlreiche verlässliche Quellen (UNHCR, aida, Auswärtiges Amt, Berichte u. a.) aus und kam zu dem Ergebnis, dass zwar zum Teil mangelhafte Aufnahme- und Lebensbedingungen bestehen, jedoch derzeit keine systemischen Mängel mit der erforderlichen Beachtlichkeit vorliegen, die das Risiko einer Behandlung i.S.v. Art.4 GRCh/Art.3 EMRK begründeten. • Zugang zum Verfahren und Wiedereröffnung: Dublin-Rückkehrer erhalten nach den geprüften Quellen grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren; bei bereits ohne inhaltliche Prüfung beendeten Verfahren besteht nach bulgarischem Recht eine automatische Wiedereröffnung. • Asyl- und Abschiebehaft sowie Rechtsschutz: Gesetzliche Regeln und praktische Unterstützungsangebote (NGOs, Bulgarian Helsinki Committee, BRK, UNHCR) stehen zur Verfügung; Mängel bestehen, erreichen aber nicht die Schwelle systemischer Defizite, die eine Überstellung verbieten würden. • Abschiebungsverbote nach deutschem Recht: Weder §60 Abs.5 noch §60 Abs.7 AufenthG sind erfüllt; es besteht kein begründetes Art.3-Risiko und keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. • Einreise- und Aufenthaltsverbot: Die Befristung auf sechs Monate ist rechtlich als Anordnung eines befristeten Einreiseverbots zu verstehen und steht im Einklang mit der (neuen) Regelung des §11 AufenthG sowie dem Ermessen der Behörde. Die Klage wird abgewiesen. Das Bundesamt hat zu Recht den Asylantrag als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.1 AsylG abgelehnt und die Überstellung nach Bulgarien angeordnet, weil Bulgarien nach der Dublin-III-VO zuständig ist und keine systemischen Mängel vorliegen, die eine Überstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unmenschlich oder erniedrigend erscheinen ließen. Entsprechend bestehen weder Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 noch nach §60 Abs.7 AufenthG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate ist rechtmäßig. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten; der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar.