Beschluss
6 A 749/08
VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2010:0519.6A749.08.0A
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Hat ein Beigeladener die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt, können ihm die Kosten des Verfahrens aber nicht auferlegt werden und war der Ausgang des Verfahrens offen, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben oder - bei anwaltlicher Vertretung eines der Hauptbeteiligten - diesen jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.(Rn.2)
(Rn.3)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein Beigeladener die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt, können ihm die Kosten des Verfahrens aber nicht auferlegt werden und war der Ausgang des Verfahrens offen, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben oder - bei anwaltlicher Vertretung eines der Hauptbeteiligten - diesen jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.(Rn.2) (Rn.3) 1. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Kläger und der Beklagte haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Somit ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Kläger und dem Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Die Frage, ob für die - vom Beklagten verfügte und mit der Klage angefochtene - Änderung des Familiennamens der Beigeladenen ein rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, d.h. ob sie für das Wohl des Kindes erforderlich ist, kann nur nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Zur hinreichenden Beurteilung dieser Frage hätte hier seitens des Gerichts ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 04.09.2008, Az. 5 C 08/1502, zitiert nach Juris). Dementsprechend war der Ausgang des Verfahrens im Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen offen. Davon ausgehend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger, d.h. dem Vater der Beigeladenen, und dem Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 161, Rdnr. 17). Der Eintritt der Erledigung des Rechtsstreits kann insbesondere nicht der Risikosphäre des Beklagten mit der Folge zugerechnet werden, dass dieser - unabhängig von den offenen Erfolgsaussichten - die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hätte. Eine Kostentragungspflicht der Beigeladenen besteht demgegenüber nicht. Zwar hat die schriftsätzliche Erklärung ihrer gesetzlichen Vertreterin, dass die von ihr beantragte Namensänderung nicht weiterverfolgt werden soll, weil eine neuerliche Begutachtung nicht dem Kindeswohl entspreche, und Rücknahme des Antrags auf Namensänderung zur Einstellung des behördlichen Verfahrens und Erledigung des Rechtsstreits geführt. Gleichwohl können den Beigeladenen keine Kosten auferlegt werden. Eine Kostentragungspflicht nach § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO scheidet schon deshalb aus, weil die Beigeladenen wegen der Erledigungserklärungen mit ihrem bislang ohnehin allein angekündigten (vgl. § 103 Abs. 3 VwGO) Klageabweisungsantrag keinen Einfluss auf den Gang des Verfahrens (mehr) nehmen konnten, was insoweit Grundvoraussetzung für die Auferlegung von Kosten ist (vgl. Olbertz, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Okt. 2005, § 154, Rdnr. 15, § 160, Rdnr. 6). Den Beigeladenen können Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 3 Halbsatz 2, § 155 Abs. 4 VwGO auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "Verschuldens" auferlegt werden (vgl. auch VG Stuttgart, Beschl. v. 04.04.2005, Az. 2 K 4689/04, zitiert nach Juris). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht, und zwar auch deshalb, weil sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, es mithin keine "unterliegende Partei" im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO gibt. Die Beigeladenen tragen somit ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (Nr. 28.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327; vgl. auch VG Ansbach, Urt. v. 22.10.2008, Az. AN 15 K 08.00545, zitiert nach Juris).