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Beschluss

2 K 4689/04

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Parteien es in der Hauptsache für erledigt erklären. • Bei Erledigung ist nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden; sind Erfolgsaussichten offen, sind die Kosten zu teilen. • Beigeladene können nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie Anträge gestellt haben; bloßes Herbeiführen der Erledigung reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Verfahrenserledigung und Kostenteilung bei unentschiedenen Erfolgsaussichten • Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Parteien es in der Hauptsache für erledigt erklären. • Bei Erledigung ist nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden; sind Erfolgsaussichten offen, sind die Kosten zu teilen. • Beigeladene können nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie Anträge gestellt haben; bloßes Herbeiführen der Erledigung reicht nicht aus. Kläger und Beklagter führten einen Rechtsstreit wegen bauplanungsrechtlicher Fragen. Die Beigeladene zog ihr Bauvorhaben und die Anträge zurück und teilte mit, sie verfüge nicht mehr über Rechte am Grundstück. Kläger und Beklagter erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Es ging sodann nur noch um die Kostenentscheidung und die Frage der Kostenverteilung zwischen Hauptbeteiligten und Beigeladener. Die Beigeladene hatte keine Anträge im Verfahren gestellt. Die Parteien stritten nicht mehr über den Klagsinhalt, sodass das Gericht über Erledigung und Kosten zu entscheiden hatte. Der Streitwert wurde vom Gericht auf 7.500 EUR festgesetzt. • Nach § 92 Abs. 3 VwGO ist das Verfahren bei Erledigung einzustellen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 161 Abs. 2 VwGO. • Da Kläger und Beklagter übereinstimmend die Erledigung erklärten, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden; bei offenen Erfolgsaussichten spricht § 155 Abs. 1 VwGO für Kostenaufhebung oder Teilung. • Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt; nach § 154 Abs. 3 VwGO können ihr daher keine Kosten auferlegt werden. Auch ein Verschulden nach §§ 154 Abs. 3 Halbsatz 2, 155 Abs. 4 VwGO liegt nicht vor. • Die Erfolgsaussichten der Klage waren nicht eindeutig zu beurteilen, da die Frage des nachbarschützenden Charakters einer alten Baugrenze nach § 31 Abs. 2 BauGB und einschlägiger Rechtsprechung zu klären gewesen wäre; eine summarische Bewertung war nach Eintritt der Erledigung nicht möglich. • Folglich ist es billig, die Kosten zwischen Klägern und Beklagtem hälftig zu teilen; dies umfasst auch außergerichtliche Kosten und die notwendigen vorgerichtlichen Anwaltskosten (§ 162 Abs. 2 VwGO). • Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie die Erledigung herbeigeführt hat und keine Partei i.S.d. Kostenauferlegung (§ 162 Abs. 3 VwGO) als unterliegende Partei vorliegt. • Die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger folgt aus § 159 Satz 2 VwGO; der Streitwert richtet sich nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog. Das Verfahren wurde eingestellt. Die Kosten des Verfahrens sind nach billigem Ermessen zu teilen: Kläger als Gesamtschuldner und der Beklagte tragen die Kosten jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keine Anträge gestellt und die Erledigung herbeigeführt hat. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, sodass deren Gebühren hälftig vom Beklagten zu tragen sind. Der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.