Urteil
6 A 1556/10
VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2010, mit dem die Betriebsgenehmigung zurückgenommen und der Schulbetrieb untersagt worden ist, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rücknahme der Grundschulgenehmigung vom 18. August 2006 ist auf der Grundlage des § 121 Abs. 1 SchuIG M-V zu Recht erfolgt. Nach dieser Vorschrift, die als einfachgesetzliche Ausformung der verfassungsrechtlich in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten Aufsicht des Staates über das gesamte Schulwesen anzusehen ist, ist die Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für die Genehmigung zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war oder später weggefallen ist und dem Mangel trotz Aufforderung der obersten Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Rücknahme der schulaufsichtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer privaten Ersatzschule in der Schulart einer Grundschule nach § 121 Abs. 1 2. Var. SchuIG M-V im Rahmen der dagegen gerichteten Anfechtungsklage ist nach Auffassung der Kammer auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung am 29. Oktober 2010 abzustellen ist (vgl. VG SN, Beschl. v. 6.1.2011 - 6 B 1425/10 -, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich für die Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus dem Prozessrecht nur, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit ebenso mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d.h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 4.7.2006 - 5 B 90/05 -, zit. n. juris Rn. 6; Urt. v. 31.3.2004 - 8 C 5.03 -, zit. n. juris Rn. 35; Beschl. v. 20.1.1999 - 8 B 232.98 -, zit. n. juris Rn. 7). Dies ist bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschl. v. 27.12.1994 - 11 B 152.94 zit. n. juris Rn. 6). Bei Anfechtungsklagen gegen statusentziehende Verwaltungsakte gibt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung den Ausschlag (vgl. OVG des Saarlandes, Urt. v. 29.5.2013 - 1 A 306/12 -, zit. n. juris Rn. 39 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 11.9.1998 - 7 ZB 98.1578 -, zit. n. juris Rn. 11). Dies gilt auch bei Anfechtungsklagen gegen den Widerruf einer Unterrichtsgenehmigung (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.4.2007 - 2 LB 14/07 -, zit. n. juris Rn. 61; anders bei Untersagung einer genehmigungsfreien Unterrichtstätigkeit VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.10.2012 - 9 S 1200/11 -, zit. n. juris Rn. 19). Durch die Rücknahmeentscheidung des Beklagten wird dem Kläger der „Status“ einer genehmigten Ersatzschule entzogen. Eine davon abweichende Regelung lässt sich dem Schulgesetz M-V nicht entnehmen. Tatbestandsvoraussetzung des § 121 Abs. 1 SchuIG M-V sind bestimmte Genehmigungsmängel, die vorliegen müssen und die der Schulträger innerhalb einer bestimmten Frist nicht beseitigt hat, bevor es überhaupt zu einer Rücknahmeentscheidung des Beklagten kommen kann. Diese hat rechtsgestaltende Wirkung. Eine nachträgliche Abhilfe nach Erlass der Rücknahmeentscheidung ist dem materiellen Recht fremd. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts M-V ergibt sich aus dem materiellen Recht, dass vorliegend die Verhältnisse der bis zum 24. September 2010 gewährten Nachfrist des Beklagten zur Mängelbeseitigung maßgeblich sind (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 20.1.2011 -2 M 3/11 -, Seite 3, 4 und 7 a.E. des Entscheidungsabdrucks). Dies erscheint der Kammer vorliegend mit Blick auf die mit Behördenschreiben vom 04. Oktober 2010 eingeräumte weitere Stellungnahmefrist zur beabsichtigten Rücknahme bedenklich. Unabhängig davon, welche Rechtsauffassung den Vorzug verdient, liegen jedenfalls die Rücknahmevoraussetzungen im maßgeblichen Beurteilungszeitraum (vom 25. September bis 29. Oktober 2010) vor. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dem Kläger eine angemessene Nachfrist eingeräumt worden, den vom Beklagten aufgezeigten Mangel - hier: die fehlende wissenschaftliche Qualifikation des eingesetzten Lehrerpersonals - zu beseitigen. Der Kläger hat es trotz wiederholter Fristsetzung kategorisch abgelehnt, jenen Mangel abzustellen. Einer weiteren Fristsetzung auch mit Rücksicht auf die vom Beklagten in der Vergangenheit erteilten Unterrichtsgenehmigungen - bedurfte es aufgrund der rigorosen Haltung des Klägers daher nicht. Die Maßnahme ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Unschädlich ist nach Auffassung der Kammer, dass in der hier maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage und in der amtlichen Überschrift und Begründung nur von Rücknahme die Rede ist. Der schulaufsichtsrechtliche Rücknahmebegriff i.S.d. § 121 Abs. 1 SchuIG M-V ist weit zu verstehen. Er unterscheidet in seinen beiden Varianten sowohl zwischen der von Anfang an rechtswidrigen als auch der rechtmäßig erteilten Betriebsgenehmigung und lehnt sich daher regelungstechnisch an die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten im Sinne der §§ 48, 49 VwVfG M-V an. Die Begrifflichkeit ist im Übrigen in den einzelnen Bundesländern uneinheitlich. Während das Land MecklenburgVorpommern von Rücknahme spricht, verwenden andere Bundesländer-wie z.B. das Land Hessen und das Saarland - den Begriff „Widerruf (vgl. § 172 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetztes - HSchG -; § 10 Abs. 1 des Saarländischen Gesetzes Nr. 751 über Schulen in freier Trägerschaft - PrivSchG -). Als spezielle Rücknahme- und Widerrufsregelung geht § 121 Abs. 1 SchuIG M-V grundsätzlich den §§ 48, 49 VwVfG M-V vor. Es stellt sich aber stets die Frage, ob die letztgenannten Vorschriften subsidiär anwendbar sind oder ein Rückgriff aufgrund der abschließenden Regelung ausgeschlossen ist (vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage, § 49 Rn. 17 f). Für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme kommt es unabhängig von deren Bezeichnung durch den Landesgesetzgeber allein auf das Vorliegen der in § 121 Abs. 1 SchuIG M-V geregelten Voraussetzungen an. Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Genehmigungsvoraussetzungen entfallen sind und als einzige Rechtsfolge nur die Aufhebung der ursprünglich rechtmäßig erteilten Betriebsgenehmigung in Betracht kommt. Ein Ermessen steht ihm nach § 121 Abs. 1 SchuIG M-V („ist“) nicht zu. Nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 SchuIG M-V, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn u.a. die Ersatzschule in ihren Zielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrerinnen und Lehrer nicht hinter den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht. § 120 Abs. 2 Satz 1 SchuIG M-V sieht die Anforderungen an die Lehrerausbildung als erfüllt an, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Diese einfachgesetzlichen Vorschriften konkretisieren die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, Art. 5 Abs. 3 Verf M-V als Voraussetzung für einen Anspruch auf Genehmigung einer Ersatzschule normierten Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte solcher privaten Schulen. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG haben private Schulen nur dann einen Anspruch auf Genehmigung, wenn sie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen. Hieran gemessen verfügt der Kläger nicht über die für das Erreichen gleichwertiger Lehrziele erforderlichen wissenschaftlich qualifizierten Lehrkräfte für den erteilten jahrgangsübergreifenden Epochen- und Fachunterricht bzw. fachübergreifenden Englischunterricht im Primarbereich. Die fachliche Qualifikation der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt als Klassenlehrerinnen eingesetzten Lehrkräfte ... F und ... K ist - soweit auf formalisierte Ausbildungsgänge und Prüfungen der Lehrer an entsprechenden staatlichen Schulen abzustellen ist (§ 120 Abs. 2 Satz 1 SchuIG M-V) — schon deswegen nicht gleichwertig, weil eine zweijährige seminaristische Ausbildung schlechterdings die Befähigung für eine Lehramtstätigkeit im Primarbereich nicht vermitteln kann. Hierfür wäre eine vierjährige grundständige Ausbildung am Institut für Waldorfpädagogik notwendig (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.6.1993 - 11 C 12/92 -, zit. n. juris Rn. 29, 38), die die v.g. Lehrkräfte jedoch nicht vorweisen können. Der Kläger übersieht, dass die Klassenlehrer an Waldorfschulen in zentralen Fächern unterrichten, so dass die erworbenen Qualifikationen der Lehrkräfte ... F und ... K nur zu einer Unterrichtstätigkeit in den Fächern Handarbeit/ Kunst berechtigen würden. Gleichwohl sind - worauf der Kläger zur Recht verweist - durch den Beklagten entsprechende weitergehende Unterrichtsgenehmigungen erteilt worden, die nach Auffassung des Gerichts so nicht hätten erteilt werden dürfen. Das Gericht vermag dem Kläger jedoch nicht darin zu folgen, dass die zu Unrecht erteilten Unterrichtsgenehmigungen die fehlende wissenschaftliche Ausbildung der durch den Kläger beschäftigten Lehrkräfte ersetzen können bzw. hierdurch der entsprechende Ausbildungsnachweis geführt worden ist. Ungeachtet dessen, dass die Unterrichtsgenehmigung nur für eine bestimmte Schule (auf deren Antrag) erteilt wird, eröffnet sie der Lehrkraft nicht die Möglichkeit, auf diesem Weg eine bisher nicht vorhandene zusätzliche berufliche Qualifikation zu erlangen (vgl. BayVGH, Beschlüsse v. 7.12.2011 - 7 ZB 11.2073, zit. n. juris Rn. 8 u. v. 17.8.2009 - 7 ZB 09.744 -, zit. n. juris Rn. 17; OVG NRW, Urt. v. 29.5.2009 - 19 A 1367/07 -, zit. n. juris Rn. 53). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte ... F und ... K auch nicht durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen worden (§ 120 Abs. 2 Satz 2 SchuIG M-V). Als solche kämen hier allenfalls berufspraktische Erfahrungen in Betracht, die sie auf der Grundlage der vom Beklagten erteilten Unterrichtsgenehmigungen als Klassenlehrerinnen gesammelt haben. Die Öffnungsklausel des § 120 Abs. 2 Satz 2 SchuIG M-V versteht die Kammer aber so, dass hierdurch nur auf den Nachweis entsprechender Prüfungen verzichtet werden kann, nicht jedoch auf den Nachweis einer gleichwertigen wissenschaftlichen Ausbildung (so auch VGH Ba-Wü, Urt. v. 6.3.1990 - 9 S 1682/89 -, zit. n. juris Rn. 56). Über eine solche Qualifikation als Klassenlehrerinnen im Primarbereich verfügen die in Rede stehenden Lehrkräfte - wie dargelegt - nicht. Aber selbst wenn - wovon die Kammer nicht ausgeht - die fehlende wissenschaftliche Qualifikation der Lehrkräfte ... F und ... K durch eine entsprechende Berufspraxis kompensiert werden könnte, so müssten ihre gezeigten Leistungen eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen, dass sie als Klassenlehrerinnen im Primarbereich entsprechend der Schulkonzeption des Klägers jahrgangsübergreifend den Epochen- und Fachunterricht so vertreten können, dass das gleichwertige Lehrziel auch erreicht wird. Bereits die hohe Anzahl der Jahrgangszurückstellungen/ Nichtversetzungen spricht gegen eine solche Annahme. Überdies ist die Kammer unter Auswertung des beruflichen Werdeganges der Lehrkräfte und die über ihre Unterrichtstätigkeit gefertigten Gutachten und Berichte soweit vorhanden - zu der Überzeugung gelangt, dass sie eine grundständige Waldorflehrerausbildung nicht durchlaufen haben, mithin ihre wissenschaftliche und pädagogische Qualifikation auf die Lehrfächer Kunst/ Gestaltung/ Handarbeit an traditionell arbeitenden Waldorfschulen begrenzt ist. Sie verfügen über keine langjährigen beruflichen Erfahrungen als Waldorfklassenlehrerinnen, die sie befähigen, in den zentralen Fächern einen fachlich und fachlich/didaktisch einwandfreien Unterricht abzuleisten. Allein die Tatsache, dass der Unterricht in den zentralen Fächern der Landschule L durch ausschließlich fachfremdes Lehrerpersonal abgedeckt wird, spricht gegen das Erreichen eines gleichwertigen Lehrzieles und damit eines gleichwertigen Bildungserfolgs. Hinzu kommt die anspruchsvolle Schulkonzeption der Landschule L, jahrgangsübergreifenden Unterricht in den zentralen Fächern abzuhalten, dem die Lehrkräfte ... F und ... K offensichtlich nicht gewachsen sind. Die von den Gutachtern Prof. U, Ke/ B und der Schulrätin V aufgezeigten Mängel im konzeptionellen Gefüge der Landschule L - sprich des jahrgangsübergreifenden Unterrichts - sprechen eindeutig gegen die Annahme, der Kläger verfüge mit den Lehrkräften ... F und ... K über die für das Erreichen gleichwertiger Lehrziele notwendige wissenschaftlich und pädagogisch qualifizierte Lehrerpersonal. Ihre methodisch/ didaktischen und pädagogischen Defizite resultieren aus der geringen Berufserfahrung, der völligen beruflichen Unerfahrenheit an einer Reform-(Waldorf-)Schule, der methodischen Unsicherheit, der mangelnden Aktivierung der Schüler durch eine über den Frontalunterricht hinausgehende methodische Variabilität, dem geringen Ausmaß an Angeboten zu selbständigem Lernen und Einsatz erworbener Arbeits- und Lerntechniken, der nur geringen Sicherung des Lernerfolgs, der fehlenden systematischen Reflexionsfähigkeit und den fehlenden Weiterentwicklungsmöglichkeiten an der Landschule L. Demgegenüber haben die Gutachter eine positive Einschätzung nicht abgegeben. Nach alledem hat der Kläger auch durch die von den Experten bewertete Unterrichtstätigkeit der Lehrkraft F die wissenschaftliche Qualifikation seiner Lehrkräfte F und K nicht nachweisen können. Diese Defizite sind auch nicht durch entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen, einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit berufserfahrenen Waldorfklassenlehrern und Hospitationen an anderen Waldorfschulen beseitigt worden. Andere fachlich qualifizierte Lehrkräfte an der Landschule L, die den Epochen- und Fachunterricht mit Ausnahme der künstlerischen Fächer abdecken könnten, sind nicht vorhanden. Daher ist auf die von Julia Klein vertretene Russisch-AG und die von Monika Markowski vertretene Eurythmie nicht näher einzugehen. Verhält es sich aber so, dass der Kläger - wie hier - keine wissenschaftlich qualifizierten Lehrkräfte für den jahrgangsübergreifenden Unterricht in den zentralen Fächern beschäftigt, so kann die Rücknahmeentscheidung auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Ob eine etwaige Unzuverlässigkeit des Vorstandsvorsitzenden die Möglichkeit eröffnet, in Ermangelung einer diesbezüglichen Mängelbeseitigungsaufforderung den Widerruf auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG M-V zu stützen, oder ob insoweit § 121 Abs. 1 SchuIG M-V einen Rückgriff sperrt, braucht die Kammer nach alledem nicht zu entscheiden. Die Kammer kann ebenso offen lassen, ob die in § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V vorgesehene Jahresfrist für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts auch auf den Rücknahmetatbestand des § 121 Abs. 1 SchuIG M-V Anwendung findet. Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage keiner Entscheidung, denn die Rücknahme ist innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese beginnt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig mit Abschluss eines gesetzlich vorgesehenen Anhörungsverfahrens. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V erst beginnen kann, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.9.2001 - 7 C 6/01 -, zit. n. juris Rn. 13; Urt. v. 24.1.2001, - 8 C 8/00 -, zit. n. juris Rn. 18). Vorliegend war die Anhörung des Klägers, verbunden mit der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, zur Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen erforderlich. Denn der Kläger hatte die Möglichkeit, den Mangel innerhalb der vom Beklagten eingeräumten Fristen zu beseitigen. Die Frist begann daher erst Ende September 2010 mit Eingang des Anwaltsschreibens vom 24. September 2010 bei dem Beklagten. Ist - wie dargelegt - die Rücknahmeentscheidung rechtmäßig, unterliegt die mitverfügte Untersagungsverfügung ebenfalls keinen rechtlichen Zweifeln. Aus der Gesamtheit der Zuständigkeitsregeln, wie sie Gegenstand der §§ 119 ff. SchuIG M-V sind, ergibt sich eine Annexzuständigkeit des Beklagten auch für den Erlass der Untersagungsverfügung. Dass sich für die Ergänzungsschulen in § 124 Abs. 3 SchuIG M-V eine ausdrückliche Regelung zur Untersagung befindet, gibt keine Veranlassung, aus dem Fehlen einer solchen Regelung bei Ersatzschulen auf die Unzuständigkeit des Beklagten zu schließen (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 19.6.2013 - 2 M 5/13 zit. n. juris Rn. 12). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 und 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. BESCHLUSS: Der Streiwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Kläger wendet sich als Träger einer staatlich genehmigten Ersatzschule gegen die Aufhebung der Betriebsgenehmigung und die Betriebsuntersagung. Dem Funktionsvorgänger des Klägers, dem Trägerverein ... mobile e.V., wurde die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Grundschule (waldorfpädagogische Konzeption) in freier Trägerschaft in L, Altkalen mit Bescheid des Beklagten vom 18. August 2006 erteilt. Die Aufnahme des Unterrichtsbetriebs war für das Schuljahr 2006/2007 vorgesehen. Die Genehmigung wurde u. a. unter der Nebenbestimmung erteilt, dass für weitere Lehrkräfte die Unterrichtsgenehmigung jeweils gesondert zu beantragen ist. Einem Trägerwechsel von dem Verein ... mobile e.V. auf den Kläger stimmte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2008 zu. Mit Bescheid vom 29. Juli 2008 lehnte der Beklagte den Erweiterungsantrag des Klägers bzw. dessen Funktionsvorgänger auf Errichtung und Betrieb einer fünften und sechsten Klassenstufe ab, nachdem der weitergehende Antrag auf Errichtung einer integrierten Gesamtschule mit den Klassen eins bis zwölf ruhend gestellt worden war. Das anhängig gemachte vorläufige Rechtschutzverfahren 6 B 270/08 hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 28. August 2008 wurde der Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die erteilte Genehmigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf die Jahrgangsstufe fünf zu erweitern. In dem von Prof. U erstellten Fachgutachten über die Konzeption und Entwicklung der Landschule L vom 08. Mai 2009 heißt es unter Punkt 2. Beurteilung der pädagogischen Professionalität des Lehrpersonals im Hinblick auf die Schulkonzeption: „Keine der an der Landschule L bisher tätigen Lehrpersonen kann berufliche Erfahrungen an einer Reform- (Waldorf-) Schule nachweisen, an der eines der oben dargestellten Profilelemente der Schulkonzeption der Landschule L Praxis war. Es ist keine Praxis nachgewiesen, die über das reguläre Waldorfprogramm hinausgeht - z. B. der jahrgangsübergreifende Unterricht, Integrationsklassen oder fächerübergreifender Fremdsprachenunterricht. Die Klassenlehrerinnen C, F und G haben ihre Ausbildung und Berufserfahrung an eher traditionell arbeitenden Waldorfschulen (Kassel, Lübeck, Überlingen) gemacht.“ Am 29. Juni 2009 fand ein Schulbesuch der Landschule L statt, an dem die Schulrätin V für das Staatliche Schulamt Rostock und Schulrat B vom Staatlichen Schulamt Schwerin teilnahmen. Hierzu heißt es im Schulfachbericht der Schulrätin V: “Am 29.06.2009 jedoch hat sich offensichtlich ein „normaler Schulalltag“ abgebildet, der die Fähigkeiten und Grenzen der Lehrkraft Frau F im konzeptionellen Gefüge der Landschule L dokumentiert.“ Des Weiteren nahmen als externe Gutachter die Professoren U und S teil. Im Hospitationsbericht von Prof. U vom 03. Juli 2009 heißt es auf Seite 3 oben: „Wenn man die gesehene Unterrichtsstunde von Frau F von den Kriterien her beurteilt, welche die Schulaufsicht bei Unterrichtsbesuchen in öffentlichen Schulen anzuwenden gehalten ist, dass werden noch andere Defizite deutlich. Sie liegen vor allem in einer mangelnden Aktivierung der Schüler durch eine über den Frontalunterricht hinausgehende methodische Variabilität, im geringen Ausmaß, an Angeboten zu selbständigem Lernen und Einsatz erworbener Arbeits- und Lerntechniken sowie in der nur geringen Sicherung des Lernerfolgs. In der Fußnote 1 heißt es weiter: „Das von meinem Kollegen Prof. S abgegebene positive Votum über den Frau MG gesehenen Epochenunterricht beruht vor allem auf der Anwendung rein waldorfimmanenter Kriterien. Um die methodische Qualität des Unterrichts und seine kognitiven Anforderungen für die Kinder angemessen beurteilen zu können, müssten die Qualitätsmaßstäbe für den Unterricht an öffentlichen Schulen ebenfalls mit einbezogen werden.“ Die abschließende Bewertung unter 3. lautet: „Bei einer vorläufigen Bilanzierung meiner Beobachtungen und Gesprächserfahrungen an der Landschule L sehe ich ihr zentrales Defizit darin, dass sie nicht wie eine „regelrechte“ Waldorfschule von einer einschlägig erfahrenen Gründungslehrkraft aufgebaut wird. Mir ist im Gespräch mit dem faktisch als Schulleiter fungierenden Architekten Herrn Dr. L nur noch deutlicher geworden, dass an der Landschule L durch eine weit ausgreifende Konzeption zwar der Anspruch erhoben wird, eine vielfältig innovative Waldorfschule zu sein; faktisch scheint jedoch durch eine insgesamt unzureichende schulpädagogische Professionalität nicht einmal die Erreichung der Qualitätsansprüche „normaler“ Waldorfschulen verbürgt werden zu können.“ Mit Urteil vom 8. Juli 2009 wies die Kammer die Klage auf Genehmigung weiterer Ersatzschul-Jahrgänge nach sachverständiger Zeugenbefragung der Professoren U und S ab. Den Berufungszulassungsantrag des Klägers lehnte das OVG M-V mit Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 L 111/09 - rechtskräftig ab. Unmittelbar nach rechtskräftiger Ablehnung des Erweiterungsantrages wurden die Schüler D und MF in die 4. Klasse der Landschule L zurückgestellt. Ab dem Schuljahr 2010/2011 waren an der Landschule L die Lehrkräfte F und K als Klassenlehrerinnen tätig. Frau ... F ist Diplom-Ingenieurin für Bekleidungstechnik und Frau ... K Diplom-Designerin. Beide Lehrkräfte nahmen an einer zweijährigen seminaristischen Ausbildung zur Waldorflehrerin am Seminar für Waldpädagogik in Hamburg und Kiel teil, Frau F in den Jahren 1994 und 1995, Frau K von 1999 bis 2001. Frau F war von 2003 bis 2004 Klassenlehrerin an der Waldorfschule Lübeck und übte von 2004 bis 2006 eine Tätigkeit als Kindergärtnerin in einem Waldorfkindergarten aus. Sie ist seit dem 01. August 2007 Klassenlehrerin an der Landschule L. Mit Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2007 wurde dem Kläger für die Lehrkraft F eine befristete, bis zum 31. Juli 2008 geltende Unterrichtserlaubnis als Klassenlehrerin für die Klassen 1 bis 4 unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Eine unbefristete Unterrichtserlaubnis wurde abgelehnt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 teilte der Beklagte mit, dass nach dem Bericht des Staatlichen Schulamtes Rostock über die Hospitation des Unterrichts von Frau F gegen deren Einsatz als Klassenlehrerin in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 keine Bedenken bestehen. Die Lehrkraft K war im Anschluss an ihre Ausbildung zur Waldorflehrerin in der Zeit von 2001 bis 2006 an der Freien Waldorfschule Schwerin als Kunstlehrerin und teilweise als Klassenlehrerin beschäftigt. In der Zeit von 2007 bis 2009 war sie Klassenlehrerin an der Rudolf-Steiner-Schule in Hamburg-Bergedorf. Klassenlehrerin an der Landschule L ist sie seit dem 01. August 2010. Die zunächst mit Bescheid vom 19. April 2001 auf eine Unterrichtserlaubnis in den Fächern Kunst und Gestaltung, Handarbeit an der Freien Waldorfschule Schwerin beschränkte Unterrichtserlaubnis erweiterte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2001. Mit Schreiben vom 30. September 2009 beantragte der Kläger unter Vorlage eines überarbeiteten Schulkonzepts erneut die Genehmigung für die Erweiterung der Schule auf die Jahrgangsstufen 5 und 6. Mit grundlegenden Fragen zum Konzept und dessen Umsetzung befassten sich anschließend das Gutachten zum Schulkonzept der Landschule L von Prof. S vom 06. Mai 2010, der vorläufige und endgültige Bericht über die Evaluation der Landschule L durch die Gutachter Ke und B vom 21. Juni 2010 sowie das Gutachten von Prof. U über das aktuelle Konzept der Landschule L vom 18. Januar 2010 mit Ergänzung vom 19. Juli 2010. Weiterhin erstellte die Schulaufsichtsbehörde (durch die Schulrätinnen V und Plümer) unter dem 15. April 2010 einen weiteren Bericht über den Besuch der Schule am 26. Februar 2010. Das auf vorläufige Erweiterung der Betriebsgenehmigung für die 5. Jahrgangsstufe gerichtete vorläufige Rechtschutzverfahren 6 B 412/10 blieb erfolglos. In seinem Beschluss vom 4. August 2010 hob die Kammer darauf ab, dass ausweislich des Evaluationsberichts Defizite bei der Planung und Dokumentation von Lehrinhalten und in der Unterrichtstätigkeit bei den Lehrkräften bestehen. Eine von den Gutachtern Ke und B für erforderlich gehaltene Konsolidierung in den Jahresstufen 1 bis 4 ist für die Vergangenheit nicht ersichtlich und für die Zukunft nicht entbehrlich. Die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf das Oberverwaltungsgericht M-V mit Beschluss vom 16.08.2010 (2 M 175/10). Im Evaluationsbericht der Gutachter Ke und B vom 21. Juni 2010 wird auf Seite 12 die Qualifikation - hierzu heißt es in der Fußnote 9: als Qualifikation wird bezeichnet, was durch Studiennachweise und -abschlüsse verbürgt ist - der an der Landschule L tätigen Klassenlehrer wie folgt beschrieben: „Name ... F: Qualifikation Handarbeit, weitere Qualifikation Klassenlehrerin, Neigungen Gartenbau“ „ „Name ... K: Qualifikation Handarbeit, Kunst, weitere Qualifikation Klassenlehrerin, Neigungen Schauspiel“ In der zusammenfassenden Bewertung heißt es auf Seite 17unter M.: „... 2. Die relative Unerfahrenheit der beiden Lehrerinnen muss ausgeglichen werden. Beide sind in der Lage, dem Lehrplan folgend, altersadäquat Inhalte auszuwählen, darzustellen und für die Schüler bearbeitbar zu machen, so dass keine wesentliche Unter- und Überforderung entsteht. Hier hat der gute und detaillierte Lehrplan der Schule eine wichtige unterstützende Kraft. Sie haben auch Ideen für die notwendige Differenzierung, aber es mangelt an methodischer Sicherheit und an systematischer Reflexionsfähigkeit, so dass Chancen und Fehler nicht erkannt und nicht ergriffen werden können. Das kann auf längere Sicht dazu führen, dass der Unterricht zu viel Kraft kostet und nicht als Kraft spendend erlebt wird (Bum Out). Dieser festgestellte Mangel ist nicht den Lehrkräften selbst anzulasten. In ihrer Ausbildungsbiographie und ihrer bisherigen Praxis fehlt eine genügende Praxis der kritischen Reflexion, geplanten und zielvoll geführten Unterrichtes. Beide Lehrkräfte empfinden diese Situation als Mangel und möchten sie gerne ändern. ...“ Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 wurde der Kläger unter Bezugnahme auf das vorangegangene Schreiben vom 30. Juni 2010 aufgefordert, bis zu Beginn des Unterrichts des kommenden Schuljahres 2010/2011 durch fachlich qualifiziertes und fachlich-didaktisch qualifiziertes Fachpersonal in den Unterrichtsfächern des Epochenunterrichts Deutsch, Heimatkunde/Geschichte, Geographie/Wirtschaft, Philosophie, Formenzeichen/ Geometrie, Mathematik, Naturkunde/Biologie und Physik sowie in den Unterrichtsfächern des Fachunterrichts Englisch, Russisch, Musik, Chor/Orchester, Theater, Hofe/Feld/ Garten jeweils der Jahrgangsstufen 1 bis 4 einen gleichwertigen Bildungserfolg nachzuweisen. Dabei führte der Beklagte im Einzelnen aus, dass die vorgenannten Unterrichtsfächer im Epochenunterricht sowie im Fachunterricht nicht fachlich und fachlich/didaktisch besetzt seien. Ausweislich der Unterrichtbefähigungen von Frau F, Frau K und Herrn J könnten lediglich die Unterrichtsfächer Handarbeiten, Kunst, Sport und Geschichte/Heimatkunde unterrichtet werden. Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 trat der Kläger der fehlenden fachlichen Qualifikation seiner Lehrkräfte entgegen und verweis mit weiterem Schreiben vom 02. September 2010 darauf, dass die Schule zwei Klassenlehrerinnen habe, die alle Fächer unterrichten dürften. . Mit behördeninternem Schreiben des Staatlichen Schulamtes Rostock vom 06. September 2010 wurden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Vorstandes und der Schulleitung der Landschule L geäußert. Ausweislich des vom Schulrat Albrecht unter dem 10. September 2010 gefertigten Berichts über eine Vorortkontrolle hinsichtlich der Zeugnisse/Lernentwicklungsberichte der Jahrgangsstufe 4 der Schüler LO, ML, MF und MP weigerte sich Herr Dr. L, Zeugniskopien bereitzustellen bzw. brachte diese wieder in seinen Besitz. Dabei äußerte sich Herr Dr. L dahingehend, dass die gerichtliche Entscheidung zur Versagung der 5. Jahrgangsstufe vom 16. August 2010 die Anträge auf Schuljahreswiederholung zur Folge gehabt hätten. Mit Schreiben vom 16. September 2010 wurde der Kläger unter Fristsetzung und zwar bis zum 24. September 2010 aufgefordert, den Mangel an fachlich und didaktisch nicht qualifiziertem Personal,(Lehrkräfte ... F und ... K) zu beseitigen und einen zeitlich nach Stundentafel/Unterrichtseinsatz auskömmlichen fachlich qualifizierten und fachlich-didaktisch qualifizierten Personalbedarf in den Unterrichtsfächern des Epochenunterrichts sowie des Fachunterrichts durch Einstellung pädagogischen Personals abzudecken. Zugleich wurde für den Fall einer weiteren Nichteinhaltung von Genehmigungsvoraussetzungen ein Verfahren über die Rücknahme der Betriebserlaubnis vom 18. August 2006 angekündigt. Mit Anwaltsschreiben vom 24. September 2010 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er nach wie vor der Auffassung sei, das bei ihm tätige Lehrpersonal (F, K und M, letztere Eurythmie) sei ausreichend qualifiziert. Dabei verwies er auf die der Vereinigung zur Förderung der Waldorfpädagogik Schwerin e. V. unter dem 18. Mai 2001 für die Fachkraft K erteilte Unterrichtsgenehmigung sowie auf den beruflichen Ausbildungsgang der Fachkraft F als Waldorfklassenlehrerin. Mit weiterem Schreiben vom 04. Oktober 2010 wurde dem Kläger zur beabsichtigten Rücknahme der Betriebserlaubnis vom 18. August 2006 aufgrund der mangelnden fachlichen Qualifikation der Lehrkräfte Klein, K und F erneut und zur Unzuverlässigkeit des Schulträgers und seines Vertreters erstmalig Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Oktober 2010 gegeben. Dabei wurden insgesamt 10 Pflichtverstöße aufgeführt, Hierzu nahm der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 14. Oktober 2010 Stellung. Eine Prüfung der von Herrn Dr. L nach wiederholter schriftlicher und mündlicher Aufforderung übersandten Zeugniskopien durch das Staatliche Schulamt Rostock bestätigten die Einschätzung vom 10. September 2010. Im Prüfbericht vom 04. Oktober 2010 wird ausgeführt, dass die Zeugnisaussagen und Schullaufbahnentscheidungen für die Schüler MF, ML, und MP im eklatanten Widerspruch zueinander stehen und daher gegen die Interessen der Schüler gerichtet sind. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 nahm der Beklagte gemäß den §§ 119, 120 SchuIG M-V die erteilte Errichtungs- und Betriebsgenehmigung vom 18. August 2006 zurück und untersagte dem Kläger den Betrieb der Schule, insbesondere eine Unterrichtung von schulpflichtigen Kindern in den Jahrgangsstufen 1 bis 4. Die Rücknahme und Betriebsuntersagung wurde mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen. Die auf § 121 Abs. 1 Schulgesetz M-V gestützte Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der fehlenden fachlichen Qualifikation der Lehrkräfte ... F und ... K begründet. Schließlich ging der Beklagte auf die Unzuverlässigkeit des Schulträgers, des Vorstandes sowie seines Vorsitzenden näher ein. Abschließend führte der Beklagte aus, dass der klägerische Schulbetrieb, der die Genehmigungsvoraussetzungen weder nach dem Ende der Herbstferien, geschweige denn für das gesamte Schuljahr 2010/2011 erfüllen könne, weil die Personalausstattung fachlich und fachlich-didaktisch nicht gesichert sei, nicht genehmigungsfähig sei oder geduldet werden könne. Mit der am 03. November 2010 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Genehmigungsvoraussetzungen aus Artikel 7 Abs. 4 GG nicht weggefallen seien. Die an der Schule eingesetzten Lehrkräfte F und K seien erfahrene Waldorflehrerinnen. Dabei bezieht er sich hinsichtlich der Lehrkraft K auf den Bescheid über die Unterrichtsgenehmigung vom 18. Mai 2001. Insoweit sei es nicht zu Beanstandungen gekommen. Die Lehrkraft F habe auf der Grundlage einer Unterrichtsgenehmigung des Landes Schleswig-Holstein mehrere Jahre beanstandungsfrei unterrichtet. Bereits diese Nachweise genügten zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Lehrerqualifikation. Im Übrigen zeigten die vom Beklagten angeführten Gutachten keine fachliche Kritik an den vorgenannten Lehrkräften auf. Schließlich könne auch die fehlende Zuverlässigkeit des Schulträgers nicht den Entzug der Schulgenehmigung rechtfertigen. Dies sei erst möglich, wenn dem Schulträger eine Frist zur Abhilfe gesetzt worden sei. Dies sei insoweit zu keinem Zeitpunkt geschehen. Mit weiterem Schriftsatz seiner neuen Prozessbevollmächtigten vom 14. November 2013 nahm der Kläger noch umfangreich Stellung. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und tritt dieser mit weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 19. November 2013 unter Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme von Prof. U vom gleichen Tage entgegen. Mit Beschluss vom 06. Januar 2011 hat die Kammer den Aussetzungsantrag weitgehend abgelehnt (6 B 1425/10). Das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern blieb erfolglos (2 M 3/11). Auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07. Februar 2011 - BvR 188/11 - abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.