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Beschluss

6 B 298/13

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 30.000,00,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller, der die Abänderung des rechtskräftigen Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 6. Januar 2011 - 6 B 1425/10 - begehrt, mit dem der Aussetzungsantrag abgelehnt und dem Antragsteller für die Schulschließung eine Frist von einer Woche ab Zustellung des v.g. Beschlusses eingeräumt worden ist, macht mit dem vorliegenden Abänderungsantrag im Wesentlichen geltend, er habe das an seiner Schule einzusetzende Lehrerpersonal zwischenzeitlich vollständig ausgetauscht. Zur Glaubhaftmachung des Lehrerwechsels hat er „Personalunterlagen“ eingereicht. Eine Schülerliste über zehn Anmeldungen wurden nachgereicht. II. 2 Der nicht fristgebundene Antrag ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht zuständig, da bei ihm die Hauptsache - 6 A 1556/10 - anhängig ist. 3 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 4 Gegenstand eines Abänderungsverfahrens als eigenständiges gerichtliches Verfahren ist nicht die Richtigkeit der ursprünglichen gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz, sondern die Prüfung, ob eine zuvor gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erstinstanzlich oder in der Beschwerdeinstanz getroffene gerichtliche Entscheidung zum Teil oder vollständig geändert werden soll (OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.5.2010 - 8 ME 111/10 -, zit. n. juris Rn. 5 m.w.N.; Kopp/ Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 Rn. 191, 199). Es geht allein um die Fortdauer einer derartigen Entscheidung, nicht um deren ursprüngliche Richtigkeit oder die Feststellung sonstiger behördlicher Befugnisse; das Abänderungsverfahren hat keinen Rechtsbehelfscharakter (vgl. Kopp/ Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 191). Das Abänderungsverfahren trägt damit dem Umstand Rechnung, dass in manchen Fällen Veränderungen während des Hauptsacheverfahrens eintreten, auf die trotz Rechtskraft und der damit verbundenen Bindungswirkung eines abgeschlossenen Eilverfahrens mit Wirkung für die Zukunft reagiert werden muss. Ein Anspruch eines Beteiligten auf eine erneute gerichtliche Sachentscheidung besteht dabei nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Danach hat ein Abänderungsantrag eines Beteiligten nur dann Erfolg, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.1999 - 11 VR 13/98 -, zit. n. juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.6.2009 - 4 ME 168/09 -, zit. n. juris Rn. 4). 5 Prozessualer Prüfungsmaßstab bei einem Änderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; es sind dieselben materiellen Gesichtspunkte maßgebend wie im Falle eines erstmaligen Antrags nach der zuletzt genannten Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.1994 - 4 VR 1/94 -, zit. n. juris Rn. 14; vgl. auch OVG M-V, Beschl. v. 28.11.2012 - 1 M 83/12 -, zit. n. juris Rn. 25; Beschl. v. 18.11.2004 - 1 M 287/04 -, NVwZ-RR 2006, 365 ff. ). 6 Der Antragsteller beruft sich im Abänderungsverfahren auf eine „nachträgliche“, d.h. nach rechtskräftigem Abschluss des vorausgegangenen Eilverfahrens eingetretene Änderung der Sachlage. 7 1. Nach alledem kommt es hier darauf an, ob der (unterstellte) geränderte Umstand überhaupt geeignet wäre, im Rahmen der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung ein Überwiegen der Interessen des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Hauptsacherechtsbehelfs gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse zu begründen. Das ist indes nicht der Fall. 8 An der rechtlichen Einschätzung des Gerichts, dass sein Hauptsacherechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat sich nichts geändert. 9 Rechtsirrig geht der Antragsteller in diesem Zusammenhang davon aus, er könne den Mangel, der kausal für die Rücknahme der Ersatzschulgenehmigung nach § 121 Abs. 1 SchulG M-V gewesen ist, nachträglich beseitigen. Dabei geht er jedoch fehl in der Annahme, im Hauptsacheverfahren sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. 10 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich für die Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus dem Prozessrecht nur, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit ebenso mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d.h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger i.S. des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts i.S. des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 4.7.2006 - 5 B 90/05 -, zit. n. juris Rn. 6; Urt. v. 31.3.2004 - 8 C 5.03 -, zit. n. juris Rn. 35; Beschl. v. 20.1.1999 - 8 B 232.98 -, zit. n. juris Rn. 7). Dies ist bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschl. v. 27.12.1994 - 11 B 152.94 -, zit. n. juris Rn. 6). 11 Bei Anfechtungsklagen gegen statusentziehende Verwaltungsakte gibt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung den Ausschlag (vgl. OVG des Saarlandes, Urt. v. 29.5.2013 - 1 A 306/12 -, zit. n. juris Rn. 39 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 11.9.1998 - 7 ZB 98.1578 -, zit. n. juris Rn. 11). Dies gilt auch bei Anfechtungsklagen gegen den Widerruf einer Unterrichtsgenehmigung (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.4.2007 - 2 LB 14/07 -, zit. n. juris Rn. 61; anders bei Untersagung einer genehmigungsfreien Unterrichtstätigkeit VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.10.2012 – 9 S 1200/11 -, zit. n. juris Rn. 19). 12 Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht in seiner Kammerentscheidung den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Rücknahme der schulaufsichtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer privaten Ersatzschule in der Schulart einer Grundschule nach § 121 Abs. 1 2. Var. SchulG M-V im Rahmen der dagegen gerichteten Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung am 29. Oktober 2010 abzustellen ist (vgl. VG SN, Beschl. v. 6.1.2011 - 6 B 1425/10 -, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks). Durch die Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners wird dem Antragsteller der „Status“ einer genehmigten Ersatzschule entzogen. Eine davon abweichende Regelung lässt sich dem Schulgesetz M-V nicht entnehmen. Tatbestandsvoraussetzung des § 121 Abs. 1 SchulG M-V sind bestimmte Genehmigungsmängel, die vorliegen müssen und die der Schulträger innerhalb einer bestimmten Frist nicht beseitigt hat, bevor es überhaupt zu einer Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners kommen kann. Diese hat rechtsgestaltende Wirkung. Eine nachträgliche Abhilfe nach Erlass der Rücknahmeentscheidung ist dem materiellen Recht fremd. 13 Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts M-V ergibt sich aus dem materiellen Recht, dass vorliegend die Verhältnisse der bis zum 24. September 2010 gewährten Nachfrist des Antragsgegners zur Mängelbeseitigung maßgeblich sind (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 20.1.2011 -2 M 3/11 -, Seite 3, 4 und 7 a.E. des Entscheidungsabdrucks). 14 Ungeachtet der Frage, welche Rechtsauffassung den Vorzug verdient, kann jedenfalls eine nach der angegriffenen Behördenentscheidung eingetretene Änderung der Sachlage - worauf der Antragsteller abstellt - im Anfechtungsprozess keine Berücksichtigung finden. 15 2. Selbst wenn eine Änderung der Sachlage im Verwaltungsprozess noch Berücksichtigung finden würde, wovon das Gericht nach den vorstehenden Ausführungen nicht ausgeht, dann hätte der Antragsteller die Veränderung nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise glaubhaft gemacht. 16 Die eingereichten Personalunterlagen, die einem beliebigen Bewerbungsverfahren entnommen worden sein könnten, reichen hierfür keineswegs aus. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller weder (auflösend bedingt) geschlossene Arbeitsverträge noch durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachte Erklärungen der neuen Lehrkräfte vorlegen kann, die eine Bereitschaft zu einer ggf. kurzfristigen Unterrichtstätigkeit ab dem neuen Schuljahr an der Schule des Antragstellers belegen könnten. Von einem bereits erfolgten Austausch der Lehrkräfte kann daher überhaupt keine Rede sein, bestenfalls von einer einseitigen Erklärung des Antragstellers, neues Lehrerpersonal beschäftigen zu wollen. Offen bleibt schließlich, wie der in finanzieller Hinsicht notleidende Antragsteller die wirtschaftliche und rechtliche Stellung seiner neuen Lehrkräfte sichern wird, genauso wie die Frage, wie die vom Oberverwaltungsgericht M-V ebenfalls angesprochene Unzuverlässigkeit der Schulleitung, die als tragender Grund für eine auf den §§ 48, 49 VwVfG M-V gestützte Aufhebungsentscheidung herangezogen werden könnte, beseitigt werden soll. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.