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Urteil

6 A 1692/19 SN

VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0520.6A1692.19SN.00
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Leitsätze
1. Die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsfragen muss einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz bieten; dies gilt grundsätzlich auch bei ärztlichen Prüfungen, wobei das Antwort-Wahl-Verfahren als Prüfungsform für Ärzte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, juris Rn. 65).(Rn.50) 2. Fachwissenschaftliche Richtigkeitsentscheidungen sind nicht völlig der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Eine mit guten Gründen versehene Meinung zu einer umstrittenen Fachfrage darf nicht zu beruflichen Nachteilen führen, weil ein Prüfungsgremium anderer Ansicht als der Prüfling ist. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, wenn die vom Prüfling angekreuzte Antwort gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 -, juris Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 26. März 1997 - 6 C 7.96 -, juris Rn. 35).(Rn.52) 3. Die Gerichte haben vor allem zu kontrollieren, ob die Prüfungsbehörden die normativen Vorgaben beachtet haben. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO müssen die Prüfungsfragen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen sind nur dann geeignet, wenn sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sind. Außerdem müssen sie dem vorgeschriebenen Prüfungsschema entsprechen, nach dem der Prüfling in der Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwortalternativen (sog. Distraktoren) erwarten kann (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 20. September 2007 - 3 Bf 239/06 -, juris Rn. 30).(Rn.53) 4. Entscheidend für die Bewertung einer Prüfungsfrage als geeignet oder ungeeignet ist zunächst, ob die Frage nach ihrem objektiven Erklärungswert sprachlich eindeutig oder aber missverständlich formuliert worden ist. Das Gericht kann aufgrund eigener Sachkompetenz die Verständlichkeit einer gestellten Frage beurteilen, denn die Würdigung von Texten und ihrer sprachlichen Zusammenhänge ist eine sich in der verwaltungsgerichtlichen Praxis immer wieder stellende Aufgabe (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 20. September 2007, a.a.O., juris Rn. 30).(Rn.58)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsfragen muss einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz bieten; dies gilt grundsätzlich auch bei ärztlichen Prüfungen, wobei das Antwort-Wahl-Verfahren als Prüfungsform für Ärzte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, juris Rn. 65).(Rn.50) 2. Fachwissenschaftliche Richtigkeitsentscheidungen sind nicht völlig der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Eine mit guten Gründen versehene Meinung zu einer umstrittenen Fachfrage darf nicht zu beruflichen Nachteilen führen, weil ein Prüfungsgremium anderer Ansicht als der Prüfling ist. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, wenn die vom Prüfling angekreuzte Antwort gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 -, juris Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 26. März 1997 - 6 C 7.96 -, juris Rn. 35).(Rn.52) 3. Die Gerichte haben vor allem zu kontrollieren, ob die Prüfungsbehörden die normativen Vorgaben beachtet haben. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO müssen die Prüfungsfragen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen sind nur dann geeignet, wenn sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sind. Außerdem müssen sie dem vorgeschriebenen Prüfungsschema entsprechen, nach dem der Prüfling in der Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwortalternativen (sog. Distraktoren) erwarten kann (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 20. September 2007 - 3 Bf 239/06 -, juris Rn. 30).(Rn.53) 4. Entscheidend für die Bewertung einer Prüfungsfrage als geeignet oder ungeeignet ist zunächst, ob die Frage nach ihrem objektiven Erklärungswert sprachlich eindeutig oder aber missverständlich formuliert worden ist. Das Gericht kann aufgrund eigener Sachkompetenz die Verständlichkeit einer gestellten Frage beurteilen, denn die Würdigung von Texten und ihrer sprachlichen Zusammenhänge ist eine sich in der verwaltungsgerichtlichen Praxis immer wieder stellende Aufgabe (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 20. September 2007, a.a.O., juris Rn. 30).(Rn.58) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. April 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 9. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des von ihr begehrten Zeugnisses über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, weil sie die maßgebliche Bestehensgrenze nicht erreicht hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Ausstellung eines Zeugnisses richtet sich nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften in § 26 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) in der hier anzuwendenden Fassung vom 23. April 2016. Nach dieser Vorschrift wird über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ein Zeugnis erteilt. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ÄApprO wird beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und mündlich-praktisch geprüft, die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind. Die Klägerin hat im schriftlichen Teil der Prüfung im Frühjahr 2019 die maßgebliche Bestehensgrenze nicht erreicht (1.). Ihre gegen die Bewertung einzelner Fragen erhobenen Rügen greifen nicht durch (2.). 1. Die angegriffene Entscheidung des Beklagten über das endgültige Nichtbestehen des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung der Klägerin findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 14 Abs. 6, 13 Abs. 3, 20 Abs. 1 ÄApprO. Danach ist die Prüfung ohne die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung unter anderem dann nicht bestanden, wenn der schriftliche Teil der Prüfung auch im zweiten Wiederholungsversuch nicht bestanden ist. Dies ist hier der Fall, nachdem die Klägerin an der schriftlichen Prüfung sowohl im Frühjahr 2018 als auch im Herbst 2018 jeweils ohne Erfolg teilgenommen hatte und der Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2019 den im März 2019 unternommenen weiteren Prüfungsversuch der Klägerin ebenfalls für nicht bestanden erklärt hat. Das mit der Note „nicht ausreichend" bewertete Ergebnis der im Frühjahr 2019 abgelegten schriftlichen Prüfung muss die Klägerin gegen sich gelten lassen. Es ist im hier angegriffenen Umfang rechtmäßig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, auch ohne dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt vorab entsprechend den Beweisanregungen der Klägerin oder von Amts wegen hätte weiter aufgeklärt werden müssen. Gemäß § 14 Abs. 6 ÄApprO ist der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat (sog. absolute Bestehensgrenze) oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 % die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben (sog. relative Bestehensgrenze). Nach dem Günstigkeitsprinzip ist, je nachdem, welche Bestehensgrenze sich als für die Klägerin vorteilhafter erweist, diese Grenze maßgeblich. Die von der Klägerin erbrachten schriftlichen Leistungen erreichen weder die absolute (a.) noch die relative Bestehensgrenze (b.) noch folgt eine andere Entscheidung infolge des Nachteilsausgleiches wegen Frageneliminierung (c.). a. Die absolute Bestehensgrenze liegt gemäß § 14 Abs. 6 Variante 1 ÄApprO - bei neun eliminierten Aufgaben und einem Prüfungsumfang von 311 gewerteten Aufgaben - bei 187 Punkten (311 x 0,6 = 186,6). Von den 311 in die Bewertung einbezogenen Prüfungsfragen sind zu ihren Gunsten 180 als zutreffend beantwortet in die Beurteilung ihrer Prüfungsleistung eingestellt. Die (absolute) Bestehensgrenze von 187 richtig zu beantwortenden Prüfungsfragen ist damit nicht erreicht. b. Die relative Bestehensgrenze liegt gemäß § 14 Abs. 6 Variante 2 ÄApprO - bei einer durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüflinge mit Mindeststudienzeit von 234,6 - bei 183 Punkten (234,60 x 0,78 = 182,98). Das persönliche Ergebnis der Klägerin von 180 Punkten unterschreitet das durchschnittliche Ergebnis der Studierenden mit der Mindeststudienzeit (234,6 richtige Antworten bzw. 75,4 %) um mehr als 22 %. c. Schließlich hat sich auch die Eliminierung von Prüfungsfragen gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 bis Satz 4 ÄApprO entsprechend des Gebotes des § 14 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO nicht zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO sind die Prüfungsaufgaben „(…) vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie (…) fehlerhaft sind“. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen, § 14 Abs. 4 Satz 2 ÄApprO. Die vorgeschriebene Zahl der Aufgaben für die einzelnen Prüfungen (§ 23 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 3 Satz 1 ÄApprO) mindert sich entsprechend, § 14 Abs. 4 Satz 3 ÄApprO. Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach den Absätzen 6 und 7 des § 14 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen, § 14 Abs. 4 Satz 4 ÄApprO. Allerdings bestimmt § 14 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO, dass die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken darf. Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit § 14 Abs. 6 Variante 2 ÄApprO, der bei der relativen Bestehensgrenze eine In-Bezug-Setzung zur Referenzgruppe vorschreibt („…Prüflinge…, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung…“) folgt, dass die Bestehensgrenzen individuell entsprechend der Referenzgruppe zu berechnen sind (sog. Vergleichsberechnung mit Nachteilsausgleich). Nach der vom Beigeladenen vorgetragenen Praxis führt dies dazu, dass allen Prüflingen, die bei eliminierten Aufgaben eine der anerkannten Lösungen gewählt haben, diese zutreffenden Antworten im Rahmen einer Vergleichsberechnung anerkannt, diese also positiv gewertet werden. Bei Prüflingen mit einer falschen Antwort bei einer eliminierten Aufgabe wird (nur) von einer entsprechend reduzierten Aufgabenzahl ausgegangen. Somit entsteht keinem Prüfling ein Nachteil durch die Aufgabeneliminierung. Dies hat zur Folge, dass für einzelne oder Gruppen von Prüflingen - je nachdem, ob bzw. wie viele der eliminierten Aufgaben sie jeweils zutreffend beantwortet haben - unterschiedliche Aufgabenzahlen und unter Umständen auch unterschiedliche, also individuelle Bestehensgrenzen gelten. Weil die eliminierten Prüfungsaufgaben unterschiedliche Schwierigkeiten aufweisen, variiert der für die Bestimmung der Bestehensgrenze ausschlaggebende Mittelwert der Gesamt- bzw. Referenzpopulation dahingehend, welche Aufgabe jeweils zu dessen Ermittlung miteinbezogen wird. Die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO soll den betroffenen einzelnen Prüfling gerade vor Nachteilen als Folge der Verminderung der Zahl der Prüfungsfragen schützen, wenn und soweit er eine positive Prüfungsleistung erbracht hat (vgl. zur Vorgängerregelung des § 14 ÄAppO in der Fassung vom 21. Dezember 1989: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 6 C 12.94 -, juris Rn. 34). Der Beigeladene hat die Berechnung des Nachteilsausgleiches zutreffend vorgenommen, wobei sich unter Berücksichtigung der Aufgaben mit Nachteilsausgleich keine Notenverbesserung für die Klägerin ergeben hat. Insgesamt hat der Beigeladene neun Aufgaben mit Nachteilsausgleich eliminiert, wobei die Klägerin sechs Aufgaben dieser neun Fragen zutreffend gelöst hat. Ihre Punktzahl hat sich damit im Rahmen der Vergleichsberechnung auf 186 Punkte erhöht. In der Vergleichsberechnung ist von 317 (311 + 6) Aufgaben auszugehen. Die Referenzpopulation der Prüflinge, die die eliminierten Fragen genauso beantwortet hat, wie die Klägerin (Kombinationsnummer 462), hat einen Durchschnitt von 239,34 Punkten erzielt. Die ausgehend hiervon im Rahmen der Vergleichsberechnung vom Beigeladenen vorgenommene erneute Ermittlung der Bestehensgrenze von 187 Punkten (239,34 x 0,78 = 186,68) ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Sie - die Klägerin - hat im Rahmen der Vergleichsberechnung 186 Punkte erreicht, ihre Prüfungsleistung ist weiterhin mit „nicht ausreichend“ zu bewerten. 2. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sind in entscheidungserheblichem Umfang weitere Prüfungsfragen weder aus der Gesamtbewertung herauszunehmen noch zu ihren Gunsten als zumindest fachlich auch zutreffend beantwortet ihrem Prüfungsergebnis hinzuzurechnen. Die von der Klägerin erhobene Rüge gegen die Prüfungsfrage „2. Tag, Auflage B, Frage 48“ greift nicht durch (a.). Ob die Frage „1. Tag, Auflage B, Frage 102“ einer gerichtlichen Kontrolle standhält, kann dahinstehen. Auch wenn diese Frage eliminiert und die Antwort der Klägerin als vertretbar bewertet würde, kann sie bei der Berechnung des persönlichen Prüfungsergebnisses die Bestehensgrenze nicht erreichen (b.); die Ergebnismitteilung des Beklagten ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. a. Anders als die Klägerin meint, enthält die von ihr monierte Prüfungsaufgabe (2. Tag, Auflage B, Frage 48) keine prüfungsrechtlich unzulässige Fragestellung. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Prüfungskandidaten nach dem Wortlaut der Aufgabenstellung zu entscheiden hatten, welche der zu der Prüfungsfrage vorgegebenen Antwortalternativen „am besten" zutraf. Die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsfragen muss einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz bieten; dies gilt grundsätzlich auch bei ärztlichen Prüfungen, wobei das Antwort-Wahl-Verfahren als Prüfungsform für Ärzte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, juris Rn. 65). Da es hier darum geht, von mehreren vorbezeichneten Antworten auf eine Frage die richtige anzugeben, ist notwendige Voraussetzung, dass sich Richtiges von Falschem hinreichend klar trennen lässt. Daraus ergeben sich besondere Anforderungen an die Auswahl und den Wortlaut der Fragen bei allen Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren. Für den einzelnen Prüfling, dem nur geringe Zeit für die Beantwortung der jeweiligen Frage gegeben ist, muss bei verständiger Würdigung und aufgrund einfacher Auslegung der Prüfungsfragen erkennbar sein, welche Leistung von ihm verlangt wird (vgl. ausführlich dazu VG Dresden, Beschluss vom 16. August 2007 - 5 K 1311/07 -, juris Rn. 29). Auch fachwissenschaftliche Richtigkeitsentscheidungen sind nicht völlig der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Eine mit guten Gründen versehene Meinung zu einer umstrittenen Fachfrage darf nicht zu beruflichen Nachteilen führen, weil ein Prüfungsgremium anderer Ansicht als der Prüfling ist. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, wenn die vom Prüfling angekreuzte Antwort gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 -, juris Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 26. März 1997 - 6 C 7.96 -, juris Rn. 35). In jedem Fall muss der Prüfling substantiiert dartun, dass und warum sich aus dem in Bezug genommenen Fachschrifttum die Richtigkeit oder zumindest Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort ergibt (BVerwG, Urteil vom 26. März 1997, a.a.O., juris Rn. 34). Grundsätzlich muss der Prüfling allerdings bei dem Verstehen und dem Beantworten der Fragen vom Normal- bzw. Regelfall des in der Aufgabe dargestellten Sachverhalts ausgehen, insbesondere darf er keine Bedingungen hinzudenken, unter denen seine Antwort vertretbar wäre; daneben muss er sich an den genauen Wortlaut der Frage halten (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1998 - 7 B 107.96 -, juris Rn. 38). Die Gerichte haben vor allem zu kontrollieren, ob die Prüfungsbehörden die normativen Vorgaben beachtet haben. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO müssen die Prüfungsfragen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen sind nur dann geeignet, wenn sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sind. Außerdem müssen sie dem vorgeschriebenen Prüfungsschema entsprechen, nach dem der Prüfling in der Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwortalternativen (sog. Distraktoren) erwarten kann (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 20. September 2007 - 3 Bf 239/06 -, juris Rn. 30). Die Ungeeignetheit einer Prüfungsaufgabe kann sich hauptsächlich aus drei unterschiedlichen Gründen ergeben: Erstens ist das der Fall, wenn die Frage schon nach ihrem Wortlaut unverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig ist; zweitens ist eine Frage, die aus den zur Auswahl gestellten Antworten auf mehrfache Weise vertretbar beantwortet werden kann, ungeeignet; drittens ist eine Prüfungsaufgabe auch dann misslungen, wenn die nach dem Lösungsmuster als „richtig“ anzukreuzende Antwort in Wahrheit falsch ist. Eine außerhalb des vorgegebenen Antwortspielraums bestehende (weitere) Lösungsmöglichkeit führt indes nicht dazu, dass die Frage als ungeeignet angesehen werden muss, denn fachwissenschaftliche Fragestellungen sind nicht stets mit nur einer Antwort zu klären. Dem Beigeladenen ist ein Beurteilungsspielraum einzuräumen, welche der in Betracht kommenden Antworten als Lösungsalternative angeboten wird. Die verwaltungsinterne Fehlerkontrolle muss darauf angelegt sein, die Ungeeignetheit der Aufgaben und ähnliche Mängel etwa aufgrund der Häufigkeit der fehlgeleiteten Antworten zu erkennen und für Abhilfe zu sorgen (vgl. Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 594). Aufgaben, die auf mehrfache Weise lösbar sind und mehrdeutige Fragen oder Fragen, deren Sinn sich erst nach einer zeitaufwendigen Auslegung erschließen lässt, sind im Antwort-Wahl-Verfahren unstatthaft und rechtsfehlerhaft. Eine Prüfungsfrage ist indes „eindeutig“ gestellt, wenn sie (erst) im Hinblick auf den Kreis der Antwortalternativen und deren Verknüpfung mit dem Aufgabenstamm nur in einem bestimmten Sinne verstanden werden kann (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation OVG Hamburg, Urteil vom 20. September 2007, a.a.O., juris Rn. 80). Inwieweit das Gericht bei der Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sich die erforderliche Sachkunde zutraut und auf die Einholung von Sachverständigengutachten verzichtet, unterliegt grundsätzlich seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 96 Rn. 42). Sofern etwa eine Vielzahl von Auszügen aus dem fachwissenschaftlichen Schrifttum und/oder gutachterliche Stellungnahmen eingereicht wurden, kann davon ausgegangen werden, dass dem Gericht die notwendige Sachkunde vermittelt worden ist und es auf dieser Grundlage auch über den entsprechenden Sachverstand zur Würdigung der Auszüge aus dem fachwissenschaftlichen Schrifttum verfügt. Die Ermessensfreiheit findet ihre Grenze, wenn die Entscheidung des Gerichts eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erfordert oder wenn sich dem Gericht aus anderen Gründen eine (weitere) Beweiserhebung aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 2004 - 6 B 31.04 -, juris Rn 6). Nach diesen Grundsätzen ist die Prüfungsaufgabe (2. Tag, Auflage B, Frage 48) nicht zu beanstanden und nur mit einer zutreffenden Antwort (D) zu beantworten; sie ist deshalb nicht als systemwidrig zu eliminieren. Die Prüfungsfrage ist weder unverständlich noch mehrdeutig; insbesondere kann sie nicht in mehrfacher Weise vertretbar beantwortet werden. Die Klägerin verkennt mit ihrem - auf die Stellungnahme von Professor Dr. B. gestützten - Vorbringen, die Frage sei auch mit der Antwortalternative (A) vertretbar zu beantworten, die konkrete Fragestellung. Entscheidend für die Bewertung einer Prüfungsfrage als geeignet oder ungeeignet ist zunächst, ob die Frage nach ihrem objektiven Erklärungswert sprachlich eindeutig oder aber missverständlich formuliert worden ist. Das Gericht sieht sich in diesem Zusammenhang aufgrund eigener Sachkompetenz in der Lage, die Verständlichkeit der gestellten Frage zu beurteilen, denn die Würdigung von Texten und ihrer sprachlichen Zusammenhänge ist eine sich in der verwaltungsgerichtlichen Praxis immer wieder stellende Aufgabe (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 20. September 2007, a.a.O., juris Rn. 30). Gegenstand der Frage war, wie eine ärztliche Schlussfolgerung getroffen wird. Aus der geschilderten Durchführung in der Fallvignette hatten Rückschlüsse durch den Prüfling auf die Art der Schlussfolgerung zu erfolgen. Dass vorliegend spezielle medizinische Fachkenntnisse erforderlich gewesen wären, ist für das Gericht nicht ersichtlich (vgl. in diesem Zusammenhang zur Würdigung von ärztlichen Attesten BVerwG, Beschluss vom 12. März 2004 - 6 B 2.04 -, juris Rn. 15). Bei einer entsprechenden Würdigung ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont konnte die vorgenannte Frage nur so verstanden werden, wie sie von dem Beigeladenen gemeint war. Der Vortrag der Klägerin „zu einer körperlichen Untersuchung gehört die Erhebung eines Ganzkörperstatus. Also die Untersuchung verschiedener Organ(-systeme) wie Herz, Lunge, Magen-Darmtrakt, das Erheben eines groben neurologischer Befundes (…). Man schaut sich also in alle Richtungen um und erhebt dabei eine hohe Anzahl von Befunden, die zum überwiegenden Teil verworfen werden, also unnötig erhoben wurden“, verkennt den Kern der zu bearbeitenden Fragestellung. Es ist Aufgabe des Prüflings gewesen, anhand der textlich vorgegebenen Befunde mit seiner Antwort festzulegen, „wie man den von Frau Dr. S. angewandten Schlussfolgerungsprozess des schrittweisen Sammelns und Auswertens von Informationen am besten bezeichnet". Diese Fragestellung lässt aufgrund des Wortes „schrittweise“ nur Antwortmöglichkeit „D“ zu. Die von der Klägerin beigefügten Literaturquellen stützen diese Sichtweise, weil daraus deutlich wird, dass Zentrum des linearen Schlussfolgerns gerade die schrittweise Erhebung von Informationen ist (vgl. Faller/Lang, Medizinische Psychologie und Soziologie, 4. Auflage S. 243: „Beim linearen Schlussfolgern geht der Arzt schrittweise vor. Er sammelt nicht alle Information auf einmal, sondern entscheidet zwischendurch immer wieder neu, in welche Richtung er weiter den Patienten befragt oder Befunde erhebt (adaptive Entscheidungsfindung)“; Berth/Balck/Brähler, Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie von A bis Z, 2008, Seite 521: „Bei linearen Schlussfolgerungen ergibt sich die jeweils nachfolgende Untersuchung daraus, ob die auf der Informationsbasis der vorherigen Untersuchungen bereits gebildeten Hypothesen weiter geprüft werden müssen.“). Dagegen werden bei additiven Schlussfolgerungen zunächst die Ergebnisse aus mehreren Untersuchungen zusammengetragen und erst nach gemeinsamer Sichtung ein diagnostisches Urteil gefällt, also zunächst viele diagnostische Quellen ausgeschöpft (vgl. Berth/Balck/Brähler, Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie von A bis Z, Seite 521). Aus der Sachverhaltsdarstellung der Frage 48 geht das schrittweise Vorgehen der Frau Dr. S. durch den zeitlichen Ablauf (Abwarten der jeweiligen Resultate und danach Veranlassen der nachfolgenden Untersuchung) hervor. Die Fragestellung ist darüber hinaus durch die Verwendung der Worte „Schlussfolgerungsprozess“ und „schrittweisen“ als verdeutlichende Elemente eingeengt. Bei dem gebotenen engen Verständnis der Fragestellung stehen die Ausführungen von Prof. Dr. B. in seiner von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme der Geeignetheit der Frage nicht entgegen, denn diese setzen voraus, dass die Frage nicht präzisiert worden ist. b) Einer Auseinandersetzung mit der Prüfungsaufgabe „1. Tag, Auflage B, Frage 102“ bedurfte es aufgrund der von dem Beigeladenen vorgelegten Berechnungen nicht. Nach den Berechnungen des Beigeladenen gestalten sich diese sechs möglichen Fallkonstellationen folgendermaßen: (Punktzahl der Klägerin jeweils: 186, Bestehensgrenze jeweils: 187) 1. Aufgabe 102, Tag 1 wird eliminiert, Beibehaltung der vorgesehenen Lösung „A“à Bestehensgrenze = 187, (Punktzahl der Klägerin bleibt bei 186) 2. Aufgabe 48, Tag 2 wird eliminiert, Beibehaltung der vorgesehenen Lösung „D“ à Bestehensgrenze 187 (Punktzahl der Klägerin bleibt bei 186) 3. Beide Aufgaben werden eliminiert, Beibehaltung der vorgesehenen Lösung „A“ und „D“ à Bestehensgrenze=187, (Punktzahl der Klägerin bleibt bei 186) (Punktzahl der Klägerin jeweils 187, Bestehensgrenze jeweils: 188 4. Aufgabe 102, Tag 1 wird eliminiert, mit Zusatzlösung „B“ àBestehensgrenze neu=188 (Punktzahl der Klägerin steigt für die vertretbare Zusatzlösung um einen Punkt auf 187 Punkte) 5. Aufgabe 48, Tag 2 wird eliminiert, mit Zusatzlösung „A“à Bestehensgrenze neu=188 (Punktzahl der Klägerin steigt für die vertretbare Zusatzlösung um einen Punkt auf 187 Punkte) (Punktzahl der Klägerin: 188, Bestehensgrenze: 188) 6. Beide Aufgaben werden eliminiert, mit den jeweiligen Zusatzlösungen s.o. àBestehensgrenze neu=188, (Punktzahl der Klägerin (neu)= 188 Punkte, da sie für beide vertretbaren Antworten jeweils einen Punkt hinzubekommt). Danach besteht die Klägerin - obwohl ihr nur ein Punkt fehlt - nur, wenn beide von ihr angegriffenen Aufgaben eliminiert und ihre Antworten jeweils als auch vertretbar gewertet werden. Dies ist der sog. relativen Bestehensgrenze und jeweils zu bildenden Vergleichsgruppen geschuldet. Die Eliminierung nur einer Prüfungsaufgabe (Fallkonstellationen 1,2,4 und 5) oder beider Prüfungsaufgaben, ohne dass die Antworten der Klägerin jeweils als auch vertretbar gewertet werden (Fallkonstellation 3), reicht nicht, um die Bestehensgrenze zu erreichen. Da die Prüfungsaufgabe (2. Tag, Auflage B, Frage 48) und die dafür vom Beigeladenen allein vorgesehene Antwortmöglichkeit „D“ von Seiten des Gerichts nicht beanstandet wird, kann die Klägerin den ihr fehlenden einen Punkt auch bei einer möglichen Eliminierung der anderen Prüfungsaufgabe nicht erreichen. Der beantragte Schriftsatznachlass war der Klägerin nicht zu gewähren. Ihr Prozessbevollmächtigter hatte Gelegenheit, sich in der mündlichen Verhandlung zu den Ausführungen des Beigeladenen zu den jeweiligen Bestehensgrenzen und dem dazu ergangenen Hinweis des Gerichts zu äußern. Zwar kann eine Vertagung oder die Einräumung einer Schriftsatzfrist auf Antrag eines Beteiligten geboten sein, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung erstmals auf neue, aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art hinweist, mit denen der Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens schlechterdings nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 7 B 155.99 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 29. Oktober 2018 - 1 B 35.18 -, juris Rn. 6). Diesem Antrag musste das Gericht hier aber nicht nachkommen, weil der Prozessbevollmächtigte bei der von ihm zu erwartenden hinreichenden Vorbereitung des Termins bereits darüber hätte informiert sein können, dass die Fallvarianten zu den Bestehensgrenzen, insbesondere die vom Beigeladenen dargestellte Variante 6, zum Prozessstoff gehören und aus § 14 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO in Verbindung mit § 14 Abs. 6 Variante 2 ÄApprO folgt, dass die Bestehensgrenzen individuell entsprechend der Referenzgruppe zu berechnen sind (sog. Vergleichsberechnung mit Nachteilsausgleich). Die unterschiedlichen Fallvarianten hätten dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits mehr als 14 Monate bekannt sein müssen. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2021 hat der Beigeladene erstmal die sechs Konstellationen, die der Fachbereich EDV, Statistik und Dokumentation durchgerechnet hatte, erläutert. Das Gericht hat die Klägerin sodann mit Verfügung vom 2. März 2021 um Stellungnahme zu den aufgeführten „Bestehensvarianten“ gebeten und an diese Stellungnahme mit Schreiben vom 17. Mai 2021 erinnert. Mit Hinweis vom 15. September 2021 hat das Gericht erneut auf die „Bestehensvarianten“ Bezug genommen und ausgeführt, dass „angesichts der der Klägerin zum Bestehen der Prüfung fehlenden zwei als vertretbar gewerteten Antworten (siehe Schriftsatz des Beigeladenen vom 25. Februar 2021) offenbleiben könnte, ob ihre zur Prüfungsfrage 1. Frage 1 Tag, Auflage B, Frage 102 vorgetragene Rüge begründet sei.“ Hierzu haben die Beteiligten wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich in keinem seiner Schriftsätze vom 11. März 2021, 22. März 2021, 2. Juli 2021, 3. September 2021 und vom 26. November 2021 zu diesen Bestehensgrenzen geäußert. Vor dem Hintergrund, dass im Fall anwaltlicher Vertretung der gewissenhafte und kundige Prozessbevollmächtigte, der die vertretbaren Auffassungen in den Blick nimmt, Maßstab ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, juris Rn. 162), konnte in der mündlichen Verhandlung erwartet werden, dass sich der Prozessbevollmächtigte im Rechtsgespräch zu diesem Themenkomplex äußern kann, zumal der Beigeladene auf seiner Internetseite eine ausführliche Darstellung der jeweiligen Berechnungen mit Berechnungsbeispiel unter Hinweis auf die jeweiligen relativen Bestehensgrenzen bereithält. Auch die Tatsache, dass der Beigeladene die dazugehörigen Detailberechnungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Vergleichszahlen dem Schriftsatz vom 25. Februar 2021 nicht beigefügt und erst in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, führt nicht zu einer Gewährung des beantragten Schriftsatznachlasses oder weiterer Sachaufklärung des Gerichts. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die durch den Fachbereich EDV, Statistik und Dokumentation des Beigeladenen durchgeführten Berechnungen als „Behauptungen“ in Zweifel gezogen und um Erläuterung gebeten. Gegenüber der sodann von der Justiziarin des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich erfolgten Erläuterung der Vergleichsberechnung mit Nachteilsausgleich hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin keine konkreten und substantiierten Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben geltend gemacht, solche sind für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich. Das Maß der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung bestimmt sich nach der Substanz des Vorbringens der Beteiligten (BVerwG, Urteil vom 2. August 2011 - 7 C 2.01 -, juris Rn. 19). Die verwaltungsgerichtliche Amtsermittlungspflicht geht nicht soweit, dass pauschalen Verdachtsäußerungen nachgegangen werden muss (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. September 2012 - 5 B 30.12 -, juris Rn. 9 zum Thema der Beweisermittlungsanträge). Dies gilt umso mehr, als der Beigeladene der Anzweifelung der Bestehensvarianten mit konkreten Darlegungen und Nachweisen entgegengetreten ist, welche der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt hat. Damit bleibt sein Vortrag im Bereich der Mutmaßungen, denen das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht weiter nachzugehen braucht. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Nichtwissen zu bestreiten sucht, ob sich die vom Beigeladenen Berechnungen innerhalb der rechtlichen Grenzen gehalten haben, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift des § 138 Abs. 4 ZPO, der zufolge die Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, im Verwaltungsprozess wegen der gerichtlichen Ermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO keine unmittelbare Anwendung findet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2007 - 3 B 58.07 -, juris Rn. 6; Urteil vom 2. August 2011, a.a.O, juris Rn. 19). Jedoch setzt die gerichtliche Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zumindest den Vortrag tatsächlicher Umstände dahingehend voraus, dass bestimmte Tatsachen oder Behauptungen geschildert werden, auf die das Gericht seine Untersuchung beziehen kann (VG Schleswig, Urteil vom 15. Februar 2018 - 12 A 173/16 -, juris Rn. 29; VG Würzburg, Urteil vom 25. April 2018 - W 6 K 17.376 -, juris Rn. 44). Das Gericht verkennt nicht, dass vorliegend Berechnungen aus dem Bereich des Beigeladenen in Rede stehen, hinsichtlich derer dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mangels eigener Kenntnis ein konkreter Beweisantritt gar nicht möglich sein wird. Allerdings kann das Gericht auch hier verlangen, dass der Kläger sein Bestreiten substantiiert, also konkrete Gründe für seine Zweifel an den Berechnungen anführt, was vorliegend nicht geschehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2007, a.a.O., juris Rn. 6). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Instituts waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da es einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt hat, im Fall des Unterliegens mit Kosten belastet zu werden (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2019. Sie begehrt die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2019. Dem schriftlichen Teil dieser Prüfung unterzog sie sich erstmals im Frühjahr 2018. Der Prüfungsversuch blieb erfolglos. Den mündlich-praktischen Prüfungsteil bestand die Klägerin hingegen im Februar 2018 mit der Note „ausreichend". Nachdem sie im Herbst 2018 erneut an der schriftlichen Prüfung ohne Erfolg teilgenommen hatte, wiederholte sie diesen Prüfungsteil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2019 ein zweites Mal. Mit Bescheid vom 2. April 2019 teilte der Beklagte ihr mit, dass sie den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung aufgrund mit „nicht ausreichend" bewerteter Leistungen auch in der Frühjahrsprüfung 2019 erneut und damit den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Nach der an die Klägerin gerichteten Ergebnismitteilung des Beklagten vom 2. April 2019 hatte diese in der im Antwort-Wahl-Verfahren abgenommenen Prüfung bei 311 gewerteten Prüfungsfragen der Auflage B und einer Bestehensgrenze von 183 zutreffend gelösten Prüfungsaufgaben 180 Aufgabenstellungen und damit 57,9 % der Prüfungsaufgaben zutreffend gelöst. Gegen die Prüfungsentscheidung erhob die Klägerin Widerspruch und bat um Übersendung der persönlichen Antwortbögen und der offiziellen Stellungnahme des Beigeladenen zu den eliminierten neun Prüfungsfragen. Nach Erhalt der erbetenen Unterlagen und Akteneinsicht machte sie, ihren Widerspruch begründend, im Wesentlichen geltend, soweit ihre Lösungen zur Prüfungsaufgabe des ersten Prüfungstages (B 102) sowie zur Prüfungsfrage des zweiten Prüfungstages (B 48) als falsch bewertet worden seien, seien diese Prüfungsfragen fehlerhaft. Jedenfalls seien aber ihre Lösungen der betreffenden Prüfungsaufgaben als fachlich zumindest auch vertretbar zu werten. Die Frage B 102 lautete: „Herzvitien sind mögliche Ursachen für die Entwicklung einer Herzinsuffizienz. Bei der kardiologischen Untersuchung eines erwachsenen Patienten mit Verdacht auf ein Herzvitium werden am Oberarm in körperlicher Ruhe ein systolischer Blutdruck von 170 mmHg und ein diastolischer Blutdruck von 60 mmHG gemessen. Das enddiastolische Volumen im linken Ventrikel beträgt in körperlicher Ruhe 160 mL. Diese Befunde sprechen am ehesten für eine(n) (A) Aortenklappeninsuffizienz (B) Aortenklappenstenose (C) Kammerseptumdefekt (D) Mitralklappeninsuffizienz (E) Mitralklappenstenose“ Die vorgegebene Lösung war die Antwortalternative (A), die Klägerin wählte die Lösung (B). Die Frage B 48 lautete: „Um die Ursache der Halsschmerzen ihrer Patientin zu erkennen, nimmt Frau Dr. S. zuerst eine körperliche Untersuchung vor. Nachdem diese zu keinem eindeutigen Resultat geführt hat, nimmt sie einen Abstrich. Als auch dieser zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, veranlasst sie eine Blutuntersuchung. Schließlich befragt Frau Dr. S. die Patientin zu aktuellen psychischen Belastungen. Wie bezeichnet man den von Frau Dr. S. angewandten Schlussfolgerungsprozess des schrittweisen Sammelns und Auswertens von Informationen am besten? (A) additives Schlussfolgern (B) Anwenden einer Ankerheuristik (C) Anwenden einer Verfügbarkeitsheuristik (D) lineares Schlussfolgern (E) Nutzen von Kontexteffekten“ Die vorgegebene Lösung war die Antwortalternative (D), die Klägerin wählte die Lösung (A). Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 27. Juni 2019 Bezug genommen nebst den Auszügen aus der Fachliteratur. Auf Bitten des Beklagten nahm der Beigeladene unter dem 5. September 2019 zu dem Widerspruchsvorbringen schriftlich Stellung und führte aus, dass die Klägerin die schriftliche Prüfung nach der sog. Vergleichsberechnung mit Nachteilsausgleich nicht bestanden habe. Zudem seien die beanstandeten Prüfungsfragen rechtsfehlerfrei gestellt und mit den von der Klägerin gewählten Antwortalternativen fachlich nicht auch vertretbar gelöst. Wegen der Einzelheiten wird diesbezüglich auf den Inhalt der vorbezeichneten Stellungnahme nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Bescheid vom 9. September 2019, zugestellt am 12. September 2019, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des beigeladenen Instituts zurück. Die Klägerin hat am 11. Oktober 2019 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, der Beklagte sei verpflichtet, die im Frühjahr 2019 abgelegte schriftliche Prüfung und damit den Ersten Abschnitt ihrer Ärztlichen Prüfung für bestanden zu erklären. Ihr Widerspruchsvorbringen wiederholend und ergänzend macht sie im Wesentlichen geltend, die von ihr monierten Prüfungsfragen seien prüfungsrechtlich fehlerhaft gestellt. Ihre als fehlerhaft kritisierten Antworten auf die Prüfungsfragen seien entgegen der Darstellung des beigeladenen Instituts im Widerspruchsverfahren auch nach den weiter beigefügten Auszügen aus der Ausbildungsliteratur und den vorgelegten Stellungnahmen fachlich zumindest auch vertretbar. Die Klägerin beantragt, den Prüfungsbescheid vom 2. April 2019 sowie den Widerspruchsbescheid vom 9. September 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ein Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2019 auszuhändigen. Der Beklagte und das beigeladene Institut beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte und das beigeladene Institut sind der Auffassung, die Prüfungsbescheide seien aus den dort genannten Gründen und nach dem Inhalt der zum Klagevortrag ergänzend sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahmen rechtlich nicht zu beanstanden. Danach enthalte keine der zwei beanstandeten Prüfungsaufgaben eine unzulässige Frage. Die beanstandeten Fragen seien korrekt und eindeutig gestellt worden und nur mit der festgesetzten Lösung zu beantworten. Im Ergebnis bedürfe es der Einholung von Sachverständigengutachten nicht, wenn das Gericht sich aufgrund des vorliegenden Prozessstoffes zutrauen dürfe, den jeweiligen fachwissenschaftlichen Meinungsstreit selbst beurteilen zu können. Die Beiladung des Instituts ... ist mit Beschluss vom 27. November 2019 erfolgt. Mit Beschluss vom 18. Januar 2021 ist das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen worden. Am 20. Mai 2022 hat die Einzelrichterin mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.