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Urteil

6 A 211/21 SN

VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0117.6A211.21SN.00
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Leitsätze
1. Es kann dahinstehen, ob es zulässig ist, dass die für Ausbildungsförderung zuständige Behörde von sich aus Umstände ermittelt, die gegen gesetzliche Vermutung für das vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG) sprechen können (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X (juris: SGB 10)) und diese zu Lasten eines grundsätzlich Berechtigten verwertet, wenn die Ermittlung zufällig, insbesondere entgegen ihrer sonstigen Verwaltungspraxis, geschehen ist.(Rn.35) (Rn.37) 2. Zur Frage des gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG vermuteten wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel.(Rn.24) 3. Würdigung von Einzelfallumständen im Hinblick auf hierfür erforderliche Unverzüglichkeit eines Fachrichtungswechsels (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 - Rn. 13, juris).(Rn.30) 4. Jedenfalls nicht jede innerhalb der ersten beiden Fachsemester unterlassene Beurlaubung oder Exmatrikulation vor einem Fachrichtungswechsel steht der Annahme eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel entgegen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Juli 2022 - 15 A 30/20 -, Rn. 62, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 19. September 2013 - 10 D 757/13, Rn. 14, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 14 PA 247/22 -, Rn. 6, juris; VG Ansbach, Urteil vom 15. Juni 2021 - AN 2 K 20.02279, Rn. 39ff., juris). Ob BAföG-Leistungen zwischenzeitlich zu Unrecht bezogen wurden und daher zurückzufordern sind, ist eine neben der Frage des wichtigen Grundes für einen Wechsel stehende Frage.(Rn.41)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf dessen Weiterbewilligungsantrag die ihm zustehenden Leistungen nach dem BAföG zu bewilligen. Der entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2021 (Förderungsnummer 311-000004105.3) werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kann dahinstehen, ob es zulässig ist, dass die für Ausbildungsförderung zuständige Behörde von sich aus Umstände ermittelt, die gegen gesetzliche Vermutung für das vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG) sprechen können (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X (juris: SGB 10)) und diese zu Lasten eines grundsätzlich Berechtigten verwertet, wenn die Ermittlung zufällig, insbesondere entgegen ihrer sonstigen Verwaltungspraxis, geschehen ist.(Rn.35) (Rn.37) 2. Zur Frage des gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG vermuteten wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel.(Rn.24) 3. Würdigung von Einzelfallumständen im Hinblick auf hierfür erforderliche Unverzüglichkeit eines Fachrichtungswechsels (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 - Rn. 13, juris).(Rn.30) 4. Jedenfalls nicht jede innerhalb der ersten beiden Fachsemester unterlassene Beurlaubung oder Exmatrikulation vor einem Fachrichtungswechsel steht der Annahme eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel entgegen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Juli 2022 - 15 A 30/20 -, Rn. 62, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 19. September 2013 - 10 D 757/13, Rn. 14, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 14 PA 247/22 -, Rn. 6, juris; VG Ansbach, Urteil vom 15. Juni 2021 - AN 2 K 20.02279, Rn. 39ff., juris). Ob BAföG-Leistungen zwischenzeitlich zu Unrecht bezogen wurden und daher zurückzufordern sind, ist eine neben der Frage des wichtigen Grundes für einen Wechsel stehende Frage.(Rn.41) Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf dessen Weiterbewilligungsantrag die ihm zustehenden Leistungen nach dem BAföG zu bewilligen. Der entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2021 (Förderungsnummer 311-000004105.3) werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht entscheidet nach dem Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2022 gemäß § 6 Abs. 1 durch den Einzelrichter. II. Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist auch begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Weiterbewilligung der beantragten Ausbildungsförderung. Der Ablehnungsbescheid vom 26. Oktober 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2021 sind rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Anspruchsgrundlage für die Ausbildungsförderung sind § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG. Demnach besteht unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen, wobei gilt: Hat der Auszubildende (hier: Student) aus wichtigem Grund die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet. Das Hochschulstudium des Klägers fällt auch dem Wechsel in den Studiengang Maschinenbau unter diese Voraussetzungen. Für den vom Kläger vorgenommenen Fachrichtungswechsel (dazu 1.) liegt ein wichtiger Grund gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG vor (dazu 2.) und dem Kläger kann auch nicht vorgehalten werden, dass er den Wechsel nicht rechtzeitig vorgenommen habe (dazu 3.). 1. Der Kläger wechselte zum Wintersemester 2019/2020 die Fachrichtung, indem er anstelle des bis dahin betriebenen Studiums im Studiengang (Bachelor) Chemie nunmehr ein Studium im Studiengang (Bachelor) Maschinenbau aufnahm. Ein Auszubildender wechselt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Die Fachrichtung ist demnach ein durch Lehrpläne und Ausbildungs- bzw. Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungen festgelegt sind (zu dieser Definition vgl. Tz. 7.3.2. BAföG VwV). Dieser Definition folgend stellen die Studiengänge Chemie und Maschinenbau zwei unterschiedliche Fachrichtungen dar (vgl.Erste Satzung zur Änderung der Studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Chemie der Universität A-Stadt vom 9. September 2016 und Studiengangsspezifische Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Maschinenbau der Universität Rostock vom 9. Juli 2013). Demnach strebt der Kläger durch den Wechsel des Studiengangs Chemie zu Maschinenbau einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG an. 2. Für den Fachrichtungswechsel des Klägers liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG vor. Dies wird gemäß Satz 4 der Vorschrift beim erstmaligen Fachrichtungswechsel in der Regel vermutet; bei Auszubildenden an u. a. Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Die Voraussetzungen für diese gesetzliche Vermutung liegen vor, weil der Kläger erstmalig die Fachrichtung gewechselt hat und dies zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt ist. Auch tatsächlich liegt im Fall des Klägers grundsätzlich ein wichtiger Grund vor. Dies ist nämlich dann der Fall wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Orientiert an dem Grundsatz des § 1 BAföG, dem Auszubildenden eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu gewährleisten, sind hierbei im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände zu berücksichtigen, die an seine Neigung, Eignung und Leistung anknüpfen. In Betracht kommt etwa ein ernstzunehmender Neigungswandel, für den kennzeichnend ist, dass der Auszubildende sich während der bisherigen Ausbildung klar darüber wird, nicht die bisherige, sondern eine andere Ausbildung entspreche seiner Neigung. (BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 18.94 -, juris Rn. 14). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann sich der Kläger, wovon auch der Beklagte noch ausgeht, wegen eines Neigungswandels auf einen wichtigen Grund berufen. Er hat mit seinem an das beklagte Studierendenwerk adressierten Schreiben vom 31. August 2020 ernstzunehmenden Neigungswandel plausibel dargelegt und insofern nicht die Regelvermutung widerlegt. Der Kläger führt in seinem Schreiben schlüssig aus, dass er zunächst aufgrund seiner Faszination in seiner Schulzeit für das Schulfach Chemie ausgegangen ist, das Studium Chemie seiner Neigungen entspreche. Ebenfalls konnte er nachvollziehbar ausführen, weshalb er sodann zum Studiengang Maschinenbau wechselte. Dabei erscheint es nicht etwa ungewöhnlich, dass die Vorstellung über einen Studiengang gemessen an den Erfahrungen aus einem Schulfach enttäuscht werden können. 3. Die Vermutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist vorliegend nicht durch das Verhalten des Klägers widerlegt. Zu fordernde Unverzüglichkeit des Handelns (dazu sogleich unter a) ist nach den gegebenen Umständen (b) in noch hinreichendem Maß anzunehmen (c) und auch ansonsten ist dem Verhalten und den Angaben des Klägers nichts für eine Widerlegung der Vermutung zu entnehmen (d). a) In dem gesetzlichen Merkmal des wichtigen Grundes mag enthalten sein, dass der Fachrichtungswechsel unverzögert erfolgt: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen. Sobald der Auszubildende sich Gewissheit über die fehlende Neigung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muss er deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Anforderungen selbst, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG zu stellen sind; dazu gehört auch die Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich dabei nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist. (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, juris Rn. 13) Dementsprechend heißt es in den Verwaltungsvorschriften zu § 7 BAföG, dass wenn der Auszubildende nicht unverzüglich die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat, nachdem ihm die als wichtiger oder unabweisbarer Grund zu wertende Tatsache bekannt oder in ihrer Bedeutung bewusst geworden ist, eine spätere Berufung auf diese Tatsache förderungsrechtlich nicht beachtlich ist (vgl. Tz. 7.3.16. BAföG-VwV). Der Zeitpunkt des Abbruchs der Ausbildung oder des Wechsels der Fachrichtung ist anhand geeigneter Unterlagen festzustellen, vgl. Tz. 7.3.17. BAföG-VwV. Ob eine auszubildende Person die Ausbildung abbricht oder die Fachrichtung wechselt, ist anhand ihrer Angaben und ihres Verhaltens zu prüfen. Hierzu können vorherige schriftliche Erklärungen der auszubildenden Person herangezogen werden vgl. Tz. 7.3.18. BAföG VwV. An die Unverzüglichkeit der Reaktion dürfen indes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage, § 7 Rn. 135). So hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 3. Juli 1985 - 1 BvR 1428/82 - BVerfGE 70, 230 [240 f.]) entschieden, dass nach einem im ersten Semester erkannten Neigungswandel eine Verzögerung des Fachrichtungswechsels um einige Monate mit dem Ziel, die Zulassung zum Wunschstudium abzuwarten, der Annahme eines wichtigen Grundes nicht entgegenstehen darf. Anderenfalls bestehe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Fachrichtungswechslern. Das Abschneiden von jeder weiteren Förderung bedeute ein unverhältnismäßiges Ergebnis (a. a. O., S. 241). Überhaupt ist bei der Beurteilung, ob ein Fachrichtungswechsel unverzüglich vorgenommen worden ist, zudem berücksichtigen, ob sich der Studierende noch in der Orientierungsphase des Studiums befunden hat. Die Verzögerungsgründe müssen stets nach der Zielsetzung der Norm berücksichtigungsfähig sein (zu beiden weiteren Maßgaben m. w. Nachw. Ramsauer/Stallbaum, a. a. O.). b) Hinreichende Umstände dafür, dem Kläger eine Verzögerung seines Fachrichtungswechsels zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes entgegen zu halten sind auch unter der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht erkennbar. aa) Weil der Vermutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zwar die Frage der Unverzüglichkeit entgegenstehen können mag, diese Frage aber eben nicht neben diesem gesetzlichen Merkmal eine Weiterleistungsvoraussetzung bedeutet (darauf bezogen bereits der gerichtliche Hinweis vom 28. April 2022), erstreckt sich die Vermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG auch auf die Frage der Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels (so im Ergebnis mit Verweis auf Buter in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Stand August 2017, § 7 Rn. 50 auch VG Ansbach, Urteil vom 3. November 2020 – AN 2 K 20.00933 –, Rn. 54, juris). Damit liegt die materielle Beweislast hinsichtlich der Frage der Unverzüglichkeit nicht bei den Ausbildenden, sondern bei der Beklagten (vgl. weiter VG Ansbach, a. a. O.). bb) Dabei kann die Beklagte entsprechend ihren Verwaltungsvorschriften grundsätzlich die Angaben des Klägers verwerten, sie ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Zwar ist der Kläger nur gewissermaßen zufällig, nämlich wegen zunächst fehlender Angabe des Studiengangwechsels, zur Begründung dessen aufgefordert worden. Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass bei ordnungsgemäßem Verlauf des Wechsels wegen der gesetzlichen Vermutung ohne Weiteres ein wichtiger Grund anerkannt worden wäre. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger den Wechsel entgegen seiner zwischenzeitlichen Angaben nicht dem Beklagten mitgeteilt hat. Der „Zettel“ ist weder bei dem Beklagten eingegangen noch bei der von dem Kläger in Aussicht gestellten Nachschau zu Tage getreten. Inwiefern die mit Widerspruchsschreiben vom 1. November 2020 genannten Dokumente an den Beklagten gelangt sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Der Antrag auf Wechsel des Studienganges vom 25. August 2019 ist nicht einmal an den Beklagten gerichtet, möglichweise verwechselt der Kläger diesen mit der Universität. Es kann aber dahinstehen, ob der Umstand, dass der Kläger also wegen der Verzögerung des Bekanntwerdens des Wechsels zur Begründung seines Fachrichtungswechsels aufgefordert worden ist, nur unglücklich für den Kläger ist oder ob der Verwertung etwa Gleichbehandlungsgründe entgegenstehen können oder etwa auch, dass von Amts wegen gleichermaßen für die Beteiligten günstige Umstände zu ermitteln sind (§ 24 Abs. 2 SGB X) und vorliegend bei für den Kläger günstiger gesetzlicher Vermutung ausschließlich ungünstig wirken könnende Umstände erfragt wurden. Immerhin soll, im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit anderen Fachrichtungswechslern, die so gewonnene Erkenntnis nach Auffassung des Beklagten ganz erhebliche Konsequenzen haben: Nicht nur, dass dem Kläger die weitere Förderung seines Studiums verwehrt bleiben soll. Konsequenterweise hat der Beklagte bereits für den Fall bestandskräftiger Ablehnung der weiteren Förderung ein Verfahren zur Rückforderung der ab dem zweiten Semester geleisteten Förderung in Höhe von gut 11.000 Euro in Aussicht genommen. c) Die Berücksichtigungsfähigkeit der Angaben des Klägers kann hier dahinstehen, weil unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze der Kläger den Fachrichtungswechsel auch nach seinen Angaben nicht derart verzögert vorgenommen hat, dass dies für den vorliegenden Fall der Annahme eines wichtigen Grundes entgegenstünde. In dem Schreiben vom 31. August 2020, erklärt der Kläger, dass er die Erkenntnis, dass der bisherige Studiengang nicht seiner Eignung und Neigung entspräche, bereits im ersten Semester gewonnen habe. Den Entschluss, (deshalb) den Studiengang zu wechseln, habe er „zum Ende des Wintersemesters 2018/2019“ gefasst. Der Auffassung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ist zuzugeben, dass daraus auch gefolgert werden könnte, dass der Kläger das zweite Semester Chemie bereits nicht mehr mit dem Ziel des Studienabschlusses studiert hat. Ob dieses Semester förderungsfähig war, ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. Vielmehr geht es um die Förderungsfähigkeit der folgenden. Dem Kläger ist auch unter der Annahme eines Entschlusses zum Studiengangwechsel ein gewisser Übergangszeitraum zuzubilligen. Keinem Studenten, auch nicht dem nach BAföG geförderten, ist abzuverlangen, dass ein sich in ihm ergebender Entschluss etwa sogleich am Folgetag umgesetzt werden muss. Dafür ist die Entscheidung, ein Studium (hier durch Wechsel) abzubrechen, zu schwierig und zu folgenreich. Deshalb ist nicht festzustellen, dass der Kläger das Studium des Maschinenbaus bereits zum Sommersemester 2019 hätte aufnehmen können. Dies gilt abgesehen davon, dass „zum Ende“ des Wintersemesters schon nicht so eindeutig ist, als dass damit nicht auch „mit“ oder sogar „nach“ Ende des Wintersemesters gemeint sein kann, womit die Zeit für einen Wechsel zum nächsten Semester nicht nur als extrem knapp, sondern gegebenenfalls als abgelaufen angesehen werden müsste. Außerdem wird der Entschluss zum Wechsel erst vollständig, wenn er sich nicht nur auf die Aufgabe des bisherigen Studiums bezieht, was nämlich noch kein Wechsel, sondern ein Abbruch wäre, sondern auch auf die Aufnahme eines neuen. Insofern war der Kläger aber erst im Juli 2019, also im Wesentlichen nach Ablauf des zweiten Semesters entschlossen. Es muss auch nicht entschieden werden, ob die Auffassung des Beklagten zutrifft, dass der Entschluss des Klägers zum Studiengangwechsel notwendig beinhaltete, das Chemiestudium nicht abschließen zu wollen und, außerdem, ob es sich deshalb bloß um eine Findungsphase handelte. In Betracht kommt dagegen zunächst auch, dass der Kläger, der noch nicht wusste, welchen anderen Studiengang er wählen solle, mit dem fortgesetzten Chemiestudium wenigstens dessen Erträge für ein weiteres Studium sichern wollte, gleich ob als anerkennungsfähige Leistungen oder einfach als zu gewinnende Fähigkeiten und Kenntnisse. Aber selbst wenn der Kläger sich in einer bloßen Findungsphase befunden haben sollte, könnte dies, wie ausgeführt, der Unverzüglichkeit seines Wechsels nicht entgegengehalten werden. Dass der Wechsel ohne diese Phase zügiger hätte vorgenommen werden können, ist weiterhin nicht ersichtlich. d) Hätte sich der Kläger, wie von dem Beklagten gefordert, etwa beurlaubt oder exmatrikuliert und deshalb zunächst nicht weiter fördern lassen, wäre danach hinsichtlich der Frage der Unverzüglichkeit seines Wechsels ebenfalls nichts gewonnen. Eine Verpflichtung zur unverzüglichen Exmatrikulation oder Beurlaubung mag für das Förderungsrecht nach dem BAföG zwar grundsätzlich angenommen werden. Ein Verstoß hiergegen kann aber für die Frage des wichtigen Grundes abseits der Frage der Unverzüglichkeit im vorliegenden Fall nichts beitragen. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob eine unterlassene Beurlaubung oder Exmatrikulation überhaupt geeignet sein kann, die Vermutung des wichtigen Grundes zu widerlegen (in diese Richtung OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 14 PA 247/22 -, Rn. 6, juris, allerdings unter Berufung auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts [Urteil vom 21. Juni 1990], insofern allerdings nur bis zum Wort „abbricht“ und ohne klaren Bezug zur Frage des Wechsels der Fachrichtung, so dass die Bedeutung des Abbruchs der bisherigen Ausbildung - entweder bezogen auf die Frage der Unverzüglichkeit eben des Wechsels oder möglicherweise auch als eigenständige Anforderung - unklar bleibt, zudem in einem Fall außerhalb der Frist von § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG; gleichermaßen unklar z. B. VG Ansbach, Urteil vom 15. Juni 2021 - AN 2 K 20.02279 - Rn. 39ff., juris: Maßgabe einer „Obliegenheit des unverzüglichen Studienabbruchs bzw. Fachrichtungswechsels“, wobei die Wendung „bzw.“ als „oder“, aber auch als „und“ verstanden werden kann; dagegen für die ersten beiden Fachsemester wohl VGH Kassel, Beschluss vom 19. September 2013 - 10 D 757/13 -, Rn. 13, juris). Im vorliegenden Fall kann aus dem nach Erkennen des Neigungswechsels fortgesetzten Studium jedenfalls nichts zur Widerlegung der Vermutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes hergeleitet werden. Vornehmlich dient bezogen auf § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG die Verpflichtung zum Abbruch der bisherigen Ausbildung dem Ziel, die neue Ausbildung frühestmöglich aufzunehmen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Juli 2022 - 15 A 30/20 - Rn. 62, juris). Dass dieses Ziel durch einen früheren Abbruch oder eine frühere Unterbrechung des Chemie-Studiums des Klägers hätte gefördert werden können, kann, wie nun mehrfach ausgeführt, nicht angenommen werden. Dafür, dass das Weiterstudieren oder auch nur die weitere Immatrikulation des Klägers zeigen könnte, dass tatsächlich kein wichtiger Grund vorlag, kann auch unter Zugrundelegung der genannten Verpflichtung nichts hergeleitet werden. Dies folgt zum einen aus den bereits angeführten möglichen Gründen (Ertrags- oder Erkenntnissicherung) und zum anderen aus dem Umstand, dass es sich um allenfalls ein einziges Semester, mithin den geringstmöglichen studienrechtlich fassbaren Zeitraum gehandelt hat (Sommersemester 2019), und nach der oben genannten Unklarheit betreffend zum einen die Zeitangabe „zum Ende“ des Semesters und zum anderen den Gegenstand, den „Wechsel“, nicht einmal sicher um überhaupt auch nur diesen Zeitraum. Neben möglichen Rückforderungstatbeständen bei einem tatsächlich nicht betriebenen Studium betreffend das zweite Semester, die eben nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sind, kann eine in derart geringem Umfang und unter derart unklar gebliebener Motivationslage fortgesetzte erste Ausbildung nicht (zugleich) zu einem Ausschluss weiterer Förderung führen. Dies wäre eine ganz erhebliche Konsequenz: alleine die Rückforderungsabsichten des Beklagten weist einen für einen Studenten sehr hohen Betrag auf, dazu kommen noch weitere Summen verpasster Förderung und eine Schlechterstellung bei der Ausbildung als bei Förderung. Diese Erheblichkeit der Konsequenzen ist bei allen Mitwirkungs- und Zielstrebigkeitsverpflichtungen des zu Fördernden für die Auslegung des alleine maßgeblichen Begriffs des wichtigen Grundes zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, wie oben an- und wiedergegeben). Danach kann jedenfalls nicht jede unterlassene Beurlaubung oder Exmatrikulation und eben nicht die im vorliegenden Fall erkennbare der Vermutung eines wichtigen Grundes entgegengehalten werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Ausbildungsförderung nach Wechsel des Studienganges. Zum Wintersemester 2018/2019 nahm der Kläger an der Universität Rostock den Bachelorstudiengang Chemie auf. Er erhielt für diese Ausbildung erstmals mit Bescheid vom 28. September 2018 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) durch den Beklagten. Am 12. Juni 2019 stellte der Kläger einen Weiterförderungsantrag für den Bachelorstudiengang Chemie und reichte dazu entsprechende Studienbescheinigungen ein. Mit Bescheid vom 28. August 2019 gewährte der Beklagte unter anderem dem Kläger die Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum vom 10/2019 bis 09/2020. Der Kläger wechselte zu einem nicht näher bekannt gewordenen Datum den Studiengang und studierte zum Wintersemester 2019/2020 nunmehr Maschinenbau. Er beantragte bei der Beklagten am 16. Juli 2020 die Weiterbewilligung der Ausbildungsförderung hierfür und reichte die Studienbescheinigung für das Wintersemester 2020/2021 ein, woraus sich bereits das 3. Fachsemester im Bachelorstudiengang Maschinenbau ergab. Auf Befragen durch den Beklagten gab der Kläger auf von dem Beklagten hierfür zur Verfügung gestellten Formblättern als Begründung für den „Fachrichtungswechsel“ an: Er habe bereits zu Beginn des Studiums schnell gemerkt, dass es ganz anders als während des Abiturs sei und auch nicht seinen Erwartungen entsprochen habe. Auf die Frage, wann und aus welchen Gründen im Einzelnen festgestellt worden sei, dass die bisherige Ausbildung nicht der Eignung oder der Neigung entsprach, gab der Kläger an, dass er nach vielen Gesprächen mit Freunden und auch seinen Eltern zu dem Entschluss gekommen sei, den Studiengang zu wechseln. Diesen Entschluss habe er zum Ende des Wintersemesters 2018/2019 gefasst. Zur Frage, wann und warum sich der Kläger für eine neue Fachrichtung entschieden habe, teilte er mit, dass durch einen Freund seines Vaters auf das Studium des Maschinenbaus gestoßen sei und er die Entscheidung des Fachwechsels sodann im Juli 2019 getroffen habe. Mit E-Mail vom 2. September 2020 bat der Beklagte um Mitteilung, warum der Fachrichtungswechsel erst mit dem Antrag vom 16. Juli 2020 mitgeteilt worden sei. Daraufhin teilte der Kläger mit, dass er bei seinem letzten BAföG-Antrag einen formlosen Zettel geschrieben habe, auf dem er den Wechsel kundgetan habe. Daraufhin sei keine Rückmeldung gekommen und er habe gedacht, es wäre so in Ordnung. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2020 lehnte der Beklagte den Weiterbewilligungsantrag daraufhin ab. Er begründete dies damit, dass die Voraussetzungen der Ausbildungsförderung für einen andere als die ursprünglich betriebene Ausbildung gemäß § 7 Abs. 3 BAföG nicht vorlägen. Für den vorliegenden Fachrichtungswechsel vom Studiengang Chemie zu Maschinenbau liege wegen des Interessenwandels grundsätzlich der von dieser Vorschrift vorausgesetzte wichtige Grund vor. Allerdings sei im Fall des Klägers das Erkennen des Interessenwandels zum frühestmöglichen Zeitpunkt und die darauf sodann unverzüglich zu ziehende Konsequenz eines Abbruchs oder Fachrichtungswechsels nicht gegeben. Der Kläger habe den Entschluss zum Wechsel und Aufgabe des bisherigen Studiengangs Chemie bereits zum Ende des Wintersemesters 2018/2019 gefasst, den Wechsel jedoch erst zum Wintersemester 2019/2020 vollzogen. Damit sei der Fachrichtungswechsel nicht unverzüglich erfolgt. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er gab hierzu an, dass er bereits am 25. August 2019 einen Antrag auf Wechsel des Studienganges an der Universität Rostock bei der Beklagten eingereicht habe. Zudem habe er unverzüglich, nachdem er „die Bestätigung“ hierzu erhalten habe, die Änderungsanzeige bei der Beklagten eingereicht. Demzufolge sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. In der Anlage reichte der Kläger das am 25. August 2019 ausgefüllte Formblatt „Antrag auf Wechsel des Studienganges" der Universität Rostock ein sowie ein an die Beklagte adressiertes Schreiben (Betreff: Änderungsanzeige/BAföG-Bescheid Förd.-Nr. 311 00000004105.3) vom 30. August 2019, in dem der Kläger mitteilte, dass er einen Wechsel des Studienganges zum Wintersemester 2019/2020 von Chemie (Bachelor) zum Maschinenbau (Bachelor) vorgenommen habe. Ein entsprechender Zugangsnachweis wurde jedoch nicht vorgelegt. Die genannten Dokumente befinden sich nicht in den Akten des Beklagten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2021 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung (Bachelorstudiengang Maschinenbau) nach § 7 Abs. 3 BAföG. Die Beklagte führt dazu an, dass zwar die Regelvermutung nach § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG (Vermutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes) greifen würde. Der Kläger habe diese Regelvermutung jedoch widerlegt. Ein Neigungswandel könne nur einen wichtigen Grund darstellen, wenn der Auszubildende diesen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkenne und unverzüglich die Konsequenzen daraus ziehe. Dies sei jedoch im Falle des Klägers nicht gegeben. Er habe seinen Entschluss zur Aufgabe der bisherigen Ausbildung zum Ende des ersten Fachsemesters gefasst, den Fachrichtungswechsel jedoch erst nach Ende des zweiten Fachsemesters vollzogen. Am 8. Februar 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG greife und nicht durch seine schriftlichen Äußerungen widerlegt worden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 26.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2021 (Förderungsnummer: 311-000004105.3) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die ihm zustehenden Leistung nach dem BAföG ab Antragstellung zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführung im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass bei Annahme des Fachwechsels aus wichtigem Grund, fehle es an der erforderlichen Unverzüglichkeit, die in den Verwaltungsvorschriften zu § 7 BAföG (Tz. 7.3.9 bzw. Tz. 7.3.16) gefordert werde. Da der Entschluss des Klägers, dass der bisherige Studiengang nicht seiner Eignung und Neigung entspräche, bereits zum Ende des Wintersemesters 2018/2019 gefasst worden sei, hätte der Kläger bereits zum Sommersemester 2019 die Fachrichtung wechseln müssen. Da er jedoch noch nicht gewusst habe, welchen Studiengang er stattdessen wählen solle, habe er zunächst Chemie weiterstudiert, obwohl die Möglichkeit bestanden habe, sich exmatrikulieren bzw. beurlauben lassen und dementsprechend anderweitige Sozialleistungen zu beziehen. Erst im Juli 2019 habe er sich für den Studiengang Maschinenbau entschieden. Der Studienbeginn zum Wintersemester 2019/2020 sei daher nicht unverzüglich vorzogen worden. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Am 17. Januar 2022 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Darin hat der Beklagte näher dargestellt, dass von dem Kläger die Angaben zum Fachrichtungswechsel nur abgefordert worden seien, weil er den Wechsel nicht sogleich, sondern erst mit seinem zum streitgegenständlichen Bescheid führenden Weiterbewilligungsantrag mitgeteilt habe. Das Studium des Klägers sei ab bzw. im Sommersemester 2019 nicht förderungsfähig gewesen, weil der Kläger es bereits nicht mehr zum Abschluss habe bringen wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.