Beschluss
10 D 757/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0919.10D757.13.0A
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Leitsätze
Während einer auch rückwirkenden Beurlaubung vom Studium besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung. Der Rückforderung einer zum Zeitpunkt der rückwirkenden Beurlaubung bereits bewilligten und ausgezahlten Ausbildungsförderung steht § 15 Abs. 2a BAföG nicht entgegen, auch wenn die nachträgliche Beurlaubung wegen einer Erkrankung erfolgt ist.
Studierende sind grundsätzlich gehalten, sich innerhalb der ersten beiden Fachsemester ihres Erststudiums Klarheit über ihre Eignung und Neigung für den aufgenommenen Studiengang zu verschaffen, da ein Fachrichtungswechsel oder ein Studienabbruch innerhalb dieser Frist nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG die Förderfähigkeit einer anderen Ausbildung grundsätzlich nicht ausschließt. Zwar ist ein Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund nach § 7 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BAföG erst nach dem dritten Fachsemester förderungsschädlich; jedoch darf diese Frist nicht stets voll ausgeschöpft werden. Ein vorher erkennbarer Neigungs oder Eignungsmangel verpflichtet die Auszubildenden, bereits früher entsprechende Konsequenzen zu ziehen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2013 - 3 K 4922/12.F - wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Während einer auch rückwirkenden Beurlaubung vom Studium besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung. Der Rückforderung einer zum Zeitpunkt der rückwirkenden Beurlaubung bereits bewilligten und ausgezahlten Ausbildungsförderung steht § 15 Abs. 2a BAföG nicht entgegen, auch wenn die nachträgliche Beurlaubung wegen einer Erkrankung erfolgt ist. Studierende sind grundsätzlich gehalten, sich innerhalb der ersten beiden Fachsemester ihres Erststudiums Klarheit über ihre Eignung und Neigung für den aufgenommenen Studiengang zu verschaffen, da ein Fachrichtungswechsel oder ein Studienabbruch innerhalb dieser Frist nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG die Förderfähigkeit einer anderen Ausbildung grundsätzlich nicht ausschließt. Zwar ist ein Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund nach § 7 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BAföG erst nach dem dritten Fachsemester förderungsschädlich; jedoch darf diese Frist nicht stets voll ausgeschöpft werden. Ein vorher erkennbarer Neigungs oder Eignungsmangel verpflichtet die Auszubildenden, bereits früher entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2013 - 3 K 4922/12.F - wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Klägerin gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2013 ist zulässig, insbesondere statthaft sowie nach am 27. Februar 2013 erfolgter Zustellung des angefochtenen Beschlusses mit am 8. März 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 6. März 2013 innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nach § 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO nicht vorliegen. Es bestehen bereits Zweifel an der prozesskostenhilferechtlichen Bedürftigkeit der Klägerin. Diese hat in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. Dezember 2012 als einzige Einkünfte angegeben „unselbständige Arbeit im Rahmen von 400 € (unregelmäßig)“, jedoch Unterkunftskosten in Höhe von 480,00 € geltend gemacht. Sie hat weder erklärt, wie sie die Unterdeckung ihrer Ausgaben ausgleichen noch wie sie ihren Lebensunterhalt bestreiten will, so dass Zweifel daran bestehen, dass der Klägerin tatsächlich anderweitige Mittel nicht zur Verfügung stehen. Zweifel an ihrer prozesskostenhilferechtlichen Bedürftigkeit müssen zu ihren Lasten gehen. Der Senat hat jedoch davon abgesehen, die Klägerin dazu aufzufordern, diese Unstimmigkeiten zu erklären, weil dem Verwaltungsgericht dahin zu folgen ist, dass es der von der Klägerin angestrebten Rechtsverfolgung jedenfalls an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO fehlt. Dies gilt zunächst, soweit sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2012 erfolgte und mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2012 bestätigte Aufhebung der Bewilligungsbescheide über die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Sommersemester 2011 und die Rückforderung der Ausbildungsförderung für das genannte Semester wendet. Die Klägerin hat sich für das genannte Semester (rückwirkend) beurlauben lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine förmliche - auch rückwirkende - Beurlaubung für ein ganzes Studiensemester dazu führt, dass ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum der Beurlaubung entfällt, wobei dies auch dann gilt, wenn während der Beurlaubung noch einzelne Lehrveranstaltungen besucht werden (BVerwG, Urteil 25. November 1982 - 5 C 102/80 -, BVerwGE 66, 261 = FamRZ 1983, 840; Beschluss vom 25. August 1999 - 5 B 153/99, 5 PKH 53/99 -, FEVS 51,151; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 12 E 970/10 -, juris-Ausdruck; VG Leipzig, Urteil vom 8. März 2012 - 5 K 271/11 -, juris-Ausdruck). Dafür zählt auf der anderen Seite das Urlaubssemester nicht als Fachsemester im förderungsrechtlichen Sinne, so dass es etwa bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG oder auch bei der Berechnung der Grenze des § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BAföG, auf die noch einzugehen sein wird, nicht mitgerechnet wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. November 1982 (a.a.O., juris-Ausdruck Rn. 12) ausgeführt, bei einer Erkrankung habe der Auszubildende die förderungsrechtlichen Folgen einer Beurlaubung zu bedenken. Er könne die Vergünstigung in § 15 Abs. 2a BAföG in Anspruch nehmen, müsse dann aber die in diesem Fachsemester entstandenen Rückstände im Verlauf des weiteren Studiums aufholen. Entschließe er sich zur Beurlaubung, gerate er schon deswegen nicht in einen Studienrückstand, weil das Semester nicht als Fachsemester angerechnet werde. Das habe aber dann die förderungsrechtliche Konsequenz, dass ihm die Ausbildungsförderung für das Urlaubssemester nicht zustehe. Mit den angefochtenen Bescheiden hat der Beklagte lediglich die Folgerungen aus dieser Rechtslage gezogen und wegen des durch die rückwirkende Beurlaubung der Klägerin eingetretenen nachträglichen Wegfalls des Anspruchs der Klägerin auf Ausbildungsförderung für das Sommersemester 2011 die vorangehenden Bewilligungsbescheide unter Anwendung von § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG aufgehoben (vgl. hierzu auch VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2008 - 3 K 342/08.F -, juris-Ausdruck) und die danach zu viel geleistete Ausbildungsförderung von der Klägerin zurückgefordert (§ 53 Satz 3 BAföG i.V.m. § 50 SGB X). Zutreffend hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 7. November 2012 ausgeführt, die Klägerin könne für das Sommersemester 2011 nicht ihren Anspruch auf Ausbildungsförderung behalten und gleichzeitig die Vergünstigung in Anspruch nehmen, dass dieses Semester nicht als Fachsemester zähle, weil dies eine Doppelbegünstigung darstellen würde, die vom Gesetz nicht beabsichtigt sei. Dabei ist es auch unerheblich, ob sich die Klägerin bei Beantragung der Beurlaubung dieser förderungsrechtlichen Konsequenzen bewusst war, oder ob sie - wie sie vorträgt - davon ausging, ihr Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Sommersemester 2011 werde von der Beurlaubung nicht berührt. Unzutreffende Vorstellungen der Klägerin von der Rechtslage sind nämlich insoweit unerheblich. Soweit sich die Klägerin in ihrem Widerspruchschreiben vom 15. November 2012 auf die Regelung in § 15 Abs. 2a BAföG berufen hat, vermag ihr dies nicht zu helfen, wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat. Nach der genannten Regelung wird Ausbildungsförderung auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus. Diese Bestimmung trifft eine Sonderregelung allein für den Fall einer - zeitlich begrenzten - krankheitsbedingten Einschränkung der Studierfähigkeit und hat keine Bedeutung für sonstige Fälle, in denen der Anspruch auf Ausbildungsförderung entfällt, also auch nicht für den Fall einer förmlichen Beurlaubung, auch wenn der Grund für die Beurlaubung - wie hier - in einer Erkrankung liegen mag. Der Senat kann sich daher auch nicht der von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 9. April 2013 auf Seite 4 aufgeführten Literaturmeinung anschließen, im Falle einer rückwirkenden Beurlaubung wegen einer längerfristigen Erkrankung stehe die Regelung in § 15 Abs. 2a BAföG einer Rückforderung von bereits erbrachter Ausbildungsförderung jedenfalls für einen Zeitraum von drei Monaten entgegen (so Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 15, Rdnr. 12 unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 1998 - 16 A 753/97 -). Abgesehen davon, dass eine solche Sicht dem Begehren der Klägerin nur zum Teil, nämlich für einen Zeitraum von maximal drei Monaten, zum Erfolg verhelfen könnte, erscheint dem Senat diese Auffassung nicht mit den oben dargelegten Grundsätzen vereinbar. Zum einen stünde diese förderungsrechtliche Konsequenz im Widerspruch zu der sich auf das gesamte Semester beziehenden Wirkung der Beurlaubung und zum anderen würden Auszubildende, die sich erst zum Ende des Semesters zu einer - rückwirkenden - Beurlaubung entschließen, gegenüber Auszubildenden, die wegen erkennbar längerfristiger Erkrankung bereits zu Beginn eines Semesters ihre Beurlaubung beantragt haben, in nicht zu rechtfertigender Weise bevorzugt. Außerdem wäre diese Ansicht nur dann stimmig, wenn unter diesen Umständen auch das Urlaubssemester als Fachsemester zählen würde (zu den Folgen für die Klägerin bei ihrem Begehren auf Ausbildungsförderung nach dem vorgenommenen Fachrichtungswechsel s.u.), um einen unangemessenen Doppelvorteil zu vermeiden, wobei wegen der zeitlichen Grenze von drei Monaten zusätzlich die Frage aufträte, ob das fragliche Semester nur anteilig als Fachsemester zu zählen wäre. Diese Fragen hat das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem oben genannten Urteil vom 6. November 1998 - 16 A 753/97 -, das nicht veröffentlicht und auch in juris nicht eingestellt ist, das der Senat jedoch über die im Internet einsehbare Entscheidungsdatenbank des genannten Gerichts hat erlangen können, nicht problematisiert und seine Ansicht nicht näher begründet. Ihr ist aus den oben dargelegten Gründen nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch insoweit abgelehnt, als die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr - der Klägerin - weiterhin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Es hat hierbei ausgeführt, wenn das Klagebegehren dahingehend ausgelegt würde, dass mit der Klage auch der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2012 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2012 angefochten werden sollte, mit dem Ausbildungsförderung nach Wechsel der Fachrichtung dem Grunde nach gem. § 7 Abs. 3 BAföG abgelehnt worden sei, seien Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen nicht gegeben. Dem Senat erscheint es allerdings ausgesprochen zweifelhaft, ob die vom Verwaltungsgericht aufgeführten Bescheide und damit die hierin enthaltenen Regelungen über die Versagung der Gewährung von Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden sind. Zwar hat die Klägerin ausweislich ihrer hierüber gefertigten Niederschrift vom 20. Dezember 2012 u.a. beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin weiterhin Ausbildungsförderung in der vom Gesetz vorgeschriebenen Höhe zu gewähren, womit die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr ab dem Wintersemester 2012/2013 betriebenes Studium im Studiengang Kunstgeschichte und Philosophie gemeint sein könnte. Jedoch sind nur der Widerspruchsbescheid vom 28. November 2012 und ein Bescheid vom 12. November 2012 ausdrücklich angefochten worden. Bei Letzterem handelt es sich allerdings lediglich um das Anschreiben des Beklagten vom genannten Datum, mit dem der Eingang des Widerspruchs der Klägerin vom 6. November 2012 gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2012 bestätigt und die Rechtslage aus Sicht des Beklagten erläutert worden war. Der Antrag der Klägerin dürfte daher dahingehend auszulegen sein, dass neben dem genannten Widerspruchsbescheid der - maschinell erstellte - Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2012 aufgehoben begehrt wird. In dem genannten Klageantrag sind indessen weder der Bescheid des Beklagten über die Versagung der Ausbildungsförderung nach Fachrichtungswechsel vom 22. Oktober 2012 aufgeführt noch der Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2012. Die Klägerin hat noch in ihrem Schriftsatz vom 9. April 2013, mit dem sie ihre vorliegende Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe begründet hat, auf Seite 4 vorgetragen, sie habe einen Bescheid vom 6. Dezember 2012 nicht erhalten. Sie kann daher auch keine Veranlassung gehabt haben, hiergegen im Dezember 2012 Klage zu erheben. Aus dem Akteninhalt ist erkennbar, dass dieser Vortrag der Klägerin zutreffen könnte. Zwar weist der Beklagte insofern zu Recht darauf hin, dass der Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2012 der Klägerin nach in der Behördenakte befindlicher Zustellungsurkunde am 8. Dezember 2012 zugestellt worden sein soll. Allerdings erfolgte nach der Zustellungsurkunde die Zustellung an die Adresse der Klägerin in Darmstadt, unter der ihr bereits am 30. November 2012 der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom 28. November 2012 zugestellt worden war. Bei Klageerhebung am 20. Dezember 2012 hat die Klägerin jedoch als Wohnanschrift eine Adresse in A-Stadt angegeben. Zusammen mit ihren Prozesskostenhilfeunterlagen hat die Klägerin die Kopie einer Meldebestätigung der Meldebehörde A-Stadt zur Akte gereicht. Diese befindet sich auf Bl. 9 des Prozesskostenhilfebeiheftes. Aus dieser Meldebescheinigung ist ersichtlich, dass die Klägerin am Samstag, dem 1. Dezember 2012, von Darmstadt nach A-Stadt umgezogen ist und sich am Montag, dem 3. Dezember 2012, melderechtlich umgemeldet hat. Bereits am Tage ihres Umzugs hat die Klägerin offensichtlich den Beklagten hiervon per e-mail unterrichtet. Nach einem Vermerk in der Behördenakte auf dem entsprechenden Ausdruck dieser e-mail ist diese Meldung jedoch wohl erst am 12. Dezember 2012 zur Akte gelangt, nachdem die Zustellung des Widerspruchsbescheides bereits in die Wege geleitet worden und laut Zustellungsurkunde auch erfolgt war. Mit e-mail vom 14. Dezember 2012 hat der Beklagte der Klägerin daraufhin mitgeteilt, die Zustellung habe laut Zustellungsurkunde noch unter der Adresse in Darmstadt erfolgen können. Diese Einschätzung könnte unzutreffend sein, wenn zum Zeitpunkt der vermeintlichen Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2012 am 8. Dezember 2012 die Klägerin tatsächlich in der Wohnung in Darmstadt nicht mehr wohnhaft gewesen ist, wofür der Inhalt der Meldebescheinigung spricht. Es erscheint daher jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2012 die Klägerin tatsächlich nicht erreicht hat, obwohl der Zusteller in der Zustellungsurkunde angegeben hat, das fragliche Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt zu haben. Entweder dürfte der Name der Klägerin noch an dem Briefkasten, der zu ihrer früheren Wohnung in Darmstadt gehört, vorhanden gewesen sein oder der Briefträger hat den fraglichen Briefkasten aus Gewohnheit u.a. der Klägerin zugeordnet, ohne die Namensangabe zu überprüfen. Wenn der Klägerin jedoch der Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2012 zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 20. Dezember 2012 nicht bekannt gewesen ist, bestand für sie auch keine Veranlassung, hiergegen Klage zu erheben. Dies könnte darauf hindeuten, dass tatsächlich der Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2012 und auch der Ausgangsbescheid vom 22. Oktober 2012 nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden sind und damit auch nicht der hiermit beschiedene Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr neues Studium nach vorgenommenem Fachrichtungswechsel. Ob in diesem gedachten Fall die Klägerin noch Klage erheben könnte oder ob die Klagefrist mittlerweile als abgelaufen anzusehen ist, wie der Beklagte meint, hinge davon ab, ob die für den 8. Dezember 2012 in der Zustellungsurkunde dokumentierte Zustellung als wirksam angesehen werden kann oder nicht. Dies wäre jedoch allenfalls in einem neu von der Klägerin einzuleitenden Klageverfahren zu überprüfen und könnte somit vom Senat im Rahmen der Prozesskostenhilfebeschwerde zum vorliegenden Verfahren nicht vorweggenommen werden. Geht man allerdings mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Klägerin trotz fehlender Kenntnis von dem Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2012 mit der am 20. Dezember 2012 erhobenen Klage gleichzeitig ihren vermeintlichen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach vorgenommenem Fachrichtungswechsel weiterverfolgen wollte, wäre diese Klage im Falle der Wirksamkeit der Zustellung des Widerspruchsbescheids jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Klagefrist erhoben worden und dürfte daher zulässig sein. Sollte die Zustellung des Widerspruchsbescheids unwirksam sein, dürfte die Klage als sogenannte „Untätigkeitsklage“ nach § 75 VwGO zulässig (geworden) sein, da die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO mittlerweile abgelaufen ist. Die Klage wäre jedoch in beiden Fällen unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht nämlich angenommen, auch insofern fehle es der Klägerin an der hinreichenden Erfolgsaussicht der angestrebten Rechtsverfolgung, weil die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden seien. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses. Die Frage, ob auch die Versagung der Ausbildungsförderung für das nach vorgenommenem Fachrichtungswechsel nunmehr von der Klägerin betriebene Studium Klagegegenstand geworden ist, muss daher im Rahmen des vorliegenden Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens nicht abschließend geklärt werden. Eine Klärung im Hauptsacheverfahren erscheint indessen erforderlich, um Zweifel über die Rechtskraftwirkung eines zu fällenden Urteils zu vermeiden. Die Ausführungen der Klägerin zum Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG rechtfertigen die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht der hierauf etwa abzielenden Klage der Klägerin nicht. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein etwaiger Erfolg der Klägerin gegen die Entscheidung des Beklagten über die Aufhebung der Bewilligung von Ausbildungsförderung und Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs für das Sommersemester 2011, in dem die Klägerin beurlaubt war, ihren geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach erfolgtem Fachrichtungswechsel ab dem Wintersemester 2012/2013 wohl gänzlich vereiteln würde. Nach den obigen Ausführungen müsste nämlich in dem Fall, dass trotz erfolgter Beurlaubung für das Sommersemester 2011 die Anspruchsvoraussetzungen für Ausbildungsförderung in der Person der Klägerin als fortbestanden angesehen werden müssten, das genannte Sommersemester 2011 wiederum als Fachsemester der Klägerin angerechnet werden. Dies hätte zur Folge, dass zum Zeitpunkt des von der Klägerin vorgenommenen Fachrichtungswechsels die in § 7 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BAföG aufgeführte Frist, wonach bei Fachrichtungswechsel bei Auszubildenden an Hochschulen ein wichtiger Grund nur bei einem Wechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters anerkannt werden kann, bereits abgelaufen gewesen wäre, da der Wechsel erst zum Ende des 4. Fachsemesters erfolgt wäre. Gleiches würde gelten, wenn aufgrund der obigen Ausführungen unter Zugrundelegung der Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 6. November 1998 - 16 A 753/97 - jedenfalls für einen Teilzeitraum von drei Monaten der Förderungsanspruch der Klägerin als fortbestehend aufzufassen wäre und die Anrechnung des Sommersemesters 2011 jedenfalls zur Hälfte als Fachsemester erfolgen müsste. Unter diesen Umständen könnte der Fachrichtungswechsel nur dann für die Klägerin förderungsunschädlich sein, wenn dieser aus unabweisbarem Grund i.S. von § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG erfolgt wäre. Hierfür ist weder etwas erkennbar noch von der Klägerin vorgetragen. Auch wenn zum Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels der Klägerin die genannte Frist noch nicht abgelaufen gewesen ist, weil das Sommersemester 2011 bei der Beurteilung der Dauer der ersten Ausbildung wegen der erfolgten nachträglichen Beurlaubung nicht als Fachsemester gezählt werden kann, wovon beide Beteiligte und das Verwaltungsgericht ausgegangen sind, ist dem Verwaltungsgericht dahin zuzustimmen, dass die Klägerin ihre fehlende Eignung für das zuerst durchgeführte Studium früher hätte erkennen müssen und förderungsrechtlich die Konsequenzen zu ziehen verpflichtet war, die Fachrichtung zu wechseln oder ihr Studium abzubrechen. Da die Klägerin in diesem Fall den Fachrichtungswechsel erst zum Ende des 3. Fachsemesters vorgenommen hat, kann ihr die Regelvermutung in § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG zum Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Satz 1 Nr. 1 der Regelung bei Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung bis zum Beginn des dritten Fachsemesters nicht zugute kommen. Die Bestimmung in § 7 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BAföG stellt dabei nur eine Höchstgrenze dar, wonach ein Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund bei einem Hochschulstudium nur dann förderungsunschädlich sein kann, wenn er bis zum Beginn des vierten Fachsemesters vorgenommen wird. Diese Regelung bedeutet hingegen nicht, dass der Auszubildende die fragliche Frist stets voll ausschöpfen darf. Er ist vielmehr gehalten, seine Eignung und seine Neigung für das fragliche Studium gerade im Anfangsstadium kritisch zu überprüfen und sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob er das Studium wird erfolgreich fortsetzen können. Stellt sich bereits vor Ablauf dieser Frist heraus, dass das Studium nicht seinen Fähigkeiten oder Neigungen entspricht, ist er gehalten, gegebenenfalls auch bereits vor Ablauf von drei Semestern entsprechende Konsequenzen zu ziehen (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 3. November 1986 - 9 TG 529/84 -, FamRZ 1988, 218; Humborg, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 7, Rdnr. 45.3, 48; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., 2005, § 7, Rdnr. 66). Zwar ist den Auszubildenden in ihrem ersten Studiengang eine Orientierungsphase zuzugestehen, innerhalb derer sie ihre Eignung und Befähigung für den fraglichen Studiengang „austesten“ können (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 TG 2552/02 -, FamRZ 2003, 1231). Jedoch hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Regelvermutung in § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG, wonach bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des dritten Fachsemesters vermutet wird, dass die Voraussetzungen für einen wichtigen Grund hierfür nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG erfüllt sind, offensichtlich diese Orientierungsphase, innerhalb derer ein Fachrichtungswechsel oder ein Ausbildungsabbruch förderungsrechtlich unschädlich ist, auf die ersten beiden Semester begrenzen wollen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Neuregelung durch das 21. BAföGÄndG den Auszubildenden einerseits innerhalb der ersten beiden Semester förderungsrechtlich „freie Hand“ lassen wollen, ihnen aber andererseits grundsätzlich angesonnen, ihre Eignungs- und Neigungsprüfung innerhalb dieses Zeitraumes abzuschließen. Zwischen der genannten zeitlichen Grenze und der zeitlichen Schranke aus § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG - also innerhalb des dritten Fachsemesters - ist ein Auszubildender gesteigert prüfungs- und handlungspflichtig, je näher die Ausschlussgrenze des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG rückt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte im vorliegenden Fall auch die Klägerin bereits zum Ablauf ihres 2. Fachsemesters (Wintersemester 2011/2012) erkennen müssen, dass das von ihr absolvierte Studium nicht ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht. So hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin in ihrem 2. Fachsemester (Wintersemester 2011/2012) lediglich 8 Creditpoints hat erlangen können, so dass sie zusammen mit den in ihrem 1. Fachsemester (Wintersemester 2010/2011) erworbenen 15 Creditpoints lediglich 23 Creditpoints erreicht hatte, während bereits für das 1. Fachsemester 30 Creditpoints vorgesehen sind, ebenso für das 2. Fachsemester. Zudem hatte die Klägerin im März 2012, also zum Ende ihres 2. Fachsemesters, die Wiederholungsprüfung im - wohl für das Studium der Umweltingenieurwissenschaften grundlegenden - Fach Mathematik I erneut nicht bestanden, nachdem sie bereits im März 2011 im Verlauf ihres 1. Fachsemesters hieran gescheitert war. Sie hätte somit bereits zu Beginn des 3. Fachsemesters erkennen müssen, dass sie für das fragliche Studium nicht geeignet ist, und die Konsequenzen hieraus ziehen müssen. Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 9. April 2013 auf diverse Erkrankungen und ärztliche Behandlungen verweist, beziehen sich diese auf Zeiträume, die in das Sommersemester 2011 fallen. Gleiches gilt für die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Bescheinigungen. Für das Wintersemester 2011/2012 hat sie hingegen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ärztlich behandelt werden mussten, geschildert. Da sie sich zudem auch nicht erneut hat beurlauben lassen, muss davon ausgegangen werden, dass sie jedenfalls im Wesentlichen in diesem Zeitraum studierfähig gewesen ist. Der allgemeine Hinweis der Klägerin auf ihre psychotherapeutische Behandlung im Verlauf dieses Wintersemesters 2011/2012 ist nicht substantiiert genug, um eine andere Wertung zu rechtfertigen. Erst recht hat sie keine ärztliche Stellungnahme hierzu vorgelegt, aus der entnommen werden könnte, dass ihre Studierfähigkeit im fraglichen Semester erheblich eingeschränkt gewesen wäre. Rechtlich unerheblich ist der Umstand, dass das Studentenwerk Darmstadt dem Antrag der Klägerin auf Vorabentscheidung über die Förderungsfähigkeit einer neuen Ausbildung mit Bescheid vom 14. August 2012 stattgegeben hatte. Diese Entscheidung bindet weder den Beklagten noch die Verwaltungsgerichte, zumal sie sich auf den Studiengang Angewandte Geowissenschaften an der Technischen Universität Darmstadt bezogen hat, den die Klägerin offensichtlich nicht angetreten hat. In dem Bescheid ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sich dieser nur auf die genannte Ausbildungsstätte bezieht und das Amt für Ausbildungsförderung nicht mehr bindet, wenn die Ausbildung nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen wird. Zudem kann die Entscheidung des Studentenwerkes Darmstadt auf unzulänglichen Informationen zum tatsächlichen Ablauf des Erststudiums der Klägerin beruhen oder auf einer anderen - nach den obigen Ausführungen wohl unzutreffenden - rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes. An beides sind weder der Beklagte noch der Senat oder das Verwaltungsgericht gebunden. Nach alldem ist die Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil nach § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden und nach § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).