OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 887/17 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2019:0116.7A887.17.00
7Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
- Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Vorbereitung eines beabsichtigten Amtshaftungsprozesses(Rn.43) (Rn.44) - erforderliche Risikobewertung durch zuständige Behörde fehlte(Rn.60) (Rn.61) (Rn.62) - kein Anschluss an das Urteil vom VG Würzburg, Urteil vom 6.11.2017 - W 8 K 16.1287, Juris(Rn.63)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverfügung vom 11.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2017 rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Vorbereitung eines beabsichtigten Amtshaftungsprozesses(Rn.43) (Rn.44) - erforderliche Risikobewertung durch zuständige Behörde fehlte(Rn.60) (Rn.61) (Rn.62) - kein Anschluss an das Urteil vom VG Würzburg, Urteil vom 6.11.2017 - W 8 K 16.1287, Juris(Rn.63) Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverfügung vom 11.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2017 rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die vorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage nach bzw. entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat Erfolg. Danach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat und sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung oder in analoger Anwendung auch danach durch Rücknahme oder in anderer Weise erledigt hat. Diese Klage ist zulässig erhoben worden, wobei die Umstellung von der zuvor anhängig gemachten Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage keine zustimmungsbedürftige Klageänderung (§ 91 VwGO) darstellt, da das bisherige Klagebegehren durch ein anderes nicht ersetzt, sondern nur eingeschränkt wird. Eine Klagefrist ist nach dem Gesetz für diese besondere Feststellungsklage nicht zu beachten, jedoch muss die ursprünglich anhängige Anfechtungsklage zulässig gewesen, insbesondere also von der Klägerin fristgemäß erhoben worden sein. Das ist vorliegend der Fall, da nach Erlass des ablehnenden Widerspruchsbescheides vom 9.2.2017 die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Erhebung der Anfechtungsklage vom 1.3.2017 eingehalten worden ist. Auch besteht ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hier in Form der ergangenen Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG M-V) unabhängig von einer konkreten Wiederholungsgefahr hier auch wegen der Vorbereitung eines beabsichtigten Amtshaftungsprozesses. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 1998 - 11 A 2641/94 -, NWVBl. 1999, 342/Juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Januar 1997 - 5 S 3206/95 -, Juris). Wegen der von der Klägerin nachvollziehbar geschilderten Mehrkosten in Höhe von etwa 10.000 € wegen zusätzlicher Schmutzeier, weiteren Pflegeaufwandes sowie vermehrter Tierausfälle aufgrund der längerfristigen Aufstallung ist ein derartiges beabsichtigtes Amtshaftungsverfahren nicht offensichtlich aussichtslos. Dies gilt, auch wenn die Klägerin wegen der Besonderheit ihrer Stallung die produzierten Eier durchgehend als im Vergleich zu konventionell hergestellten Eiern teureren BIO-Eier verkaufen konnte und sie deshalb insoweit keinen Schaden erlitten hatte. Es liegt auch eine Erledigung des streitgegenständlichen Bescheides hier nach Klageerhebung entweder schon durch die Ausnahmegenehmigung nach § 13 GeflPestSchV vom 9.3.2017 oder aber spätestens durch die ausdrückliche (vollständige) Aufhebung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung durch die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nummer 4 des Beklagten vom 18.4.2017 vor. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet, da die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 11.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2017 rechtswidrig war. Dabei sind allerdings formelle Mängel des streitgegenständlichen Bescheides nicht erkennbar. Insbesondere war (und ist) der Beklagte als Landrat für die getroffene Maßnahme nach § 4 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts vom 2.7.2012 (GVOBl. M-V, S. 301), zuletzt geändert mit Verordnung vom 1.8.2015 (GVOBl. M-V, S. 238), zuständig. Der streitgegenständliche Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung war jedoch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Ermächtigungsgrundlage für diese Maßnahme ist § 13 Abs.1 GeflPestSchV. Danach ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. Der Risikobewertung sind gem. § 13 Abs. 2 GeflPestSchV zugrunde zu legen: 1. die örtlichen Gegebenheiten, 2. das sonstige Vorkommen und Verhalten der Wildvögel oder 3. der Verdacht auf Geflügelpest oder der Ausbruch der Geflügelpest in einem Kreis, der an einen Kreis angrenzt, in dem eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen werden soll. Gemäß § 13 Abs. 3 GeflPestSchV kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit 1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist, 2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und 3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen waren auch im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also beim Erlass des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2017, nicht gegeben. Die hier streitgegenständliche tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Beklagten wurde aufgrund der Tatsache erlassen, dass bei einer tot aufgefundenen Reiherente auf der Insel Riems und auf der Greifswalder Oie und damit bei Wildvögeln das Influenza-A-Virus vom Subtyp H5N8 nachgewiesen worden war. Ebenfalls wurden mehrere Verdachtsfälle vom Schweriner See und der Hansestadt Rostock gemeldet. Darüber hinaus wurde das Auftreten der Geflügelpest aus Polen (Bereich Stettin), Schleswig Holstein an der Grenze zu Mecklenburg-Vorpommern und am Bodensee gemeldet. Das FLI ging in seiner Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland vom 9.11.2016 aufgrund der aktuellen Verbreitung von HPAIV H5N8 bei Wildvögeln in Polen, Ungarn, Schweiz, Österreich und Deutschland von einem hohen Eintragsrisiko in Hausgeflügelbestände durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel, insbesondere in der Nähe von Wasservogelrast- und -sammelplätzen aus. Aufgrund dieser Ausgangslage waren alle Maßnahmen darauf zu richten, eine weitere Verbreitung der Geflügelpest zu verhindern. Der Beklagte hatte insoweit - zwischen den Beteiligten sogar unstreitig - keine eigene Risikobewertung im Sinne des § 13 Abs. 2 GeflPestSchV durchgeführt, dies mit der Begründung, dass ihm dies ebenso wie eine Ausnahmegenehmigung durch den zuvor ergangenen ministeriellen Erlass untersagt worden war. Erst später wurde mit Ministerialerlass vom 8.3.2017 u. a. dem Beklagten als Landrat die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an Landwirtschaftsbetriebe erlaubt, was nach eigener Bewertung durch den Beklagten zur Ausnahmebewilligung an die Klägerin vom 9.3.2017 führte. Bis dahin hielt sich der Beklagte an die Weisung des Landwirtschaftsministeriums vom 10.11.2016, selbst keine Risikobewertung vorzunehmen. Letztlich mag offen bleiben, ob entgegen dem Wortlaut der vorgenannten Norm eine solche erforderliche Risikobewertung auch durch eine andere Behörde oder durch Sachverständige erfolgen kann, etwa wenn der Beklagte als zuständige Behörde sich eine Bewertung solcher Dritten zu Eigen machen würde. Denn dies hat er ausdrücklich nicht getan, sondern weisungsgemäß keinerlei Risikobewertung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgenommen. Aber selbst wenn man unter Berücksichtigung des ministeriellen Verbots aus dem Erlass vom 10.11.2016 etwa im Sinne eines Eintritts der Aufsichtsbehörde auf eine Risikobewertung des Ministeriums abstellen könnte, fehlt es auch dann an einer solchen Bewertung im Sinne des § 13 Abs. 1, 2 GeflPestSchV. Denn das Landwirtschaftsministerium verzichtete ebenfalls nach den vorliegenden Unterlagen auf eine derartige eigene Risikobewertung und verwies vielmehr auf Aussagen des Friedrich-Löffler-Institutes. Dies hatte bis zuletzt zwar auf den Schutz der Nutzgeflügelbestände vor einer Infektion mit der hochpathogenen Variante des Vogelgrippevirus H5N8 als oberste Priorität hingewiesen und deshalb eine risikobasierte Einschränkung der Freilandhaltung (Aufstallung) von Geflügel (mindestens in Regionen mit hoher Wildvogeldichte, hoher Geflügeldichte, in der Nähe von Wildvogelrast – und Wildvogelsammelplätzen oder an bestehenden HPAIV H5N8 – Fundorten) konkret empfohlen. Eine allgemeine Aufstallungspflicht im gesamten Land Mecklenburg-Vorpommern sah demnach auch das FLI nicht vor, verwies vielmehr auf eine jeweilige gebotene Risikobewertung anhand der vorgenannten Voraussetzungen durch die Behörden. Die einzige Risikobewertung hatte bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2017 das Landwirtschaftsministerium selbst mit Erlass vom 20.12.2016 „Tierseuchenbekämpfung – Erlass zur Durchführung des § 13 der Geflügelpest-Verordnung“ unter ausdrücklicher Änderung nur des zuvor geltenden Erlasses vom 14.8.2014 vorgenommen, wobei es dabei zum Ergebnis gekommen war, dass den Landkreis Rostock betreffend Frühjahr/Winter oder Herbst/Winter nur noch in den Küstenstreifen bzw. Streifen von 500-1000 m landeinwärts von Uferlinien verschiedener Seen Risikogebiete liegen würden, die den in § 13 Abs. 2 Nummer 1 GeflPestSchV dargestellten Kriterien entsprächen. Auch wenn durch diesen Erlass der vom 10.11.2016 nicht ausdrücklich aufgehoben wurde, zeigt diese noch während des laufenden Verwaltungsverfahrens erfolgende landesweite Risikobewertung, dass der klägerische Betriebssitz in A-Stadt weit entfernt von derartigen Seen und damit diesen Risikogebieten liegt. Eine solche ministerielle Risikobewertung - so der Erlass selbst - hat „den zuständigen Behörden bei der Risikobewertung als Orientierung zu dienen“, wurde aber im nachfolgenden Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9.2.2017 wegen der nicht ausdrücklich erfolgten Aufhebung des Erlasses vom 10.11.2016 nicht berücksichtigt. Da es um die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides geht, ist folglich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens am 9.2.2017 mangels einer negativen Risikobewertung betreffend den klägerischen Betriebssitz A-Stadt im Landkreis Rostock von der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Anordnung auszugehen. Im Übrigen ist spätestens angesichts der erfolgten Risikoeinschätzung des Landwirtschaftsministeriums aus dem Erlass vom 20.12.2016 aufgrund der erheblichen Entfernung des klägerischen Betriebs zu darin angenommenen Risikogebieten im Landkreis Rostock nicht von der Erforderlichkeit der den klägerischen Betrieb betreffenden Aufstallungsverpflichtung auszugehen. Das Gericht folgt nicht der Ansicht des Beklagten, nach der die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 06.11.2017, Az. W 8 K 16.1289 – Juris, auf den vorliegenden Fall mit der Folge zu übertragen sei, dass eine Risikobewertung für einzelne Landkreise wegen einer bundes- bzw. europaweiten Verbreitung des Virus H5N8 entbehrlich sei. Ob tatsächlich entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 GeflPestSchV eine konkrete Risikoeinschätzung verzichtbar ist, erscheint auch angesichts der durchaus anderen Zielrichtung der vorgenannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg, die die Durchführung von Geflügel- wie Taubenausstellungen betraf, fraglich. Jedenfalls war und wurde auch in der Folge ein solcher Grad einer vollständigen oder zumindest weitgehenden Verbreitung des Virus H5N8 im gesamten Bundesgebiet längst nicht erreicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin wendet sich mittlerweile nach Umstellung der zuvor erhobenen Anfechtungsklage mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Beklagten vom 11.11.2016 („Aufstallungsgebot“). Sie betreibt nach ihren Angaben in A-Stadt einen ökologischen Landwirtschaftsbetrieb nach den Bedingungen von Bioland mit etwa 1400 Legehennen der französischen Rasse „Les Bleus“, die als robuste Tiere auch bei kalten Temperaturen sich gerne im Freien aufhielten. Deshalb seien sie in sogenannten Mobilställen untergebracht, die während der Nacht Schutz und ausreichend Platz zum Schlafen und Eier legen bieten würden. Für einen Daueraufenthalt seien diese Mobilställe nicht konzipiert. Am 10.11.2016 erließ das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V – Landwirtschaftsministerium - die Anordnung zur landesweiten Aufstallung von Geflügel nach § 13 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV). ln dem Erlass wurde die Ausgangslage dergestalt beschrieben, dass zwischen dem 28.10.2016 und dem 9.11 .2016 bei tot aufgefundenen Wildvögeln sowohl in Polen im Bereich Stettin, in Schleswig-Holstein als auch in Baden-Württemberg bei verschiedenen Wasservogelarten das hoch-pathogene aviäre Influenzavirus des Subtyps H5N8 (HPAIV H5N8) festgestellt worden seien. Somit habe in allen Fällen Geflügelpest bei Wildvögeln vorgelegen. Die Fälle in Polen und Schleswig Holstein befänden sich unweit der Ostseeküste, etwa 20 km Luftlinie von der Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommerns entfernt. Am 8.11.2016 und 9.11.2016 gingen im Landwirtschaftsministerium erste Hinweise über vermehrt verendete Wildvögel auf der Insel Greifswalder Oie und der Insel Ruden ein. Am 9.11.2016 wurde bei einer tot aufgefundenen Reiherente auf der Insel Riems HPAIV H5N8 festgestellt. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLl) bestätigte am 10.11.2016 bei 14 auf der Greifswalder Oie eingesammelten Wildvögeln das Vorliegen von H5N8 und bei 12 dieser Proben auch das Vorliegen von HPAIV H5N8. Das FLI gab mit Stand vom 9.11.2016 folgende zusammenfassende Risikoeinschätzung und Empfehlungen zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland: „Aufgrund der aktuellen Verbreitung von HPAIV H5N8 bei Wildvögeln in Polen, Ungarn, Schweiz, Österreich und Deutschland ist von einem hohen Eintragsrisiko durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen, insbesondere bei Haltungen in der Nähe von Wasservogelrast- und -sammelplätzen. Es gibt Anhaltspunkte für eine Veränderung des Virus. Bisher sind keine Fälle von HPAIV H5N8 Infektionen beim Menschen bekannt. Verlässliche Aussagen zur Virulenz des Erregers für den Menschen sind derzeit noch nicht möglich, da sich das Virus verändert haben könnte. Empfehlungen: Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in allen Geflügelbetrieben Risikobasierte Einschränkung der Freilandhaltung (Aufstallung) von Geflügel in Regionen mit hoher Wildvogeldichte und in der Nähe von Wildvogelrast- und sammelplätzen Aufstallung von Zoovögeln soweit möglich, Zugangsbeschränkungen zu Vogelhäusern/Vogelschauen Keine Kontaktmöglichkeit von Geflügel in Freilandhaltungen mit natürlichen Gewässern Meldung verendeter oder kranker Wildvögel an die zuständige Veterinärbehörde Verstärkte Untersuchung von Geflügelhaltungen; bei Hühnervögeln vermehrt klinische Untersuchung, bei Gänsen und Enten PCR-Untersuchungen von kombinierten Rachen- und Kloakenproben Verstärkte Untersuchung insbesondere von verendeten oder am Wasser lebenden Wildvögeln auf aviäre Influenzaviren (passives und aktives Wildvogelmonitoring, insbesondere über Kotproben aus der Umwelt) Kein Kontakt von Jägern, die mit Federwild in Berührung gekommen sind, zu Geflügel Vermeidung des direkten Kontakts von Personen und Haustieren zu toten oder kranken Wildvögeln Überprüfung der Durchführbarkeit der in den Krisenplänen für den Seuchenfall vorgesehenen Maßnahmen und Aktualisierung der Pläne, soweit erforderlich.“ Weitere Verdachtsmeldungen gingen beim Ministerium von diversen Seen in Schleswig-Holstein ein. Außerdem bestand der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest in einer kleinen Geflügelhaltung in Lübeck. Das Landwirtschaftsministerium schätzte ein, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit von weiteren Verdachtsmeldungen auszugehen sei. Das FLI gehe in seiner Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland aufgrund der aktuellen Verbreitung bei Wildvögeln in Deutschland, Polen, Ungarn, Schweiz und Österreich von einem hohen Eintragsrisiko in Hausgeflügelbestände durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel, insbesondere bei Haltungen in der Nähe von Wasservogelrast- und -sammelplätzen, aus. Aufgrund dieser Ausgangslage und der Gefahr eines sich weiter verschärfenden Geflügelpestgeschehens legte das Landwirtschaftsministerium fest, dass in allen Landkreisen Anordnungen zur Aufstallung des Geflügels nach § 13 Abs.1 GeflPestSchV zu treffen seien. Die Anordnungen dienten dem Schutz der Geflügelbestände vor einer Einschleppung von HPAIV H5N8. Des Weiteren wurde festgelegt, dass eine eigene Risikobewertung durch die einzelnen Landkreise gegenwärtig aufgrund der hohen Gefährdungslage nicht vorzunehmen sei. Auch Ausnahmen nach § 13 Abs.3 GeflPestSchV seien aus o.g. Gründen gegenwärtig nicht zuzulassen. Am 11.11.2016 erließ der Beklagte auf der Grundlage des § 13 GeflPestSchV unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die streitgegenständliche tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung und ordnete ein generelles Auslaufverbot für sämtliche Geflügelhaltungen auf dem Gebiet des Landkreises Rostock an. Danach war sämtliches Geflügel bis auf Weiteres in geschlossenen Ställen zu halten. Zur Begründung wurde angeführt, dass bei einer tot aufgefundenen Reiherente auf der Insel Riems das Influenza-A-Virus vom Subtyp H5N8 nachgewiesen worden sei und damit das Vorliegen der Geflügelpest im Wildvogelbestand des Landes Mecklenburg-Vorpommern amtlich festgestellt worden sei. Ebenfalls sei bei Wildvögeln von der Insel (Greifswalder) Oie H5N8 amtlich bestätigt worden. Weitere Verdachtsmeldungen seien vom Schweriner See und der Hansestadt Rostock erfolgt. Außerdem sei das hochpathogene H5N8-Virus und damit das Auftreten der Geflügelpest aus Polen, Bereich Stettin, Schleswig-Holstein, an der Grenze zu Mecklenburg-Vorpommern und Baden-Württemberg, am Bodensee gemeldet worden. Alle Maßnahmen seien darauf zu richten, eine Ausbreitung der Geflügelpest zu verhindern. Die Aufstallungsanordnung von Hausgeflügel stelle eine wichtige Maßnahme zur Verhinderung der Virusausbreitung dar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde insbesondere damit begründet, dass es sich beim Influenza-A-Virus vom Subtyp H5N8 um ein hochpathogenes Virus handele, welche schwere Krankheitsverläufe mit hohen Todeszahlen in Geflügelbeständen hervorrufe. Die Anordnung eines generellen Auslaufverbotes stelle daher eine geeignete Maßnahme dar, um eine weitere Verbreitung des Influenza-A-Virus H5N8 zu verhindern. Mit Schreiben vom 7.12.2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung ein. Dieser richtete sich vor allem gegen das undifferenzierte und nicht risikoorientierte Aufstallungsgebot. Die Klägerin trug unter anderem vor, dass ihr Betrieb weder in einem Rastgebiet für Zugvögel noch in der Nähe eines solchen Gebietes liege. Außerdem führten die wesentlichen Routen der Zugvögel nicht über die Flächen der Klägerin. In einem Umkreis von ca. 30 km um den klägerischen Betrieb habe es keine infizierten Wildvögel oder Nutztierbestände gegeben. Die Allgemeinverfügung stelle für die Klägerin eine nicht hinnehmbare unnötige Härte dar. Daher bat sie darum, die Allgemeinverfügung für ihren Betrieb außer Kraft zu setzen und im Rahmen einer differenzierten Vorgehensweise Maßnahmen anzuordnen, die aus seuchenschutzrechtlicher Sicht plausibel und geboten seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 9.2.2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und lehnte ihren Antrag auf Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung (für deren Betrieb) ab. In der Begründung wies er darauf hin, dass das Landwirtschaftsministerium mit Erlass vom 10.11.2016 die Landräte der Landkreise angewiesen habe, Anordnungen zur Aufstallung des Geflügels nach § 13 Abs.1 GeflPestSchV zu treffen. Dieser Erlass sei noch bis auf Weiteres gültig. Dies sei auch nötig gewesen, da in einem Wildvogelbestand des Landes Mecklenburg-Vorpommern Geflügelpest amtlich festgestellt worden sei. Bei der Geflügelpest handele es sich um eine hochansteckende Viruserkrankung, die auch Wirtschaftsgeflügel befalle. Das Virus werde durch direkten Tierkontakt, von Geflügel stammende Teile, Rohprodukte und Ausscheidungen, über die Luft sowie durch kontaminierte Personen und Gegenstände wie Transportfahrzeuge und -behälter, Eierkartons und Verpackungsmaterialien verbreitet. Solange der ministerielle Erlass nicht aufgehoben werde, könne auch die Allgemeinverfügung des Beklagten nicht aufgehoben werden. Da gemäß Erlass des Landwirtschaftsministeriums Ausnahmen nicht zuzulassen seien, könne auch gegenüber der Klägerin keine Ausnahmeregelung getroffen werden. Mit Erlass des Landwirtschaftsministeriums vom 8.3.2017 erfolgte eine Änderung des Landeserlasses vom 10.11.2016 dahingehend, dass die zuständige Behörde nunmehr in begründeten Einzelfällen nach § 13 Abs. 3 GeflPestSchV Ausnahmen genehmigen könne. Mit Bescheid vom 9.3.2017 hat der Beklagte der Klägerin unter Auflagen eine Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 3 GeflPestSchV erteilt. Schon mit der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage (und dem parallel geführten Eilverfahren 7 B 886/17 SN) vom 1.3.2017 wandte sich die Klägerin gegen die tierseuchenrechtliche Anordnung und verfolgt so ihr Begehren weiter. Sie vertieft hierzu die bisherige Begründung aus dem Verwaltungsverfahren. Es handele sich, so die weitere Begründung, um eine unverhältnismäßige Anordnung, wobei ihre, die der Klägerin, zustehenden Grundrechte aus Eigentum und Berufsfreiheit entgegenstehen würden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass von Ornithologen das Wildvögel-Szenario als Ursache für die Virusverbreitung angezweifelt werde. Im Übrigen verweist die Klägerin auf tierschutzrechtliche Aspekte, die gegen eine weitere Aufstallung sprächen, da vermehrt Selbstverletzungen und Kannibalismus unter den eine derartige lange Stallhaltung nicht gewohnten Hühnern auftreten würden. Nach Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage verweist die Klägerin zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf die Wiederholungsgefahr und eine von ihr beabsichtigte Erhebung einer Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung auf etwa 10.000 €, da sie zwar die Eier wegen der Besonderheiten der Stallhaltung während der gesamten Aufstallungszeit als Bio-Eier habe verkaufen können, es jedoch wegen der Aufstallung einen höheren Anteil an „Schmutzeiern“ gegeben habe und es zu zusätzlichen Ausfällen wegen der erhöhten Stressfaktoren gekommen sei. Auch seien Mehrkosten wegen des erhöhten Pflegeaufwandes entstanden. Sie beantragt - nach Umstellung der anfänglich erhobenen Anfechtungsklage - nunmehr, festzustellen, dass die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Beklagten vom 11.11.2016 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9.2.2017 rechtswidrig waren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage unbegründet sei, da die Anordnung rechtmäßig sei. Das angeordnete generelle Auslaufverbot für sämtliche Geflügelhaltungen habe eine erforderliche Maßnahme dargestellt, um eine Ausbreitung dieser Tierseuche zu verhindern. Eine eigene Risikobewertung durch die einzelnen Landkreise sei nach den Festlegungen im Erlass des Landwirtschaftsministeriums vom 10.11.2016 aufgrund der hohen Gefährdungslage nicht vorzunehmen gewesen. Er, der Beklagte, sei an den Erlass gebunden gewesen. Soweit die Klägerin kritisiere, dass seitens des Beklagten keine eigene Risikobewertung vorgenommen worden sei, werde auf das Urteil des VG Würzburg vom 6.11.2017, Az. W 8 K 16.1289 – Juris) verwiesen. Danach könne nach dem Sinn und Zweck der Bekämpfung von Tierseuchen und aufgrund des enorm hohen immanenten Risikos bei Seuchen, sich innerhalb kürzester Zeit zu verbreiten und zu verändern, nicht auf jeden einzelnen Landkreis abgestellt werden, wenn sich das Virus bereits bundes- und europaweit verbreitet habe. Mit Erlass schon vom 20.12.2016 „Tierseuchenbekämpfung – Erlass zur Durchführung des § 13 der Geflügelpest-Verordnung“ hat das Landwirtschaftsministerium Risikogebietsbeschreibungen vorgenommen, wonach sich gerade auch für den Landkreis Rostock wegen nur weniger Wasserflächen im Bereich der Ostsee und der Seen Änderungen ergaben. Eine Aufhebung oder Änderung des Ministerialerlasses vom 10.11.2016 ist allerdings nicht erfolgt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Erlasses verwiesen. Nach Klageerhebung ist am 8.3.2017 vom Landwirtschaftsministerium der Erlass vom 10.11.2016 durch Erlass Nr. 4 aufgehoben worden. Der Klägerin ist darauf am 9.3.2017 vom Beklagten eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden. Außerdem hat der Beklagte die streitgegenständliche Allgemeinverfügung vom 11.11.2016 jeweils für verschiedene Gemeinden mit tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügungen Nr. 2 vom 10.3.2017 und Nr. 3. vom 10.4.2017 geändert und das Aufstallungsgebot im Wesentlichen, allerdings mit Ausnahme von benannten Risikogebieten in der Nähe von Wasserflächen, aufgehoben. Mit Allgemeinverfügung Nr. 4 vom 18.4.2017 hat der Beklagte unter Zugrundelegung einer erneuten Risikobeurteilung für alle Geflügelhalter im eigenen Zuständigkeitsbereich „sämtliche Restriktionen im Zusammenhang mit der Geflügelpest“ aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und die in den Gerichtsakten 7 A 887/17 SN sowie 7 B 886/17 SN / 2 M 201/17 enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.